Designrecht – Bettgestell (Ikea Malm) – BGH I ZR 9/16

Urteil des BGH I ZR 9/16 – Bettgestell.

Amtliche Leitsätze:

§2  Abs.  1,  §13  Abs.  2,  §§ 15,  41  Abs.  1,  § 42  Abs.  2  Satz  1,  § 46 Abs. 1 und 3, §72 Abs. 2 DesignG

a)
Als  wirkliche  und  ernsthafte  Anstalten,  die  ebenso  wie  die  Benutzung  eines  Designs ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen  können,  sind  Vorbereitungshandlungen  aller  Art  anzusehen, die  auf die Benutzung  des  Designs  gerichtet  sind und  den  ernstlichen Willen  sicher  erkennen lassen, die Benutzung alsbald aufzunehmen.

b)
Nur  im  Inland  getroffene  wirkliche  und  ernsthafte  Anstalten  zur  Benutzung eines Designs können ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von §41 Abs.1 DesignG begründen.

 

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