Patentanwalt für Kaiserslautern

AAA-Patent®

Ihr Patentanwalt für Kaiserslautern


Als Spezialist im gewerblichen Rechtsschutz biete ich Ihnen individuelle Lösungen zum Schutz Ihres geistigen Eigentums

Ihr Patentanwalt für Kaiserslautern


Als Spezialist im gewerblichen Rechtsschutz biete ich Ihnen individuelle Lösungen zum Schutz Ihres geistigen Eigentums

Durch langjährige Industrie- und Managementerfahrung setze ich auf effiziente und digitalisierte Arbeitsabläufe, um Ihre Idee schnellstmöglich zum Schutzrecht werden zu lassen.

Als Patentanwalt bilde ich Ihre Schnittstelle zwischen Technik, Recht und Innovation und helfen Ihnen nicht nur als Berater und Dienstleister, sondern gerne auch als Impulsgeber für die Entwicklung Ihrer Idee zum Wettbewerbsvorteil.

Dabei steht für mich Qualität, gegenseitiges Vertrauen sowie Ihre Zufriedenheit an oberster Stelle.

Patentanwalt Saarbrücken @AAA-Patent - Home

Welchen Vorteil bringt ein Patentanwalt?


Welche Aufgaben übernimmt Ihr Patentanwalt für Kaiserslautern?


Wer braucht einen Patentanwalt?


Ein Patentanwalt ist speziell für die Beratung und Vertretung von Mandanten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet. Der Gewerbliche Rechtsschutz umfasst sämtliche Schutzrechte, das heißt Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs. Ihr Patentanwalt arbeitet Schutzrechtsanmeldungen aus und vertritt Ihre Interessen von der Anmeldung beim zuständigen Amt bis zur Erteilung des Schutzrechts. Außerdem begleitet Sie Ihr Patentanwalt für Kaiserslautern bei Lizenzverhandlungen und vertritt Sie bei Schutzrechtsverletzungen außergerichtlich und – falls erforderlich – auch gerichtlich.

Ein Patentanwalt vertritt Ihre Interessen vor dem jeweiligen Amt, bei dem ein Schutzrecht angemeldet und erteilt werden soll. Als Patentanwalt bei AAA-Patent® für Kaiserslautern mit Sitz in Saarbrücken vertrete ich meine Mandanten vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Europäischen Patentamt (EPA), dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) sowie den  nationalen Patentämtern in Luxemburg und Österreich. In anderen Ländern wie den USA, Russland oder China arbeite ich mit qualifizierten Patentanwälten zusammen und begleite Sie mit diesen gemeinsam von der ausländischen Schutzrechtsanmeldung bis zu dessen Erteilung.

Jeder, der eine gute Idee oder eine Erfindung vor Wettbewerbern schützen möchte, sollte einen Patentanwalt hinzuziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie eine Privatperson sind, ein Handwerksbetrieb, ein KMU oder ein international tätiger Konzern. Als Patentanwalt für Kaiserslautern bei AAA-Patent® in Saarbrücken erarbeite ich mit Ihnen eine speziell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Strategie. Gerne bin ich auch überregional für Sie tätig.

Welchen Vorteil bringt ein Patentanwalt?


Ein Patentanwalt ist speziell für die Beratung und Vertretung von Mandanten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes ausgebildet. Der Gewerbliche Rechtsschutz umfasst sämtliche Schutzrechte, das heißt Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs. Ihr Patentanwalt arbeitet Schutzrechtsanmeldungen aus und vertritt Ihre Interessen von der Anmeldung beim zuständigen Amt bis zur Erteilung des Schutzrechts. Außerdem begleitet Sie Ihr Patentanwalt bei Lizenzverhandlungen und vertritt Sie bei Schutzrechtsverletzungen außergerichtlich und – falls erforderlich – auch gerichtlich.

Welche Aufgaben übernimmt Ihr Patentanwalt für Kaiserslautern?


Ein Patentanwalt vertritt Ihre Interessen vor dem jeweiligen Amt, bei dem ein Schutzrecht angemeldet und erteilt werden soll. Als Patentanwalte bei AAA-Patent® in Saarbrücken vertrete ich meine Mandanten vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Europäischen Patentamt (EPA), dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) sowie den nationalen Patentämtern in Luxemburg und Österreich. In anderen Ländern wie den USA, Russland oder China arbeite ich qualifizierten Patentanwälten zusammen und begleite Sie mit diesen gemeinsam von der ausländischen Schutzrechtsanmeldung bis zu dessen Erteilung.

Wer braucht einen Patentanwalt?


Jeder, der eine gute Idee oder eine Erfindung vor Wettbewerbern schützen möchte, sollte einen Patentanwalt hinzuziehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie eine Privatperson sind, ein Handwerksbetrieb, ein KMU oder ein international tätiger Konzern. Als Patentanwalt für Kaiserslautern bei AAA-Patent® in Saarbrücken erarbeite  ich mit Ihnen eine speziell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Strategie. Gerne bin ich auch überregional für Sie tätig.


Patentanwalt Saar - weitere Leistungen

WIPANO – Unterstützung durch einen Patentanwalt in LP1 bis LP5

Nachfolgend wird ein Überblick über die möglichen patentanwaltlichen Leistungen von AAA-Patent in den einzelnen WIPANO-Leistungspaketen gegeben.


LEISTUNGSPAKET LP1

Im Leistungspaket 1 erfolgt eine patentanwaltliche Erstberatung sowie Detailprüfung der Erfindung bezüglich Neuheit. Dazu wird der Erfindugsgegenstand recherchiert, das heißt Dokumente ermittelt, die ähnliche Erfindungen zeigen. In einem LP1 abschließenden Bericht werden der Stand der Technik erläutert und Unterschiede zu Ihrer Erfindung herausgearbeitet.

LEISTUNGSPAKET LP2

Leistungspaket 2 beinhaltet gemäß neuer Förderrichtlinie für die Jahre 2020-2023 ausschließlich eine Detailprüfung hinsichtlich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit. Diese muss von einem externen Dienstleister mit betriebwirtschaflichem Hintergrund erstellt werden. Ein Patentanwalt kann in LP2 aufgrund von Änderungen der Förderrichtlinie für die Jahre 2020-2023 gegenüber derjenigen für die Jahre 2016-2019 nicht mehr unterstützen! – Link

 

 

LEISTUNGSPAKET LP3

Im Leistungspaket LP3 entwickelt ein Patentanwalt von AAA-Patent anhand der Länder, in denen Sie Schutz anstreben, eine individuelle Anmeldestrategie und arbeitet einen Bericht mit seinen Empfehlungen aus.

 

 

LEISTUNGSPAKET LP4

Sofern in den Leistungspaketen LP1 bis LP3 patentanwaltliche Empfehlungen für eine Fortführung des Projekts gegeben wurden, erfolgt in LP4 die Ausarbeitung einer Patentanmeldung sowie deren Einreichung beim zuständigen Anmeldeamt.

LEISTUNGSPAKET LP5

Bei der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung, die in LP5 gefördert wird, unterstützt ein Patentanwalt bei der Anmeldung einer Marke oder eines Designs.

 


Patentanwälte @AAA-Patent in Saarbrücken im Saarland

Patentanwalt

Patentanwalt

Dr.-Ing. Johannes Zeiner


Nach Abschluss seines international ausgerichteten Studiums der Werkstoffwissenschaft in Saarbrücken, Nancy und Göteborg mit einem deutschen sowie einem französischen Ingenieurdiplom und seiner Dissertation („summa cum laude“) war Herr Dr. Zeiner von 2007 bis 2013 in mehreren Führungspositionen bei einem saarländischen Automobilzulieferer tätig, unter anderem als Leiter einer Kernmacherei und Aluminiumgießerei.

Der gewerbliche Rechtsschutz ist seit 2014 sein Spezialgebiet. Während der Ausbildung zum Patentanwalt und Europäischen Patent-, Marken- und Designanwalt („European Patent, Trademark and Design Attorney“) hospitierte er mehrere Monate am Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie am Bundespatentgericht (BPatG) in München.

Herr Dr. Zeiner hat sich im Jahr 2017 als Patentanwalt in Saarbrücken niedergelassen und vertritt seine Mandanten vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), dem Europäischen Patentamt (EPA), dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) sowie den nationalen Patentämtern in Luxemburg sowie Österreich.

Er spricht fließend Englisch und Französisch.

Patentanwalt Saarland Dr. Johannes Zeiner

„Als promovierter Werkstoffwissenschaftler mit Industrieerfahrung verfüge ich neben meiner Expertise im gewerblichen Rechtsschutz über ein breites Fachwissen aus Forschung, Industrie und Praxis. Gerne helfe ich Ihnen damit, Ihre Ideen zu verwirklichen.“


Kooperationen

Damit ich meinen Mandanten eine umfängliche und professionelle Betreuung auf sämtlichen Gebieten der Technik bieten kann, bestehen fachliche Kooperationen mit weiteren deutschen Patentanwälten. Bei Schutzrechtsverletzungsverfahren bestehen Kooperationen mit spezialisierten Rechtsanwälten.

Im Bereich Chemie, Life-Science sowie bei Erfindungen mit Bezug zur Biochemie besteht eine fachliche Kooperation mit unseren Kollegen von Hansepatent in Hannover (Dr. Oliver Scholz) und Hamburg (Dr. Heiko Andresen).

Haben Sie eine Erfindung in diesem Gebiet der Technik? Sprechen Sie uns an: Kontakt

Bei sämtlichen Schutzrechtsverletzungverfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten ist vom Gesetzgeber eine Doppelvertretung durch einen Patentanwalt und einen Rechtsanwalt vorgesehen. AAA-Patent® kooperiert mit Dr. Tobias Beltle von BTL | Rechtsanwälte (Saarbrücken).

Verletzt ein Wettbewerber Ihr Patent oder Ihre Marke und Sie möchten Unterlassung fordern? Sprechen Sie uns an: PA Dr. Zeiner 


Patentanwalt Saarbrücken ArbEG

Weiterführende Informationen zum Arbeitnehmererfinderrecht

Für freie Mitarbeiter oder Selbständige, die zum Beispiel Ingenieurdienstleistungen für Kunden erbringen, gilt dieses Gesetz nicht. Ein Auftraggeber kann somit keine Erfindung eines freien Mitarbeiters oder eines selbständigen Auftragnehmers in Anspruch nehmen und zum Patent anmelden. Es sollte daher bei der Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern oder selbständigen Auftragnehmern unbedingt vertraglich vereinbart werden, dass schutzrechtsfähige Erfindungen zu melden sind und die Rechte daran gegebenenfalls auf den Auftraggeber übertragen werden. Dafür erhält der Erfinder eine Erfindervergütung, deren Höhe oder Berechnung ebenfalls Vertragsgegenstand ist.

Haben Sie weitere Fragen? Gerne sind wir behilflich!

Sie sind verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die Erfindung unverzüglich in Textform (z.B. per E-Mail) zu melden. Dabei muss erkennbar sein, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt. Bei einer E-Mail könnte in der Betreffzeile „Erfindungsmeldung“ stehen. Beigefügt sein sollten eine Beschreibung der Erfindung, vorzugsweise mit Zeichnungen und eine Erläuterung der gelösten technischen Aufgabe.
Außerdem sollte erklärt werden, wie die Erfindung zustande kam.

1)  Wer hat außer Ihnen mitgearbeitet?
2)  Wie groß ist der eigene Anteil an der Erfindung?
3)  Welche Anlagen/Geräte des Unternehmens wurden genutzt?
4)  Wurde der Lösungsweg von einem Vorgesetzten vorgegeben?
5)  Haben Sie die Lösung komplett selbständig oder zusammen mit Kollegen erarbeitet?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Erhalt Ihrer Erfindungsmeldung zu bestätigen. Eine E-Mail ist hierzu ausreichend.

Weist der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung auf das Fehlen von wichtigen, zum Verständnis der Erfindung notwendigen Details hin, gilt die Erfindungsmeldung als ordnungsgemäß.
Bemängelt der Arbeitgeber hingegen das Fehlen von wichtigen Informationen, muss er dies dem Arbeitnehmer mitteilen und erklären, an welchen Stellen die Meldung einer Ergänzung bedarf. Bei der Beseitigung der Mängel ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer zu unterstützen.

Hat der Arbeitgeber an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung Interesse, kann er sie in Anspruch nehmen, d.h. das Recht auf die Erfindung geltend machen. Die Inanspruchnahme muss gegenüber dem Arbeitnehmererfinder erklärt werden.

Besteht kein Interesse, kann die Erfindung freigegeben werden, so dass der Arbeitnehmererfinder selbst darüber verfügen kann. Eine eigene Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters ist denkbar.

Äußert sich der Arbeitgeber innerhalb von vier Monaten nach dem Eingang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung überhaupt nicht, greift die sogenannte Inanspruchnahmefiktion. Danach gilt die Arbeitnehmererfindung als in Anspruch genommen und der Erfinder hat einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Unser AAA-Patent-Praxistipp: Sofern kein Interesse an einer wirtschaftlichen Verwertung besteht, sollte die Erfindung freigegeben werden. Untätigkeit führt wegen der Inanspruchnahmefiktion zu einem Vergütungsanspruch, über dessen Höhe Arbeitnehmererfinder zumeist falsche Vorstellungen haben.

Zur Ermittlung der Höhe der Arbeitnehmererfindervergütung werden die Berechnungsgrundlagen der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen genutzt.
Beispielhaft wird nachfolgend die Berechnung einer umsatzabhängigen Arbeitnehmererfindervergütung erläutert.

Die Berechnungsformel lautet:
V = U x L x A

Dabei ist V die Höhe der Vergütung, U ein jährlich erzielter Umsatz, L ein bekannter oder branchenüblicher Lizenzsatz und A der sogenannte Anteilsfaktor.

Mit dem Anteilsfaktor werden die Position des Arbeitnehmererfinders im Unternehmen, die Nutzung betrieblichen Know-hows sowie seine Initiative bei der Entwicklung berücksichtigt. Damit wird den unterschiedlichen Ansprüchen an verschiedene Positionen innerhalb eines Unternehmens Rechnung getragen.
Merksatz: Je höher die Position des Erfinders in einem Unternehmen, desto geringer die Arbeitnehmererfindervergütung!

Übliche Anteilsfaktoren betragen 15 bis 20%, in der Pharmabranche in Einzelfällen bis zu 50%.

Rechenbeispiel:Mit einem patentgeschützten Produkt wird ein Umsatz von 2 Mio.€ pro Jahr erwirtschaftet. Branchenüblicher Lizenzsatz sind 1,25%. Für den einzigen Arbeitnehmererfinder wurde ein Anteilsfaktor von 18% festgestellt.

Damit steht dem Erfinder eine jährliche Vergütung i.H.v. 4.500€ zu (V = 2 Mio x 1,25% x 18% = 4.500€).

Gegebenenfalls sind bei der Berechnung der Vergütung Abschläge zu berücksichtigen – beispielsweise -50%, wenn eine Arbeitnehmererfindung genutzt wird, aber eine Patenterteilung aussteht.

Haben Sie weitere Fragen zur Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung?
Wir unterstützen Sie gerne!

Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Uneinigkeit über die Höhe der Vergütung einer Diensterfindung, kann die Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen angerufen werden. Diese hat ihren Sitz am Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Die Schiedsstelle ist mit drei Personen besetzt, einem Juristen sowie zwei Patentprüfern, die auf dem technischen Gebiet der Arbeitnehmererfindung sachkundig sind.

Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei und nicht öffentlich. Lediglich die eigenen Patentanwaltskosten sind zu tragen.

Die Schiedsstelle unterbreitet nach Anhörung beider Parteien Vorschläge zur Konfliktlösung. Diese betreffen üblicherweise die Höhe einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung. Sind beide Parteien mit einem der Vorschläge einverstanden, kann er verbindlich angenommen werden. Besteht weiterhin Uneinigkeit, steht der Klageweg offen.


Patentanwalt Saar Portfolio Markenanmeldung

Weiterführende Informationen zu Marken

Wortmarken sind Marken ohne Farben oder grafische Ausgestaltung, die aus Zeichen, Wörtern, Buchstaben oder Zahlen bestehen und sich mit einer üblichen Druckschrift darstellen lassen.

Wort-/Bildmarken bestehen aus Wort- und Bildbestandteilen oder aus Wortbestandteilen, deren Buchstaben grafisch ausgestaltet sind (z.B. farbig oder in einer besonderen Schriftart und/oder einer ungewöhnlichen Anordnung der Buchstaben zueinander).

Bildmarken sind Marken, die ausschließlich aus Bildern, Grafiken oder Bildbestandteilen bestehen und keine Wortbestandteile aufweisen.

Hörmarken sind hörbare Marken, also Töne, Tonfolgen, Melodien oder Klänge. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist der aus der Werbung bekannte Telekom-Jingle.

Farbmarken wie beispielsweise „Sparkassenrot“ sind selten, da zu deren Eintragung üblicherweise Verkehrsdurchsetzung, also ein besonders hoher Bekanntheitsgrad, belegt werden muss.

Auch dreidimensionale Marken findet man kaum, da für den Markenschutz die Form wesentlich vom bekannten Formenschatz abweichen muss. Dazu darf die Gestaltung nicht ausschließlich durch die Art der Ware oder ausschließlich technisch bedingt sein. Auch darf die Gestaltung der Ware dieser nicht ausschließlich einen wesentlichen Wert verleihen.

Eine weitere sehr seltene Markenform ist die Positionsmarke, mit der auf einer Ware oder einem Warenteil eine besondere Art und Weise der Anordnung oder Anbringung eines Zeichens geschützt wird.

Bei einer Kennfadenmarke werden farbige Fäden oder Streifen auf bestimmte Produkte, zumeist Kabel, Drähte oder Schläuche, aufgebracht.

Nach einer Markenanmeldung führt das zuständige Amt eine formelle Prüfung sowie eine Prüfung auf absolute Schutzhindernisse durch.
Die Eintragung einer Marke in Deutschland beim DPMA könnte durch folgende Punkte verhindert werden:

1. Fehlende grafische Darstellbarkeit (z.B. das Brüllen des MGM-Löwen)
2. Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft
3. Verwendung für die allgemeine Benutzung freizuhaltender beschreibender Angaben (z.B. eine Wortmarke „Obst“ für den Handel mit Früchten)
4. Verwendung eines in dem Markenzeichen enthaltenen Hoheitszeichens (z. B. eine Flagge, die nicht nur dekorativ, sondern heraldisch dargestellt wird)

Eine Prüfung auf Kollision mit bereits bestehenden Marken oder sonstigen älteren Kennzeichenrechten, also eine Prüfung auf sogenannte relative Schutzhindernisse, findet bei der amtlichen Prüfung nicht statt!

Sie sollten daher vor der Entscheidung zu einer Markenanmeldung recherchieren, ob bereits ältere, mit Ihrer Marke verwechselbare Marken oder sonstige ältere Kennzeichenrechte existieren. Da die Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Beantwortung von teils komplexen Rechtsfragen erfordert, sollte die Recherche beispielsweise von einem Patentanwalt durchgeführt werden.

Bei Vorliegen von Verwechslungsgefahr kann der Inhaber einer älteren Marke oder eines älteren Kennzeichenrechts Widerspruch gegen die Eintragung Ihrer Marke einlegen und damit deren Löschung erwirken.

Hinweis: Am 01. Oktober 2017 trat eine Änderung der Unionsmarkenverordnung in Kraft. Fehlende grafische Darstellbarkeit ist seitdem bei Unionsmarken (=EU-Marken) kein absolutes Schutzhindernis mehr! Details

Mit der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke Ihres Wettbewerbers beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist. Innerhalb dieser Frist können Sie als Inhaber einer älteren Marke Widerspruch einlegen. Ist Ihr Widerspruch erfolgreich, wird die Marke Ihres Wettbewerbers gelöscht.

Der Widerspruch muss innerhalb der dreimonatigen Frist eingelegt werden.
Befürchten Sie, dass ein Wettbewerber eine mit Ihrer Marke verwechselbare Marke eintragen lassen möchte, ist daher eine Markenüberwachung sinnvoll, die Sie bei uns in Auftrag geben können.
Dabei werden Neueintragungen im Markenregister bezüglich Ähnlichkeiten mit Ihrer Marke überwacht. Sind bestimmte Ähnlichkeitskriterien erfüllt, bekommen Sie einen Hinweis und können die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs von einem Patentanwalt bewerten lassen.

Ein Widerspruch ist erfolgreich, wenn die jüngere Marke Ihres Wettbewerbers mit Ihrer älteren Marke verwechselbar ist. Dazu müssen beide Marken für ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen sein, die mit ähnlichen Markenzeichen gekennzeichnet werden.

Nachfolgend zwei Beispiele zur Verwechslungsgefahr:

Beispiel 1: Sie sind Inhaber der Wortmarke „Tipico“, die für Biere eingetragen ist. Ihr Wettbewerber lässt eine Wortmarke „Tipoco“ für Biere eintragen. Da die Waren (=Biere) identisch sind und die beiden Worte „Tipico“ und „Tipoco“ sehr ähnlich klingen, besteht Verwechslungsgefahr. Ihr Widerspruch gegen die Markeneintragung Ihres Wettbewerbers wäre erfolgreich.

Beispiel 2: Sie sind Inhaber der Wortmarke „Tipico“, die für Biere eingetragen ist. Ein Dritter lässt eine Wortmarke „Tipoco“ für Gummistiefel eintragen. Da die Waren Bier und Gummistiefel völlig unterschiedlich voneinander sind, besteht KEINE Verwechslungsgefahr. Auf die Ähnlichkeit der Worte „Tipico“ und „Tipoco“  kommt es in diesem Fall sogar überhaupt nicht an! Ihr Widerspruch gegen die Markeneintragung des Dritten hätte keine Aussicht auf Erfolg.

Möchten Sie Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke einlegen oder eine Markenüberwachung einrichten? Kontaktieren Sie uns gerne.


Patentanwalt Saarbrücken - Arbeitnehmererfindungsrecht

Weiterführende Informationen zum Einheitspatent

Ein heute erteiltes europäisches Patents ist ein sogenanntes Bündelpatent, das vom Europäischen Patentamt (EPA) nach den Vorschriften und Verfahren des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erteilt wird. Bündelpatent bedeutet, dass ein Schutzrecht zentral vom EPA für ein ganzes „Bündel“ europäischer Länder erteilt wird.

Ein Anmelder kann sich nach der Patenterteilung entscheiden, in welchen Ländern er seine Erfindung schützen möchte. Das europäische Patent bietet ausschließlich in den benannten Ländern Schutz und ist dort nationalen Patenten gleichgestellt.

Ob das Bündelpatent alle europäischen Länder umfasst oder der Schutz lediglich auf vier bis fünf Länder ausgedehnt wird, hängt von den Bedürfnissen des Patentinhabers ab und ist unter anderem eine Kostenfrage, da in jedem benannten Land eine jährliche Aufrecherhaltungsgebühr gezahlt werden muss.

Häufig beschränken die Patentinhaber den Schutz daher auf die größten und wirtschaftlich stärksten Länder: Deutschland, Frankreich und Großbritannien sowie eventuell die Niederlande.

Mit dem Einheitspatent wird nun ein europäisches Patent geschaffen, das zentral vom EPA erteilt wird und einheitlichen Schutz in ALLEN teilnehmenden europäischen Staaten mit sich bringt. Statt einem Bündel nationaler Schutzrechte hat der Patentinhaber ein einziges Schutzrecht, das zentral verwaltet wird. Damit ist auch nur eine einzige jährliche Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen.

Parallel wird ein Einheitspatentgericht (UPC) geschaffen, das insbesondere für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen zuständig ist. Patentinhaber müssen ihre Rechte dann nicht mehr in nationalen Verfahren in jedem einzelnen Land einklagen, sondern können zentral vor dem Einheitspatentgericht beispielsweise gegen Patentverletzungen vorgehen.

Zukünftig wird ein Patentanmelder zum Abschluss des Erteilungsverfahrens vor dem EPA wählen können, ob er ein Bündelpatent oder ein Einheitspatent wünscht.

Hierzu stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Das Verfahren bis zur Patenterteilung ist genauso teuer wie beim heutigen Bündelpatent.

Die Höhe der jährlichen Aufrechterhaltungsgebühr orientiert sich an der Summe der gegenwärtigen Jahresgebühren bei den Patentämtern in Deutschland, Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden. Näheres finden Sie in dem Beitrag Kosten des Einheitspatents.

Die Verfahrenskosten vor dem UPC können in einem Arbeitspapier eingesehen werden.

Ein Rechenbeispiel des EPA finden Sie hier.

Um unseren Mandanten empfehlen wir zunächst, folgende drei Fragen zu beantworten:

Frage 1: Benötigen Sie Schutz in ALLEN teilnehmenden Ländern?
Frage 2: Benötigen Sie Schutz über die GESAMTE Laufzeit von 20 Jahren?
Frage 3: Soll der Patentschutz während der Laufzeit in ALLEN Ländern bestehen?

Wenn Sie alle drei Fragen mit Ja beantworten, dann ist das Einheitspatent für Sie von Vorteil!

Wenn Sie alle drei Fragen mit Nein beantworten, ist das Bündelpatent für Sie höchstwahrscheinlich vorteilhaft!

Wenn Sie hingegen mindestens eine Frage mit Nein beantworten, sollten Sie auf die Unterstützung eines Patentanwalts zurückgreifen, der Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse maßgeschneiderte Strategie vorschlägt

Unter anderem beraten wir Sie dabei, ob Patentschutz über 20 Jahre sinnvoll ist. Die durchschnittliche Laufzeit eines europäischen Patents beträgt ca. 10-11 Jahre. Die chemische Industrie liegt leicht über diesem Wert, die Automobilindustrie darunter.

Oft zeigt sich erst nach Jahren, in welchen Ländern ein patentgeschütztes Erzeugnis wirtschaftlich abgesetzt werden kann. Mit dem bisherigen Bündelpatent haben Sie die Möglichkeit, den Patentschutz länderweise aufzugeben.
Beim Einheitspatent hingegen bleibt der Schutz entweder bestehen oder wird für alle Länder aufgegeben. Dieser Punkt ist besonders wichtig für Ihre Budgetplanung.


Patentanwalt Saarbrücken Leistungen Patente

Weiterführende Informationen zu “Softwarepatenten“

Patentierbar ist eine Erfindung, bei der ein Computer oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird, die mindestens ein Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem Computerprogramm (Software) realisiert wird. Eine solche Erfindung wird als computerimplementierte Erfindung bezeichnet. Häufig ist die Abkürzung CII zu finden, die vom englischen Begriff „Computer -Implemented Invention“ abgeleitet wird. Das erteilte Schutzrecht wird umgangssprachlich „Softwarepatent“ genannt.

Geschützt wird nicht die Implementierung, das heißt die Programmierung in einer bestimmten Programmiersprache, sondern die technische Idee, also die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln. Daher bietet Patentschutz für eine computerimplementierte Erfindung einen sehr großen Schutzumfang!

Möchten Sie eine computerimplementierte Erfindung zum Patent anmelden? Gerne helfen wir Ihnen weiter!


Patentanwalt Saarbrücken Leistungen Gebrauchsmuster

Weiterführende Informationen zu Auslandsanmeldungen

Vor Ablauf der zwölfmonatigen Prioritätsfrist kann eine deutsche Patentanmeldung in eine europäische oder internationale Patentanmeldung umgewandelt werden. Dadurch bleibt der frühe Zeitrang der deutschen Anmeldung erhalten.

Wie wichtig die Prioritätsfrist sein kann, zeigt folgendes Beispiel:
Sie erfinden am 01.01.2017 ein Erzeugnis X und reichen am 05.01.2017 eine deutsche Patentanmeldung ein. In den USA erfindet Joe unabhängig von Ihnen einen Monat später am 01.02.2017 ebenfalls das Erzeugnis X und reicht dafür am 07.02.2017 eine amerikanische Patentanmeldung beim Amerikanischen Patent- und Markenamt (USPTO) ein.

Sie können bis zum 05.01.2018, also bis zum Ablauf der Prioritätsfrist, eine Patentanmeldung in den USA einreichen. Der frühe Zeitrang 05.01.2017 Ihrer deutschen Anmeldung ist dann für die USA gesichert. Dadurch gelten Sie in den USA als der Erste, der das Erzeugnis X erfunden hat! Joe‘s Erfindung kommt der spätere Zeitrang 07.02.2017 zu, so dass sie nicht mehr neu ist. Somit kann Ihnen ein Patent in den USA erteilt werden, Joe hingegen nicht.

Möchte Joe in den USA Ihr patentgeschütztes Erzeugnis X auf den Markt bringen, müsste er nun beispielsweise eine Lizenz von Ihnen erwerben.

Unsere Empfehlung zielt darauf ab, Ihre Kosten für die Patentanmeldung möglichst gering zu halten.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) gilt als eines der günstigsten Ämter. Nach einer deutschen Anmeldung und einer Recherche können wir als Ihr Patentanwalt für Sie abschätzen, welcher Schutzumfang möglich ist. Besteht Aussicht auf Patentierung, kann innerhalb des Prioritätsjahres eine europäische Patentanmeldung oder eine internationale Patentanmeldung eingereicht werden.

Abhängig von Ihren Absatzmärkten und maßgeschneidert auf Ihre Bedürfnisse erarbeiten wir für Sie die beste und kostengünstigste individuelle Anmeldestrategie. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin für Ihr kostenfreies Erstgespräch.

Eine Erstanmeldung muss nicht beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereicht werden. Denkbar ist, dass die Erstanmeldung beim Luxemburgischen Patentamt (OPI) eingereicht und Recherche beantragt wird. Ihre Patentanwälte bei AAA-Patent® sind zur Vertretung vor dem OPI befugt.

Die Recherche für eine nationale luxemburgische Patentanmeldung wird vom Europäischen Patentamt (EPA) im Auftrag des Luxemburgischen Patentamts durchgeführt. Üblicherweise kann auf das Recherchenergebnis bei einer Folgeanmeldung, die eine Europäische Patentanmeldung oder eine PCT-Anmeldung sein kann, zurückgegriffen werden. Dadurch werden die Europäische Recherchengebühr zu 84% und die internationale Recherchengebühr zu 100% rückerstattet. Eine Kostenersparnis von mindestens 1.000€ ist durch diese Anmelderoute möglich!

Patentanwälte bei AAA-Patent® empfehlen diese Anmelderoute jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der Erstanmeldung bereits feststeht, dass eine europäische oder internationale Folgeanmeldung geplant ist.

Häufig wird nach einer Erstanmeldung in Deutschland Patentschutz für weitere europäische Länder angefragt. Dazu ist die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) notwendig. Eine Liste der teilnehmenden Länder – Stand März 2019 – finden Sie hier.

Details zu den Unterschieden zwischen dem derzeitigen europäischen Patent („Bündelpatent“) und dem künftigen europäischen Einheitspatent finden Sie in unseren FAQ unter Einheitspatent.

Neben einem Europäischen Patent wird häufig Schutz für die USA, China, Russland sowie Japan und Korea nachgefragt.

Hier raten wir zu einer sogenannten PCT-Anmeldung. Bei dieser internationalen Patentanmeldung werden pauschal alle 153 teilnehmenden Länder (Stand: Januar 2020) benannt. Eine Festlegung, in welchen Ländern Patentschutz erlangt werden soll, ist bei der Einreichung der PCT-Anmeldung zunächst nicht notwendig. Dies ist länderabhängig erst nach frühestens 30 Monaten erforderlich. Sie gewinnen somit mindestens 30 Monate Zeit für Ihre Entscheidung, wo ein Patent für Sie vorteilhaft ist!

Anmeldestrategien sind ein sehr komplexes Thema, welches hier lediglich in Grundzügen erklärt werden kann. Gerne beraten wir Sie hierzu ausführlich.


Patentanwalt Saarbrücken Leistungen Patente

Weiterführende Informationen zu Gebrauchsmustern

Da ein Gebrauchsmuster nach seiner Anmeldung lediglich einer Formalprüfung und keiner materiellen Prüfung unterzogen wird, erfolgt dessen Eintragung innerhalb weniger Wochen. Mit der Eintragung zählt das Gebrauchsmuster zum Stand der Technik.

Aus einer deutschen, einer europäischen oder einer internationalen Patentanmeldung kann ein Gebrauchsmuster abgezweigt werden. Dadurch kann der frühe Zeitrang der Patentanmeldung für das Gebrauchsmuster beansprucht werden. Zudem führt eine Gebrauchsmusterabzweigung zu einem vollwertigen Schutzrecht, aus dem bereits gegen Verletzer vorgegangen werden kann.

Auch während eines Einspruchsverfahren kann es sinnvoll sein, aus einem Patent ein Gebrauchsmuster abzuzweigen. Dies ist der Fall, wenn in das Verfahren Stand der Technik eingebracht wurde, der zwar einer Patentierung entgegensteht, nicht aber dem Gebrauchsmusterschutz. Dadurch kann Ihre Erfindung doch noch geschützt werden.

Geht ein Wettbewerber aus einem Gebrauchsmuster gegen Sie vor, haben Sie die Möglichkeit, einen Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zu stellen. Wird diesem im sogenannten Gebrauchsmusterlöschungsverfahren stattgegeben, ist das Gebrauchsmuster vernichtet und Ihr Wettbewerber kann keine Ansprüche mehr gegen Sie geltend machen.


Patentanwalt Saarbrücken Leistungen Gebrauchsmuster

Weiterführende Informationen zu Patenten

Patente können für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden, sofern diese neu und erfinderisch sowie gewerblich anwendbar sind.

Es ist auch möglich, Schutz für ein Computerprogramm zu erhalten, wenn dieses ein technisches Problem mit technischen Mitteln löst.

Ausgenommen vom Patentschutz sind beispielsweise ästhetische Formschöpfungen, die reine Wiedergabe von Informationen, Geschäftsmodelle sowie chirurgische oder therapeutische Verfahren.

Eine Erfindung muss immer neu sein.
Neu ist Ihre Erfindung, sofern Sie nicht zum Stand der Technik gehört und bereits veröffentlicht wurde.
Beachten Sie unbedingt, dass für Ihre Erfindung nach der Vorstellung auf einer Messe oder Konferenz kein Patentschutz mehr möglich ist! In diesem leider häufig vorkommenden Fall wäre nur noch Schutz durch ein Gebrauchsmuster denkbar. Ein Gebrauchsmuster wird häufig als „kleines Patent“ bezeichnet und ist ein technisches Schutzrecht mit einer maximalen Schutzdauer von 10 Jahren.

Generell sollten Sie Ihre Erfindung frühestmöglich und vor allem vor der Veröffentlichung/Zurschaustellung schützen. Dazu genügt die Einreichung einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
Mit der Einreichung wird Ihrer Anmeldung ein Anmeldetag zugewiesen. Bei der Beurteilung der Neuheit Ihrer Erfindung wird immer der Stand der Technik betrachtet, der vor diesem Anmeldetag liegt. Ein Konferenzbeitrag Ihrer Erfindung am Tag der Patentanmeldung ist daher nicht schädlich.
Möchten Sie Ihre Idee einem ausgewählten Personenkreis (z.B. Sponsoren, Geschäftspartnern) bereits vor der Einreichung vorstellen, lassen Sie diese eine Geheimhaltungsvereinbarung/Verschwiegenheitserklärung unterzeichnen. Auch hierbei helfen wir Ihnen gerne weiter.

Außerdem muss eine Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Dies bedeutet, dass ein (fiktiver) Fachmann nicht auf naheliegende Art und Weise ausgehend vom bekannten Stand der Technik zum Gegenstand der Erfindung gelangen darf. Bei dieser Einschätzung kann Ihnen ein Patentanwalt weiterhelfen. Er betrachtet diese Frage aus dem Blickwinkel eines Technikers und eines Rechtskundigen. Dadurch ist häufig Patentschutz für Erfindungen möglich, an deren Schutz ein Erfinder selbst nicht mehr geglaubt hätte.

Im Prüfungsverfahren vor dem Amt muss der Argumentation, warum die zu patentierende Erfindung überhaupt erfinderisch ist, besondere Aufmerksamkeit zukommen.

Eine Patentanmeldung wird 18 Monate nach dem Anmeldetag von dem zuständigen Patentamt als sogenannte Offenlegungsschrift veröffentlicht und ist damit für jedermann, also auch für Ihre Wettbewerber, einsehbar.

Die Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) sowie des Europäischen Patentamts (EPA) sind kostenfrei abrufbar:

https://register.dpma.de

https://register.epo.org/regviewer?lng=de

Je früher Sie feststellen, dass Ihre Wettbewerber Erfindungen patentieren lassen möchten, die Sie in Ihrer unternehmerischen Tätigkeit behindern, desto besser und kostengünstiger können Sie dagegen vorgehen.

Erfahren Sie von dem Vorhaben Ihres Konkurrenten durch die Veröffentlichung der Offenlegungsschrift, können Sie zusammen mit einem Patentanwalt den Verfahrensstand der Akte beobachten. Sobald das Prüfungsverfahren eingeleitet wird, können Sie Ihren selbst ermittelten Stand der Technik in das Prüfungsverfahren einbringen und damit gegebenenfalls eine Patenterteilung verhindern.

Für Sie fallen keine Amtsgebühren an.

Erfahren Sie erst nach der Patenterteilung von der Erfindung Ihres Wettbewerbers, besteht die Möglichkeit, im Einspruchsverfahren vor dem Patentamt einen Widerruf des Patents und damit dessen Vernichtung zu erreichen.
Die Einlegung des Einspruchs muss spätestens nach neun Monaten nach der Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgen. Zudem fällt in diesem Fall eine Einspruchsgebühr an. Eventuelle Anwaltskosten Ihres Konkurrenten, also des Patentinhabers, müssen von Ihnen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht übernommen werden.
Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Kosten.

Mit einem Einspruch muss nachweisbar belegt werden, dass der Gegenstand der Erfindung nicht patentfähig ist. Ein solcher Nachweis könnte beispielsweise eine Kopie eines Vortrages sein, den ein Erfinder vor dem Tag der Patentanmeldung auf einer Konferenz gehalten hat. Dieser öffentliche Vortrag würde der Neuheit der Erfindung entgegenstehen.

Ist die neunmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen und Sie möchten ein Patent vernichten, ist nur noch die Einreichung einer Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (BPatG) in München möglich. Hiermit verbunden ist jedoch ein hohes Kostenrisiko, da im Falle einer Niederlage die Anwaltskosten der gegnerischen Partei ebenso zu tragen sind wie die Gerichtskosten. Der Streitwert beträgt erfahrungsgemäß mindestens 100.000€. Eine Nichtigkeitsklage wird daher üblicherweise als Verteidigungsmittel gegen eine Patentverletzungsklage gewählt.