Patente können für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden, sofern diese neu und erfinderisch sowie gewerblich anwendbar sind.

Es ist auch möglich, Schutz für ein Computerprogramm zu erhalten, wenn dieses ein technisches Problem mit technischen Mitteln löst.

Ausgenommen vom Patentschutz sind beispielsweise ästhetische Formschöpfungen, die reine Wiedergabe von Informationen, Geschäftsmodelle sowie chirurgische oder therapeutische Verfahren.

Eine Erfindung muss immer neu sein.
Neu ist Ihre Erfindung, sofern Sie nicht zum Stand der Technik gehört und bereits veröffentlicht wurde.
Beachten Sie unbedingt, dass für Ihre Erfindung nach der Vorstellung auf einer Messe oder Konferenz kein Patentschutz mehr möglich ist! In diesem leider häufig vorkommenden Fall wäre nur noch Schutz durch ein Gebrauchsmuster denkbar. Ein Gebrauchsmuster wird häufig als „kleines Patent“ bezeichnet und ist ein technisches Schutzrecht mit einer maximalen Schutzdauer von 10 Jahren.

Generell sollten Sie Ihre Erfindung frühestmöglich und vor allem vor der Veröffentlichung/Zurschaustellung schützen. Dazu genügt die Einreichung einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).
Mit der Einreichung wird Ihrer Anmeldung ein Anmeldetag zugewiesen. Bei der Beurteilung der Neuheit Ihrer Erfindung wird immer der Stand der Technik betrachtet, der vor diesem Anmeldetag liegt. Ein Konferenzbeitrag Ihrer Erfindung am Tag der Patentanmeldung ist daher nicht schädlich.
Möchten Sie Ihre Idee einem ausgewählten Personenkreis (z.B. Sponsoren, Geschäftspartnern) bereits vor der Einreichung vorstellen, lassen Sie diese eine Geheimhaltungsvereinbarung/Verschwiegenheitserklärung unterzeichnen. Auch hierbei helfen wir Ihnen gerne weiter.

Außerdem muss eine Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Dies bedeutet, dass ein (fiktiver) Fachmann nicht auf naheliegende Art und Weise ausgehend vom bekannten Stand der Technik zum Gegenstand der Erfindung gelangen darf. Bei dieser Einschätzung kann Ihnen ein Patentanwalt weiterhelfen. Er betrachtet diese Frage aus dem Blickwinkel eines Technikers und eines Rechtskundigen. Dadurch ist häufig Patentschutz für Erfindungen möglich, an deren Schutz ein Erfinder selbst nicht mehr geglaubt hätte.

Im Prüfungsverfahren vor dem Amt muss der Argumentation, warum die zu patentierende Erfindung überhaupt erfinderisch ist, besondere Aufmerksamkeit zukommen.

Eine Patentanmeldung wird 18 Monate nach dem Anmeldetag von dem zuständigen Patentamt als sogenannte Offenlegungsschrift veröffentlicht und ist damit für jedermann, also auch für Ihre Wettbewerber, einsehbar.

Die Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) sowie des Europäischen Patentamts (EPA) sind kostenfrei abrufbar:

https://register.dpma.de

https://register.epo.org/regviewer?lng=de

Je früher Sie feststellen, dass Ihre Wettbewerber Erfindungen patentieren lassen möchten, die Sie in Ihrer unternehmerischen Tätigkeit behindern, desto besser und kostengünstiger können Sie dagegen vorgehen.

Erfahren Sie von dem Vorhaben Ihres Konkurrenten durch die Veröffentlichung der Offenlegungsschrift, können Sie zusammen mit einem Patentanwalt den Verfahrensstand der Akte beobachten. Sobald das Prüfungsverfahren eingeleitet wird, können Sie Ihren selbst ermittelten Stand der Technik in das Prüfungsverfahren einbringen und damit gegebenenfalls eine Patenterteilung verhindern.

Für Sie fallen keine Amtsgebühren an.

Erfahren Sie erst nach der Patenterteilung von der Erfindung Ihres Wettbewerbers, besteht die Möglichkeit, im Einspruchsverfahren vor dem Patentamt einen Widerruf des Patents und damit dessen Vernichtung zu erreichen.
Die Einlegung des Einspruchs muss spätestens nach neun Monaten nach der Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgen. Zudem fällt in diesem Fall eine Einspruchsgebühr an. Eventuelle Anwaltskosten Ihres Konkurrenten, also des Patentinhabers, müssen von Ihnen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht übernommen werden.
Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Kosten.

Mit einem Einspruch muss nachweisbar belegt werden, dass der Gegenstand der Erfindung nicht patentfähig ist. Ein solcher Nachweis könnte beispielsweise eine Kopie eines Vortrages sein, den ein Erfinder vor dem Tag der Patentanmeldung auf einer Konferenz gehalten hat. Dieser öffentliche Vortrag würde der Neuheit der Erfindung entgegenstehen.

Ist die neunmonatige Einspruchsfrist bereits abgelaufen und Sie möchten ein Patent vernichten, ist nur noch die Einreichung einer Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (BPatG) in München möglich. Hiermit verbunden ist jedoch ein hohes Kostenrisiko, da im Falle einer Niederlage die Anwaltskosten der gegnerischen Partei ebenso zu tragen sind wie die Gerichtskosten. Der Streitwert beträgt erfahrungsgemäß mindestens 100.000€. Eine Nichtigkeitsklage wird daher üblicherweise als Verteidigungsmittel gegen eine Patentverletzungsklage gewählt.