Für freie Mitarbeiter oder Selbständige, die zum Beispiel Ingenieurdienstleistungen für Kunden erbringen, gilt dieses Gesetz nicht. Ein Auftraggeber kann somit keine Erfindung eines freien Mitarbeiters oder eines selbständigen Auftragnehmers in Anspruch nehmen und zum Patent anmelden. Es sollte daher bei der Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern oder selbständigen Auftragnehmern unbedingt vertraglich vereinbart werden, dass schutzrechtsfähige Erfindungen zu melden sind und die Rechte daran gegebenenfalls auf den Auftraggeber übertragen werden. Dafür erhält der Erfinder eine Erfindervergütung, deren Höhe oder Berechnung ebenfalls Vertragsgegenstand ist.

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Sie sind verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber die Erfindung unverzüglich in Textform (z.B. per E-Mail) zu melden. Dabei muss erkennbar sein, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt. Bei einer E-Mail könnte in der Betreffzeile „Erfindungsmeldung“ stehen. Beigefügt sein sollten eine Beschreibung der Erfindung, vorzugsweise mit Zeichnungen und eine Erläuterung der gelösten technischen Aufgabe.
Außerdem sollte erklärt werden, wie die Erfindung zustande kam.

1)  Wer hat außer Ihnen mitgearbeitet?
2)  Wie groß ist der eigene Anteil an der Erfindung?
3)  Welche Anlagen/Geräte des Unternehmens wurden genutzt?
4)  Wurde der Lösungsweg von einem Vorgesetzten vorgegeben?
5)  Haben Sie die Lösung komplett selbständig oder zusammen mit Kollegen erarbeitet?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Erhalt Ihrer Erfindungsmeldung zu bestätigen. Eine E-Mail ist hierzu ausreichend.

Weist der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung auf das Fehlen von wichtigen, zum Verständnis der Erfindung notwendigen Details hin, gilt die Erfindungsmeldung als ordnungsgemäß.
Bemängelt der Arbeitgeber hingegen das Fehlen von wichtigen Informationen, muss er dies dem Arbeitnehmer mitteilen und erklären, an welchen Stellen die Meldung einer Ergänzung bedarf. Bei der Beseitigung der Mängel ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer zu unterstützen.

Hat der Arbeitgeber an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung Interesse, kann er sie in Anspruch nehmen, d.h. das Recht auf die Erfindung geltend machen. Die Inanspruchnahme muss gegenüber dem Arbeitnehmererfinder erklärt werden.

Besteht kein Interesse, kann die Erfindung freigegeben werden, so dass der Arbeitnehmererfinder selbst darüber verfügen kann. Eine eigene Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters ist denkbar.

Äußert sich der Arbeitgeber innerhalb von vier Monaten nach dem Eingang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung überhaupt nicht, greift die sogenannte Inanspruchnahmefiktion. Danach gilt die Arbeitnehmererfindung als in Anspruch genommen und der Erfinder hat einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Unser AAA-Patent-Praxistipp: Sofern kein Interesse an einer wirtschaftlichen Verwertung besteht, sollte die Erfindung freigegeben werden. Untätigkeit führt wegen der Inanspruchnahmefiktion zu einem Vergütungsanspruch, über dessen Höhe Arbeitnehmererfinder zumeist falsche Vorstellungen haben.

Zur Ermittlung der Höhe der Arbeitnehmererfindervergütung werden die Berechnungsgrundlagen der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen genutzt.
Beispielhaft wird nachfolgend die Berechnung einer umsatzabhängigen Arbeitnehmererfindervergütung erläutert.

Die Berechnungsformel lautet:
V = U x L x A

Dabei ist V die Höhe der Vergütung, U ein jährlich erzielter Umsatz, L ein bekannter oder branchenüblicher Lizenzsatz und A der sogenannte Anteilsfaktor.

Mit dem Anteilsfaktor werden die Position des Arbeitnehmererfinders im Unternehmen, die Nutzung betrieblichen Know-hows sowie seine Initiative bei der Entwicklung berücksichtigt. Damit wird den unterschiedlichen Ansprüchen an verschiedene Positionen innerhalb eines Unternehmens Rechnung getragen.
Merksatz: Je höher die Position des Erfinders in einem Unternehmen, desto geringer die Arbeitnehmererfindervergütung!

Übliche Anteilsfaktoren betragen 15 bis 20%, in der Pharmabranche in Einzelfällen bis zu 50%.

Rechenbeispiel:Mit einem patentgeschützten Produkt wird ein Umsatz von 2 Mio.€ pro Jahr erwirtschaftet. Branchenüblicher Lizenzsatz sind 1,25%. Für den einzigen Arbeitnehmererfinder wurde ein Anteilsfaktor von 18% festgestellt.

Damit steht dem Erfinder eine jährliche Vergütung i.H.v. 4.500€ zu (V = 2 Mio x 1,25% x 18% = 4.500€).

Gegebenenfalls sind bei der Berechnung der Vergütung Abschläge zu berücksichtigen – beispielsweise -50%, wenn eine Arbeitnehmererfindung genutzt wird, aber eine Patenterteilung aussteht.

Haben Sie weitere Fragen zur Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung?
Wir unterstützen Sie gerne!

Besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Uneinigkeit über die Höhe der Vergütung einer Diensterfindung, kann die Schiedsstelle nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen angerufen werden. Diese hat ihren Sitz am Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Die Schiedsstelle ist mit drei Personen besetzt, einem Juristen sowie zwei Patentprüfern, die auf dem technischen Gebiet der Arbeitnehmererfindung sachkundig sind.

Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei und nicht öffentlich. Lediglich die eigenen Patentanwaltskosten sind zu tragen.

Die Schiedsstelle unterbreitet nach Anhörung beider Parteien Vorschläge zur Konfliktlösung. Diese betreffen üblicherweise die Höhe einer angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung. Sind beide Parteien mit einem der Vorschläge einverstanden, kann er verbindlich angenommen werden. Besteht weiterhin Uneinigkeit, steht der Klageweg offen.