Da ein Gebrauchsmuster nach seiner Anmeldung lediglich einer Formalprüfung und keiner materiellen Prüfung unterzogen wird, erfolgt dessen Eintragung innerhalb weniger Wochen. Mit der Eintragung zählt das Gebrauchsmuster zum Stand der Technik.
Aus einer deutschen, einer europäischen oder einer internationalen Patentanmeldung kann ein Gebrauchsmuster abgezweigt werden. Dadurch kann der frühe Zeitrang der Patentanmeldung für das Gebrauchsmuster beansprucht werden. Zudem führt eine Gebrauchsmusterabzweigung zu einem vollwertigen Schutzrecht, aus dem bereits gegen Verletzer vorgegangen werden kann.
Auch während eines Einspruchsverfahren kann es sinnvoll sein, aus einem Patent ein Gebrauchsmuster abzuzweigen. Dies ist der Fall, wenn in das Verfahren Stand der Technik eingebracht wurde, der zwar einer Patentierung entgegensteht, nicht aber dem Gebrauchsmusterschutz. Dadurch kann Ihre Erfindung doch noch geschützt werden.
Geht ein Wettbewerber aus einem Gebrauchsmuster gegen Sie vor, haben Sie die Möglichkeit, einen Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zu stellen. Wird diesem im sogenannten Gebrauchsmusterlöschungsverfahren stattgegeben, ist das Gebrauchsmuster vernichtet und Ihr Wettbewerber kann keine Ansprüche mehr gegen Sie geltend machen.