BPatG, 25 W (pat) 59/14 – Traubenzuckertäfelchen
Eilunterrichtung des 25. Senats – 25 W (pat) 59/14 – vom 24.12.2015, veröffentlicht am 16.03.2016
Leitsätze: Traubenzuckertäfelchen
1. Die wesentlichen Formmerkmale von Süßwaren können dazu dienen, eine technische Wirkung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu erreichen, was der Schutzfähigkeit als Marke entgegensteht. Auch Süßwaren werden gebrauchs- bzw. verbrauchtauglich gestaltet, so dass bei der Entwicklung entsprechender Produkte nicht nur sensorische Aspekte (Geschmack, Konsistenz, Textur und Haptik) von Bedeutung sind. Die mit der Warenform erzielte technische Wirkung ist aus der Sicht des Verbrauchers zu beurteilen und kann sich insbesondere in Vorteilen hinsichtlich der Handhabung, der Portionierung oder des Verzehrs des Produkts verwirklichen.
2. Auch wenn bei der Entwicklung einer Warenform gestalterische Leistungen einfließen, kann die Warenform in rechtlicher Wertung eine (nur) technische Funktion haben. Nachdem das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Monopole auf technische Lösungen verhindern soll, bleibt die technische Wirkung eines Formmerkmals ausschlaggebend, selbst wenn die gewählte (technische) Lösung zugleich von gestalterischer Qualität ist.
3. Die als verkehrsdurchgesetzt eingetragene dreidimensionale Gestaltung eines Traubenzuckertäfelchens weist ausschließlich Merkmale auf, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Sie ist deswegen in Bezug auf die beanspruchte
Ware „Traubenzucker“ nach § 3 Abs. Nr. 2 MarkenG nicht markenfähig und unabhängig von der Frage der Verkehrsdurchsetzung auf den Löschungsantrag hin zu löschen.