BPatG, 25 W (pat) 19/15, Gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts

Eilunterrichtung des 25. Senats – 25 W (pat) 19/15 – vom 10. Januar 2017, veröffentlicht am 06. Februar 2017

Leitsätze :
Gebührenrechtliche   Behandlung   gemeinschaftlicher   Inhaber   eines   gewerblichen Schutzrechts  im  patentamtlichen  bzw.  –
gerichtlichen  Rechtsbehelfs-  und  Rechtsmittelverfahren

 

1.   Bei  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  i. S. d.  §  66  Abs.  1  Satz  1  MarkenG  ist innerhalb  der  Beschwerdefrist  des  §  66  Abs.  2 MarkenG  auch  eine  Beschwerdegebühr zu bezhlen, §§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG.  Bei Überweisungen gilt  nach  §  2  Nr.  2  PatKostZV  (Patentkostenzahlungsverordnung) der Tag der Gutschrift auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das DPMA als Zahlungstag. Ist die Zahlung der Beschwerdegebühr verspätet  gezahlt  worden,  so  gilt  die  Beschwerde  gemäß § 82  Abs.  1  Satz  3  MarkenG  i. V. m.  §  6  Abs.  1  Satz  1  und  Abs. 2  PatKostG  i. V. m.  §  3  Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt. Bei unverschuldeter Fristversäumung ist nach § 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG Wiedereinsetzung  zu  gewähren.  Bei  Überweisungen  ist  die Bank  des  Zahlungsempfängers  verpflichtet,  dem  Empfänger  den  Zahlungsbetrag  unverzüglich  verfügbar  zu  machen  (§ 675 t  Abs. 1 Satz  1  BGB),  nachdem  er  dort  eingegangen  ist. In der Regel ist der Geldbetrag dem Empfängerkonto spätestens am Folgetag des Geldeingangs  gutzuschreiben.  Von  einem  derartigen  Ablauf  darf  auch  der Gebührenschuldner ausgehen. Eine spätere Gutschrift auf dem Konto des Empfängers  liegt  nicht  im  Verantwortungsbereich  des  Gebührenschuldners  und  ist deshalb als unverschuldet anzusehen. Für die zu treffende Entscheidung in Bezug auf die Frage der Wiedereinsetzung ist  gemäß  §§  66  Abs.  1,  67  Abs. 1  i. V. m.  § 91  Abs.  6 MarkenG  funktionell  der Senat  und  nicht  der  Rechtspfleger  zuständig  (vgl.  dazu  im  Einzelnen  BPatG,  BlPMZ 2013, 355).

 

2.   Gegen die von der Markenstelle des DPMA im Erinnerungsverfahren getroffene Feststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG, dass die Erinnerung wegen nicht ausreichender Gebührenzahlung als nicht  eingelegt  gilt,  ist  die  Beschwerde statthaft,  da  es  sich  dabei  um  eine  abschließende Regelung mit Beschlussqualität i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG handelt.

 

3.   Gemeinschaftliche  Inhaber  eines  gewerblichen  Schutzrechts  in  Bruchteilsgemeinschaft (hier zwei Inhaber einer mit einem Widerspruch angegriffenen Marke) sind  als  Erinnerungsführer  im  patentamtlichen  Verfahren  gemäß  Absatz 2  der  Vorbemerkung in Teil A des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses  gebührenrechtlich  als  ein  „Antragsteller“  zu  behandeln (entsprechendes  gilt  für  deren  Beschwerde  vor  dem  BPatG).  Für  diese  Auffassung  sprechen  sowohl  die  systematisch historische  Auslegung  unter  Hinzuziehung  der  Begründung  im  Gesetzgebungsverfahren  zum  „Gesetz  zur  Änderung  des  patentamtlichen  Einspruchsverfahrens  und des  Patentkostengesetzes“  vom  21. Juni 2006 (BlPMZ 2006, 228, 234 re.Sp. Mitte bzw. 235 li.Sp. Mitte) als auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte  (a.A.  BPatG  GRUR-RR  2014,  227  =  Mitt  2014,  169  und  BGH  GRUR  2015,  1255  – Mauersteinsatz und  auch  Deichfuß, GRUR  2015,  1170  „Gebühren  im  patentrechtlichen  Verfahren  bei  Beteiligung mehrerer Personen“ dort unter III 2. a) dd)).

 

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