Patentanwalt Saarbrücken Verfahrensrecht

Brexit – Bedeutung im Patent- und Markenrecht

Der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union hat auch Auswirkungen auf Inhaber von Patent- und Markenrechten.

Was bedeutet der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU für das Patentrecht?

Europäische Patente, die vom Europäischen Patentamt auf Grund des Europäischen Patentübereinkommens vom 5.10.1973 (EPÜ) erteilt werden, sind von einem Brexit nicht betroffen. Das EPÜ stellt nämlich kein Unionsrecht dar, sondern es ist ein völkerrechtlicher Vertrag. GBR bleibt daher am EPÜ weiterhin beteiligt.

Einige Bestimmungen des Unionsrechts betreffen das Patentrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten. Nach dem Austrittsvertrag gelten die Verordnungen der Europäischen Union Nr. 469/2009 vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel sowie Nr. 1610/96 vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel bis zum Ablauf der Übergangsfrist Ende 2020 fort. Vorgesehen ist darüber hinaus, dass diese Verordnungen auch auf am Ende der Übergangsfrist in GBR anhängige Anträge auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats Anwendung finden sollen. Des Weiteren wird in der Übergangszeit die Richtlinie 98/44/EG vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen als Vorgabe fortgelten, an dem sich das nationale britische Recht weiter auszurichten hat.

Was passiert bei dem Austritt des Vereinigten Königreiches mit Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern und wo erhalte ich weitere Informationen?

Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster gelten nur im Gebiet der EU und verlieren damit nach dem Austritt den Schutz im Vereinigten Königreich. Rechteinhaber, die einen solchen Schutz weiterhin benötigen, müssen deshalb eine entsprechende nationale britische Marke oder ein Design erlangen. Die britische Regierung hat inzwischen die gesetzlichen Grundlagen für die Fortgeltung von Unionsmarken als nationale britische Marken geschaffen. Auch für die Fortgeltung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern hat sie Vorkehrungen getroffen. Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 bleiben jedoch die Unionsmarkenverordnung und die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sowie deren Durchführungsrechtsakte weiterhin anwendbar. Einzelheiten finden Sie hier.

Weitere Informationen zu den Folgen des Austritts finden Sie auf der Website des Europäischen Amtes für geistiges Eigentum (EUIPO).

Quelle: BMJV