Ein heute erteiltes europäisches Patents ist ein sogenanntes Bündelpatent, das vom Europäischen Patentamt (EPA) nach den Vorschriften und Verfahren des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erteilt wird. Bündelpatent bedeutet, dass ein Schutzrecht zentral vom EPA für ein ganzes „Bündel“ europäischer Länder erteilt wird.
Ein Anmelder kann sich nach der Patenterteilung entscheiden, in welchen Ländern er seine Erfindung schützen möchte. Das europäische Patent bietet ausschließlich in den benannten Ländern Schutz und ist dort nationalen Patenten gleichgestellt.
Ob das Bündelpatent alle europäischen Länder umfasst oder der Schutz lediglich auf vier bis fünf Länder ausgedehnt wird, hängt von den Bedürfnissen des Patentinhabers ab und ist unter anderem eine Kostenfrage, da in jedem benannten Land eine jährliche Aufrecherhaltungsgebühr gezahlt werden muss.
Häufig beschränken die Patentinhaber den Schutz daher auf die größten und wirtschaftlich stärksten Länder: Deutschland, Frankreich und Großbritannien sowie eventuell die Niederlande.
Mit dem Einheitspatent wird nun ein europäisches Patent geschaffen, das zentral vom EPA erteilt wird und einheitlichen Schutz in ALLEN teilnehmenden europäischen Staaten mit sich bringt. Statt einem Bündel nationaler Schutzrechte hat der Patentinhaber ein einziges Schutzrecht, das zentral verwaltet wird. Damit ist auch nur eine einzige jährliche Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen.
Parallel wird ein Einheitspatentgericht (UPC) geschaffen, das insbesondere für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen zuständig ist. Patentinhaber müssen ihre Rechte dann nicht mehr in nationalen Verfahren in jedem einzelnen Land einklagen, sondern können zentral vor dem Einheitspatentgericht beispielsweise gegen Patentverletzungen vorgehen.
Zukünftig wird ein Patentanmelder zum Abschluss des Erteilungsverfahrens vor dem EPA wählen können, ob er ein Bündelpatent oder ein Einheitspatent wünscht.
Das Verfahren bis zur Patenterteilung ist genauso teuer wie beim heutigen Bündelpatent.
Die Höhe der jährlichen Aufrechterhaltungsgebühr orientiert sich an der Summe der gegenwärtigen Jahresgebühren bei den Patentämtern in Deutschland, Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden. Näheres finden Sie in dem Beitrag Kosten des Einheitspatents.
Die Verfahrenskosten vor dem UPC können in einem Arbeitspapier eingesehen werden.
Ein Rechenbeispiel des EPA finden Sie hier.
Um unseren Mandanten empfehlen wir zunächst, folgende drei Fragen zu beantworten:
Frage 1: Benötigen Sie Schutz in ALLEN teilnehmenden Ländern?
Frage 2: Benötigen Sie Schutz über die GESAMTE Laufzeit von 20 Jahren?
Frage 3: Soll der Patentschutz während der Laufzeit in ALLEN Ländern bestehen?
Wenn Sie alle drei Fragen mit Ja beantworten, dann ist das Einheitspatent für Sie von Vorteil!
Wenn Sie alle drei Fragen mit Nein beantworten, ist das Bündelpatent für Sie höchstwahrscheinlich vorteilhaft!
Wenn Sie hingegen mindestens eine Frage mit Nein beantworten, sollten Sie auf die Unterstützung eines Patentanwalts zurückgreifen, der Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse maßgeschneiderte Strategie vorschlägt
Unter anderem beraten wir Sie dabei, ob Patentschutz über 20 Jahre sinnvoll ist. Die durchschnittliche Laufzeit eines europäischen Patents beträgt ca. 10-11 Jahre. Die chemische Industrie liegt leicht über diesem Wert, die Automobilindustrie darunter.
Oft zeigt sich erst nach Jahren, in welchen Ländern ein patentgeschütztes Erzeugnis wirtschaftlich abgesetzt werden kann. Mit dem bisherigen Bündelpatent haben Sie die Möglichkeit, den Patentschutz länderweise aufzugeben.
Beim Einheitspatent hingegen bleibt der Schutz entweder bestehen oder wird für alle Länder aufgegeben. Dieser Punkt ist besonders wichtig für Ihre Budgetplanung.