Welches ist die sinnvollste Anmeldestrategie für mein Unternehmen?
Die ideale Strategie hängt von der Art Ihrer Erfindung ab, sowie davon, in welchen Ländern Sie Ihre Erfindung schützen möchten. Eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Strategie erläutere ich Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch. Hier einen Termin für Ihr Erstberatungsgespräch vereinbaren.
Ein Patent ist ein technisches Schutzrecht, durch das Ihre Erfindung – Erzeugnisse, Verfahren sowie Verwendungen Ihrer Erzeugnisse – geschützt werden kann. Bei einem Patent handelt es sich um ein geprüftes Schutzrecht, das vor seiner Erteilung ein amtliches Prüfungsverfahren durchläuft und mit der Patenterteilung abgeschlossen wird.
Die maximale Schutzdauer beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag.
> Mehr Informationen zum Patentschutz.
Ein Gebrauchsmuster ist ein technisches Schutzrecht, das während eines amtlichen Eintragungsverfahrens lediglich einer Formalprüfung unterzogen wird. Dadurch kann es bereits wenige Wochen nach der Anmeldung eingetragen werden.
Vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen sind insbesondere Verfahren.
Beispiel: Während die Zusammensetzung einer Stahlsorte als solche oder ein aus dieser Stahlsorte hergestelltes Halbzeug durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden kann, kann für das zugehörige Herstellungsverfahren kein Gebrauchsmusterschutz erlangt werden. Soll ein Erzeugnis sowie dessen Herstellungsverfahren geschützt werden, wäre ein Patent das richtige Schutzrecht.
Die maximale Schutzdauer für Gebrauchsmuster beträgt 10 Jahre ab dem Anmeldetag.
> Mehr Informationen zum Gebrauchsmusterschutz.
Wurde eine Erfindung bereits vor Einreichung einer Patentanmeldung veröffentlicht, ist sie nicht mehr patentierbar! Der Erfinder hat dennoch die Möglichkeit, seine Erfindung durch ein Gebrauchsmuster zu schützen und das bis zu 6 Monate nach dem Tag der Veröffentlichung.
Ein Gebrauchsmuster ist beispielsweise dann interessant, wenn ein Produkt auf einer Messe präsentiert wurde und sich der Markterfolg erst nach dieser Vorstellung abzeichnet.
Auch wenn eine Erfindung im Ausland bereits benutzt wird, kann sie dennoch durch ein Gebrauchsmuster in Deutschland geschützt werden.
> Mehr Informationen zu Patenten
> Mehr Informationen zu Gebrauchsmustern
Neben dem Schutz für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland können Erfindungen auch im Ausland geschützt werden. Dies ist insbesondere für exportorientierte Unternehmen sinnvoll.
Bei Patenten erfolgt eine Auslandsanmeldung bei dem jeweiligen Patentamt vorzugsweise nach einer Erstanmeldung in Deutschland und vor Ablauf der zwölfmonatigen Prioritätsfrist. Dadurch erhält die Auslandsanmeldung den frühen Zeitrang der deutschen Anmeldung.
Nach §1 Abs. 3 Nr. 3 des deutschen Patentgesetzes (PatG) sowie Artikel 52 (2) c) und (3) des europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) sind Computerprogramme als solche vom Patentschutz ausgenommen. Quellcode, das heißt eine reine Programmbefehlsliste, kann nicht patentiert werden! Er ist durch das Urheberrecht bereits geschützt.
Dennoch ist es möglich, „Software“ durch ein Patent schützen zu lassen.
Ein Einheitspatent ist ein vom Europäischen Patentamt (EPA) erteiltes Patent mit einer einheitlichen Schutzwirkung für insgesamt 26 europäische Länder. Spanien gehört nicht dazu.
Bitte beachten Sie: Derzeit können noch keine Einheitspatente erteilt werden. Die folgenden Informationen betreffen daher das zukünftige System des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung (= Einheitspatent; Unitary Patent, UP) und des Einheitlichen Patentgerichts (Unified Patent Court, UPC). Sie dienen rein zur Information und beantworten häufig gestellte Fragen vorab. Sollten Sie weitere Fragen zum Einheitspatent haben, kontaktieren Sie uns gerne.
Mit einer eingetragenen Marke und Ihrem geschützten Markenzeichen verhindern Sie, dass Wettbewerber eigene Waren oder Dienstleistungen anbieten, die mit Ihren Waren oder Dienstleistungen verwechselbar sind. Sie schützen damit Ihr Unternehmensimage und Ihre Marktanteile.
Eine Marke wird während eines amtlichen Eintragungsverfahrens einer Formalprüfung sowie einer Prüfung auf sogenannte absolute Schutzhindernisse unterzogen.
Nicht geprüft wird hingegen die Verwechslungsgefahr mit bereits registrierten Marken. Es ist daher empfehlenswert, vor einer eigenen Markenanmeldung eine Recherche durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass keine Kollision mit älteren Markenrechten oder sonstigen Kennzeichenrechten eines Dritten vorliegt. Diese könnte sonst im Streitfall nach der Eintragung der eigenen Marke zu deren Löschung führen.
Markenschutz besteht erstmalig für 10 Jahre, kann jedoch mehrfach um jeweils 10 Jahre verlängert werden.
Designs oder Geschmacksmuster schützen die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform Ihres Produktes und bieten Schutz vor Nachahmern. Geschützt werden können beispielsweise Möbelstücke, Lampen oder auch grafische Symbole wie Firmenlogos.
Ein Design ist wie ein Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht, welches während des Eintragungsverfahrens einer Formalprüfung und keiner materiellen Prüfung auf Schutzfähigkeit unterzogen wird.
Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Anmeldetag.
In Deutschland gibt es ein Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG), in dem die Pflichten und Rechte eines Arbeitnehmererfinders sowie seines Arbeitgebers klar geregelt sind. Dieses gilt gleichermaßen für Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft. Es verpflichtet einen Arbeitnehmer, eine Diensterfindung unverzüglich seinem Arbeitgeber zu melden.
Eine Diensterfindung ist eine Erfindung, die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses entsteht und maßgeblich auf betrieblichen Erfahrungen beruht oder bei einer dem Arbeitnehmer zugewiesenen Tätigkeit entstanden ist.
Auch im Erholungsurlaub oder während einer krankheitsbedingten Abwesenheit besteht das Arbeitsverhältnis fort, so dass auch Erfindungen während dieser Zeiten Diensterfindungen sind.
Ausnahmen gelten für Bedienstete an Hochschulen: Diese sind nicht zur Meldung einer Diensterfindung verpflichtet, sofern keine Veröffentlichung geplant ist (negative Publikationsfreiheit). Damit wird die Lehr- und Forschungsfreiheit an Hochschulen berücksichtigt.
Wichtig: Für Leiharbeitnehmer, die Drittunternehmen zeitweise überlassen werden, ist der Arbeitgeber im Sinne des Arbeitnehmererfindergesetzes nicht das Verleihunternehmen, mit dem der Arbeitsvertrag besteht, sondern das Drittunternehmen (§ 11 Abs. 7 AÜG).
Sämtliche Schutzrechtsanmeldungen werden beim jeweils zuständigen Amt eingereicht. Für Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Sitz in München zuständig. Möchten Sie also ein deutsches Patent anmelden, ein Gebrauchsmuster oder eine Marke anmelden, müssen die Anmeldeunterlagen beim DPMA eingereicht werden.
Die Einreichung der Anmeldeunterlagen erfolgt vorzugsweise online, da in diesem Fall bereits zum Abschluss des Vorgangs ein amtliches Aktenzeichen vergeben wird.
Die Ausbildung sowie der Werdegang eines Patent- und eines Rechtsanwalts sind völlig verschieden voneinander:
– Ein Rechtsanwalt hat ein Studium der Rechtswissenschaft mit zwei Staatsexamen abgeschlossen.
– Ein Patentanwalt dagegen ist von Hause aus Ingenieur oder Naturwissenschaftler, der nach einem erfolgreichen Universitätsabschluss zunächst Praxiserfahrung sammelt
(z.B. in einem Industrieunternehmen).
– Zusätzlich absolviert er eine 34 Monate dauernde Ausbildung als Patentanwaltskandidat. Zum Abschluss der Ausbildung wird ein umfassendes Patentassessorexamen abgelegt.
Nach der bestandenen Prüfung ist der Patentanwaltskandidat befugt, den Titel „Patentassessor“ zu führen und kann seine Zulassung zur Patentanwaltschaft beantragen.