Wortmarken sind Marken ohne Farben oder grafische Ausgestaltung, die aus Zeichen, Wörtern, Buchstaben oder Zahlen bestehen und sich mit einer üblichen Druckschrift darstellen lassen.
Wort-/Bildmarken bestehen aus Wort- und Bildbestandteilen oder aus Wortbestandteilen, deren Buchstaben grafisch ausgestaltet sind (z.B. farbig oder in einer besonderen Schriftart und/oder einer ungewöhnlichen Anordnung der Buchstaben zueinander).
Bildmarken sind Marken, die ausschließlich aus Bildern, Grafiken oder Bildbestandteilen bestehen und keine Wortbestandteile aufweisen.
Hörmarken sind hörbare Marken, also Töne, Tonfolgen, Melodien oder Klänge. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist der aus der Werbung bekannte Telekom-Jingle.
Farbmarken wie beispielsweise „Sparkassenrot“ sind selten, da zu deren Eintragung üblicherweise Verkehrsdurchsetzung, also ein besonders hoher Bekanntheitsgrad, belegt werden muss.
Auch dreidimensionale Marken findet man kaum, da für den Markenschutz die Form wesentlich vom bekannten Formenschatz abweichen muss. Dazu darf die Gestaltung nicht ausschließlich durch die Art der Ware oder ausschließlich technisch bedingt sein. Auch darf die Gestaltung der Ware dieser nicht ausschließlich einen wesentlichen Wert verleihen.
Eine weitere sehr seltene Markenform ist die Positionsmarke, mit der auf einer Ware oder einem Warenteil eine besondere Art und Weise der Anordnung oder Anbringung eines Zeichens geschützt wird.
Bei einer Kennfadenmarke werden farbige Fäden oder Streifen auf bestimmte Produkte, zumeist Kabel, Drähte oder Schläuche, aufgebracht.
Nach einer Markenanmeldung führt das zuständige Amt eine formelle Prüfung sowie eine Prüfung auf absolute Schutzhindernisse durch.
Die Eintragung einer Marke in Deutschland beim DPMA könnte durch folgende Punkte verhindert werden:
1. Fehlende grafische Darstellbarkeit (z.B. das Brüllen des MGM-Löwen)
2. Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft
3. Verwendung für die allgemeine Benutzung freizuhaltender beschreibender Angaben (z.B. eine Wortmarke „Obst“ für den Handel mit Früchten)
4. Verwendung eines in dem Markenzeichen enthaltenen Hoheitszeichens (z. B. eine Flagge, die nicht nur dekorativ, sondern heraldisch dargestellt wird)
Eine Prüfung auf Kollision mit bereits bestehenden Marken oder sonstigen älteren Kennzeichenrechten, also eine Prüfung auf sogenannte relative Schutzhindernisse, findet bei der amtlichen Prüfung nicht statt!
Sie sollten daher vor der Entscheidung zu einer Markenanmeldung recherchieren, ob bereits ältere, mit Ihrer Marke verwechselbare Marken oder sonstige ältere Kennzeichenrechte existieren. Da die Beurteilung der Verwechslungsgefahr die Beantwortung von teils komplexen Rechtsfragen erfordert, sollte die Recherche beispielsweise von einem Patentanwalt durchgeführt werden.
Bei Vorliegen von Verwechslungsgefahr kann der Inhaber einer älteren Marke oder eines älteren Kennzeichenrechts Widerspruch gegen die Eintragung Ihrer Marke einlegen und damit deren Löschung erwirken.
Hinweis: Am 01. Oktober 2017 trat eine Änderung der Unionsmarkenverordnung in Kraft. Fehlende grafische Darstellbarkeit ist seitdem bei Unionsmarken (=EU-Marken) kein absolutes Schutzhindernis mehr! Details
Mit der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke Ihres Wettbewerbers beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist. Innerhalb dieser Frist können Sie als Inhaber einer älteren Marke Widerspruch einlegen. Ist Ihr Widerspruch erfolgreich, wird die Marke Ihres Wettbewerbers gelöscht.
Der Widerspruch muss innerhalb der dreimonatigen Frist eingelegt werden.
Befürchten Sie, dass ein Wettbewerber eine mit Ihrer Marke verwechselbare Marke eintragen lassen möchte, ist daher eine Markenüberwachung sinnvoll, die Sie bei uns in Auftrag geben können.
Dabei werden Neueintragungen im Markenregister bezüglich Ähnlichkeiten mit Ihrer Marke überwacht. Sind bestimmte Ähnlichkeitskriterien erfüllt, bekommen Sie einen Hinweis und können die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs von einem Patentanwalt bewerten lassen.
Ein Widerspruch ist erfolgreich, wenn die jüngere Marke Ihres Wettbewerbers mit Ihrer älteren Marke verwechselbar ist. Dazu müssen beide Marken für ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen sein, die mit ähnlichen Markenzeichen gekennzeichnet werden.
Nachfolgend zwei Beispiele zur Verwechslungsgefahr:
Beispiel 1: Sie sind Inhaber der Wortmarke „Tipico“, die für Biere eingetragen ist. Ihr Wettbewerber lässt eine Wortmarke „Tipoco“ für Biere eintragen. Da die Waren (=Biere) identisch sind und die beiden Worte „Tipico“ und „Tipoco“ sehr ähnlich klingen, besteht Verwechslungsgefahr. Ihr Widerspruch gegen die Markeneintragung Ihres Wettbewerbers wäre erfolgreich.
Beispiel 2: Sie sind Inhaber der Wortmarke „Tipico“, die für Biere eingetragen ist. Ein Dritter lässt eine Wortmarke „Tipoco“ für Gummistiefel eintragen. Da die Waren Bier und Gummistiefel völlig unterschiedlich voneinander sind, besteht KEINE Verwechslungsgefahr. Auf die Ähnlichkeit der Worte „Tipico“ und „Tipoco“ kommt es in diesem Fall sogar überhaupt nicht an! Ihr Widerspruch gegen die Markeneintragung des Dritten hätte keine Aussicht auf Erfolg.
Möchten Sie Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke einlegen oder eine Markenüberwachung einrichten? Kontaktieren Sie uns gerne.