Unionsmarke: Grafische Darstellbarkeit nicht mehr erforderlich

 

Nachfolgend die nach unserer Auffassung beiden wichtigsten Änderungen der Unionsmarkenverordnung, die seit dem 01. Oktober 2017 in Kraft ist:

 

1) Keine grafische Darstellbarkeit mehr erforderlich:

In der Änderungsverordnung wird die Bestimmung zur grafischen Wiedergabe gestrichen. Dies bedeutet, dass ab 1. Oktober 2017 Zeichen in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie wiedergegeben werden dürfen, sofern die Wiedergabe eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. Das Amt (=EUIPO) wird den Nutzern vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung der Änderungsverordnung Informationen über die alternativen Medien und Formate bereitstellen, die die Anforderungen der neuen Bestimmung erfüllen.

 

Durch diese Änderungen ergeben sich ganz neue Schutzmöglichkeiten für Ihre Marken! Während Hörmarken bisher in Notenschrift (grafisch) dargestellt werden mussten, können diese künftig in elektronischer Form, z. B. als mp3-Datei, hinterlegt werden. Damit können auch Melodien oder Jingles als Marke geschützt werden, deren Wiedergabe in Notenschrift nicht möglich ist.

Außerdem können Videos oder Videosequenzen als Unionsmarke geschützt werden.

 

2) Neue Markenart, die Unionsgewährleistungsmarke:

Unionsgewährleistungsmarken sind eine neue Art von Marken auf EU-Ebene, obwohl sie in einigen nationalen Systemen für den Schutz des geistigen Eigentums bereits bestehen. Auf der Grundlage von Gewährleistungsmarken kann die betreffende Einrichtung oder Organisation Teilnehmern des Gewährleistungssystems die Benutzung der Marke als Zeichen für Waren oder Dienstleistungen, die die Gewährleistungsanforderungen erfüllen, erlauben.

 

(Quelle)