Widerruf des Europäischen CRISPR-Patentes für Gentechnologie bestätigt

Die CRISPR-„Cut and Paste“-Genbearbeitungstechnologie ist umstritten, scheint aber ein wirkliches Potenzial für Durchbrüche bei der Behandlung verschiedener Krankheiten und in so unterschiedlichen Bereichen wie der Landwirtschaft und der Materialtechnik zu haben.

Im Januar 2020 berichtete das Europäische Patentamt (EPA) über eine wichtige Entscheidung (T844/18) der Beschwerdekammer des EPA, die eine frühere Entscheidung der Einspruchsabteilung bestätigte, in der ein Patent (EP 2 771 468 B1) für die CRISPR-Gen-Editiertechnologie (d.h. gebündelte, regelmäßig ineinander greifende kurze palindromische Wiederholungen, die eine Familie von DNA-Sequenzen darstellen, die in den Genomen prokaryontischer Organismen wie Bakterien und Archaea gefunden werden), das Millionen wert gewesen sein soll, widerrufen wurde.

In diesem Fall erkannte die Einspruchsabteilung den Prioritätsanspruch des Patentinhabers aus einer provisorischen US-Anmeldung nicht an, in der mehr Anmelder genannt wurden als in der nachfolgenden PCT-Anmeldung, aus der das spätere europäische Patent angemeldet wurde.

Da der ursprüngliche Anmelder seine Rechte nicht auf die Anmelder der PCT-Anmeldung übertragen hatte, wurde der Prioritätsanspruch als ungültig betrachtet. Aufgrund des ungültigen Prioritätsanspruchs nahm in der Zeit zwischen dem Prioritätsdatum und dem PCT-Anmeldetag veröffentlichter Stand der Technik den Gegenstand neuheitsschädllich vorweg.

Die detaillierte Begründung der Entscheidung der Kammer liegt derzeit noch nicht vor und wird demnächst veröffentlicht.

Es ist wichtig zu beachten, dass für den Fall, dass beabsichtigt ist, dass die Anzahl der Anmelder einer zweiten Anmeldung geringer ist als die Anzahl der Anmelder einer ersten Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, zwei Möglichkeiten bestehen:

1. Der/die ursprüngliche(n) Anmelder hat/haben sein/ihr Prioritätsrecht auf den/die verbleibenden Anmelder übertragen, bevor die zweite Anmeldung eingereicht wird;

2. Die zweite Anmeldung wird von (mindestens) den gleichen Anmeldern der ersten Anmeldung eingereicht, und der/die ursprüngliche(n) Anmelder überträgt/übertragen nach Einreichung der zweiten Anmeldung sein/ihr Recht auf die Patentanmeldung auf den/die verbleibenden Anmelder.

Im ersten Fall ist es nicht notwendig, den Übergang des Prioritätsrechts beim EPA anzuzeigen, es ist jedoch empfehlenswert, da es sehr schwierig oder sogar unmöglich sein könnte, ordnungsgemäße Dokumente zum Nachweis des Übergangs des Prioritätsrechts viele Jahre später vorzulegen, wenn der Prioritätsanspruch des Patents angefochten wird.

Bitte beachten Sie: Diese Frage stellt sich nicht, wenn die Zahl der Anmelder der zweiten Anmeldung größer ist als die Zahl der Anmelder der ersten Anmeldung und alle Anmelder der ersten Anmeldung in den Anmeldern der zweiten Anmeldung enthalten sind.

(Quelle)

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