EPA weist Patentanmeldungen zurück, deren Erfinder ein KI-System ist

Das EPA hat zwei europäische Patentanmeldungen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der benannte Alleinerfinder, ein KI-System, nicht die Anforderungen des EPÜ erfülle: Demnach sind nur menschliche Personen als Erfinder zulässig. Das EPA stellt in der Entscheidung fest, dass KI-Systeme oder Maschinen nicht Inhaber der Rechte sein können, die das EPÜ einem Erfinder zuerkennt. Ein genauerer Blick auf die Patentschriften zeigt hingegen, dass diese keine Hinweise enthalten, die die Behauptung des Anmelders stützen, dass die KI plausibel in den erfinderischen Prozess der Ausarbeitung der beanspruchten Erfindungen involviert war.

Am 26. Januar 2020 veröffentlichte das Europäische Patentamt (EPA) die Begründungen zur Zurückweisung der beiden Patentanmeldungen EP18275163 und EP18275174 wegen Nichtnennung einer natürlichen Person als Erfinder.

Der identische Anmelder der beiden Patentanmeldungen behauptet, dass der wahre Erfinder ein vom Anmelder entwickeltes KI-System namens DABUS ist, das auf künstlichen neuronalen Netzen basiert, die angeblich in der Lage sind, kreative Arbeit zu leisten. Der Anmelder bezeichnete daher in beiden Patentanmeldungen „DABUS“ als alleinigen Erfinder und erklärte, dass er als Anmelder das Recht auf das europäische Patent von DABUS als Rechtsnachfolger erhalten habe.

Das EPA wies beide Anmeldungen nach Art. 90(5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) aus formalen Gründen zurück, da die Anforderungen des Art. 81 EPÜ

„In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu benennen. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so muss die Benennung eine Erklärung enthalten, aus der sich der Ursprung des Rechts auf das europäische Patent ergibt.“

und Regel 19(1) EPÜ

„(1) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents muss die Benennung des Erfinders enthalten. […] Die Benennung muss den Familiennamen, die Vornamen und die vollständige Anschrift des Erfinders enthalten, die Erklärung nach Artikel 81 enthalten und vom Anmelder oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. “

nicht erfüllt wurden. Diese Anforderungen wurden vom EPA so ausgelegt, dass der benannte Erfinder eine menschliche Person sein muss. Die Nennung des Namens einer Maschine erfüllt somit nicht die Anforderungen.

Zur Verteidigung seines Antrags, das KI-System DABUS als Erfinder zu benennen, stützte sich der Anmelder insbesondere auf folgende Argumente:

1) Das KI-System DABUS sei der eigentliche Erfinder der der Anmeldung zugrunde liegenden Erfindung. Es wäre ein Grundprinzip des Patentrechts, dass der Anmelder den wahren Erfinder der Erfindung angeben muss.

2) Regel 19(1) EPÜ würde nicht verlangen, dass der Erfinder eine menschliche Person ist.

3) Die Möglichkeit, ein KI-System oder eine Maschine als Erfinder zu benennen, stünde im Einklang mit dem Zweck des Patentsystems, nämlich einen Anreiz für die Offenlegung von Informationen, die Vermarktung und die Entwicklung von Erfindungen zu schaffen.

4) Die Nichtakzeptanz von KI-Systemen als Erfinder würde Erfindungen von KI von der Patentierbarkeit ausschließen, was gegen die Artikel 52-57 EPÜ verstößt.

Gründe für die Zurückweisung:

Das EPA begründete seine Entscheidung zur Zurückweisung der Anmeldung im Wesentlichen mit folgenden Gründen

1) Der rechtliche Rahmen des EPÜ sieht vor, dass nur natürliche und juristische Personen innerhalb des durch das EPÜ geschaffenen Systems handeln können. Nichtpersonen, d.h. weder natürliche noch juristische Personen, spielen in Verfahren vor dem EPA keine Rolle. Im Zusammenhang mit der Erfindung wird nur auf natürliche Personen Bezug genommen. Dies deutet auf ein klares gesetzgeberisches Verständnis hin, dass der Erfinder eine natürliche Person sein muss.

2) Namen, die Dingen gegeben werden, dürfen nicht mit Namen natürlicher Personen gleichgesetzt werden. Namen, die natürlichen Personen gegeben werden, dienen nicht nur der Identifikation, sondern ermöglichen es ihnen, ihre Rechte auszuüben und Teil ihrer Persönlichkeit zu sein. Die Dinge haben keine Rechte, die ein Name ihnen die Ausübung ihrer Rechte ermöglichen würde.

3) Nach dem EPÜ hat die Erfinderin besondere Rechte, darunter das Erstrecht auf das europäische Patent (das sie auf einen Dritten übertragen kann) und das Recht, auf den Veröffentlichungen der Anmeldung und des erteilten Patents als Erfinderin genannt und benannt zu werden. Alle Systeme oder Maschinen haben derzeit keine Rechte, da sie keine mit natürlichen oder juristischen Personen vergleichbare Rechtspersönlichkeit besitzen. Die Rechtspersönlichkeit wird einer natürlichen Person als Folge ihres menschlichen Wesens und einer juristischen Person aufgrund einer juristischen Fiktion zugewiesen. Solche Rechtsfiktionen werden entweder direkt durch die Gesetzgebung geschaffen oder durch eine konsequente Rechtsprechung entwickelt. Im Falle von Al-Erfindern gibt es keine Gesetzgebung oder Rechtsprechung, die eine solche Rechtsfiktion begründet. Daraus folgt, dass Al-Systeme oder -Maschinen keine Rechte haben können, die sich aus dem Erfinderdasein ableiten, wie z.B. das Recht, in der Patentanmeldung als Erfinder benannt zu werden. KI-Systeme oder -Maschinen können auch keine Rechte, wie das Recht auf ein europäisches Patent, auf einen Rechtsnachfolger übertragen.

Folglich wurde die Patentanmeldung zurückgewiesen, da die vom Anmelder eingereichte Erfinderbenennung der Maschine DABUS als Erfinder nicht den Anforderungen des Art. 81 und der oben zitierten Regel 19(1) EPÜ nicht erfüllt. Diese Entscheidung ist beschwerdefähig.
Es ist anzumerken, dass das EPA nach Regel 19(2) EPÜ nicht geprüft hat, ob das KI-System DABUS tatsächlich der Erfinder der vom Anmelder beanspruchten Erfindung sein kann oder nicht.

Die weitere Anmeldung EP18275174 bezieht sich auf eine „Vorrichtung zum Erregen erhöhter Aufmerksamkeit“, die eine Lampe umfasst, die Lichtimpulse mit einer fraktalen Dimension von ½ ausstrahlt, die der Beschreibung zufolge insbesondere das menschliche Gehirn stimuliert.

Die Lichtimpulse mit einer fraktalen Struktur werden in dem Antrag jedoch nicht beschrieben, um durch KI oder maschinelles Lernen erzeugt zu werden, sondern werden einfach als „Eingangssignal“ empfangen. Es ist daher überhaupt nicht ersichtlich, wo das angebliche maschinelle Intelligenzsystem DABUS zu der Erfindung beigetragen haben könnte.

Dasselbe gilt für die zweite Erfindung, die sich auf einen Lebensmittel- oder Getränkebehälter mit einer aus fraktalen Strukturen gebildeten Wand bezieht.

Der Titel der ersten Erfindung scheint treffend gewählt zu sein, da der Anmelder offensichtlich durch die Nennung des Erfinders erhöhte Aufmerksamkeit auf sich und sein KI-System DABUS lenken wollte.

(Quelle)

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