Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
Der 35. Senat des Bundespatentgerichts hat in seinem Beschluss 35 W (pat) 16/12 vom 13. Oktober 2016 festgestellt, dass die Kosten des im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren zusätzlich zu dem Patentanwalt mitwirkenden Rechtsanwalt regelmäßig selbst dann nicht erstattungsfähig sind, wenn ein Verletzungsstreit gegen den Löschungsantragsteller anhängig ist.
Damit hat der 35. Senat die noch im Beschluss 35 W (pat) 5/12 vom 27. November 2014 vertretene Auffassung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren mitwirkenden Rechtsanwalts aufgegeben.
Der 35. Senat setzt sich in dieser Entscheidung im Detail mit der BGH-Entscheidung X ZB 11/12 vom 18. Dezember 2012 auseinander. Danach sind im Patentnichtigkeitsverfahren die Kosten des neben dem Patentanwalt mitwirkenden Rechtsanwalts – anders als nunmehr (wieder) im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – regelmäßig erstattungsfähig, sofern zwischen den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein Verletzungsstreit anhängig ist.