Brexit und Markenrecht – Was hat sich ab dem 01.01.2021 geändert?
Unionsmarkeninhaber, Anmelder sowie an Markenschutz Interessierte müssen aufgrund des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der EU seit dem 01. Januar 2021 neue Regeln beachten, die nachfolgend zusammengefasst werden:
1. Unionsmarkenanmeldungen ab dem 01.01.2021 (Neuanmeldungen):
Mit nach dem 01.01.2021 eingereichten Unionsmarkenanmeldungen kann kein Schutz mehr für das Vereinigte Königreich (UK) erlangt werden!
Das gilt sowohl für die Anmeldung von Unionsmarken beim EUIPO als auch für die Anmeldung von internationalen Registrierungen (IR-Marken), in denen die EU benannt ist. Wer Markenschutz im Vereinigten Königreich benötigt, muss entweder eine nationale Marke anmelden oder das IR-System nutzen und UK als Vertragsstaat benennen.
2. Bereits eingetragene Unionsmarken:
Inhaber einer am 31.12.2020 eingetragenen Unionsmarke genießen weiterhin Schutz im Vereinigten Königreich, aber:
Es wird eine nationale UK-Marke aus der Unionsmarke abgespalten und ins nationale Markenregister eingetragen. Vorteilhaft ist, dass für die nationale UK-Marke der Schutz aus der Unionsmarke erhalten bleibt. Kosten fallen für diese Abspaltung keine an, diese erfolgt automatisch.
Wichtig: Ein nicht im Vereinigten Königreich ansässiger Markeninhaber muss während einer Übergangsphase bis zum 31.12.2023 einen nationalen Anwalt als Vertreter bestellen. Da die abgespaltene UK-Marke von der Unionsmarke unabhängig ist, muss deren Schutz gesondert verlängert werden. Die Schutzdauer richtet sich noch nach der ursprünglich für die Unionsmarke geltenden Schutzdauer.
3. Angemeldete Unionsmarken:
Unionsmarken, die sich zum 31.12.2020 in Anmeldung befanden, werden nicht in nationale Marken im Vereinigten Königreich umgewandelt! Dies gilt sowohl für Anmeldungen, die sich noch in Prüfung befinden als auch für solche Anmeldungen, die mit einem Widerspruch angegriffen wurden. Ist Schutz in UK erforderlich, muss eine nationale UK-Marke beantragt werden. Die Frist hierfür läuft am 30.09.2021 ab! Für diese nationale Anmeldung kann die Priorität der Unionsmarkenanmeldung beansprucht werden.
4. Ernsthafte Benutzung:
Inhaber von Unionsmarken oder IR-Marken mit Schutz für die EU müssen beachten, dass eine ernsthafte Benutzung der Marke im Vereinigten Königreich künftig nicht mehr rechtserhaltend ist. UK gilt als Drittstaat, eine Benutzung in der EU kann daher nicht mehr rechtserhaltend sein.
5. Handlungsempfehlungen:
Inhaber von eingetragenen sowie angemeldeten Unionsmarken sollten unbedingt ihr Markenportfolio überprüfen, um keine Fristen für einen Schutz im Vereinigten Königreich zu versäumen.
Die Einträge der abgespaltenen nationalen Marken im Register des Vereinigten Königreichs sollten daraufhin überprüft werden, ob alle Angaben korrekt übernommen wurden oder Übertragungsfehler vorliegen. Die Markeninhaber werden über die Eintragung der nationalen UK-Marken nicht informiert.
Für Gemeinschaftsgeschmacksmuster („EU-Designs“) gelten ähnliche Regeln. Auch diesbezüglich sollte eine Überprüfung Ihres Portfolios erfolgen.
Haben Sie Fragen zu Ihren Marken und zum Markenschutz oder Designschutz im Vereinigten Königreich? Gerne sind wir Ihnen behilflich: Kontakt | Patentanwälte