Financial Times 2025: Erneut Empfehlung für AAA-Patent!
AAA-Patent zählt 2025 erneut zu Europas führenden Patentanwaltskanzleien
Gold-Auszeichnung im Bereich Materialien und Nanotechnologie – FT-Ranking zum dritten Mal in Folge
Die internationale Wirtschaftszeitung Financial Times (FT) hat im Juni 2025 die Patentanwaltskanzlei AAA-Patent erneut als eine der führenden europäischen Kanzleien im gewerblichen Rechtsschutz ausgezeichnet. Bereits in den Jahren 2023 und 2024 waren wir in das renommierte FT-Ranking aufgenommen worden. In diesem Jahr konnten wir unsere Position weiter ausbauen und erreichten erstmals den Gold-Status im Bereich „Materialien und Nanotechnologie“ – nach einer Silber-Bewertung im Vorjahr ein bedeutender Schritt nach vorn.
Diese wiederholte und aufgewertete Auszeichnung unterstreicht nicht nur unsere technische Fachkompetenz, sondern zeigt insbesondere, wie sehr unsere Arbeit bei Mandanten wie auch in der Fachwelt geschätzt wird. Für Unternehmen und Erfinder, die einen Patentanwalt in Saarbrücken suchen, bietet AAA-Patent® damit eine nachweislich erstklassige Adresse.
„Die Auszeichnung mit dem Gold-Status freut uns ganz besonders, weil sie sowohl die Zufriedenheit unserer Mandanten als auch die Wertschätzung durch unsere Kolleginnen und Kollegen widerspiegelt. Dieses Vertrauen ist für uns Ansporn und Verpflichtung zugleich.“
— Dr. Johannes Zeiner, Gründer und Patentanwalt bei AAA-Patent
Hintergrund der Auszeichnung
Das FT-Ranking Europe’s Leading Patent Law Firms 2025 wurde in Kooperation mit dem Marktforschungsinstitut Statista erstellt. Über 3 300 Fachleute aus Industrie, Forschung und Patentanwaltschaft sprachen Empfehlungen aus, differenziert nach technischen Fachgebieten. Selbstnennungen waren ausgeschlossen. Bewertet wurden neben der Häufigkeit und Qualität der Empfehlungen auch öffentlich zugängliche Indikatoren wie Fachveröffentlichungen, Vorträge und Sichtbarkeit.
Kanzleien wurden in sechs Technologiesektoren eingeteilt und in drei Stufen (Gold, Silber, Bronze) ausgezeichnet. AAA-Patent wurde dabei in der Kategorie „Materialien & Nanotechnologie“ erstmals mit Gold ausgezeichnet – ein klarer Beleg für unsere Spezialisierung und nachhaltige Weiterentwicklung.
AAA-Patent – Patentanwalt Saarbrücken mit internationaler Auszeichnung
Mit Sitz in Saarbrücken betreut AAA-Patent nationale und internationale Mandanten bei der Anmeldung, Durchsetzung und strategischen Steuerung technischer Schutzrechte. Insbesondere im Bereich Materialien und Nanotechnologie – etwa bei funktionalisierten Werkstoffen, nanoskaligen Strukturen und Dünnschichtsystemen – bieten wir technisch fundierte, präzise und praxisnahe Beratung auf höchstem Niveau.
Die dreifache Aufnahme in das FT-Ranking (2023, 2024, 2025) und der Aufstieg zum Gold-Status im Jahr 2025 sind Ausdruck unseres kontinuierlichen Qualitätsanspruchs und der hohen Wertschätzung, die uns in der Branche entgegengebracht wird.
Sie suchen einen ausgezeichneten Patentanwalt in Saarbrücken?
AAA-Patent – dreifach prämiert von der Financial Times und 2025 mit Goldstatus im Bereich Materialien und Nanotechnologie ausgezeichnet.
→ Zum vollständigen Ranking 2025 der FT
Hilfe, ich habe meine Erfindung veröffentlicht – was kann ich tun?
Stellen Sie sich vor: Sie haben monatelang an Ihrer genialen Erfindung getüftelt. Endlich ist sie fertig! In einem Anfall von Euphorie teilen Sie Ihre Innovation mit der Welt – vielleicht auf einer Messe oder im Internet auf Ihrer Website. Doch dann kommt die bange Frage: „Habe ich mir gerade meinen eigenen Patentschutz ruiniert?“
Keine Panik! Gleich erfahren Sie, was Sie tun können, wenn Sie Ihre Erfindung bereits veröffentlicht haben – und welche Alternativen zum Patent existieren.
1. Patentschutz in Deutschland und Europa: Der absolute Neuheitsbegriff
Das deutsche und europäische Patentrecht funktioniert nach dem sogenannten absoluten Neuheitsbegriff. Das bedeutet: Sobald Ihre Erfindung irgendwo auf der Welt – auch durch Sie selbst – veröffentlicht wurde, gilt diese Veröffentlichung bereits als neuheitsschädlich. Ein Patent kann dann in der Regel nicht mehr erteilt werden, da die Erfindung eben nicht mehr neu ist!
Das gilt auch, wenn Sie Ihre Erfindung nur im kleinen Kreis vor Fachpublikum präsentiert oder auf einer Website veröffentlicht haben. Der Patentprüfer wird dies berücksichtigen und Schutz für Ihre Erfindung ist dann nicht mehr möglich - das investierte Geld ist schneller weg als Sie „Patent“ sagen können.
2. Gebrauchsmuster: Die Alternative mit Neuheitsschonfrist
Aber keine Sorge – es gibt eine Alternative: das Gebrauchsmuster!
Im Gegensatz zum Patent kennt das deutsche und europäische Gebrauchsmusterrecht eine sogenannte Neuheitsschonfrist. Das bedeutet: Sie dürfen Ihre Erfindung selbst veröffentlichen und haben danach 6 Monate Zeit, um ein Gebrauchsmuster in Deutschland oder Österreich anzumelden.
Das Gebrauchsmuster wird zwar nicht auf Neuheit geprüft, aber es bietet Ihnen dennoch einen rechtlichen Schutz – zumindest bis ein Dritter das Schutzrecht mangels Neuheit angreift.
Wichtig:
Achten Sie auf die Frist! Nach Ablauf der 6 Monate ist auch das Gebrauchsmuster keine Option mehr.
3. USA und Japan: Die Ausnahmen
Während in Europa nach der Veröffentlichung der Erfindung nur wenig Spielraum bleibt, sind die USA und Japan deutlich großzügiger.
Hier gibt es eine sogenannte „Grace Period“ (Schonfrist) von 12 Monaten. Das bedeutet:
Sie dürfen Ihre Erfindung veröffentlichen und haben danach noch ein Jahr Zeit, um ein Patent anzumelden.
In den USA und Japan ist es also möglich, nach der Veröffentlichung noch ein Patent zu bekommen.
Aber Vorsicht:
Diese Regel gilt nur für die USA und Japan. In Europa bleibt es beim absoluten Neuheitsbegriff.
4. Was tun, wenn Sie Ihre Erfindung bereits veröffentlicht haben?
Hier die wichtigsten Schritte:
- Prüfen Sie, wie und wo Sie Ihre Erfindung veröffentlicht haben.
- Wann war die Veröffentlichung?
- Vor weniger als 6 Monaten? → Gebrauchsmuster anmelden!
- Vor weniger als 12 Monaten und Interesse an Schutz in den USA/Japan? → Patent in den USA/Japan anmelden!
- Kontaktieren Sie Ihren Patentanwalt in Saarbrücken:
Gerne helfen wir Ihnen, die beste Strategie zu entwickeln und eventuelle Fallstricke zu vermeiden.
5. Fazit: Nicht verzweifeln – wir finden gemeinsam eine Lösung!
Auch wenn Sie Ihre Erfindung bereits veröffentlicht haben, gibt es noch Möglichkeiten, sich zu schützen.
- In Europa: Nutzen Sie die 6-Monats-Frist für das Gebrauchsmuster.
- In den USA/Japan: Nutzen Sie die 12-Monats-Frist für ein Patent.
Und denken Sie daran:
Im Zweifel hilft ein Patentanwalt in Saarbrücken, gerne bevor Sie Ihre nächste Erfindung veröffentlichen! Kontakt | Patentanwalt Dr. Zeiner
Jahresbericht 2024 des Bundespatentgerichts veröffentlicht
Der Jahresbericht 2024 des Bundespatentgerichts steht zwischenzeitlich zum Download zur Verfügung.
Auch im Jahr 2024 gewährt er interessante Einblicke in die Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts und hält Zahlen und Fakten zur Geschäftslage des Gerichts bereit.
Der Jahresbericht ist abrufbar unter: Link
Haben Sie Fragen zum Bundespatentgericht? Gerne sind wir Ihre Ansprechpartner: Kontakt
Patent vs. Gebrauchsmuster - Vor- und Nachteile
Patent vs. Gebrauchsmuster – Gemeinsamkeiten und Unterschiede
Patente und Gebrauchsmuster sind zentrale Instrumente zum Schutz technischer Erfindungen. Dennoch gibt es zwischen beiden Schutzrechten wichtige Unterschiede, die für Unternehmen und Erfinder von großer Bedeutung sind.
Gemeinsamkeiten zwischen Patent und Gebrauchsmuster:
- Schutzgegenstand: Beide Schutzrechte dienen dem Schutz technischer Erfindungen, die neu, gewerblich anwendbar und auf einem erfinderischen Schritt bzw. einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
- Rechte des Inhabers: Sowohl Patent- als auch Gebrauchsmusterinhaber erhalten das ausschließliche Recht, die Benutzung, Herstellung, das Anbieten und den Verkauf eines geschützten Produkts Dritten, beispielsweise Wettbewerbern, zu verbieten.
- Anmeldeunterlagen: Die Anmeldung erfordert in beiden Fällen ähnliche Unterlagen – insbesondere eine Beschreibung, Ansprüche und gegebenenfalls Zeichnungen.
- Territorialitätsprinzip: Beide Schutzrechte gelten nur in dem Land, in dem sie erteilt wurden. Es gibt keine internationale oder europäische Gebrauchsmusteranmeldung, während dies beim Patent möglich ist.
- Schutzbereich: Der Schutzumfang wird durch die Ansprüche definiert. Beim Patent heißen die Ansprüche Patentansprüche, beim Gebrauchsmuster Schutzansprüche.
Unterschiede zwischen Patent und Gebrauchsmuster:
- Prüfungsverfahren: Beim Patent erfolgt eine umfassende Prüfung auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit durch das Patentamt. Das Gebrauchsmuster wird hingegen ohne inhaltliche Prüfung, also nach einer lediglich formalen Prüfung, eingetragen. Die Neuheit und der erfinderische Schritt werden erst im Streitfall geprüft.
- Schutzdauer: Ein Patent kann maximal 20 Jahre ab Anmeldetag geschützt werden, das Gebrauchsmuster dagegen nur bis zu 10 Jahre.
- Schutzfähige Gegenstände: Verfahren (z. B. Herstellungsverfahren) sind nur durch Patente, nicht aber durch Gebrauchsmuster schützbar.
- Schnelligkeit: Gebrauchsmusterschutz tritt in der Regel schneller ein (oft nach wenigen Monaten), während das Prüfungsverfahren beim Patent deutlich länger dauern kann (oft 2 Jahre oder mehr).
- Neuheitsschonfrist: Beim Gebrauchsmuster gibt es eine Neuheitsschonfrist (z. B. 6 Monate in Deutschland und Österreich), beim Patent hingegen nicht. Neuheitsschonfrist bedeutet, dass eine eigene Veröffentlichung der Erfindung, beispielsweise auf einer Messe oder in einer wissenschaftlichen Publikation, innerhalb dieser Frist nicht neuheitsschädlich ist: Eine eigene Veröffentlichung wird zur Bewertung von Neuheit nicht herangezogen.
- Kosten: Die Anmeldung und Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters ist in der Regel günstiger als beim Patent.
- Risiko: Da das Gebrauchsmuster ohne inhaltliche Prüfung eingetragen wird, besteht das Risiko, dass es im Streitfall für nichtig erklärt wird, wenn die Voraussetzungen doch nicht erfüllt sind.
Zusammenfassung:
Merkmal | Patent | Gebrauchsmuster |
---|---|---|
Prüfung vor Erteilung | Umfassende materielle Prüfung | Nur formale Prüfung |
Schutzdauer | Max. 20 Jahre | Max. 10 Jahre |
Schutzfähige Gegenstände | Vorrichtungen & Verfahren | Nur Vorrichtungen |
Dauer bis Eintragung/Erteilung | langsamer (ca. 2 Jahre) | schnell (1-2 Monate) |
Neuheitsschonfrist | Keine (!!) | 6 Monate (in DE und AT) |
Kosten | Höher (wg. Prüfungsverfahren) | Geringer |
Anmeldeunterlagen | Patentansprüche, Beschreibung, Figuren, Zusammenfassung | Schutzansprüche, Beschreibung, Figuren, Zusammenfassung |
Patente und Gebrauchsmuster bieten jeweils spezifische Vorteile. Während das Patent einen umfassenden und langfristigen Schutz nach eingehender Prüfung bietet, ermöglicht das Gebrauchsmuster einen schnellen, kostengünstigen und flexiblen Einstieg in den Schutz technischer Erfindungen.
Haben Sie Fragen zu gewerblichen Schutzrechten? Gerne sind wir Ihre Ansprechpartner : Kontakt | PA Dr. Zeiner
Engagement für den Nachwuchs: AAA-Patent® ist Trikotsponsor
Engagement für den Nachwuchs: AAA-Patent® ist Trikotsponsor der F-Jugend von Saar05 Saarbrücken
Als Patentanwalt in Saarbrücken ist es mir ein besonderes Anliegen, nicht nur technische Innovationen zu schützen, sondern mich auch lokal für junge Talente stark zu machen. Deshalb unterstützt AAA-Patent® seit Kurzem die F-Jugend des Traditionsvereins Saar05 Saarbrücken als offizieller Trikotsponsor.
Die jungen Fußballerinnen und Fußballer der F-Jugend laufen nun mit neuen Trikots auf, die mit dem Logo unserer Kanzlei ausgestattet sind – ein sichtbares Zeichen für unser Engagement in der Region.
Über Saar05 Saarbrücken
Der SV Saar 05 Saarbrücken ist einer der traditionsreichsten Fußballvereine im Saarland. Gegründet im Jahr 1905, bietet der Verein heute ein breites sportliches Angebot – von Jugend- bis Seniorenmannschaften – und engagiert sich insbesondere in der Nachwuchsförderung. Die F-Jugend bildet dabei eine wichtige Grundlage für den Teamgeist, die sportliche Entwicklung und die Freude an der Bewegung im Kindesalter.
Weitere Informationen zum Verein finden Sie unter: www.svsaar05.de
Lokales Engagement als Teil unserer Kanzleiphilosophie
Als Patentanwalt in Saarbrücken liegt unser beruflicher Schwerpunkt auf dem Schutz technischer Erfindungen, Marken und Designs. Gleichzeitig ist es mir wichtig, den Gemeinschaftssinn vor Ort zu stärken – insbesondere im Bereich der Jugendarbeit. Sportliche Förderung, Teamgeist und Fairplay sind Werte, die sich auch in der täglichen Arbeit mit Mandanten finden.
Ich wünsche den jungen Kickern eine erfolgreiche Saison, viele Tore und vor allem: jede Menge Spaß auf dem Platz!
Benötigen Sie Unterstützung beim Schutz Ihrer Erfindungen oder Markenzeichen? Sprechen Sie uns an: Dr. Zeiner | Kontakt
AAA-Patent® Sonderpreis bei Jugend forscht 2025
Innovationsförderung in der Region: AAA-Patent® Sonderpreis für Schüler des Warndtgymnasiums bei Jugend forscht 2025
Als Patentanwalt in Saarbrücken durfte ich beim Landeswettbewerb Jugend forscht 2025 Saarland den AAA-Patent® Sonderpreis an drei herausragende Nachwuchsforscher des Warndtgymnasiums vergeben. Mia Berger, Justus Peter und Lara Kern überzeugten die Jury mit einer praxisorientierten und technisch durchdachten Erfindung: einem Anti-Rutsch-Stick für Hallensportschuhe.
Die innovative Lösung basiert auf einer Rezeptur aus Bienenwachs, Kolophonium und Jojobaöl und ermöglicht eine einfache Behandlung der Sohlen von Hallensportschuhen, um die Rutschfestigkeit auf glatten Böden deutlich zu erhöhen. Ob im Schulsport, Vereinssport oder therapeutischen Einsatz – der Stick bietet einen echten Mehrwert für die Sicherheit und Performance auf Hallenböden.
Besonders erfreulich: Das Gebrauchsmuster zum Schutz dieser Erfindung wurde am 07.04.2025 erfolgreich angemeldet und zwischenzeitlich eingetragen (Az. 20 2025 101 882.9) . Damit haben die jungen Tüftler einen wichtigen Schritt in Richtung Schutz ihres geistigen Eigentums gemacht – ein Paradebeispiel für frühzeitiges Innovationsbewusstsein.
Als Patentanwalt aus Saarbrücken mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und IP-Strategien ist es mir ein großes Anliegen, junge Talente bei der Entwicklung und Absicherung technischer Ideen zu unterstützen. Der jährlich vergebene AAA-Patent® Sonderpreis würdigt Projekte, die sowohl technisches Potenzial als auch Schutzwürdigkeit aufweisen.
Ich gratuliere Mia, Justus und Lara herzlich zu ihrem großartigen Erfolg und wünsche den drei Erfindern eine erfolgreiche Verwertung!
Benötigen Sie Unterstützung beim Schutz Ihrer Erfindungen oder Markenzeichen? Sprechen Sie uns an: Dr. Zeiner | Kontakt
Kein Patentschutz für Verfahren zur automatischen Stenoseerkennung - 18 W (pat) 55/23
Der 18. Senat des Bundespatentgerichts (Technischer Beschwerdesenat) hat mit Beschluss vom 28. Januar 2025 die Anmeldung eines Patents zur automatisierten Erkennung von Erkrankungen der Herzkranzgefäße zurückgewiesen (Az. 18 W (pat) 55/23). Begründet wurde die Entscheidung mit dem Ausschluss von Diagnostizierverfahren vom Patentschutz gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 PatG. Die vollständigen Entscheidungsgründe sind inzwischen in der Entscheidungsdatenbank des Bundespatentgerichts verfügbar: Link
In der Praxis wählen Ärztinnen und Ärzte – etwa bei einer Koronarangiographie (Röntgenuntersuchung der Herzkranzgefäße) – bislang auf Grundlage ihrer Erfahrung jene Bildsequenzen aus, die sich am besten zur Diagnosestellung eignen. Eine automatisierte Auswertung entsprechender Bilddaten hat sich bisher noch nicht etabliert. Ziel der Patentanmeldung war es daher, ein Verfahren zur automatisierten Auswertung bildgebender Diagnostik – z. B. bei Gefäßverengungen (Stenosen) – bereitzustellen. Die Lösung des Problems sollte durch den Einsatz sogenannter Graphentechnologie erfolgen. Die Anmeldung stammte von einem großen deutschen Medizintechnikunternehmen.
Zwar erkannte der Senat die Anmeldung als neu und erfinderisch an und damit grundsätzlich als schutzfähig – jedoch stand dem die genannte Vorschrift des Patentgesetzes entgegen. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 PatG sind Verfahren zur medizinischen Diagnostik vom Patentschutz ausgenommen. Dieses Patentierverbot soll einer Kommerzialisierung medizinischer Diagnosen entgegenwirken und die ärztliche Freiheit bei der Wahl von Untersuchungsmethoden sichern.
Nach Auffassung des Senats greift dieses Verbot auch dann, wenn sich die beanspruchte Erfindung nicht unmittelbar auf die Untersuchung des Körpers bezieht. Auch eine lediglich automatisierte Auswertung bereits erzeugter Bilddaten setzt notwendigerweise eine vorherige Untersuchung am Menschen voraus. Daher sei auch ein solches Verfahren vom Patentschutz ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das dortige Aktenzeichen lautet: X ZB 5/25.
Heureka, ich hatte eine Idee! Wie kann ich meine Idee schützen?
Heureka, ich hatte eine Idee! Wie kann ich meine Idee schützen?
Wer kennt es nicht: Plötzlich blitzt eine geniale Idee auf – beim Zähneputzen, im Stau oder beim Blick auf die leere Kaffeetasse. „Heureka!“, denken Sie, und schon ist sie da, die alles entscheidende Frage: Wie kann ich meine Idee schützen? Patent, Gebrauchsmuster, Marke oder Design – was passt zu meiner Erfindung, meinem Namen oder meinem stylischen Produkt?
Keine Sorge, als Patentanwalt in Saarbrücken bringe Licht ins Schutzrechts-Dickicht! Hier kommt Ihr Überblick zu den wichtigsten Schutzrechten – inklusive Tipps, wo Sie Ihre Anmeldung einreichen und in welchen Ländern Ihr Schutz gilt.
Patent – Für die Techies
Sie haben eine technische Erfindung gemacht, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar ist? Dann ist das Patent Ihr bester Freund! Egal ob revolutionäre Kaffeemaschine, selbstbindende Schnürsenkel oder die nächste Generation der Zahnbürste – mit einem Patent sichern Sie sich das ausschließliche Recht, Ihre Erfindung zu nutzen und andere auszuschließen. Aber Achtung: Das Patent ist wie ein strenger Türsteher – nicht jede Idee kommt rein! Es muss wirklich etwas Neues und Erfinderisches sein.
Wo anmelden?
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In Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
-
Für Europa beim Europäischen Patentamt (EPA)
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International über das Patentzusammenarbeitsverfahren (PCT) bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf, wobei eine Einreichung der Anmeldeunterlagen beim EPA oder DPMA möglich ist.
Wo gilt der Schutz?
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National (z. B. Deutschland)
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Europaweit (über das EPA) in Länder des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ)
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Weltweit (über das PCT-Verfahren, Auswahl der Länder im Wege einer Nationalisierung erforderlich, damit ein Patent dort erteilt wird)
Gebrauchsmuster – Das „kleine Patent“
Sie möchten schneller und günstiger Schutz? Das Gebrauchsmuster ist das „kleine Patent“ – schneller, günstiger, aber mit ein paar Einschränkungen. Es schützt technische Erfindungen, aber keine Verfahren (z. B. Herstellungsprozesse). Die Prüfung ist lediglich formal, der Schutzzeitraum mit maximal 10 Jahren kürzer. Perfekt für alle, die nicht auf die große Patentparty warten wollen!
Wo anmelden?
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In Deutschland beim DPMA oder in Österreich beim Österreichischen Patentamt
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In einigen weiteren Ländern bei den jeweiligen nationalen Ämtern (kein EU- oder weltweites Gebrauchsmuster!)
Wo gilt der Schutz?
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In der Regel nur im Land der Anmeldung, z. B. Deutschland
Marke – Der Name macht’s!
Sie haben einen einprägsamen Namen, ein cooles Logo oder einen Slogan, den alle sofort mit Ihrem Produkt verbinden sollen? Dann ist die Marke Ihr Schutzschild! Egal ob Wort, Bild oder sogar ein Sound – mit einer Marke schützen Sie, was Ihre Kunden wiedererkennen.
Wo anmelden?
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National beim DPMA (Schutz für Deutschland)
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Als Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) – ein Schutz für alle EU-Mitgliedsstaaten mit nur einer Anmeldung!
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International über das Madrider System bei der WIPO – Schutz in ausgewählten Ländern weltweit
Wo gilt der Schutz?
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National (Deutschland)
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EU-weit (Unionsmarke) in Mitgliedsländern der europäischen Union (derzeit 27)
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International (je nach Auswahl der Länder im sogenannten Madrider System)
Design – Schönheit will geschützt sein
Ihr Produkt sieht einfach umwerfend aus? Dann sichern Sie sich das Design! Ob stylische Flasche, schicke Möbel oder ausgefallene Verpackung – das Designrecht schützt die äußere Erscheinung. So bleibt Ihr Produkt das schönste im Regal, und Nachahmer schauen in die Röhre.
Wo anmelden?
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National beim DPMA (Schutz für Deutschland)
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International über das Haager Musterabkommen bei der WIPO (Schutz in ausgewählten Ländern)
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Als Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim EUIPO – einheitlicher Schutz für alle EU-Mitgliedsstaaten
Wo gilt der Schutz?
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National (Deutschland)
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International (je nach Auswahl der Länder)
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EU-weit (Gemeinschaftsgeschmacksmuster)
Zusammenfassung: Welche Schutzrechtsart passt zu meiner Idee?
Schutzrecht | Was wird geschützt? | Wo ist Schutz möglich? | Zuständiges Amt | Schutzdauer | Besonderheiten |
---|---|---|---|---|---|
Patent | Technische Erfindungen | National (DE), Europa (EPA), international (PCT/WIPO) | DPMA (DE), EPA (EU), WIPO (PCT) | max. 20 Jahre | Strenge Prüfung, lange Dauer |
Gebrauchsmuster | Technische Erfindungen (außer Verfahren) | National (DE), einige weitere Länder | DPMA (DE), nationale Ämter | max. 10 Jahre | Schnell, günstig, nur formale Prüfung |
Marke (inkl. Unionsmarke) | Namen, Logos, Slogans, Sounds | National (DE), EU-weit (Unionsmarke/EUIPO), international (WIPO/Madrid-System) | DPMA (DE), EUIPO (EU), WIPO (international) | Unbegrenzt alle 10 Jahre verlängerbar | Schutz für alles, was Wiedererkennung schafft |
Design (national) | Gestaltung von Produkten | National (DE), international (WIPO/Haager Musterabkommen) | DPMA (DE), WIPO (international) | max. 25 Jahre | Schützt das Aussehen, nicht die Funktion |
Gemeinschaftsgeschmacksmuster | Gestaltung von Produkten | EU-weit (alle EU-Mitgliedsstaaten) | EUIPO | max. 25 Jahre | Einheitlicher Schutz in den 27 Mitgliedsländern der EU |
Fazit:
Ob Sie nun ein genialer Tüftler, ein kreativer Kopf oder ein Markenprofi sind – für jede Idee gibt es den passenden Schutz und das passende Amt. So sichern Sie Ihre Idee nicht nur in Deutschland, sondern – je nach Bedarf – auch in ganz Europa oder weltweit!
Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie Ihren Patentanwalt Saarbrücken - gemeinsam machen wir aus Ihrem „Heureka!“ ein erfolgreiches Original!
Leitfaden Europäisches Einheitspatent – Teil 3: Wie teuer ist das Europäische Einheitspatent?
Das derzeitige Europäische Patent ist ein Bündelpatent, das heißt nach dessen Erteilung muss in denjenigen Ländern, in denen Schutz benötigt wird, eine sogenannte Validierung erfolgen. Durch die Validierung wird das Europäische Patent in dem jeweiligen Land einen nationalen Schutzrecht gleichgestellt, was bedeutet, dass in jedem dieser Länder Jahresgebühren zu zahlen und die entsprechenden Fristen zu überwachen sind.
Je nach Land sind außerdem bei der Validierung unterschiedliche, landestypische Voraussetzungen zu erfüllen: Während ein erteiltes Europäisches Patent in Deutschland oder Frankreich durch Einzahlung von Jahresgebühren aufrechterhalten wird, muss zur Validierung in Polen eine Übersetzung der Patentschrift in die Landessprache sowie die Benennung eines polnischen Vertreters erfolgen. Hierdurch entstehen zusätzliche Kosten, die sich je nach Länderauswahl vervielfachen.
Vorteilhaft muss ein Einheitspatent nicht übersetzt werden und es ist außerdem lediglich eine einzige Jahresgebühr für alle teilnehmenden Länder einzuzahlen. Daraus ergibt sich eine erhebliche Kostenersparnis für den Patentinhaber gegenüber dem derzeitigen Bündelpatent.
Die Jahresgebühren für das Einheitspatent sind nachfolgend vom 1. bis zum 20. Patentjahr aufgelistet:
- 0 €
- 35 €
- 105 €
- 145 €
- 315 €
- 475 €
- 630 €
- 815 €
- 990 €
- 1.175 €
- 1.460 €
- 1.775 €
- 2.105 €
- 2.455 €
- 2.830 €
- 3.240 €
- 3.640 €
- 4.055 €
- 4.455 €
- 4.855 €
Quelle: EPA
Haben Sie Fragen zum Einheitspatent? Gerne sind wir Ihre Ansprechpartner: Patentanwalt Dr. Zeiner | Kontakt
Leitfaden Europäisches Einheitspatent – Teil 2: In welchen Ländern kann ich meine Erfindung durch ein Einheitspatent schützen?
Das Einheitspatent: Einheitlicher Patentschutz in Europa
Seit dem 1. Juni 2023 ist das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung, kurz Einheitspatent, in Kraft. Dieses neue Schutzrecht ermöglicht es, mit einem einzigen Antrag beim Europäischen Patentamt (EPA) Patentschutz in derzeit 18 EU-Mitgliedstaaten zu erlangen. Langfristig soll dieser Schutz auf bis zu 25 Staaten ausgeweitet werden.
Was ist das Einheitspatent?
Das Einheitspatent basiert auf dem bestehenden europäischen Patentsystem. Nach der Erteilung eines europäischen Patents kann der Inhaber innerhalb eines Monats ab der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung einen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen. Wird dieser Antrag bewilligt, entfaltet das Patent einheitliche Wirkung in allen teilnehmenden Staaten, ohne dass eine nationale Validierung erforderlich ist.
Vorteile des Einheitspatents:
- Kosteneffizienz: Es fällt nur eine einzige Jahresgebühr an, anstatt separater Gebühren in jedem Land.
- Vereinfachung: Ein zentralisiertes Verfahren reduziert den administrativen Aufwand erheblich.
- Rechtssicherheit: Einheitliche Durchsetzung von Rechten durch das Einheitliche Patentgericht (UPC).
Aktueller Geltungsbereich:
Derzeit gilt das Einheitspatent in folgenden 18 Ländern (Figur 1):
Quelle: EPA
- Österreich , Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Rumänien, Slowenien, Schweden
Weitere Länder, darunter Zypern, Tschechien, Griechenland, Ungarn, Irland, Polen und die Slowakei, haben das EPG-Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert.
Einheitspatent vs. Bündelpatent:
Während das klassische europäische Patent (Bündelpatent) nach der Erteilung in jedem gewünschten Land separat validiert werden muss, entfaltet das Einheitspatent automatisch Wirkung in allen teilnehmenden Staaten. Dies reduziert nicht nur Kosten, sondern auch den administrativen Aufwand erheblich.
Einschränkungen und strategische Überlegungen:
Das Einheitspatent gilt nicht in allen europäischen Ländern. Staaten wie Spanien, Kroatien, die Schweiz, Norwegen und das Vereinigte Königreich sind nicht Teil des Einheitspatentsystems. Für diese Länder ist weiterhin eine nationale Validierung des europäischen Patents erforderlich. Zudem unterliegt das Einheitspatent der ausschließlichen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts. Dies bedeutet, dass Rechtsstreitigkeiten zentralisiert behandelt werden, was sowohl Vorteile als auch Risiken birgt.
Einheitspatent plus Bündelpatent:
Es ist zulässig – und oft strategisch sinnvoll –, das Einheitspatent mit nationalen oder europäischen (Bündel-)Patenten zu kombinieren. Wer beispielsweise ein Einheitspatent für die teilnehmenden EU-Staaten beantragt, kann parallel klassische europäische Patente für Nichtteilnehmerstaaten (z. B. Spanien, Vereinigtes Königreich, Norwegen) validieren.
Zusätzlicher Schutz durch ein Bündelpatent ist in denjenigen Ländern möglich, die Mitglied des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) sind, jedoch nicht dem Einheitspatentsystem angehören. In der nachfolgenden Figur 2 sind sämtliche Mitgliedsländer des EPÜ rot oder hellblau:
Quelle: EPA
Zusätzlicher Schutz durch ein Bündelpatent ist also in denjenigen Ländern möglich, die in Figur 2 rot oder hellblau sind, und in Figur 1 nicht dunkelblau sind.
Fazit:
Das Einheitspatent stellt einen bedeutenden Fortschritt im europäischen Patentsystem dar, indem es einen vereinfachten und kosteneffizienten Schutzmechanismus bietet. Unternehmen und Erfinder sollten jedoch sorgfältig abwägen, ob das Einheitspatent, das klassische Bündelpatent oder eine Mischung besser zu ihrer Schutzstrategie passt.
Für eine individuelle Beratung und Unterstützung bei der Anmeldung und Durchsetzung Ihrer Patentrechte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Dr.-Ing. Johannes Zeiner, Patentanwalt, AAA-Patent®, Saarbrücken