Was passiert, wenn ein UPC-Urteil ignoriert wird? Belkin gegen Philips klärt das Strafzahlungssystem

Einen Patentverletzungsprozess zu gewinnen ist die eine Sache, ein Urteil zu vollstrecken eine andere. Das Einheitliche Patentgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen im Verfahren Belkin gegen Philips ein ausgefeiltes System für Strafzahlungen bei Nichtbefolgung von Gerichtsbeschlüssen entwickelt. Diese Entscheidungen sind für jeden relevant, der am UPC klagt oder verklagt wird.

Der Hintergrund: Philips gegen Belkin

Philips hatte gegen Belkin wegen Verletzung von Patenten im Bereich der Wireless-Charging-Technologie geklagt und vor dem UPC Unterlassungstitel erwirkt. Als Belkin diese nicht vollständig befolgte, stellte sich die Frage: Wie wird ein UPC-Beschluss mit Strafzahlungen bewehrt, und wie werden diese vollstreckt?

Die Regeln des Strafzahlungssystems

Das Berufungsgericht hat in mehreren Beschlüssen (UPC CoA 534/2024, 683/2024, 19/2025, Beschlüsse vom 3. und 9. Oktober 2025, sowie UPC CoA 699/2025 vom 14. Oktober 2025 und UPC CoA 845/2024 vom 30. Mai 2025) vier wichtige Grundsätze herausgearbeitet:

  1. Das Gericht muss in seiner Entscheidung oder in einem gesonderten späteren Beschluss eine ausdrückliche Strafzahlungsanordnung aufnehmen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich in den Entscheidungsgründen auf die Möglichkeit einer Strafe hingewiesen wird. Die Strafzahlung muss im Tenor festgesetzt sein.

  2. Das Gericht legt sowohl den Betrag als auch den Zeitraum für die Einhaltung fest. Die Strafe soll abschreckend, aber verhältnismäßig sein. Sie kann als Pauschalbetrag oder pro Zeiteinheit, pro Stück oder pro Verstoß festgesetzt werden. Ein Höchstbetrag kann ebenfalls vorgesehen werden, ohne dass das Gericht daran dauerhaft gebunden wäre — es kann diesen in späteren Vollstreckungsverfahren bei weiterer Nichtbefolgung erhöhen. Im Regelfall soll die Entscheidung auch die Befolgungsfrist bestimmen, nach deren Ablauf eine Strafzahlung verwirkt ist. Fehlt diese Frist ausnahmsweise, muss der Kläger sie bei der Vollstreckungsanzeige setzen; der Beklagte muss eine unangemessene Frist dann unverzüglich rügen — und nicht erst nach ihrem Ablauf.

  3. Der Verletzer trägt die Beweislast dafür, dass er die Entscheidung vollständig und rechtzeitig befolgt hat. Da die relevanten Informationen in seiner Sphäre liegen, muss er detailliert darlegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat. Gegebenenfalls ist eine Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer oder Gerichtsvollzieher oder die Vorlage von Rückruflisten erforderlich. Die Rechtssicherheit für den Beklagten wird dabei dadurch gestärkt, dass das Gericht bereits in seiner Anordnung festlegen kann, welche Nachweise konkret verlangt, aber auch hinreichend sind.

  4. Eine Strafzahlungsanordnung kann auch nachträglich, also in einem separaten, späteren Beschluss, mit einer bereits ergangenen Entscheidung verknüpft werden. Das ist der Regelfall, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch keinen Anlass für eine Strafandrohung sah, sich die Umstände aber später geändert haben. Ein Rechtsmittel gegen die Ausgangsentscheidung ist dafür nicht erforderlich.

Was bedeutet das für Patentinhaber?

Das UPC-Berufungsgericht hat damit eines der schärfsten Vollstreckungsinstrumente im europäischen Patentrecht präzisiert. Wer ein UPC-Urteil erwirkt, hat ein effektives Mittel in der Hand, um Zuwiderhandlungen zu sanktionieren. Empfehlenswert ist es, bereits im Klageantrag konkrete Strafzahlungsbeträge und Fristen vorzuschlagen. Das Gericht orientiert sich an diesen Vorschlägen.

Für Unternehmen, die als Beklagte einem UPC-Verfahren ausgesetzt sind, gilt: Die Befolgung einer UPC-Entscheidung muss dokumentiert und nachweisbar sein. Eine unklare oder unvollständige Umsetzung kann teuer werden.

Als beim UPC zugelassener Vertreter berate ich Sie sowohl bei der Antragstellung als auch bei der strategischen Vorbereitung auf ein mögliches Vollstreckungsverfahren. Patentanwalt Dr. Zeiner | Kontakt


Wann verletzt ein Biosimilar ein Patent? Das UPC klärt die Grenzen der zweiten medizinischen Verwendung

Im Patentrecht gehört die zweite medizinische Verwendung zu den komplexesten und wirtschaftlich bedeutsamsten Patentformen. Das Einheitliche Patentgericht hat in einem vielbeachteten Fall zwischen Sanofi/Regeneron und Amgen grundlegende Maßstäbe gesetzt.

Was ist ein Patent für eine zweite medizinische Verwendung?

Ein Wirkstoff kann für mehrere Indikationen eingesetzt werden. Hat ein Unternehmen die erste medizinische Verwendung bereits durch ein Patent geschützt, kann es für eine neu entdeckte zweite Indikation ein weiteres Patent anmelden, ein Patent für die zweite medizinische Verwendung. Solche Patente sind für die Pharmaindustrie von enormer Bedeutung, weil dadurch Investitionen in die klinische Entwicklung neuer Anwendungsgebiete geschützt werden können.

Der Fall Sanofi/Regeneron gegen Amgen (UPC CFI 505/2024, Entscheidung vom 13. Mai 2025)

Sanofi und Regeneron sind Inhaber von Patenten auf Antikörper zur Hemmung des Proteins PCSK9, einer Zielstruktur zur Senkung des Cholesterinspiegels. Ihr Produkt Praluent® (Alirocumab) und das Konkurrenzprodukt Repatha® (Evolocumab) von Amgen hemmen dasselbe Zielprotein. Sanofi/Regeneron klagten vor der Lokalkammer Düsseldorf wegen Verletzung eines Patents, das eine bestimmte therapeutische Indikation, die Senkung des Lipoprotein(a)-Spiegels bei einer spezifischen Patientengruppe, schützt. Amgen erhob Widerklage auf Nichtigerklärung.

Das UPC hat hierzu einen wichtigen Grundsatz aufgestellt: Für die Annahme einer Patentverletzung bei einem Patent für eine zweite medizinische Verwendung reicht es nicht, dass das Produkt für die patentierte Verwendung objektiv geeignet wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob der mutmaßliche Verletzer das Produkt so in den Verkehr bringt, dass es tatsächlich zur patentierten therapeutischen Anwendung führt oder führen kann, und ob er das wusste oder wissen musste. Die konkreten Umstände des Inverkehrbringens sind also ausschlaggebend: Kennzeichnung, Packungsbeilage, Werbematerialien, Verschreibungspraxis und tatsächliche Verordnungsmuster spielen eine Rolle.

Im konkreten Fall verneinte das Gericht eine Patentverletzung: Amgen hatte die streitgegenständliche Indikation nicht in die Fachinformation von Repatha® aufgenommen und auch sonst keine Maßnahmen ergriffen, die gezielt auf diese Verwendung abzielten. Das sogenannte „Skinny Labelling", also das bewusste Weglassen einer patentgeschützten Indikation aus der Kennzeichnung, hatte Amgen damit konsequent und wirksam umgesetzt.

Warum ist das so bedeutsam?

Diese Entscheidung ist für die gesamte pharmazeutische und biotechnologische Industrie von großer Tragweite. Für forschende Pharmahersteller, die in teure klinische Studien für neue Anwendungsgebiete investieren, bedeutet das: Patentschutz für die zweite medizinische Verwendung ist durchsetzbar, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Konkurrent sein Produkt gezielt für die patentierte Indikation vermarktet. Für Generikahersteller hingegen gilt: Eine sorgfältige Gestaltung von Kennzeichnung, Packungsbeilage und Marketing ist entscheidend, um Patentverletzungen zu vermeiden. Das „Skinny Labelling" kann ein wirksames Mittel sein, wenn es konsequent eingesetzt wird.

Zugleich hat das Berufungsgericht in der verwandten Entscheidung Amgen gegen Sanofi/Regeneron (UPC CoA 528/2024 und 529/2024, Entscheidung vom 25. November 2025), in dem Amgen seinerseits als Patentinhaber klagte, wichtige Grundsätze zur erfinderischen Tätigkeit bei medizinischen Verwendungsansprüchen aufgestellt: Das Berufungsgericht hat bestätigt, dass ein auf eine medizinische Verwendung gerichteter Anspruch immer auch implizit das Merkmal der therapeutischen Wirksamkeit enthält. Das Produkt muss also nachweislich für die beanspruchte Indikation wirksam sein, um Patentschutz zu genießen.

Haben Sie Fragen zur Schutzfähigkeit oder Durchsetzung von Patenten im Pharmabereich? Ich berate Sie kompetent und praxisnah. Patentanwalt Dr. Zeiner | Kontakt


Herzklappen und Herzschirme vor dem UPC: Wenn Patentrecht auf Medizinprodukte trifft

Patentrecht und Medizinprodukte, das ist eine besonders sensible Kombination. Auf dem Spiel stehen nicht nur wirtschaftliche Interessen, sondern auch die Frage, welche Behandlungsoptionen Ärzten und Patienten zur Verfügung stehen. Das Einheitliche Patentgericht hat im Jahr 2025 in zwei bedeutsamen Fällen Leitlinien entwickelt, die für die gesamte Medizintechnikbranche von Bedeutung sind.

Fall 1: Occlutech gegen Lepu Medical — Wann droht ein Markteintritt?

Im Fall Occlutech GmbH gegen Lepu Medical Technology (UPC CFI 553/2025, Beschluss vom 21. Oktober 2025) ging es um implantierbare Herzschirme. Das sind winzige medizinische Implantate, die minimalinvasiv über einen dünnen Schlauch, einen sogenannten Katheter, bis zum Herzen geschoben werden. Dort dienen sie dazu, ein angeborenes Loch in der Herzscheidewand zu verschließen. Das klagende Unternehmen Occlutech sah sein Patent auf diese Technologie durch ein neues Produkt des Konkurrenten Lepu Medical verletzt. Um zu verhindern, dass dieses Konkurrenzprodukt in Europa auf den Markt kommt, beantragte Occlutech beim Einheitlichen Patentgericht ein Eilverfahren zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen.
Das Gericht stellte einen wichtigen Grundsatz auf: Wer für sein Medizinprodukt eine CE-Kennzeichnung erhalten hat und dies öffentlich bekannt macht, wer Bestellinformationen bereitstellt und ankündigt, das Produkt auf einer Fachmesse zu präsentieren, der hat nach Auffassung des UPC bereits alle Weichen für den Markteintritt gestellt. Die CE-Kennzeichnung ist in der EU zwingende Voraussetzung für das Inverkehrbringen eines Medizinprodukts und damit ein starkes Indiz dafür, dass der Markteintritt unmittelbar bevorsteht. Das reicht dem UPC, um von einer drohenden Verletzung auszugehen und einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.

Für Unternehmen in der Medizintechnik bedeutet das: Bereits die Erlangung einer CE-Kennzeichnung und öffentliche Ankündigungen können ausreichen, um eine einstweilige Verfügung zu riskieren, auch wenn das Produkt noch gar nicht verkauft wurde.

Fall 2: Meril gegen Edwards Lifesciences — Muss immer eine Unterlassung folgen?

Der Fall Meril gegen Edwards Lifesciences (UPC CFI 189/2024 und 434/2024, Entscheidung vom 20. Oktober 2025) vor dem erstinstanzlichen Gericht sowie anschließend vor dem Berufungsgericht (UPC CoA 464/2024 u.a., Entscheidung vom 25. November 2025) betraf Herzklappenprothesen, die bei schwerkranken Patienten mit Aortenklappenstenose eingesetzt werden.

Das Gericht stellte fest, dass das Patent von Edwards verletzt wurde. Trotzdem setzte es sich intensiv mit der Frage auseinander, ob eine Unterlassungsverfügung verhältnismäßig ist. Die Antwort war nuanciert: Das UPC kann eine Unterlassung im Ausnahmefall verweigern, wenn das Ergebnis unverhältnismäßig wäre, doch allein der Umstand, dass eine bestimmte Herzklappe vom Markt genommen werden müsste, begründet kein ausreichendes öffentliches Interesse daran, die Verletzung zu tolerieren. Denn solange andere Produkte für die Behandlung verfügbar bleiben, sind Patienten nicht schutzlos gestellt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Diese beiden Entscheidungen zeichnen ein klares Bild: Einstweiliger Rechtsschutz ist erreichbar, sobald ein Markteintritt konkret absehbar ist. Und eine Unterlassungsverfügung ist selbst im Bereich lebensnotwendiger Medizinprodukte nicht automatisch unverhältnismäßig.

Für Unternehmen, die Medizinprodukte in Europa vermarkten, entwickeln oder zulassen, ist eine frühzeitige Freedom-to-Operate-Analyse wichtiger denn je. Ich berate Sie gerne, bevor es zu einem Konflikt kommt. Patentanwalt Dr. Zeiner | Kontakt


Das Abseits-Patent: Wie ein Fußball-Patent den Auftakt der Hamburger UPC-Kammer prägte

Manchmal braucht es kein trockenes Rechtsproblem, um zu zeigen, wie lebensnah das Patentrecht ist. Der erste mündliche Verhandlungstermin der Lokalkammer Hamburg des Einheitlichen Patentgerichts, kurz vor Beginn der Fußball-Europameisterschaft 2024, drehte sich um nichts weniger als die Technologie hinter dem automatischen Abseitsentscheid im Profi-Fußball.

Ein Patent im Herzen des Stadions

Wer in den vergangenen Jahren Fußball geschaut hat, kennt die Szenen: Eine Linie erscheint im Bild, Körperteile werden millimetergenau vermessen, und Sekunden später steht fest, ob ein Tor zählt oder nicht. Hinter dieser Technologie steckt ein patentiertes System zur Erkennung von Abseitsstellungen. Und es war mutmaßlich im Einsatz bei der UEFA.

Genau dieses System landete vor der Lokalkammer Hamburg des UPC. Der Fall zeigt eindrücklich, dass Patente nicht nur in Laboren oder Fabriken eine Rolle spielen, sondern auch mitten im Fußballstadion, in Echtzeit, vor Millionen Zuschauern.

Was macht das UPC für solche Fälle geeignet?

Das UPC ermöglicht es Patentinhabern, ihre Rechte in einem einzigen Verfahren europaweit durchzusetzen. Gerade bei Technologien, die in vielen europäischen Ländern gleichzeitig eingesetzt werden, wie ein standardisiertes Videoassistenzsystem im europäischen Fußball, ist das ein enormer Vorteil. Eine nationale Klage würde nur in einem Land wirken. Eine UPC-Klage kann die Nutzung im gesamten Vertragsgebiet erfassen.

Was können wir daraus lernen?

Dieser Fall illustriert einen oft unterschätzten Aspekt des Patentrechts: Patente schützen Technologien überall dort, wo sie eingesetzt werden. Sei es im Sport, bei Großveranstaltungen oder bei Verbänden und Veranstaltern. Wer eine patentierte Technologie lizenziert, entwickelt oder einsetzt, sollte stets prüfen, ob bestehende Schutzrechte Dritter betroffen sind.

Die Richter der Lokalkammer Hamburg werden diesen Auftaktfall sicher nicht vergessen. Und als Erinnerung daran, wie präsent das Patentrecht im Alltag ist, eignet er sich kaum besser.

Haben Sie Fragen dazu, ob Ihre Technologie oder die Technologie Ihrer Mitbewerber durch bestehende Patente geschützt oder gefährdet ist? Sprechen Sie mich an. Patentanwalt Dr. Zeiner | Kontakt


Das Einheitliche Patentgericht 2025: Zahlen, Fakten und was das für Ihr Unternehmen bedeutet

Wer ein europäisches Patent hat, kommt am Einheitlichen Patentgericht (UPC) nicht mehr vorbei. Seit dessen Start im Juni 2023 hat sich das Gericht zu einem festen Bestandteil der europäischen Patentlandschaft entwickelt. Der Jahresbericht 2025 zeigt: Das Wachstum geht rasant weiter.

Was ist das UPC überhaupt?

Das Einheitliche Patentgericht ist ein supranationales Gericht, das für die Durchsetzung und Nichtigerklärung europäischer Patente in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten zuständig ist. Statt wie bisher in jedem Land einzeln klagen zu müssen, genügt eine einzige Klage beim UPC, um in allen Vertragsstaaten gleichzeitig vorzugehen. Das spart Zeit, Geld und Aufwand — und erhöht den Druck auf Patentverletzer erheblich.

Die Zahlen sprechen für sich

Seit dem Start und bis zum 31. Dezember 2025 wurden beim erstinstanzlichen Gericht eingereicht:

  • 494 Verletzungsklagen

  • 415 Widerklagen auf Nichtigerklärung

  • 88 selbstständige Nichtigkeitsklagen

  • 91 Anträge auf einstweilige Maßnahmen

  • 43 Anträge auf Beweissicherung, Inspektion oder Vermögenssicherung

Allein im Jahr 2025 hat das erstinstanzliche Gericht über 2.500 Beschlüsse und Anordnungen erlassen. Die Verhandlungstermine sind bereits bis weit ins Jahr 2026 vergeben. Das zeigt: Das UPC ist kein Nischenangebot mehr, sondern das bevorzugte Forum für multinationale Patentstreitigkeiten in Europa.

Wer verklagt wen — und wo?

Die größten Klägergruppen kommen aus Deutschland, den USA, Frankreich, den Niederlanden und der Schweiz. Auf der Beklagtenseite stechen China und Deutschland besonders hervor. Das spiegelt eine klare Realität wider: Europäische und amerikanische Patentinhaber nutzen das UPC zunehmend, um gegen chinesische Hersteller vorzugehen, die in den EU-Markt vordringen.

Die Lokalkammern in München, Mannheim, Düsseldorf und Hamburg sind besonders aktiv. Für deutsche Unternehmen und deren Mitbewerber ist das UPC damit bereits heute allgegenwärtig.

Sprache der Verfahren

In rund 58 Prozent aller erstinstanzlichen Verfahren ist Englisch die Verfahrenssprache — Tendenz steigend. Das hat praktische Folgen: Technische und rechtliche Argumente müssen auf Englisch vorbereitet und vorgetragen werden, was besondere Anforderungen an die Verfahrensführung stellt.

Neue Richter und wachsende Kapazität

Zu Beginn des Jahres 2025 hatte das erstinstanzliche Gericht umgerechnet 18,2 Vollzeitrichter. Zum 1. Januar 2026 waren es bereits 29,7 Vollzeitäquivalente — eine Steigerung von rund 63 Prozent. Zusätzlich wurde ein drittes Panel beim Berufungsgericht eingerichtet. Das UPC wächst aktiv, um seiner steigenden Arbeitsbelastung gerecht zu werden.

Neue Gerichtsgebühren ab 2026

Zum 1. Januar 2026 traten neue Gerichtsgebühren in Kraft, die der Verwaltungsausschuss am 4. November 2025 beschlossen hat. Die bisherigen Gebühren stammten noch aus einem Entwurf von 2016 und hatten die Inflation der vergangenen Jahre nicht berücksichtigt. Für kleine und mittlere Unternehmen wurden Erleichterungen eingebaut.

Was bedeutet das für Sie als Patentinhaber?

Das UPC ist heute eine ernstzunehmende, effiziente und zunehmend international anerkannte Gerichtsbarkeit. Wer europäische Patente hat und diese durchsetzen will — oder wer befürchtet, selbst in das Visier eines Patentinhabers zu geraten —, sollte die strategische Bedeutung des UPC nicht unterschätzen.

Als beim UPC zugelassener Vertreter stehe ich Ihnen für eine individuelle Beratung zur Verfügung: Patentanwalt Dr. Zeiner | Kontakt


Markenschutz ohne Anmeldung und seine Grenzen - BPatG 25 W (pat) 48/22

Notorisch bekannte Marke eintragen – was das Gesetz erlaubt

Wer seinen Markennamen jahrelang nutzt, ohne ihn anzumelden, denkt oft: „Der Name ist doch eh bekannt – der gehört uns." Ein aktueller Beschluss des Bundespatentgerichts zeigt, wo diese Logik an ihre juristischen Grenzen stößt – und enthält eine wichtige Lektion für alle, die auf ihren guten Ruf vertrauen, statt auf ein Register.

Der Fall: „Fridays for Future" wollte ins Markenregister

Mit Beschluss vom 21. Januar 2026 hat der 25. Senat des Bundespatentgerichts (Az. 25 W (pat) 48/22) entschieden: Eine sogenannte notorisch bekannte Marke kann nicht einfach so – also deklaratorisch, das heißt rein als Bestandsaufnahme des bestehenden Schutzes – in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) eingetragen werden.

Was war passiert? Zwei Vereine, die sich der Klimabewegung zuordneten, hatten beim DPMA beantragt, die Bezeichnung „FRIDAYS FOR FUTURE" als notorisch bekannte Marke mit einem Zeitrang ab dem 3. Juni 2019 ins Register aufzunehmen. Ihr Ziel: die Marke im öffentlichen Register sichtbar zu machen, ohne dabei neuen Markenschutz zu begründen und ohne den bereits erworbenen früheren Zeitrang zu verlieren. Das DPMA lehnte ab. Das Bundespatentgericht hob diesen Beschluss zwar auf, weil die Behörde die rechtliche Frage falsch eingeordnet hatte, verwarf den Antrag aber aus einem anderen Grund ebenfalls: Es fehlt die gesetzliche Grundlage.

Was ist eine notorisch bekannte Marke?

Das deutsche Markengesetz (MarkenG) kennt drei Wege, wie eine Marke Schutz
erlangt:

  • Durch Eintragung ins Markenregister beim DPMA (§ 4 Nr. 1 MarkenG) – das ist der Normalfall.
  • Durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr, wenn das Zeichen dabei Verkehrsgeltung erworben hat (§ 4 Nr. 2 MarkenG).
  • Durch notorische Bekanntheit im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) (§ 4 Nr. 3 MarkenG) – also wenn ein Zeichen so weithin bekannt ist, dass es auch ohne Eintragung schutzwürdig ist.

Eine notorisch bekannte Marke entsteht also ohne Anmeldung und ohne behördliche Entscheidung allein durch ihre tatsächliche Bekanntheit im Inland. Der Schutz besteht von Rechts wegen. Das klingt komfortabel. Ist es aber nur auf den ersten Blick.

Markenschutz ohne Registereintrag: Das Problem im Streitfall

Wer eine nicht eingetragene Marke gegen einen Dritten verteidigen will, muss ihre Bekanntheit im Streitfall selbst beweisen. Kein Eintrag im Register, kein Datum, keine amtliche Bestätigung. Das ist in der Praxis aufwendig und teuer. Genau deshalb wollten die Antragsteller im „Fridays for Future"-Fall ihre Marke im Register sichtbar machen – mit dem Datum, zu dem die Bekanntheit ihrer Ansicht nach entstand. Ein nachvollziehbarer Wunsch. Aber das Bundespatentgericht stellte klar, dass das Markengesetz keine Möglichkeit vorsieht, eine notorisch bekannte Marke
deklaratorisch, also ohne Begründung neuen Markenschutzes, im Register zu vermerken. Wer seine notorisch bekannte Marke anmeldet, erhält zwar einen Registereintrag. Aber dieser gilt dann als neu angemeldete Marke nach § 4 Nr. 1 MarkenG, mit dem Zeitrang des Anmeldetags – nicht mit dem früheren Datum der erworbenen Bekanntheit. Der ursprüngliche Zeitrang bleibt dem außerhalb des Registers bestehenden Schutz nach § 4 Nr. 3 MarkenG vorbehalten, ist aber im Register nicht abbildbar.

Was bedeutet das für Ihren Markenschutz?

Der Beschluss macht deutlich: Wer sich auf einen bestehenden, nicht eingetragenen Markenschutz verlässt, sitzt auf einem unsicheren Fundament.

Konkret:

  • Der Schutz ist real, aber schwer durchsetzbar: Ohne Registereintrag müssen Sie im Streitfall die Bekanntheit Ihrer Marke aufwendig belegen – durch Verkaufszahlen, Medienberichte, Umfragen.
  • Das Markenregister schafft Klarheit und Rechtssicherheit: Eine eingetragene Marke hat einen klaren Zeitrang, ist für jedermann einsehbar und bildet eine starke Grundlage für Abmahnungen und Löschungsanträge gegen jüngere Konkurrenzzeichen.
  • Wer zu lange wartet, kann seinen Zeitrang verlieren: Eine spätere Anmeldung erhält nur den aktuellen Anmeldetag als Zeitrang – nicht den Zeitpunkt, ab dem die Marke bekannt war.

Handeln Sie, bevor jemand anderes es tut

Ihr Markenname ist das Gesicht Ihres Unternehmens. Je bekannter er wird, desto attraktiver wird er für Trittbrettfahrer. Eine frühzeitige Anmeldung beim DPMA oder als Unionsmarke beim EUIPO schützt Sie wirksam und dauerhaft.

Haben Sie Fragen dazu, welche Markenstrategie zu Ihrem Unternehmen passt? Wir
beraten Sie gerne: Patentanwalt Dr. Zeiner | Kontakt


Minimalistische Logos schützen: Die Strategie „Roter Punkt“ - BPatG 26 W (pat) 73/20

Minimalistische Logos schützen: Die Strategie „Roter Punkt“

Ein einfacher roter Kreis auf einer Thermoskanne – kann das eine geschützte Marke sein? Ja, das geht. Eine aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) bestätigt den Schutz eines solchen minimalistischen Zeichens (BPatG, Beschl. v. 01.07.2025, Az. 26 W (pat) 73/20). Für Sie als Anmelder zeigt dieser Fall: Auch einfache geometrische Formen können zu wertvollen Schutzrechten werden, wenn man die richtige Anmeldestrategie wählt. Erfahren Sie hier, wie Sie Ihre minimalistischen Logos als Marke schützen lassen können.

Bildmarke vs. Farbmarke: Der kleine, feine Unterschied

Viele Unternehmen scheitern beim Markenschutz einfacher Zeichen an der falschen Kategorie. Wer eine Farbe „an sich“ schützen will (abstrakte Farbmarke), muss extrem hohe Hürden nehmen – etwa einen internationalen Farbcode (z. B. Pantone) exakt definieren und oft nachweisen, dass der Verkehr die Farbe bereits als Kennzeichen, also als Herkunftshinweis, versteht.

Im vorliegenden Fall war die Strategie jedoch anders und erfolgreicher:

  • Der Fall: Geschützt war ein roter Punkt für Thermosgefäße.

  • Der Kniff: Das Zeichen war als Bildmarke eingetragen, nicht als Farbmarke.

  • Der Vorteil: Für Bildmarken gelten geringere Anforderungen. Die bloße Angabe „rot“ genügt; ein komplizierter Farbcode war nicht nötig.

Das Bundespatentgericht bestätigte: Ein Kreis ist eine feste Form. Wenn diese Form rot gefüllt ist, ist es ein Bild – und keine konturlose Farbe (BPatG a. a. O., Rn. 20).

Strategie für Ihre Anmeldung: Konkret gewinnt

Wenn Sie ein minimalistisches Logo (z. B. ein geometrisches Icon) schützen wollen, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  • Wählen Sie die Bildmarke: Melden Sie das Zeichen als konkretes Bild an. Das verringert das Risiko, dass das Amt die Anmeldung wegen Unbestimmtheit zurückweist.

  • Mut zur Einfachheit: Selbst simple Formen wie Kreise oder Vierecke haben die sogenannte „abstrakte Unterscheidungseignung“. Das bedeutet: Sie sind prinzipiell fähig, Waren zu kennzeichnen.

  • Vorsicht bei reinen Farben (Farbmarken): Wenn Ihr Logo nur aus einer Farbe ohne feste Kontur besteht, ist der Weg zur Eintragung deutlich steiniger und erfordert meist ein teures demoskopisches Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung (= eine repräsentative Umfrage, die belegt, dass mind. 50% der Verkehrskreise das Zeichen als Marke erkennen).

Löschungsverfahren: Wann Ihre Marke sicher ist

Der Fall des „Roten Punkts“ zeigt auch, wie rechtsbeständig eine einmal eingetragene Marke sein kann. Ein Wettbewerber versuchte, die Marke löschen zu lassen, scheiterte aber.

Warum? Hier greifen zwei wichtige Schutzmechanismen für Markeninhaber:

  • Die 10-Jahres-Frist: Nach zehn Jahren im Register kann eine Marke nicht mehr wegen absoluter Schutzhindernisse (z. B. fehlende Unterscheidungskraft) gelöscht werden (§ 50 Abs. 2 S. 3 MarkenG). Ist diese Hürde genommen, ist Ihr Schutzrecht immun gegen solche Angriffe.

  • Bestandsschutz für „Alt-Marken“: Selbst wenn sich Gesetze ändern, wird eine alte Marke oft nach dem Recht beurteilt, das zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung galt. Das schützt Sie vor nachträglichen Verschärfungen der Rechtsprechung.

Das Wichtigste in Kürze

    1. Form schlägt Farbe: Melden Sie geometrische Logos bevorzugt als Bildmarke an, um strenge Farbnachweise zu umgehen.

    2. Minimalismus ist schützbar: Auch einfachste Formen (wie ein roter Punkt) können starke Marken werden.

    3. Zeit arbeitet für Sie: Nach zehn Jahren Registerbestand sind Ihre Marken gegen viele Angriffe immun.

    4. Unser Tipp: Reichen Sie bei der Anmeldung eine farbige Wiedergabe ein und geben Sie im Formular 'rot' als Farbbezeichnung an. Dies ist ausreichend.

Haben Sie Fragen zur Anmeldestrategie für Ihr minimalistisches Logo? Wir prüfen Ihre Erfolgschancen und entwickeln die optimale Schutzstrategie für Ihre Marke: Kontakt | PA Dr. Zeiner


Provokant heißt nicht schutzfähig: Warum „NOT YOUR BUSINESS" keine Marke werden durfte - 30 W (pat) 503/23

Das Bundespatentgericht hat im September 2025 klargestellt: Selbst freche Werbeslogans können als reine Werbung durchgehen – und damit nicht als Marke schützbar sein. Die Entscheidung zeigt, wo die Grenze zwischen cleverer Marketingidee und rechtlich schützbarer Marke verläuft.

Der Fall: Marketing-Slogan trifft auf Markenrecht

Ein Unternehmen wollte die Wortfolge „NOT YOUR BUSINESS" als Marke für Werbe-, Marketing- und IT-Dienstleistungen schützen lassen. Die Idee dahinter: Mit einem provokanten Spruch (frei übersetzt: „Nicht dein Ding" oder „Nicht deine Sache") potenzielle Kunden ansprechen und ihnen signalisieren, dass professionelle Marketing-Aufgaben besser den Experten überlassen werden sollten.

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Anmeldung ab – und das Bundespatentgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Grund: Der angemeldeten Wortfolge fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Was bedeutet Unterscheidungskraft?

Unterscheidungskraft ist die Fähigkeit einer Marke, die Herkunft von Produkten oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu kennzeichnen. Eine Marke muss mehr sein als nur eine Werbebotschaft – sie muss dem Kunden signalisieren: „Das kommt von Firma X".

Bei „NOT YOUR BUSINESS" erkannte das Gericht aber nur eine schlagwortartige Werbeaussage. Der Spruch bedeutet im Kontext von Marketing-Dienstleistungen: „Marketing ist nicht dein Ding – überlasse es den Profis". Genau diese Botschaft verwenden zahlreiche Agenturen in ihrer Werbung, wie die Recherche des Gerichts zeigte.

Provokation schützt nicht vor Zurückweisung

Der Anmelder argumentierte, die „schroffe Kundenansprache" mache den Slogan gerade besonders originell und damit schutzfähig. Das Gericht sah das anders: Auch provokante oder geschmacklose Werbung wird vom Verkehr als reine Werbung verstanden – nicht als Herkunftshinweis.

Die Richter verwiesen auf Beispiele wie den Smoothie-Hersteller „True Fruits", der mit sexuell anzüglichen Sprüchen wie „Bei Samenstau schütteln" wirbt. Solche Slogans erregen Aufmerksamkeit, bleiben aber Werbung.

Was Unternehmen daraus lernen können

  • Branchenübliche Floskeln sind tabu: Wenn ein Spruch in Ihrer Branche bereits häufig verwendet wird, sinken die Schutzchancen drastisch.

  • Mehrdeutigkeit hilft nicht immer: Der Anmelder versuchte zu argumentieren, „BUSINESS" könne auch „Firma" oder „Laden" bedeuten. Das Gericht wertete dies im konkreten Dienstleistungskontext als irrelevant.

  • Werbewirkung ≠ Markenschutz: Ein Slogan kann viral gehen und trotzdem nicht schützbar sein. Entscheidend ist, ob Kunden darin einen Herkunftshinweis sehen.

Praxistipp für Ihre Markenstrategie

Bevor Sie Zeit und Geld in eine Markenanmeldung investieren, prüfen Sie:

  1. Verwenden Wettbewerber ähnliche Formulierungen in ihrer Werbung?

  2. Würde ein durchschnittlicher Kunde den Spruch als Werbebotschaft oder als Unternehmenskennzeichen wahrnehmen?

  3. Lässt sich der Slogan ohne die Nennung Ihres Firmennamens einem bestimmten Unternehmen zuordnen?

Gerade bei Marketing- und Werbeagenturen besteht die Gefahr, dass griffige Slogans als reine Eigenwerbung verstanden werden. Eine professionelle Vorabprüfung kann teure Fehlschläge vermeiden.

Möchten Sie prüfen lassen, ob Ihr Slogan oder Firmenname markenfähig ist? Sprechen Sie uns an: Kontakt | PA Dr. Zeiner


Farbe allein reicht nicht: Neue Designentscheidung zu Steigbügeln - 30 W (pat) 801/23

Ein Hersteller wollte seine violette Trittleiter als Design schützen, doch das Bundespatentgericht lehnte ab. Die aktuelle Entscheidung 30 W (pat) 801/23 ist eine wichtige Lektion für alle Produktentwickler: Eine neue Farbe allein genügt meist nicht, um sich rechtlich vom Wettbewerb abzuheben.

Der Fall: Violette Trittleiter ohne Eigenart

Ein Unternehmen ließ ein Design für eine "signalviolette" Trittleiter eintragen. Die Form des Steigbügels war jedoch identisch mit bereits am Markt erhältlichen Modellen in Blau, Rot oder Orange. Ein Konkurrent beantragte daraufhin erfolgreich die Nichtigerklärung des Designs.

Das Gericht entschied, dem violetten Steigbügel fehle die sogenannte "Eigenart". Ein Design hat nur dann Eigenart, wenn sich sein Gesamteindruck von bereits bekannten Designs unterscheidet.

Das Kernproblem: Der "bunte Formenschatz"

Die Richter begründeten ihre Entscheidung vor allem mit dem bereits existierenden "bunten Formenschatz". Zum Zeitpunkt der Anmeldung gab es Steigbügel bereits in zahlreichen Farben wie Schwarz, Blau, Grün, Rot und Orange.
Die violette Variante fügte sich nahtlos in diese Farbpalette ein und war keine ungewöhnliche "Extremfarbe". Sie erzeugte daher keinen neuen, eigenständigen Gesamteindruck.

Dazu kam: Während die Grundform von Steigbügeln durch technische Normen stark eingeschränkt ist, herrscht bei der Farbwahl große Gestaltungsfreiheit. Nutzt ein Designer diese Freiheit nur für eine weitere, banale Farbvariante, reicht das nicht für einen Designschutz.

Management Summary: Was Sie daraus lernen sollten

Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf Ihre Produkt- und Schutzstrategie.

  • Verlassen Sie sich nicht nur auf Farbe: Wenn die Form Ihres Produkts technisch vorgegeben ist, genügt ein neuer Anstrich in einem bereits bunten Markt nicht für Designschutz.

  • Prüfen Sie den Markt: Ist Ihr Produktsegment bereits farbenfroh? Dann muss Ihre Gestaltung mehr bieten als nur eine neue Nuance. Eine Ausnahme (wie bei früheren Radkappen-Urteilen) gilt nur, wenn der Markt bisher farblich sehr eintönig war.

  • Nutzen Sie gestalterische Freiräume: Selbst bei technischen Zwängen gibt es oft Spielraum bei Details wie Abrundungen, Übergängen oder Oberflächenstrukturen. Diese formgebenden Merkmale prägen den Gesamteindruck stärker als eine reine Farbänderung.

  • Trennen Sie Design- und Markenschutz: Nur weil Kunden eine Farbe mit Ihrer Marke verbinden ("Hausfarbe"), begründet das keine designrechtliche Eigenart. Markenschutz für Farben ist ein separates Thema.

Fazit für Eilige

In einem Markt mit etablierter Farbvielfalt reicht eine neue Farbe allein nicht aus, um ein Design erfolgreich zu schützen. Eigenart entsteht durch eine durchdachte Gestaltung, die über einen reinen Farbunterschied hinausgeht.

Haben Sie Fragen zum Schutz Ihrer Produktdesigns? Sprechen Sie uns an: Kontakt | PA Dr. Zeiner


EPA-Qualitäts-Dashboard: Hohe Standards bei europäischen Patentanmeldungen

Das Europäische Patentamt (EPA) veröffentlicht regelmäßig die Ergebnisse seiner internen Qualitätskontrollen. Die aktuellen Zahlen aus dem dritten Quartal 2025 zeigen erneut, dass die Qualität der Recherchen und Prüfungen beim EPA auf konstant hohem Niveau liegt. Für Anmelder bedeutet dies: Ihre europäischen Patentanmeldungen werden nach nachvollziehbaren und kontrollierten Qualitätsstandards bearbeitet.​

Recherche-Qualität auf Spitzenniveau

Die Qualität der Recherchen beim EPA bleibt konstant hoch. Im dritten Quartal 2025 gab es bei 94,7 Prozent der überprüften Recherchenberichte keinerlei Feststellungen in Bezug auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit oder unzulässige Erweiterung des Gegenstands. Dies entspricht einer leichten Verbesserung gegenüber dem Vorquartal mit 94,3 Prozent. Der gleitende 24-Monatsdurchschnitt liegt bei 93,1 Prozent fehlerfreien Recherchen.

Diese Zahlen sind für Anmelder von erheblicher Bedeutung. Eine qualitativ hochwertige Recherche bildet die Grundlage für das gesamte weitere Verfahren. Sie zeigt, welcher Stand der Technik relevant ist und ob die Erfindung die Voraussetzungen für ein Patent erfüllen kann. Wenn diese Recherche sorgfältig und vollständig durchgeführt wird, können Anmelder fundierte Entscheidungen über die Weiterführung ihrer Anmeldung treffen.

Prüfungsqualität mit klaren Schwerpunkten

Auch bei der abschließenden Patenterteilung zeigt sich die hohe Qualität der EPA-Arbeit. Bei 81,0 Prozent der überprüften Patenterteilungen gab es keinerlei Feststellungen. Noch wichtiger: Bei 88,4 Prozent der Patenterteilungen wurden keine Feststellungen gemacht, die die Gültigkeit des Patents beeinträchtigen könnten. Dies betrifft insbesondere die Aspekte Neuheit, erfinderische Tätigkeit und unzulässige Erweiterung des Erfindungsgegenstands.​

Die häufigste Einzelfeststellung bei den Qualitätsaudits betrifft mit 5,1 Prozent die unzulässige Erweiterung des Anmeldungsgegenstands. Das EPA hat damit sein Ziel von maximal 5 Prozent nahezu erreicht. Diese Feststellung ist für Patentinhaber besonders relevant, da eine unzulässige Erweiterung später im Einspruchsverfahren oder bei einer Nichtigkeitsklage zum Verlust des Patents führen kann.​

Transparenz durch regelmäßige Kontrolle

Das EPA hat sein Qualitäts-Dashboard im März 2024 eingeführt und aktualisiert es seither vierteljährlich. Diese Transparenz ist ein wichtiger Schritt, um Anmeldern und Patentinhabern Sicherheit zu geben. Die systematische Überprüfung stellt sicher, dass die hohen Standards nicht nur eingehalten, sondern auch kontinuierlich überwacht werden.​

Das Dashboard beleuchtet wichtige Leistungskennzahlen und bietet einen klaren Überblick über die Qualität des Patenterteilungsprozesses. Es baut auf dem jährlichen Qualitätsaktionsplan auf, der gezielt Maßnahmen zur Verbesserung der EPA-Produkte und Dienste definiert. Für Anmelder bedeutet dies, dass ihre Anmeldungen in einem System bearbeitet werden, das sich kontinuierlich verbessert und transparent überprüft wird.​

Was bedeutet dies für Ihre Patentanmeldung?

Die hohen Qualitätsstandards beim EPA haben direkte Auswirkungen auf Ihre Patentanmeldung. Sie können davon ausgehen, dass der zu Ihrer Erfindung erstellte Recherchenbericht sorgfältig erarbeitet wurde und den relevanten Stand der Technik umfassend berücksichtigt. Die Prüfung Ihrer Anmeldung erfolgt nach nachvollziehbaren Kriterien und wird zudem intern kontrolliert.​

Dennoch bleibt die fachkundige Begleitung Ihrer Anmeldung durch einen Patentanwalt wichtig. Die Qualitätskontrolle stellt zwar sicher, dass das EPA sorgfältig arbeitet, ersetzt aber nicht die strategische Beratung bei der Gestaltung Ihrer Ansprüche, der Argumentation gegenüber dem Prüfer oder der Vorbereitung auf mögliche Einspruchsverfahren.​

Haben Sie Fragen zu Ihrer europäischen Patentanmeldung?

Gerne beraten wir Sie zu allen Aspekten Ihrer europäischen Patentanmeldung und unterstützen Sie in allen Phasen des europäischen Patenterteilungsverfahrens.

Kontakt | Patentanwalt Dr. Zeiner | Quelle