Jahresbericht 2022 des Bundespatentgerichts veröffentlicht
Der Jahresbericht 2022 des Bundespatentgerichts steht zwischenzeitlich zum Download zur Verfügung.
Auch im Jahr 2022 gewährt er interessante Einblicke in die Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts und hält Zahlen und Fakten zur Geschäftslage des Gerichts bereit.
Der Jahresbericht ist abrufbar unter: Link
Haben Sie Fragen zum Bundespatentgericht? Gerne sind wir Ihre Ansprechpartner: Kontakt
Finanzielle Förderung von Patentanmeldungen durch das BMWi: WIPANO
Finanzielle Förderung von Patentanmeldungen durch das BMWi
"Das Programm WIPANO unterstützt KMU, die erstmals ihre Forschungs- und Entwicklungs- (FuE) Ergebnisse durch gewerbliche Schutzrechte sichern wollen bzw. deren letzte Schutzrechtsanmeldung länger als fünf Jahre zurückliegt. Die Förderung soll helfen, ein strategisches Verständnis des Patentsystems zu entwickeln und zur Sensibilisierung gegenüber dem Nutzen gewerblicher Schutzrechte beizutragen." (Quelle)
Im Rahmen dieses Projekts wird beispielsweise eine Detailprüfung Ihrer Erfindung im sog. Leistungspaket LP2 mit bis zu 1.200€ gefördert. Eine Patentanmeldung, die in diesem Förderprogramm im Leistungspaket LP4 geführt wird, wird mit bis zu 10.000€ bezuschusst.
Die maximale Fördersumme für alle Leistungspakete (LP1 bis LP6) beträgt 16.000€ (Details).
Einen Überblick über unsere patentanwaltlichen Leistungen in Ihrem geförderten WIPANO-Projekt finden Sie hier (Änderungen haben sich durch die neue Förderrichtlinie für die Jahre 2020-2023 ergeben).
Gerne besprechen wir Patentanwälte in Saarbrücken mit Ihnen die nachfolgend aufgezählten Fördervoraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung.
- Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von max. 50 Mio. € bzw. einer Jahresbilanzsumme bis 43 Mio. €. oder Selbständige der freien naturwissenschaftlichen/technischen Berufe, die die freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt angezeigt haben und einen naturwissenschaftlichen oder technischen Hochschulabschluss vorweisen können.
- Ausübung der unternehmerischen oder selbständigen Tätigkeit im Haupterwerb.
- Niederlassung/Betriebsstätte in Deutschland.
- Keine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung.
- Das Vorhaben wurde noch nicht begonnen.
Sollten diese Voraussetzungen auf Sie zutreffen, können Sie die Förderung online im Förderportal des Bundes beantragen. Erfahrungsgemäß dauert die Bearbeitung des Antrags zwei bis vier Wochen und sollte bei der Planung des Vorhabens berücksichtigt werden.
Patentanwälte | Leistungen | FAQ (Patente)
How-To 2/2 – Einrichtung einer Smartcard zur starken Authentifizierung für das Case Management System des Einheitlichen Patentgerichts
19Nachdem die Schritte 1. bis 4. erfolgreich abgeschlossen sind, kann es nun mit Schritt 4. weitergehen
zu 4. - PIN der Smartcard ändern und Smartcard aktivieren:
Die Änderung der PIN ist erforderlich, damit die Smartcard überhaupt aktiviert werden kann. Im Idealfall kennt nur der Karteninhaber die PIN, deren Eingabe zum Einreichen von Dokumenten über das CMS des UPC zur Identifikation erforderlich ist – ähnlich wie die Eingabe der PIN bei Einreichung von Dokumenten beim EPA mit der Smartcard des EPA.
Zur Änderung der PIN muss die Luxtrust Middleware gestartet werden. Nach Eingabe der „alten PIN“ und Vergabe einer neuen, selbstgewählten PIN ist die Karte bereit zur Aktivierung bei Luxtrust.
Die Aktivierung ist auf https://www.luxtrust.com/de/privatkunden/aktivieren möglich. Wer sich fragt, warum ein Anwalt als Privatkunde gilt, muss wissen, dass die Videoidentifikation für Firmenkunden nicht möglich ist; ein persönliches Erscheinen in Luxemburg wäre hierzu erforderlich.
Nach Klick auf den Button „Mein Produkt aktivieren“ wählen Sie das Produkt „Smartcard“. Auf der Folgeseite wird das Zertifikat der Smartcard von der Smartcard abgerufen und zur Auswahl angezeigt. Nach Klick auf „Authentifizieren“ wird man zur Auswahl eines Sicherheitsbildes und zur Auswahl von drei Sicherheitsfragen samt Antworten aufgefordert. Zum Abschluss der Aktivierung muss der bei der Bestellung vom Besteller vergebene Erstaktivierungscode (siehe Punkt 1. zur Bestellung) eingegeben werden. Damit ist die Aktivierung abgeschlossen und die Smartcard einsatzbereit.
Mein Tipp: Sollten bei der Aktivierung Probleme auftreten, unbedingt prüfen, ob das Öffnen von Pop-Up-Fenstern vom benutzten Browser zugelassen ist.
zu 5. - Test der Smartcard auf der Testseite des UPC:
Jetzt kann überprüft werden, ob die Smartcard zur Benutzung mit dem CMS des UPC akzeptiert wird. Dazu die Website https://auth-cms.unified-patent-court.org/test-smart-card (neuen Link am 19.04.2023 eingefügt; vormals: https://auth-secure.unified-patent-court.org/test-smart-card) besuchen. Wird die Smartcard weiterhin erkannt, wird man nun zur Eingabe einer PIN – der neuen, selbstgewählten PIN (siehe Punkt 4.) – aufgefordert. Ist diese korrekt, wird die Gültigkeit der Smartcard mit grüner Schrift bestätigt.
Dies sieht wie folgt aus (Klick zum Vergrößern):
Nun steht der Nutzung des CMS des UPC nichts mehr im Weg!
zu 6. - Prüfung der Gültigkeit des Smartcard-Zertifikats im DSS Validation Tool:
Dieser Schritt ist optional, da bereits in Schritt 5. die Gültigkeit der Smartcard für die Nutzung des CMS festgestellt wurde.
Die Prüfung der Gültigkeit des Smartcard-Zertifikats ist auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission unter https://ec.europa.eu/digital-building-blocks/DSS/webapp-demo/certificate-validation durch das DSS Validation Tool möglich.
Empfehlenswert ist diese Prüfung, da dadurch die erfolgreiche Aktivierung der Smartcard nachweisbar ist.
Wichtig: Eine nicht aktivierte Luxtrust-Smartcard würde bei der Prüfung auf Nutzbarkeit mit dem CMS unter Schritt 5. auch als gültig eingestuft.
Auf Details zum Export des Zertifikats sowie dessen Speicherung verzichte ich an dieser Stelle.
Ein Zertifikat, das aktiviert und gültig ist, führt zu nachfolgendem Prüfungsergebnis (Klicken zum Vergrößern):
Wenn die Smartcard nicht aktiviert ist, ist der obere grüne Balken übrigens gelb.
Wenn die Schritte 1. bis 6. erfolgreich waren, sind Sie nun mit dabei, wenn das UPC seine Arbeit aufnimmt!
Ich wünsche Ihnen besinnliche Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr 2023, das uns Patentanwälten viele Neuerungen bringen wird.
Ihr Dr. Johannes Zeiner | Kontakt
How-To 1/2 – Einrichtung einer Smartcard zur starken Authentifizierung für das Case Management System des Einheitlichen Patentgerichts
Nach vielen erfolglosen Versuchen bei irgendeinem deutschen Hersteller eine für das Case Management System (CMS) des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) geeignete Smartcard zu finden, bin ich auf den luxemburgischen Anbieter Luxtrust gestoßen. Mit deren Smartcard, die drei Jahre gültig ist und die 198 € brutto kostet, funktioniert die sogenannte starke Authentifizierung im Case Management Systems out-of-the-Box – ganz einfach und komfortabel mit dem Kartenlesegerät des Europäischen Patentamts (= Gemalto IDBridge CT30).
Die Identifizierung des Karteninhabers erfolgt per Videoidentifizierung mit einem Ausweisdokument, das bei der Bestellung angegeben wurde. Ein persönliches Erscheinen wie beim PostIdent-Verfahren ist hier nicht erforderlich.
Zum Start brauchen Sie nur:
- Einen Windows-PC (Mac oder Linux-PCs sind auch möglich)
- Ein Kartenlesegerät, z.B. das vorhandene Kartenlesegerät für die Smartcard des Europäischen Patentamts
- Eine Luxtrust-Smartcard für die sogenannte starke Authentifizierung.
Die Punkte 1. und 2. sind bei Nutzern der Einreichsoftware des Europäischen Patentamts (EPA) und des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) bereits vorhanden.
Bis zur erfolgreichen Nutzung der Smartcard sind nun nur wenige Schritte erforderlich:
- Smartcard auf der Website von Luxtrust bestellen und mit Visakarte bezahlen.
- Luxtrust-App auf einem Mobiltelefon installieren und die erforderliche Videoidentifizierung durchführen.
- Luxtrust-Treiber und Benutzersoftware auf dem PC, mit dem die Smartcard benutzt werden soll, installieren.
- PIN der Smartcard ändern und Smartcard auf der Website von Luxtrust aktivieren.
- Test der Smartcard auf der Testseite des Case Management Systems des Einheitlichen Patentgerichts
- Optional: Prüfung der Gültigkeit des Smartcard-Zertifikats im DSS Validation Tool.
Die Schritte 1. bis 3. sind übrigens innerhalb von maximal 90 Minuten erledigt!
Wem dieser Überblick zu kurz ist, hier eine detaillierte Beschreibung:
zu 1. - Bestellung und Bezahlung der Smartcard:
Die Smartcard für einen einzelnen Vertreter, das heißt eine natürliche Person („Individual“) und keinen Vertreterzusammenschluss („Entity“), kann auf der Website von Luxtrust bestellt werden: https://www.luxtrust.com/de/myluxtrust/ordersmartcardprivideoid
In dem Bestellformular muss neben dem vollständigen Namen gemäß Ausweisdokument, einer E-Mail-Adresse und einer Mobilfunknummer auch ein selbstgewählter Erstaktivierungscode angegeben werden, mit dem die Smartcard innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung freigeschaltet werden muss. Denken Sie daran, sich den selbstgewählten Erstaktivierungscode unbedingt zu notieren!
Ich habe in dem Formular meiner persönliche E-Mailadresse angegeben, mit der ich mich im CMS des UPC registriert habe angegeben, und nicht die info@Kanzlei-E-Mail-Adresse.
Bei Zahlungsart ist „Tarif Video-ID“ zu wählen. Der Preis in Höhe von 198 € wird erst mit Weiterleitung zur Zahlung angezeigt.
Nach Abschluss der Zahlung wird an ihre angegebene Mobilfunknummer ein SMS-Code geschickt, dessen Eingabe für die Videoidentifizierung erforderlich ist. Der Code wird außerdem per E-Mail mit der Bestellbestätigung und detaillierten Hinweisen zum weiteren Vorgehen versandt.
zu 2. - Luxtrust App installieren und Videoidentifizierung:
Für die Videoidentifizierung muss eine App namens „LuxTrust Mobile“ auf dem Mobiltelefon installiert werden. Sie finden diese unter:
Google-Play: https://play.google.com/store/apps/details?id=com.LuxTrustMobile
App Store: https://apps.apple.com/lu/app/luxtrust-mobile/id990222560
Nach Start der Luxtrust-App wählen Sie links unten „Video-Identifizierung“ . Geben Sie den Code ein, der Ihnen per SMS und E-Mail zugeschickt wurde. Nun beginnt das Prozedere mit dem Anbieter IDNow: Die folgenden Schritte zur Authentifizierung werden Ihnen dort genau erklärt.
zu 3. - Luxtrust-Treiber und Benutzersoftware installieren:
Damit die bestellte Smartcard nutzbar ist, müssen Sie nun einen Treiber und eine Benutzersoftware auf dem PC, mit dem die Smartcard benutzt werden soll, installieren. Diese sogenannte Luxtrust Middleware finden Sie zum Download unter https://www.luxtrust.com/de/middleware für Windows, Mac und Linux.
Werden die Schritte 1. bis 3. unmittelbar nacheinander erledigt, dauert dies maximal 90 Minuten!
Drei Tage nach der Bestellung wird Ihnen die Smartcard per Post zugestellt.
Wichtig: Dadurch, dass der bestehende Kartenleser des Europäischen Patentamts benutzt werden soll, muss keine Kartenlesersoftware installiert werden. Dies ist nur erforderlich, wenn ein neuer Kartenleser angeschafft wird.
Ab jetzt kann getestet werden, ob der Kartenleser des Europäischen Patentamts mit der eingesteckten Luxtrust-Smartcard funktioniert:
Dazu die Luxtrust Middleware auf dem PC starten. Wird man in einem Fenster zur Eingabe einer „alten PIN“ und einer „neuen PIN“ aufgefordert, wurde die Smartcard erkannt. Einer Verwendung mit dem CMS des UPC steht technisch nun nichts mehr im Weg!
An dieser Stelle unbedingt NICHT weitermachen, da die „alte PIN“ per Post in einem Schreiben mit mehreren anderen Aktivierungscodes zugesandt wird. Dieses Schreiben ging bei mir nach zwei weiteren Tagen ein: Die „alte PIN“, die eingegeben werden muss, wird in diesem Schreiben als „Initial PIN“, bezeichnet.
Die weiteren Schritte 3 bis 6 erkläre ich im zweiten Teil des How-Tos.
Haben Sie bis zu Schritt 3. Fragen, Anmerkungen oder Hinweise? Sprechen Sie mich gerne an: Dr. J. Zeiner
Zum zweiten Teil des How-Tos geht es hier.
Leitfaden Europäisches Einheitspatent – Teil 3: Wie teuer ist das Europäische Einheitspatent?
Das derzeitige Europäische Patent ist ein Bündelpatent, das heißt nach dessen Erteilung muss in denjenigen Ländern, in denen Schutz benötigt wird, eine sogenannte Validierung erfolgen. Durch die Validierung wird das Europäische Patent in dem jeweiligen Land einen nationalen Schutzrecht gleichgestellt, was bedeutet, dass in jedem dieser Länder Jahresgebühren zu zahlen und die entsprechenden Fristen zu überwachen sind.
Je nach Land sind außerdem bei der Validierung unterschiedliche, landestypische Voraussetzungen zu erfüllen: Während ein erteiltes Europäisches Patent in Deutschland oder Frankreich durch Einzahlung von Jahresgebühren aufrechterhalten wird, muss zur Validierung in Polen eine Übersetzung der Patentschrift in die Landessprache sowie die Benennung eines polnischen Vertreters erfolgen. Hierdurch entstehen zusätzliche Kosten, die sich je nach Länderauswahl vervielfachen.
Vorteilhaft muss ein Einheitspatent nicht übersetzt werden und es ist außerdem lediglich eine einzige Jahresgebühr für alle teilnehmenden Länder einzuzahlen. Daraus ergibt sich eine erhebliche Kostenersparnis für den Patentinhaber gegenüber dem derzeitigen Bündelpatent.
Die Jahresgebühren für das Einheitspatent sind nachfolgend vom 1. bis zum 20. Patentjahr aufgelistet:
- 0 €
- 35 €
- 105 €
- 145 €
- 315 €
- 475 €
- 630 €
- 815 €
- 990 €
- 1.175 €
- 1.460 €
- 1.775 €
- 2.105 €
- 2.455 €
- 2.830 €
- 3.240 €
- 3.640 €
- 4.055 €
- 4.455 €
- 4.855 €
Quelle: EPA
Haben Sie Fragen zum Einheitspatent? Gerne sind wir Ihre Ansprechpartner: Patentanwalt Dr. Zeiner | Kontakt
Leitfaden Europäisches Einheitspatent – Teil 2: In welchen Ländern kann ich meine Erfindung durch ein Einheitspatent schützen?
In den kommenden Monaten wird Europa im Patentrecht durch das „Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“ (kurz: Einheitspatent) weiter zusammenwachsen.
Während ein heute bekanntes Europäisches Patent ein sogenanntes Bündelpatent ist, das zentral vom Europäischen Patentamt erteilt und in denjenigen Ländern, in denen Schutz benötigt wird, durch Validierung einem nationalen Patent gleichgestellt ist, wird das zukünftige Einheitspatent eine einheitliche Wirkung in allen Ländern entfalten, die das entsprechende Abkommen ratifiziert haben.
Dadurch hat ein Patentinhaber seine Innovation durch ein einziges Schutzrecht geschützt und nicht mehr durch ein Bündel eines in mehreren Ländern validierten Europäischen Bündelpatents. Vorteilhaft ist, dass lediglich eine einzige jährliche Gebühr für die Aufrechterhaltung von Patentschutz zu zahlen ist und nicht wie bisher in jedem Land, in dem das Europäische Patent validiert wurde.
Die 17 Länder, in denen mit demnächst Schutz durch ein Einheitspatent möglich sein wird, sind:
(Bildquelle: EPA)
Österreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Portugal, Slowenien, Schweden
Zukünftig wird Schutz durch ein Einheitspatent in 25 Staaten möglich sein:
(Bildquelle: EPA)
Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Schweden.
Zum Vergleich werden nachfolgen diejenigen Länder gezeigt, in denen Schutz durch ein Europäisches Patent in der heutigen Form (Bündelpatent) möglich ist:
(Bildquelle: EPA)
Schutz kann in den 38 Staaten erlangt werden, die Mitglied der Europäischen Patentorganisation sind (rot), in zwei Erstreckungsstaaten (grau) sowie in vier Validierungsstaaten (blau). Insgesamt ermöglicht das Europäische Patent Schutz in bis zu 44 Staaten. (Bildquelle)
Beim Vergleich der drei Abbildungen fällt auf, dass beispielsweise in der Schweiz, Großbritannien, Spanien, Island und Norwegen kein Patentschutz durch ein Einheitspatent erlangt werden kann. Damit Patentschutz in diesen Ländern möglich ist, ist eine sinnvolle Anmeldestrategie erforderlich. Gerne sind wir hierzu Ihre Ansprechpartner: Patentanwalt Dr. Zeiner | Kontakt
Leitfaden Europäisches Einheitspatent – Teil 1: Was ist eigentlich das Einheitspatent?
Einheitspatente ermöglichen es, mit Stellung eines einzigen Antrags beim Europäischen Patentamt (EPA) Patentschutz in bis zu 25 EU-Mitgliedstaaten zu erhalten. Sie basieren auf vom EPA nach den Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erteilten europäischen Patenten, sodass sich in der Phase vor der Erteilung nichts ändert und dieselben hohen Qualitätsmaßstäbe an Recherche und Prüfung angelegt werden. Nach der Erteilung des europäischen Patents kann der Patentinhaber einen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen, um einheitlichen Patentschutz in bis zu 25 EU-Mitgliedstaaten zu erhalten.
Welchen Vorteil bringt mir als Anmelder das Einheitspatent?
Derzeit kann ein Erfinder eine Erfindung in Europa mit einem nationalen oder einem europäischen Patent schützen. Das EPA prüft europäische Patentanmeldungen zentral und erspart Erfindern damit die Kosten paralleler Anmeldungen.
Allerdings müssen erteilte europäische Patente in jedem Land, in dem sie Wirkung entfalten sollen, einzeln validiert und aufrechterhalten werden. Dies kann ein komplexer und potenziell äußerst kostspieliger Prozess sein: die Validierungserfordernisse sind in jedem Land anders und können hohe direkte und indirekte Kosten nach sich ziehen, darunter Übersetzungskosten, Validierungsgebühren (d. h. manche Staaten erheben Gebühren für die Veröffentlichung der Übersetzungen). Diese Kosten können erheblich sein und hängen von der Zahl der Länder ab, in denen der Patentinhaber das europäische Patent validieren will.
Mit dem Einheitspatent entfällt die Notwendigkeit komplexer und kostspieliger nationaler Validierungsverfahren:
- Das EPA ist einzige Anlaufstelle und ermöglicht eine einfache Eintragung des Einheitspatents.
- Für die Stellung und Prüfung des Antrags auf einheitliche Wirkung sowie für die Eintragung des Einheitspatents fallen außer den üblichen Amtsgebühren keine weiteren Gebühren an.
- Nach einer Übergangszeit von sechs Jahren sind nach der Erteilung keine Übersetzungen mehr erforderlich. Während dieser Zeit wird eine Übersetzung nur zu Informationszwecken verlangt; sie besitzt keine Rechtswirkung.
- Für in der EU ansässige KMU, natürliche Personen, Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen gibt es ein neues Kompensationssystem, das die Kosten für die Übersetzung von Patentanmeldungen abdeckt, die in einer anderen EU-Amtssprache als Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht wurden. Diese Einheiten erhalten einen Pauschalbetrag von 500 EUR wenn das Einheitspatent eingetragen wird.
- Einheitspatente unterliegen auch nicht dem derzeitigen fragmentierten System der Jahresgebühren: es gibt nur ein Verfahren, eine Währung und eine Frist.
- Die Jahresgebühren wurden auf einem sehr wettbewerbsfähigen Niveau festgesetzt und sind in den ersten zehn Jahren - der durchschnittlichen Laufzeit eines europäischen Patents - besonders attraktiv. Die Anmelder werden aber auch bei den indirekten Kosten sparen. Die Einsparungen sind umso größer, je höher die Zahl der Länder ist, in denen das europäische Patent validiert werden würde.
- Die gesamte Verwaltung nach der Erteilung wird zentral vom EPA übernommen, was die Kosten und den Verwaltungsaufwand reduziert.
- Das Online-Register wird die Rechtsstandsdaten zu Einheitspatenten enthalten - namentlich zu Lizenzen und Rechtsübergängen. Damit werden auch Technologietransfer und Investitionen in Innovation gefördert.
- Einheitspatente werden einen wahrhaft einheitlichen Schutz verleihen, weil das materielle Patentrecht im Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht harmonisiert worden ist, was den Umfang und etwaige Beschränkungen der Rechte sowie die Rechtsbehelfe bei Verletzung anbelangt.
Quelle: Europäisches Patentemt (EPA)
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Marken "The North Face" und "The Dog Face" - Besteht Verwechslungsgefahr?
OLG Frankfurt am Main: Markenverletzung durch Angebot von "The-Dog-Face"-Tierkleidung
Zwischen den Zeichen "The North Face" und "The Dog Face" besteht keine Verwechslungsgefahr. Da die Marke "The North Face" jedoch in erheblichem Maß bekannt ist, wird der Verkehr trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von "Dog" und "North" die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen. Das OLG Frankfurt am Main der Antragsgegnerin die Verwendung des Zeichens "The Dog Face" im Zusammenhang mit Tierbekleidung untersagt.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke "The North Face", die u.a. für Bekleidung eingetragen ist. Die Antragsgegnerin vertreibt online Bekleidung für Tiere und kennzeichnet diese mit "The Dog Face". Im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin hatte das Landgericht abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG nun Erfolg. Die Antragstellerin könne von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie ihre Tierbekleidungsprodukte nicht mit "The Dog Face" kennzeichnet, stellte das OLG fest. Die Marke "The North Face" sei eine bekannte Marke. Sie sei einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt.
Die Antragsgegnerin benutze diese Marke in rechtsverletzender Weise, da die Verkehrskreise das Zeichen "The Dog Face" gedanklich mit "The North Face" verknüpften. Nicht erforderlich sei dabei, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe. An dieser würde es hier fehlen. Es liege aber Zeichenähnlichkeit vor. Die Wortfolge "The Dog Face" lehne sich erkennbar an die Marke "The North Face" an. Da die Marke der Antragstellerin in erheblichem Maß bekannt sei und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft besitze, verknüpfe der Verkehr trotz der unterschiedlichen Bedeutung von "Dog" und "North" das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin. Dies gelte auch, da eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung bestehe. Insoweit genüge es, "dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen". Es liege die Vermutung nahe, dass angesprochenen Verkehrskreise annehmen, die Antragstellerin habe ihr Bekleidungssortiment auf Hundebekleidung erweitert, etwa um es "dem sporttreibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben".
Die Zeichenverwendung beeinträchtige auch die Marke der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin lehne sich mit dem Zeichen an die bekannte Marke der Antragstellerin an, um deren Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 28.06.2022, Az.: 6 W 32/22
Quelle: Pressemitteilung Nr. 57/2022 des OLG Frankfurt am Main vom 05.07.2022
Kommentar AAA-Patent:
Obwohl nach Auffassung des mit der Angelegenheit befassten Gerichts keine Verwechslungsgefahr besteht, wurde eine Markenverletzung dennoch bejaht, da die Marke "The North Face" über eine sehr hohe Bekanntheit verfügt. Diese Entscheidung zeigt den Wert einer bekannten Marke mit ihrem sehr weiten Schutzumfang besonders eindrucksvoll.
Haben Sie Fragen zum Markenrecht? Gerne sind wir Ihre Ansprechpartner: PA Dr. Zeiner | Kontakt
Jahresbericht 2021 des Bundespatentgerichts veröffentlicht
Der Jahresbericht 2021 des Bundespatentgerichts steht zwischenzeitlich zum Download zur Verfügung.
Auch im Jahr 2021 gewährt er interessante Einblicke in die Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts und hält Zahlen und Fakten zur Geschäftslage des Gerichts bereit.
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Wie ist der derzeitige Stand beim Einheitspatent?
Zusammenfassung:
Das Inkrafttreten des Protokolls über die vorläufige Anwendung markiert die endgültige Umsetzung des Einheitlichen Patentgerichts und des Europäischen Einheitspatents.
Bis zum Herbst 2022 wird eine dreimonatige Sunrise-Periode eröffnet, um die Registrierung von Opt-outs für europäische Patente zu ermöglichen, die ihre Inhaber außerhalb der Zuständigkeit des neuen Einheitlichen Gerichts sehen und von nationalen Gerichten behandelt werden möchten.
Am Ende der derzeitigen Vorbereitungsphase, die etwa acht Monate dauern dürfte, werden die ersten Klagen vor dem Einheitlichen Gericht möglich sein und die ersten Einheitspatente erteilt werden, und zwar Ende 2022 oder Anfang 2023.
Langfassung:
Das Protokoll über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht (EPG) ist am 19. Januar 2022 in Kraft getreten, nachdem es von Österreich als letztem Land ratifiziert worden war.
Die unmittelbare Folge ist das Inkrafttreten eines wesentlichen Teils des UPC-Übereinkommens: Fast ein Drittel des Übereinkommens und drei Viertel der UPC-Satzung sind nun anwendbar.
Um dem Brexit Rechnung zu tragen, ist jedoch zu erwarten, dass die Vertragsstaaten in einer gemeinsamen Erklärung klarstellen werden, dass die Ratifizierung durch das Vereinigte Königreich für das Inkrafttreten des Protokolls - anders als ursprünglich geplant - nicht erforderlich war.
Was bereits in Kraft getreten ist:
Alles, was (neben der Einrichtung eines Mediations- und Schiedsgerichtszentrums) erforderlich ist, damit Klagen im Zusammenhang mit europäischen Patenten, ergänzenden Schutzzertifikaten und Einheitspatenten (europäische Patente mit einheitlicher Wirkung) am selben Tag, an dem das Abkommen vollständig in Kraft tritt, vor dem neuen Gericht erhoben werden können.
Dazu gehören die Einsetzung des Verwaltungs-, des Haushalts- und des Beratenden Ausschusses, die Festlegung der Rolle der Präsidenten des Gerichts erster Instanz und des Berufungsgerichts, die Schaffung der verschiedenen Abteilungen des Gerichts erster Instanz und der Kanzlei, die Ernennung der Richter und die endgültige Annahme der Verfahrensordnung.
- Der Verwaltungsausschuss (Artikel 12 des Abkommens):
Er setzt sich aus einem Vertreter pro Vertragsmitgliedstaat zusammen, wobei die Europäische Kommission Beobachterstatus hat. Dieser Ausschuss nimmt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs an. Er ernennt im Konsens die Mitglieder des Beratenden Ausschusses auf der Grundlage von Vorschlägen, die ihm von den Vertragsstaaten unterbreitet werden, und vor allem ernennt er die Richter. Darüber hinaus ist es der Verwaltungsausschuss, der auf Antrag der Vertragsmitgliedstaaten die örtlichen und regionalen Kammern einrichtet (Artikel 18 der Satzung).
- Der Beratende Ausschuss (Artikel 14 des Abkommens):
Seine Mitglieder werden von jedem Vertragsmitgliedstaat vorgeschlagen und vom Verwaltungsausschuss ernannt. Er setzt sich aus Patentrichtern und auf Patentrecht spezialisierten Praktikern zusammen.
Seine Zusammensetzung sollte ein breites Spektrum an Fachwissen gewährleisten. Dies ist umso wichtiger, als der Beratende Ausschuss nicht nur bei der Ernennung der Richter eine entscheidende Rolle spielt, indem er den Verwaltungsausschuss bei dieser Aufgabe unterstützt, sondern auch bei der Vertretung der Parteien durch europäische Patentanwälte, indem er Stellungnahmen zu den Qualifikationsanforderungen an diese Anwälte abgibt.
- Ernennung der Richter:
Der Beratende Ausschuss stellt eine Liste der seiner Ansicht nach am besten qualifizierten Kandidaten auf, die mindestens doppelt so viele Kandidaten enthält wie freie Stellen zu besetzen sind (Artikel 3 der Satzung). Die Zahl der Kandidaten beträgt mehr als tausend. Die Zahl der zu besetzenden Stellen beträgt jedoch nur etwa 90. Die Gesamtzahl der lokalen, regionalen und zentralen Kammern kann auf etwa zwanzig geschätzt werden, wobei jede Kammer drei Richter umfasst. Die beiden Kammern des Berufungsgerichts sind mit je fünf Richtern besetzt. Schließlich müssen alle technischen Bereiche durch technisch qualifizierte Richter abgedeckt werden, was eine gewisse Anzahl zusätzlicher Richter erfordert.
Auf der Grundlage der vom Beratenden Ausschuss erstellten Kandidatenliste ernennt der Verwaltungsausschuss die erforderliche Anzahl von Richtern, die voll- oder teilzeitbeschäftigt sein können, so dass in jeder der örtlichen, regionalen und zentralen Kammern der ersten Instanz mindestens eine Kammer und im Berufungsgericht zwei Kammern gebildet werden können.
Da die Zusammensetzung des Gerichts geografisch ausgewogen sein sollte, kann von einigen juristisch qualifizierten Richtern verlangt werden, dass sie eine Ausbildung im Patentrecht absolvieren. Diese Ausbildung, die von einem Zentrum in Budapest angeboten werden sollte, wird wahrscheinlich von der Europäischen Patentakademie in München durchgeführt werden, da Ungarn das Übereinkommen nicht ratifiziert hat.
- Die Präsidenten und das "Präsidium":
Sobald die Richter ernannt sind, werden der Präsident des Gerichts erster Instanz und der Präsident des Berufungsgerichts von allen Vollzeitrichtern des Gerichts erster Instanz bzw. von allen Richtern des Berufungsgerichts gewählt, wobei zu berücksichtigen ist, dass der erste Präsident des Gerichts erster Instanz Franzose sein muss, da die Zentralkammer ihren Sitz in Frankreich hat.
Der Präsident des Gerichts erster Instanz spielt eine wichtige Rolle und leitet die Rechtsprechungstätigkeit und die Verwaltung aller Kammern des Gerichts erster Instanz (Artikel 14-3 der Satzung). Er übt die Aufsicht über die bei den einzelnen Kammern eingerichteten Unterregistraturen aus (Artikel 25 der Satzung). Außerdem greift es auf Antrag einer Partei in das Verfahren ein, um über die Verfahrenssprache zu entscheiden (Artikel 49 Absatz 5 des Übereinkommens) oder auf Antrag eines Spruchkörpers einen zusätzlichen fachlich qualifizierten Richter zu bestellen (Artikel 33-3 des Übereinkommens).
Ein "Präsidium" ist in der Satzung definiert (Artikel 15) und besteht aus den Präsidenten des Berufungsgerichts und des Gerichts erster Instanz, zwei gewählten Richtern des Berufungsgerichts, drei gewählten Vollzeitrichtern des Gerichts erster Instanz und dem Kanzler. Das Präsidium ernennt den Kanzler (Artikel 22 der Satzung) und einen stellvertretenden Kanzler (Artikel 25 der Satzung), beschließt den Rahmen für die Ausbildung der Richter (Artikel 11 der Satzung) und kann über die Entlassung eines Richters entscheiden (Artikel 10 der Satzung). Das Präsidium ist für die Verwaltung des Gerichtshofs zuständig und kann auch Änderungen der Verfahrensordnung vorschlagen (Artikel 15 der Satzung).
Was noch nicht in Kraft getreten ist:
Die übrigen Bestimmungen des Abkommens sind derzeit noch nicht in Kraft.
Sie betreffen vor allem den Vorrang des Unionsrechts, die Rechtsquellen und das materielle Patentrecht, die Zuständigkeitsregeln sowie einige allgemeine Verfahrensbestimmungen, die die Verfahrensordnung ergänzen werden.
Quelle: epi information 01/22
Haben Sie Fragen zum Einheitspatent? Gerne sind wir Ihre Ansprechpartner: Kontakt | Patentanwalt Dr. Zeiner