Japan ermöglicht jetzt Patentschutz 12 Monate nach Veröffentlichung einer Erfindung

In den meisten Ländern gilt im Patentrecht: Absolute Neuheit ist eine unbedingte Schutzvoraussetzung. Wurde eine Erfindung bereits öffentlich vorgestellt, kann in vielen Ländern – darunter Deutschland – kein Patent mehr erteilt werden. Als Veröffentlichungen gelten beispielsweise Vorträge auf einer Konferenz, wissenschaftliche Publikationen oder Präsentationen der Erfindung auf einer Messe.

In anderen Ländern wie den USA oder Japan existiert eine sogenannte Neuheitsschonfrist. Dies bedeutet, dass ein Erfinder trotz einer Veröffentlichung seiner Erfindung Patentschutz erhalten kann, sofern eine Patentanmeldung innerhalb der Neuheitsschonfrist beim zuständigen Patentamt eingereicht wird. Die eigene Vorveröffentlichung ist in diesen Ländern dann nicht mehr neuheitsschädlich. Ein Dritter, der eine fremde Idee als seine eigene schützen lassen möchte, kann die Neuheitsschonfrist hingegen nicht für sich beanspruchen.

In Japan gilt seit dem 6. Juni 2018: Statt der bisherigen sechsmonatigen Neuheitsschonfrist können 12 Monate zwischen erster Offenbarung der Erfindung und der Patentanmeldung vergangen sein. Dies sieht Artikel 30 des japanischen Patentgesetzes unter „Exceptions to Lack of novelty“ vor.

Die japanische Neuheitsschonfrist kann in Anspruch genommen werden, indem bis spätestens 12 Monate nach dem Tag der Veröffentlichung der Erfindung:

1) eine Patentanmeldung direkt beim Japanischen Patentamt (JPO) eingereicht wird oder
2) eine PCT-Anmeldung eingereicht wird, in der Japan benannt ist.

 

Haben auch Sie Ihre Erfindung veröffentlicht und benötigen jetzt Schutz in Japan? Kontakt | Patentanwälte