Kostenfalle unberechtigte Abmahnung – BGH I ZR 187/16

In seiner Entscheidung Ballerinaschuh (I ZR 187/16) hat sich der I. Senat des Bundesgerichtshofs erneut mit den Folgen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung (= Abmahnung) sowie der daraus resultierenden Schadensersatzpflicht des Abmahnenden befasst. Eine Schutzrechtsverwarnung ist dann unberechtigt, wenn das Schutzrecht, aus dem gegen einen vermeintlichen Verletzer vorgegangen wird, beispielsweise in einem Nichtigkeitsverfahren vor dem Patentamt (DPMA) vernichtet wird oder wenn ein Gericht feststellt, dass überhaupt keine Schutzrechtsverletzung vorliegt.

Ist dem unberechtigt Abgemahnten beispielsweise durch einen Vertriebsstopp ein Schaden entstanden, kann Schadensersatz vom Abmahner gefordert werden.

 

Amtliche Leitsätze:

a) Modelle, die über eine Internetseite dem allgemeinen Publikum zum Kauf angeboten werden, gehören
zum vorbekannten Formenschatz, von dem der interessierte Benutzer Kenntnis nehmen kann, und sind bei der Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu berücksichtigen.

b) Umstände, die den Schutzumfang eines Geschmacksmusters zu schmälern geeignet sind, gehören grundsätzlich nicht zu den Tatsachen, die der klagende Schutzrechtsinhaber von sich aus offenbaren muss. Es obliegt vielmehr dem aus dem Geschmacksmuster in Anspruch genommenen Beklagten, hierzu vorzutragen.

c) Stellt derjenige, der unberechtigt wegen einer Schutzrechtsverletzung abgemahnt worden ist, infolge der Verwarnung den Vertrieb des beanstandeten Produkts ein, ist wegen des in der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung liegenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch der Schaden ersatzfähig, der dem Verwarnten infolge der Vertriebseinstellung nach Erhebung einer Klage wegen der Schutzrechtsverletzung entsteht.

 

AAA-Patent Praxistipp:

Verletzt ein Wettbewerber eines Ihrer Schutzrechte und möchten Sie ihn deswegen abmahnen, lassen Sie unbedingt vorab den Rechtsbestand Ihres Schutzrechts von einem Patentanwalt prüfen! Dies gilt umso mehr, wenn das Schutzrecht ohne materielle Prüfung eingetragen wurde. Während Designs, Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder Gebrauchsmuster ungeprüfte Schutzrechte sind, wird ein Patent vor seiner Erteilung insbesondere intensiv auf Neuheit geprüft.

 

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