Bundespatentgericht zur Verwechslungsgefahr und ernsthaften Benutzung einer Marke

In der Entscheidung mit dem Aktenzeichen 30 W (pat) 505/15 hat sich der 30. Senat des Bundespatentgerichts mit der Verwechslungsgefahr zweier Marken sowie der ernsthaften Benutzung einer seit mehr als 5 Jahren eingetragenen Marke auseinandergesetzt.

Aus einer deutschen Marke, die seit mehr als 5 Jahren eingetragen ist, können nur dann erfolgreich Rechte geltend gemacht werden, wenn die Marke während der vorangegangenen 5 Jahre ernsthaft und markenmäßig benutzt wurde. Dies erfordert insbesondere eine lückenlose Aufstellung der in Deutschland mit markengeschützten Produkten oder Dienstleistungen erzielten Umsätze. An dieser Hürde scheitern häufig Widersprüche gegen die Eintragung einer ähnlichen Marke eines Wettbewerbers oder der Erfolg einer Klage wegen einer Markenverletzung – selbst bei einer nahezu identischen Übernahme des geschützten Markenzeichens!

Problematisch für einen Markeninhaber und vorteilhaft für einen Verletzer ist:

  1. wenn Zeiträume vorliegen, in denen kein Umsatz erzielt wurde oder,
  2. wenn Markenschutz für Waren beansprucht wird, mit denen überhaupt kein Umsatz erwirtschaftet wurde oder,
  3. wenn zwar Umsätze mit geschützten Produkten oder Dientleistungen erzielt wurden, diese jedoch lediglich in einem regional beschränkten Bereich und nicht in ganz Deutschland erzielt wurden.

Jeder einzelne der Punkte 1. bis 3. steht dem Nachweis einer ernsthaften Benutzung der Marke entgegen.

 

AAA-Patent Praxistipp:

Bevor Sie aus einer Marke, die länger als 5 Jahre eingetragen ist, gegen einen vermeintlichen Verletzer vorgehen oder gegen eine Markeneintragung eines Wettbewerbers Widerspruch einlegen, sollten Sie die ernsthafte und markenmäßige Benutzung Ihrer Marke von einem Patentanwalt prüfen und bewerten lassen.

 

 

Außerdem hat sich der 30. Senat in der oben genannten Entscheidung mit der Frage der Verwechslungsgefahr zweier Marken befasst. Beide Wort-Bildmarken hatten einen identischen Wortbestandteil “Universal Nutrition“ und waren unter anderem für die Ware “Nahrungsergänzungsmittel“ eingetragen. Obwohl ein Wortbestandteil identisch war, wurde eine Verwechslunsgefahr verneint, da “Universal Nutrition“ eine beschreibende Angabe (“universale Ernährung“) ist, die als solche nicht schutzfähig ist. Schutzbegründend ist die grafische Ausgestaltung der beiden Markenzeichen. Der Schutzumfang einer Marke ist in einem solchen Fall jedoch auf die eingetragene Gestaltung des Markenzeichens begrenzt, wodurch bereits geringfügige Abweichungen eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke mit identischen Wortbestandteil ausschließen.

 

AAA-Patent Praxistipp:

Sofern Sie einen Widerspruch gegen eine Markeneintragung eines Wettbewerbers oder eine Klage wegen einer Markenverletzung in Betracht ziehen, sollten Sie die Verwechslungsgefahr Ihrer Marke mit derjenigen eines Wetbewerbers von einem Patentanwalt bewerten lassen.

 

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