T844/18 – the CRISPR case – interpretation of priority under Art. 87(1) EPC
For a valid claim to priority under the EPC, the later application has to be filed by the same applicant or the same applicants (meaning all of the applicants, omitting none) who filed the earlier application. Thus, for a first filing by multiple applicants but a subsequent application by only one or some of those applicants it has to be shown that the priority right held jointly by the multiple earlier applicants had been transferred to the sole applicant or the group of applicants.
Overview of decision
All those with an interest in the technology referred to generically as CRISPR will be aware of a plethora of patents and patent applications covering all manner of its fundamental aspects and variations thereof and may also be aware of the many related opposition and appeal proceedings at the EPO concerning CRISPR patents.
In October 2020 the Nobel Prize in Chemistry was awarded to Emmanuelle Charpentier and Jennifer Doudna “for the development of a method for genome editing”, noting these two “discovered one of gene technology’s sharpest tools: the CRISPR/Cas9 genetic scissors”.
In fact, while many CRISPR patents have already been variously upheld or revoked or maintained in amended form at opposition level, there have been (to my knowledge) no final decisions by EPO Technical Boards of Appeal (TBA) concerning technical elements of CRISPR technology. There has been, however, a final TBA decision concerning legal elements of the law of priority under the EPC arising from one CRISPR patent.
This decision, T844/18, addressed whether the EPO has the power to examine priority, how “celui qui” is to be interpreted and which law determines the identity of the person who “duly filed” the earlier application from which priority is claimed (see The Three Questions later in this article).
While the decision was announced orally at the end of the hearing on 16 January 2020 and published in the minutes less than a week later on 23 January 2020 it was not until nearly ten months later, on 6 November 2020, that the TBA formally (and finally) handed down its written decision and confirmed revocation of the Broad Institute Inc’s CRISPR/Cas9 patent EP2771468.
Much analysis was circulated in the period immediately following the oral decision. Herein, the formal, written decision is reported more or less without analysis: the decision speaks for itself.
Mein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach dem Brexit - habe ich noch Schutz in Großbritannien?
Die Antwort auf diese Frage lautet: ja!
Durch den Brexit zum 01.01.2021 haben Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Vereinigten Königreich allerdings keinen Schutz mehr durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Es wurde vereinbart, dass für vor dem 01.01.2021 eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster automatisch ein britischer Teil abgespalten und in ein nationales eingetragenes Design überführt wird. Somit besteht weiterhin Schutz für Europa, jedoch durch zwei Schutzrechte.
Die abgespalteten britischen Designs sind bereits im Designregister des Verenigten Königreichs abrufbar, sofern die Registernummer bekannt ist. Die Systematik, mit der diese erstellt wurde, lautet wie folgt:
9 gefolgt von der Registernummer des Gemeinschaftsgeschmacksmuster ohne den Bindestrich.
Beispielsweise wird das aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster 008211809-0001 abgespaltene britische Design unter der Registernummer 90082118090001 geführt.
Möchten Sie überprüfen, ob der abgespaltene britische Teil Ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters korrekt übernommen wurde, ist dies möglich unter: https://www.registered-design.service.gov.uk/find/ , wobei in das Eingabefeld Ihre ermittelte, mit 9 beginnende Registernummer einzugeben ist.
Haben Sie Fragen zum Brexit und den Auswirkungen auf Ihren Designschutz? Kontakt | Patentanwälte
Meine Unionsmarke nach dem Brexit - habe ich noch Schutz in Großbritannien?
Die Antwort auf diese Frage lautet: ja!
Durch den Brexit zum 01.01.2021 haben Inhaber einer Unionsmarke im Vereinigten Königreich allerdings keinen Schutz mehr durch eine Unionsmarke. Es wurde vereinbart, dass für vor dem 01.01.2021 eingetragene Unionsmarken automatisch ein britischer Teil abgespalten und in eine nationale Marke überführt wird. Somit besteht weiterhin Schutz für Europa, jedoch durch zwei Marken.
Die abgespalteten britischen Marken sind bereits im Markenregister des Verenigten Königreichs abrufbar, sofern die Registernummer bekannt ist. Die Systematik, mit der diese erstellt wurde, lautet wie folgt:
UK009 gefolgt von der Anmeldenummer der Unionsmarke ohne die erste Ziffer 0.
Beispielsweise wird die aus der Unionsmarke 0918265675 abgespaltene Marke unter der britischen Registernummer UK00918265675 geführt.
Möchten Sie überprüfen, ob der abgespaltene britische Teil Ihrer Unionsmarke korrekt übernommen wurde, ist dies möglich unter: https://trademarks.ipo.gov.uk/ipo-tmcase, wobei in das Feld "Trade mark number" Ihre ermittelte, mit UK009 beginnende Registernummer einzugeben ist.
Haben Sie Fragen zum Brexit und den Auswirkungen auf Ihren Markenschutz? Kontakt | Patentanwalt Dr. Zeiner
Spotify-Patent in den USA – Musikempfehlungen aufgrund von Emotionen, Alter und Akzent durch Stimmanalyse des Nutzers
Spotify hält in den USA ein Patent für eine Technologie, mit der die Sprache von Nutzern überwacht wird, um Musik zu empfehlen. Das Patent wurde bereits am 03. April 2018 erteilt.
Die Streaming-Plattform ist daran interessiert, "Daten" wie den emotionalen Zustand, das Geschlecht, Alter und den Akzent zu extrahieren, um Musikempfehlungen zu verfeinern.
Kern der Erfindung ist, Aufnahmen der Sprache der Nutzer und Hintergrundgeräusche zu verwenden und auszuwerten, um zu bestimmen, welche Art von Musik empfohlen werden soll.
In dem Patent wird die potenzielle Anwendung der Technologie, die die Extraktion von "Intonation, Betonung, Rhythmus und dergleichen von Spracheinheiten" aus der Stimme des Benutzers beinhaltet, beschrieben. Denkbar ist, Spracherkennung zu verwenden, um Metadaten wie emotionalen Zustand, Geschlecht, Alter, Akzent und sogar die Umgebung zu identifizieren - d.h., ob jemand allein oder mit anderen Menschen zusammen ist, basierend auf der Audioaufnahme.
In dem Patent wird außerdem beschrieben, wie Spotify derzeit einen Entscheidungsbaum verwendet, der dem Nutzer verschiedene Künstler, Genres und mehr anzeigt, um den Empfehlungsalgorithmus für den Nutzer zu verfeinern. "What is needed is an entirely different approach to collecting taste attributes of a user, particularly one that is rooted in technology so that the above-described human activity (e.g., requiring a user to provide input) is at least partially eliminated and performed more efficiently", heißt es in der Patentschrift.
Es ist derzeit unklar, ob Spotify eine Roadmap für die Implementierung dieser Technologie in seine Desktop- oder mobilen Apps erstellt hat, oder welche Form diese Implementierung annehmen könnte. Es ist auch unklar, ob die Technologie derzeit existiert. Es sollte angemerkt werden, dass es nicht ungewöhnlich für Tech-Unternehmen ist, Technologie zu patentieren, die es am Ende nicht auf den Markt schafft.
Haben auch Sie eine schützenswerte Technologie erfunden? Gerne unterstützen wir Sie bei der Patentierung: Kontakt | Patentanwälte
Brexit und Markenrecht - Was hat sich ab dem 01.01.2021 geändert?
Unionsmarkeninhaber, Anmelder sowie an Markenschutz Interessierte müssen aufgrund des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der EU seit dem 01. Januar 2021 neue Regeln beachten, die nachfolgend zusammengefasst werden:
1. Unionsmarkenanmeldungen ab dem 01.01.2021 (Neuanmeldungen):
Mit nach dem 01.01.2021 eingereichten Unionsmarkenanmeldungen kann kein Schutz mehr für das Vereinigte Königreich (UK) erlangt werden!
Das gilt sowohl für die Anmeldung von Unionsmarken beim EUIPO als auch für die Anmeldung von internationalen Registrierungen (IR-Marken), in denen die EU benannt ist. Wer Markenschutz im Vereinigten Königreich benötigt, muss entweder eine nationale Marke anmelden oder das IR-System nutzen und UK als Vertragsstaat benennen.
2. Bereits eingetragene Unionsmarken:
Inhaber einer am 31.12.2020 eingetragenen Unionsmarke genießen weiterhin Schutz im Vereinigten Königreich, aber:
Es wird eine nationale UK-Marke aus der Unionsmarke abgespalten und ins nationale Markenregister eingetragen. Vorteilhaft ist, dass für die nationale UK-Marke der Schutz aus der Unionsmarke erhalten bleibt. Kosten fallen für diese Abspaltung keine an, diese erfolgt automatisch.
Wichtig: Ein nicht im Vereinigten Königreich ansässiger Markeninhaber muss während einer Übergangsphase bis zum 31.12.2023 einen nationalen Anwalt als Vertreter bestellen. Da die abgespaltene UK-Marke von der Unionsmarke unabhängig ist, muss deren Schutz gesondert verlängert werden. Die Schutzdauer richtet sich noch nach der ursprünglich für die Unionsmarke geltenden Schutzdauer.
3. Angemeldete Unionsmarken:
Unionsmarken, die sich zum 31.12.2020 in Anmeldung befanden, werden nicht in nationale Marken im Vereinigten Königreich umgewandelt! Dies gilt sowohl für Anmeldungen, die sich noch in Prüfung befinden als auch für solche Anmeldungen, die mit einem Widerspruch angegriffen wurden. Ist Schutz in UK erforderlich, muss eine nationale UK-Marke beantragt werden. Die Frist hierfür läuft am 30.09.2021 ab! Für diese nationale Anmeldung kann die Priorität der Unionsmarkenanmeldung beansprucht werden.
4. Ernsthafte Benutzung:
Inhaber von Unionsmarken oder IR-Marken mit Schutz für die EU müssen beachten, dass eine ernsthafte Benutzung der Marke im Vereinigten Königreich künftig nicht mehr rechtserhaltend ist. UK gilt als Drittstaat, eine Benutzung in der EU kann daher nicht mehr rechtserhaltend sein.
5. Handlungsempfehlungen:
Inhaber von eingetragenen sowie angemeldeten Unionsmarken sollten unbedingt ihr Markenportfolio überprüfen, um keine Fristen für einen Schutz im Vereinigten Königreich zu versäumen.
Die Einträge der abgespaltenen nationalen Marken im Register des Vereinigten Königreichs sollten daraufhin überprüft werden, ob alle Angaben korrekt übernommen wurden oder Übertragungsfehler vorliegen. Die Markeninhaber werden über die Eintragung der nationalen UK-Marken nicht informiert.
Für Gemeinschaftsgeschmacksmuster ("EU-Designs") gelten ähnliche Regeln. Auch diesbezüglich sollte eine Überprüfung Ihres Portfolios erfolgen.
Haben Sie Fragen zu Ihren Marken und zum Markenschutz oder Designschutz im Vereinigten Königreich? Gerne sind wir Ihnen behilflich: Kontakt | Patentanwälte
Neugestaltung unserer Website
Update unserer Website:
Passend zum neuen Jahr ist unsere neue Website seit heute online. Wir haben die Übersichtlichkeit verbessert und das Design überarbeitet.
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