BGH I ZR 136/17 – Tork – Markenverletzung bei Lieferung einer Nachfüllware

 

In seiner Entscheidung „Tork“ hat sich der I. Senat des Bundesgerichtshofes (Az. I ZR 136/17) unter anderem mit der Frage befasst, ob ein Lieferant eine Markenverletzung begeht, wenn Waren zum Nachfüllen eines mit einer Marke („Tork“) versehenen Vorratsbehälters als „passend auch für Tork-Spender“ angeboten werden. Eine Markenverletzung wurde bejaht, da der Verkehr nach Auffassung des BGH die Marke im vorgelegten Fall nicht nur als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Behälters, sondern auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts versteht. Zwar wurde festgestellt, dass der Lieferant selbst nicht die Merkmale einer Markenverletzung erfüllt, jedoch objektiv Beihilfe zum markenverletzenden Verhalten seiner Kunden leistet und Gehilfenvorsatz daher zu bejahen ist.

Gleichzeitig wurde in dem Urteil klargestellt, dass die herkunftshinweisende Marke auf dem Behälter für den Inhalt entkräftet werden kann, wenn die Nachfüllware selbst mit einer bei Benutzung des Behälters erkennbaren Marke versehen ist. In der Praxis empfiehlt sich daher, Waren mit einer eigenen, eingetragenen Marke deutlich erkennbar zu kennzeichnen.

 

Leitsätze:

a) Grundsätzlich liegt eine Markenverletzung vor, wenn ein mit der Marke des Originalherstellers gekennzeichnetes wiederbefüllbares Behältnis mit Waren eines anderen Herstellers nachgefüllt wird und der Verkehr die Marke auf dem Behältnis als Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft des Behältnisses, sondern auch auf die betriebliche Herkunft des Inhalts versteht.

b) Für die Frage, ob der Verkehr eine solche Verbindung im Einzelfall tatsächlich herstellt, kann maßgeblich sein, ob die Nachfüllware selbst ein für den Verkehr bei der Benutzung der Ware erkennbares Kennzeichen trägt, Verbraucher den Vorgang der Befüllung selbst vornehmen und der Verkehr es gewohnt ist, dass das Behältnis mit Ware anderer Hersteller bestückt wird. Auch die Relevanz von Marken im streitgegenständlichen Produktbereich kann sich auf die Verkehrsauffassung auswirken.

 

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