14 W (pat) 44/19 – Fungizide Wirkstoffzusammensetzung

Am 13.12.2019 wurde in der unter dem Aktenzeichen 14 W (pat) 44/19 geführten Beschwerde des 14. Technischen Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts eine Leitsatzentscheidung veröffentlicht.

Leitsätze:

1.

Die zu Artikel 3 (c) der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 ergangene Rechtsprechungdes EuGH gilt gleichermaßen für die Auslegung von Artikel 3 Abs. 1 (c) der Verordnung(EG) Nr. 1610/96.

2.

Wurde bei einem Grundpatent, das mehrere Erzeugnisse schützt, bereits für einenneuen Monowirkstoff ein Schutzzertifikat erteilt, kommt die Erteilung eines weiterenSchutzzertifikats für eine ebenfalls durch dieses Grundpatent geschützte Kombinationaus diesem Monowirkstoff und einen vorbekannten Wirkstoff nach der Actavis-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann in Betracht, wenn dieWirkstoffzusammensetzung gegenüber dem Monowirkstoff eine andere,eigenständige Innovation darstellt.

3.

Um sich auf synergistische Wirkungen einer Wirkstoffzusammensetzung berufenzu können, müssen diese im Grundpatent konkret benannt sein.

Normen:

§ 16a Abs. 1 PatG; Artikel 3 (c) Verordnung (EG (Nr. 469/2009; Artikel 3 Abs. 1 (c)Verordnung (EG) Nr. 1610/9

 

 

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