BGH I ZB 105/16 – Vorbringen neuer Markenlöschungsgründe

Im amtlichen Markenlöschungsverfahren sowie einem zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz, der wesentlicher Verfahrensaspekt von amtlichen Marken- und auch Patentverfahren ist. Demnach „verschafft sich das Gericht unter Benutzung aller ihm zur Verfügung stehender Möglichkeiten selbst oder unter Inanspruchnahme verwaltungsbehördlicher Amtshilfe oder Rechtshilfe von allen für die Entscheidung wesentlichen Umstände Kenntnis“ (BGH X ZB 11/92, Aluminium-Trihydroxid). Dadurch ist es im Gegensatz zu einem gerichtlichen Verfahren möglich, in jeder Instanz zu (fast) jeder Zeit neue Löschungsgründe vorzubringen. Eine solche, sogenannte Klageänderung im Sinne von §263 ZPO ist ohne Zustimmung des Antragsgegners zulässig: Von Amts wegen wird Sachdienlichkeit üblicherweise angenommen.

Dieser Verfahrensgrundsatz wurde vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung I ZB 105/16 erneut bestätigt.

Dazu wurden nachfolgende Leitsätze erlassen:

a) Der Löschungsantragsteller kann sein Löschungsbegehren im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in entsprechender Anwendung von § 263 ZPO auf andere Schutzhindernisse erweitern. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kann ein zulässiges Rechtsmittel unter den Voraussetzungen des § 263 ZPO mit einer Erweiterung des Löschungsantrags verbunden werden.

b) Die in der Marke gezeigten wesentlichen Merkmale der Form der Ware oder der ihr gleichgestellten Form der Verpackung sind im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch die Art der Ware selbst bedingt, wenn sie wesentliche Gebrauchseigenschaften aufweisen, die den gattungstypischen Funktionen der Ware innewohnen, nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber suchen könnte. Es ist nicht erforderlich, dass die in Rede stehende Form für die Funktion der betreffenden Ware unentbehrlich ist und dem Hersteller keinen Freiraum für einen wesentlichen persönlichen Beitrag lässt.

c) Ebenso wie bei dem Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind für das in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geregelte Schutzhindernis ausschließlich Gebrauchseigenschaften von Bedeutung, die für den Verbraucher wesentlich sind. Wesentliche Erleichterungen bei der Verpackung, der Lagerung und dem Transport durch die in Rede stehende Form sind Vorteile bei der Herstellung und dem Vertrieb der Ware, sie kommen jedoch nicht dem Benutzer zugute.

d) Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG greift nur ein, wenn die in der Form verkörperten Eigenschaften (hier: quadratische Form von Tafelschokolade) für den Gebrauch der jeweiligen Ware typisch sind und dem bestimmungsgemäßen Einsatz der Ware dienen (hier: Verzehr von Tafelschokolade). Vorteile, die nur in für die Verwendung unüblichen Konstellationen eintreten (hier: Mitführen von Tafelschokolade in einer Jackentasche zum Verzehr unterwegs), stellen keine wesentlichen Gebrauchseigenschaften dar und führen nicht dazu, dass das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingreift.

 

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