Hepatitis-Medikament Sovaldi® weiterhin durch Patent geschützt

Im Gegensatz zu vielen anderen Gesetzen schafft es das Patentgesetz oder das Europäische Patentübereinkommen nur selten in die Medien. In den letzten Wochen und Monaten wurde sehr häufig kritisch über ein vom Europäischen Patentamt (EPA) erteiltes Patent für den Wirkstoff Sofosbuvir des US-amerikanischen Pharmaunternehmens Gilead berichtet. Mit diesem Wirkstoff ist eine besonders schnelle, erfolgreiche und nebenwirkungsarme Therapie einer Hepatitis-C Infektion möglich. 95% aller Patienten können geheilt werden.

Hauptkritikpunkt war der Verkaufspreis: Das Medikament mit dem Markennamen Sovaldi® wurde in den USA als „1000-Dollar-Pille“ bezeichnet. In Deutschland kostet eine mehrwöchige Therapie inetwa 45.000 €. Dadurch, dass ein Patent seinem Inhaber ein Monopol sichert, hat kein anderes Unternehmen die Möglichkeit, ein Medikament mit diesem Wirkstoff zu vertreiben, so dass der Patentinhaber den Preis für sein Medikament nahezu beliebig festsetzen kann (Ausnahme).

Um einen Widerruf des europäischen Patents zu erreichen, haben sich mehrere gemeinnützige Organisationen zusammengetan und das erteilte europäische Patent im sogenannten Einspruchsverfahren angegriffen. Das Einspruchsverfahren ist ein amtliches Verfahren, das von jeder Person oder jedem Unternehmen bis zu 9 Monate nach der Veröffentlichung der Patenterteilung angestrengt werden kann. Ist der Einspruch erfolgreich, wird das Patent widerrufen. Dadurch wird der Patentschutz aufgehoben und die Erfindung ist nicht patentgeschützt. Folglich kann jedes andere Unternehmen das Erzeugnis herstellen, anbieten oder vertreiben.

Im Gegensatz zu vielen politisch motivierten Diskussionen ist der Gegenstand eines Einspruchsverfahrens nicht die Monopolstellung des Patentinhabers und der damit verbundene hohe Verkaufspreis, sondern ausschließlich die Frage, ob die Erfindung (hier: der Wirkstoff Sofosbuvir) insbesondere neu und erfinderisch gegenüber dem sogenannten Stand der Technik ist, also beispielsweise gegenüber bereits bekannten Wirkstoffen. Mit dieser Frage hatte sich die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes an zwei Verhandlungstagen am 13.09.2018 sowie am 14.09.2018 befasst.

Ein vollständiger Widerruf des Patents konnte nicht erreicht werden. Das Patent wurde beschränkt aufrechterhalten (Quelle) und bietet seinem Inhaber damit weiterhin Schutz, wenn auch in einem geringeren Umfang.

 

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