Zwangslizenz – Ausgleich zwischen Monopolrecht und öffentlichem Interesse – Update

Ein Patent sichert seinem Inhaber eine Monopolstellung, da der Patentinhaber gegen Patentverletzer gerichtlich vorgehen kann und beispielsweise die Unterlassung von Verletzungshandlungen erreichen kann. Insbesondere können die Herstellung, das Bewerben oder der Vertrieb patentgeschützter Produkte untersagt und Schadensersatz gefordert werden.

Zur Vermeidung einer Patentverletzungsklage ist der Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Patentinhaber möglich. Üblicherweise wird darin eine prozentuale Umsatzbeteiligung vereinbart. Je nach Branche beträgt der Lizenzsatz zwischen 0,5 % bei Alltagsgegenständen und bis zu 50 % bei pharmazeutischen Wirkstoffen.

Sofern zwischen einem Lizenzgeber und einem Lizenznehmer keine Einigung erzielt werden kann, sieht das deutsche Patentgesetz die Erteilung einer sogenannten Zwangslizenz durch das Bundespatentgericht vor. Wird die Zwangslizenz erteilt, ist der Lizenznehmer zur Zahlung einer Lizenzgebühr, die vom Bundespatentgericht festgelegt wird, verpflichtet und zur Benutzung der geschützten Erfindung berechtigt. Damit eine Klage auf Erteilung einer Zwangslizenz überhaupt Aussicht auf Erfolg haben kann, müssen mehrere strenge Bedingungen erfüllt sein.
Insbesondere müssen erfolglose Lizenzverhandlungen stattgefunden haben. Außerdem muss ein öffentliches Interesse an der Zwangslizenzvergabe bestehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Gegenstand der Erfindung ein medizinischer Wirkstoff ist, der schwere Krankheiten therapieren oder heilen kann.

Derzeit ist beim 3. Senat des Bundespatentgerichts eine Klage anhängig, mit der nach erfolglosen Lizenzverhandlungen die Erteilung einer Zwangslizenz an einem europäischen Patent eines amerikanischen Pharmazieunternehmens begehrt wird. Zur Begründung wird angeführt, dass der patentgeschützte Wirkstoff bei Risikopatienten das Risiko schwerer kardiovaskulärer Vorfälle erheblich verringern kann und in der Bundesrepublik Deutschland kein vergleichbares Medikament verfügbar ist. Insofern ist nach Auffassung der Zwangslizenzklägerinnen ein öffentliches Interesse an einer Zwangslizenzvergabe zu bejahen. in einem vergleichbaren Fall hat der BGH im Jahr 2017 die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Aids-Medikament bestätigt.

 

Update vom 10.09.2018:

Mit Urteil vom 6. September 2018 hat der 3. Senat des Bundespatentgerichts den Antrag auf vorläufige gerichtliche Anordnung einer Benutzungserlaubnis an dem streitgegenständlichen Patent zurückgewiesen. Gescheitert ist der Antrag unter anderem an der Glaubhaftmachung des öffentlichen Interesses an einer Zwangslizenz. Nach Auffassung des 3. Senats besteht kein öffentliches Interesse, da am Markt vergleichbar wirksame Medikamente verfügbar sind.

Außerdem fanden keine erfolglosen Lizenzverhandlungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums statt: Die Antragstellerinnen hatten erst drei Wochen vor Einreichung der Zwangslizenzklage ein kurz gefasstes Lizenzangebot unterbreitet. Drei Wochen werden vom 3. Senat zurecht als nicht angemessen angesehen (Quelle).

 

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