Weiterhin kein Gebrauchsmuster für Verfahren – BGH X ZB 18/16

Durch ein Gebrauchsmuster, welches umgangsprachlich als „kleines Patent“ bezeichnet wird, können Erzeugnisse für maximal 10 Jahre geschützt werden. Gemäß §2 Nr. 3 GebrMG sind (Herstellungs-)Verfahren vom Schutz ausgeschlossen.

Dagegen hat sich ein Gebrauchsmusteranmelder, der unter anderem ein Herstellungsverfahren schützen wollte, erfolglos mit der Rechtsbeschwerde gewandt, nachdem das Bundespatentgericht (BPatG) die Zurückweisung der Eintragung bestätigt hat. Somit können auch zukünftig keine Verfahren durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden.

 

BGH X ZB 18/16 – Feldmausbekämpfung:

Amtliche Leitsätze:
a) Im Gebrauchsmustereintragungsverfahren hat die Gebrauchsmusterstelle zu prüfen, ob eines der in § 2 GebrMG aufgeführten Schutzhindernisse vorliegt.
b) Der Ausschluss von Gebrauchsmusterschutz für Verfahren steht in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

 

AAA-Patent Erfindertipp:

Wurde eine Erfindung bereits vor Einreichung einer Patentanmeldung veröffentlicht, ist sie nicht mehr patentierbar!
Sie haben dennoch die Möglichkeit, Ihre Erfindung durch ein Gebrauchsmuster zu schützen und das bis zu 6 Monate nach dem Tag der Veröffentlichung. Selbst wenn eine Erfindung im Ausland bereits längere Zeit benutzt wird, kann sie durch ein Gebrauchsmuster in Deutschland geschützt werden (FAQ).

 

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