Provokant heißt nicht schutzfähig: Warum „NOT YOUR BUSINESS“ keine Marke werden durfte – 30 W (pat) 503/23
Das Bundespatentgericht hat im September 2025 klargestellt: Selbst freche Werbeslogans können als reine Werbung durchgehen – und damit nicht als Marke schützbar sein. Die Entscheidung zeigt, wo die Grenze zwischen cleverer Marketingidee und rechtlich schützbarer Marke verläuft.
Der Fall: Marketing-Slogan trifft auf Markenrecht
Ein Unternehmen wollte die Wortfolge „NOT YOUR BUSINESS“ als Marke für Werbe-, Marketing- und IT-Dienstleistungen schützen lassen. Die Idee dahinter: Mit einem provokanten Spruch (frei übersetzt: „Nicht dein Ding“ oder „Nicht deine Sache“) potenzielle Kunden ansprechen und ihnen signalisieren, dass professionelle Marketing-Aufgaben besser den Experten überlassen werden sollten.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte die Anmeldung ab – und das Bundespatentgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Grund: Der angemeldeten Wortfolge fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Was bedeutet Unterscheidungskraft?
Unterscheidungskraft ist die Fähigkeit einer Marke, die Herkunft von Produkten oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu kennzeichnen. Eine Marke muss mehr sein als nur eine Werbebotschaft – sie muss dem Kunden signalisieren: „Das kommt von Firma X“.
Bei „NOT YOUR BUSINESS“ erkannte das Gericht aber nur eine schlagwortartige Werbeaussage. Der Spruch bedeutet im Kontext von Marketing-Dienstleistungen: „Marketing ist nicht dein Ding – überlasse es den Profis“. Genau diese Botschaft verwenden zahlreiche Agenturen in ihrer Werbung, wie die Recherche des Gerichts zeigte.
Provokation schützt nicht vor Zurückweisung
Der Anmelder argumentierte, die „schroffe Kundenansprache“ mache den Slogan gerade besonders originell und damit schutzfähig. Das Gericht sah das anders: Auch provokante oder geschmacklose Werbung wird vom Verkehr als reine Werbung verstanden – nicht als Herkunftshinweis.
Die Richter verwiesen auf Beispiele wie den Smoothie-Hersteller „True Fruits“, der mit sexuell anzüglichen Sprüchen wie „Bei Samenstau schütteln“ wirbt. Solche Slogans erregen Aufmerksamkeit, bleiben aber Werbung.
Was Unternehmen daraus lernen können
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Branchenübliche Floskeln sind tabu: Wenn ein Spruch in Ihrer Branche bereits häufig verwendet wird, sinken die Schutzchancen drastisch.
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Mehrdeutigkeit hilft nicht immer: Der Anmelder versuchte zu argumentieren, „BUSINESS“ könne auch „Firma“ oder „Laden“ bedeuten. Das Gericht wertete dies im konkreten Dienstleistungskontext als irrelevant.
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Werbewirkung ≠ Markenschutz: Ein Slogan kann viral gehen und trotzdem nicht schützbar sein. Entscheidend ist, ob Kunden darin einen Herkunftshinweis sehen.
Praxistipp für Ihre Markenstrategie
Bevor Sie Zeit und Geld in eine Markenanmeldung investieren, prüfen Sie:
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Verwenden Wettbewerber ähnliche Formulierungen in ihrer Werbung?
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Würde ein durchschnittlicher Kunde den Spruch als Werbebotschaft oder als Unternehmenskennzeichen wahrnehmen?
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Lässt sich der Slogan ohne die Nennung Ihres Firmennamens einem bestimmten Unternehmen zuordnen?
Gerade bei Marketing- und Werbeagenturen besteht die Gefahr, dass griffige Slogans als reine Eigenwerbung verstanden werden. Eine professionelle Vorabprüfung kann teure Fehlschläge vermeiden.
Möchten Sie prüfen lassen, ob Ihr Slogan oder Firmenname markenfähig ist? Sprechen Sie uns an: Kontakt | PA Dr. Zeiner
