Internationale Registrierung (IR) einer Marke: Ein Leitfaden
Internationale Registrierung (IR) einer Marke: Ihr Leitfaden zum internationalen Markenschutz
Das Madrider Protokoll bietet deutschen Unternehmen eine elegante Lösung für internationalen Markenschutz: Mit nur einer Anmeldung können Sie Schutz in bis zu 131 Ländern erhalten - und das in einer einzigen Sprache mit zentraler Verwaltung. Besonders wertvoll wird das System durch die Möglichkeit, jederzeit weitere Länder zu benennen, ohne neue Basisanmeldungen erstellen zu müssen.
Dieses komplexe internationale Markensystem erfordert fundiertes Verständnis seiner Mechanismen, von der notwendigen Basismarke über die kritische 5-jährige Abhängigkeitsperiode bis hin zu den länderspezifischen Besonderheiten. Wir erklären Ihnen gerne, wie Sie das IR-System optimal für Ihren Markenschutz nutzen können.
Das Madrider Protokoll verstehen
Das Madrider System ist ein von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltetes internationales Markenregistrierungssystem. Es basiert auf dem Madrid-Protokoll von 1989 und ermöglicht es, mit einer einzigen Anmeldung in einer Sprache Markenschutz in bis zu 131 Ländern zu beantragen.
Das Grundprinzip ist bestechend einfach: Anstatt in jedem Land einzeln eine Marke anzumelden, reichen Sie eine internationale Registrierung (IR) ein, die dann von der WIPO an alle benannten Länder weitergeleitet wird. Diese prüfen nach ihrem jeweiligen nationalen Recht und gewähren entweder Schutz oder weisen die Anmeldung zurück.
Die WIPO ist dabei die zentrale Koordinationsstelle, führt das Internationale Register und veröffentlicht alle Registrierungen in der WIPO Gazette of International Marks. Wichtig zu verstehen: Eine IR schafft kein "internationales Markenrecht", sondern ein Bündel nationaler Rechte, die zentral verwaltet werden.
Seit der Modernisierung des deutschen Markenrechts durch das Markenrechtsmodernisierungsgesetz 2019 können auch neue Markenformen wie Klangmarken oder Multimediamarken über das IR-System geschützt werden. Diese Erweiterungen haben die praktische Relevanz des Systems für deutsche Unternehmen erhöht.
Die unverzichtbare Basismarke
Ohne deutsche Basismarke keine internationale Registrierung – dies ist die fundamentale Voraussetzung des IR-Systems. Sie benötigen entweder eine bereits beim DPMA angemeldete oder registrierte deutsche Marke als Ausgangsbasis für Ihre internationale Anmeldung. Unionsmarken (UM) können ebenfalls als Basismarke dienen, wobei die Anmeldung dann über das EUIPO erfolgt, nicht über das DPMA.
Die Anforderungen sind strikt: Vollständige Identität zwischen Basismarke und IR-Anmeldung ist zwingend erforderlich. Das bedeutet identischer Markeninhaber, identische Markendarstellung und identische Waren und Dienstleistungen (eine Einschränkung ist möglich, eine Erweiterung nicht). Schon kleinste Abweichungen führen zu kostspieligen Beanstandungsmitteilungen der WIPO.
Strategisch besonders wichtig: Die internationale Registrierung ist in den ersten fünf Jahren vollständig von der deutschen Basismarke abhängig. Wird diese erfolgreich angegriffen – etwa durch Widerspruch oder Löschungsverfahren – fällt die gesamte IR weg. Dieses "Central Attack"-Risiko macht eine solide, unanfechtbare Basismarke zur Grundvoraussetzung erfolgreicher IR-Strategien.
Strategische Flexibilität durch nachträgliche Länderbenennung
Der entscheidende Vorteil des Madrid-Systems: Sie müssen sich nicht sofort für alle Länder entscheiden. Mit "Subsequent Designations" (nachträgliche Benennungen) können Sie Ihren Markenschutz flexibel an das Unternehmenswachstum anpassen.
Das Prinzip der nachträglichen Erweiterung
Starten Sie beispielsweise mit Deutschland, USA und EU - Ihren wichtigsten Märkten. Sobald Ihr Unternehmen expandiert, benennen Sie weitere Länder einfach über Ihr bestehendes IR-Portfolio. Jede nachträgliche Benennung hat das Prioritätsdatum der ursprünglichen Anmeldung der Basismarke, soweit sie binnen 6 Monaten seit Anmeldung der Basismarke erfolgt.
Diese Flexibilität ist bei nationalen Einzelanmeldungen unmöglich: Dort müssten Sie für jeden neuen Markt eine komplett neue Anmeldung mit späterem Prioritätsdatum einreichen.
Kostenvorteil bei Expansion
Die nachträgliche Benennung ist erheblich günstiger als neue Einzelanmeldungen: Sie zahlen nur die WIPO-Bearbeitungsgebühr (300 CHF) plus die Individualgebühren des jeweiligen Landes. Keine neuen Grundgebühren, keine nationalen Anmeldegebühren.
Länderspezifische Besonderheiten:
Deutschland: Vertrauter Ausgangspunkt
Als Ursprungsland bietet Deutschland die gewohnte DPMA-Praxis. Besonderheit: Die Basismarke kann bereits eine Anmeldung sein – eine Registrierung ist nicht zwingend erforderlich. Das DPMA prüft sehr genau die Identität zwischen Basis- und IR-Anmeldung, wodurch spätere Probleme minimiert werden.
USA: Section 66(a)-Verfahren
Die USA bieten für IR-Anmeldungen ein spezielles Verfahren - die Section 66(a). Vorteil: Kein "use in commerce"-Nachweis bei der Anmeldung erforderlich. Pflicht: Das MM18-Formblatt ("Declaration of Intention to Use") muss eingereicht werden.
Europäische Union: Zusätzliche Komplexität
Für EU-Benennungen ist die Angabe einer Zweitsprache (Englisch, Französisch oder Spanisch) zwingend erforderlich.
Korea: Expedited System
Korea bietet ein beschleunigtes Prüfungsverfahren (2-3 Monate statt 6+). Besonderheit: Sehr strikte "First-to-File"-Regelung und verstärkte Prüfung auf bösgläubige Anmeldungen seit 2024. Gebrauchsnachweise sind nicht erforderlich, aber bei 3+ Jahren Nichtgebrauch nach Registrierung droht Löschung.
Vor- und Nachteile des Madrid Systems
Die überzeugenden Vorteile
Administrative Effizienz ist der Hauptnutzen: Eine Anmeldung in einer Sprache für bis zu 131 Länder, zentrale Gebührenzahlung in CHF, einheitliche Verlängerung alle 10 Jahre und zentralisierte Verwaltung von Inhaberwechseln oder Adressänderungen.
Strategische Flexibilität durch nachträgliche Benennungen ist das Alleinstellungsmerkmal des Madrid-Systems: Erweitern Sie Ihren Markenschutz jederzeit um weitere Länder, ohne neue Basisanmeldungen zu benötigen. Nutzen Sie das ursprüngliche Prioritätsdatum für alle späteren Erweiterungen binnen 6 Monaten.
Kosteneffizienz bei Expansion: Je mehr Länder Sie benennen, desto deutlicher werden die Kostenvorteile. Während wenige Länder noch vergleichbare Kosten wie Einzelanmeldungen haben, sparen Sie bei größeren Portfolios erhebliche Beträge und Verwaltungsaufwand.
Die ernst zu nehmenden Nachteile
Das Central Attack-Risiko erfordert besondere Aufmerksamkeit: Ein erfolgreicher Angriff auf die deutsche Basismarke betrifft die gesamte internationale Registrierung in den ersten fünf Jahren. Durch solide Basismarken und professionelle Verteidigung ist dieses Risiko jedoch beherrschbar.
Starre Strukturen bei der Erstanmeldung: Nachträgliche Erweiterungen der Waren und Dienstleistungen sind nur über neue Anmeldungen möglich. Planen Sie daher Ihr Verzeichnis von Anfang an großzügig.
Praktische Tipps für erfolgreiche Anmeldungen
Vor der Anmeldung: Solides Fundament schaffen
Stärken Sie Ihre Basismarke durch beschleunigte Prüfung beim DPMA und umfassende Verteidigung gegen potenzielle Angriffe.
Nutzen Sie den Madrid Goods & Services Manager der WIPO zur Optimierung Ihres Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Präzise, international verständliche Begriffe verhindern Klassifikationsprobleme.
Bei der Anmeldung: Fehler vermeiden
Identität ist Trumpf: Stellen Sie sicher, dass IR-Anmeldung und Basismarke 100% identisch sind. 90% aller WIPO-Unregelmäßigkeiten entstehen durch Abweichungen. Vollständigkeit prüfen: Bei USA-Benennung MM18 nicht vergessen, bei EU-Benennung Zweitsprache angeben.
WIPO Fee Calculator nutzen für genaue Kostenschätzung und Vermeidung von Gebührenfehlern. Richten Sie ein WIPO-Konto ein für vereinfachte Zahlungsabwicklung.
Nach der Anmeldung: Kontinuierliches Monitoring
Überwachen Sie alle Länder systematisch: 18 Monate Prüfungszeit erfordern strukturiertes Fristenmanagement. Reagieren Sie sofort auf Widerspruchsmitteilungen und beauftragen Sie lokale Spezialanwälte nur bei tatsächlichen Problemen.
Basismarken-Überwachung ist existenziell: Fünf Jahre lang kann ein Angriff auf die deutsche Marke Ihr gesamtes internationales Portfolio betreffen. Entwickeln Sie Notfallpläne für Transformation-Szenarien.
Strategische Empfehlungen
Madrid ist sinnvoll bei geplanter internationaler Expansion, besonders wenn Sie schrittweise in neue Märkte eintreten möchten. Die Flexibilität nachträglicher Benennungen ist bei nationalen Einzelanmeldungen unmöglich zu erreichen.
Stufenweise Expansion ist der Königsweg: Beginnen Sie mit Ihren wichtigsten Märkten und nutzen Sie "Subsequent Designations" für spätere Erweiterungen. So kombinieren Sie anfängliche Kostenkontrolle mit langfristiger Flexibilität.
Besonders vorteilhaft bei standardisierten Produkten: Wenn Ihre Marke und Waren-/Dienstleistungsverzeichnis in vielen Ländern identisch verwendet werden können, spielt das Madrid-System seine Stärken voll aus.
Das Madrid-System ist ein strategisches Werkzeug für den internationalen Markenschutz, das bei professioneller Anwendung erhebliche Vorteile bietet. Die Möglichkeit, mit einer Basisanmeldung flexibel auf Unternehmenswachstum zu reagieren und kostengünstig neue Märkte zu erschließen, macht es besonders für expansionsorientierte Unternehmen wertvoll.
Die goldene Regel: Behandeln Sie Madrid-Anmeldungen als langfristige Investition in internationale Flexibilität. Bei strategisch durchdachter Anwendung, solider Basismarke und kontinuierlicher Überwachung ermöglicht das System eine effiziente, kostengünstige Expansion in globale Märkte. Eine fundierte Beratung durch Madrid-erfahrene Patentanwälte optimiert dabei Ihre Erfolgsaussichten erheblich.
Haben Sie Fragen zum Madrid System? Gerne unterstützen wir Sie: PA Dr. Zeiner | Kontakt
Deutsche Marke vs. Unionsmarke: Welcher Markenschutz ist der richtige für Ihr Unternehmen?
Deutsche Marke vs. Unionsmarke: Welcher Markenschutz ist der richtige für Ihr Unternehmen?
Wenn Sie Ihren Firmennamen, Ihr Logo oder Ihren Produktnamen schützen möchten, stehen Sie vor einer wichtigen Entscheidung: Sollen Sie eine deutsche Marke oder eine Unionsmarke anmelden? Beide Optionen bieten rechtlichen Schutz, unterscheiden sich jedoch erheblich in Reichweite, Kosten und Anmeldeverfahren.
Die deutsche Marke: Schutz im Inland
KontaktEine deutsche Marke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und gewährt ausschließlich Schutz in Deutschland. Sie ist die klassische Wahl für Unternehmen, die zunächst nur auf dem deutschen Markt aktiv sind oder werden möchten.
Vorteile der deutschen Marke:
- Niedrige Anmeldekosten (290 Euro für bis zu drei Waren-/Dienstleistungsklassen; Stand: 09/2025)
- Deutschsprachiges Verfahren
- Schnelle Bearbeitung (meist 2-3 Monate)
Nachteile:
- Schutz nur in Deutschland
- Bei internationaler Expansion sind zusätzliche Markenanmeldungen erforderlich
- Höhere Gesamtkosten bei mehreren Ländern
Die Unionsmarke: Europäischer Schutz aus einer Hand
Die Unionsmarke (UM) wird beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante angemeldet. Mit einer einzigen Anmeldung erhalten Sie Markenschutz in allen 27 EU-Mitgliedstaaten.
Vorteile der Unionsmarke:
- Schutz in allen EU-Mitgliedsländern mit einer Anmeldung (Hinweis: Die Schweiz und das Vereinigte Königreich nicht zu den 27 Ländern!)
- Kostengünstig bei internationaler Ausrichtung
- Strategische Flexibilität für EU-weite Expansion
Nachteile:
- Höhere Anmeldegebühren (ab 850 Euro für eine Klasse)
- "Alles-oder-nichts-Prinzip": Ein erfolgreicher Widerspruch aus einer älteren nationalen Marke in einem der 27 Länder gefährdet die gesamte Markenameldung
- Verfahren auf Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch oder Italienisch
Direkter Vergleich: Deutsche Marke vs. Unionsmarke
Aspekt | Deutsche Marke | Unionsmarke |
---|---|---|
Geografischer Schutz | Nur Deutschland | Alle 27 EU-Mitgliedstaaten |
Anmeldegebühren | Ab 290 € (3 Klassen) | Ab 850 € (1 Klasse) |
Zusätzliche Klassen | 100 € pro Klasse | 50 € (2. Klasse), 150 € (ab 3. Klasse) |
Schutzdauer | 10 Jahre (verlängerbar) | 10 Jahre (verlängerbar) |
Verlängerungskosten | 750 € (3 Klassen) | 850 € (1 Klasse) |
Verfahrenssprache | Deutsch | DE/EN/FR/ES/IT |
Bearbeitungszeit | 2-3 Monate | 1-2 Monate |
Widerspruchsrisiko | Nur deutsche Marken | Marken aus allen EU-Ländern |
Fazit: Die richtige Wahl für Ihr Unternehmen
Wählen Sie eine deutsche Marke, wenn:
- Sie ausschließlich oder hauptsächlich in Deutschland tätig sind
- Ihr Budget begrenzt ist
- Sie eine schnelle, kostengünstige Lösung benötigen
- Sie das deutsche Rechtssystem bevorzugen
Wählen Sie eine Unionsmarke, wenn:
- Sie bereits international tätig sind oder eine EU-weite Expansion planen
- Sie in mehreren EU-Ländern Schutz benötigen (ab 3-4 Ländern meist kostengünstiger)
- Sie eine einheitliche Markenstrategie für Europa verfolgen
- Sie bereit sind, höhere Anfangsinvestitionen für größeren Schutz zu tätigen
Professionelle Beratung ist entscheidend
Die Wahl zwischen deutscher Marke und Unionsmarke hängt von Ihrer individuellen Geschäftsstrategie, Ihrem Budget und Ihren Expansionsplänen ab. Eine umfassende Markenrecherche vor der Anmeldung ist in beiden Fällen unerlässlich, um kostspielige Konflikte zu vermeiden.
Sie sind unsicher, welcher Weg der richtige für Ihr Unternehmen ist? Sprechen Sie uns gerne an: PA Dr. Zeiner | Kontakt
Grundlegende Markenrechtsfragen: Der Leitfaden für Anmelder
Die Wahl zwischen deutscher Marke und Unionsmarke ("EU-Marke") sowie die richtige Anmeldestrategie entscheiden über Erfolg oder kostspielige Fehler. Dieser Ratgeber erklärt die wesentlichen Aspekte des Markenrechts und beantwortet Fragen zur Markenanmeldung, die Mandanten und Interessneten häufig stellen.
Wo kann ich meine Marke anmelden?
Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA):
Die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt bietet Markenschutz ausschließlich für Deutschland. Die Grundgebühr beträgt 290 € für die ersten drei Klassen, jede weitere Klasse kostet 100€.
Wichtiger Hinweis: Das DPMA prüft nur absolute Schutzhindernisse wie mangelnde Unterscheidungskraft oder beschreibende Begriffe. Eine Prüfung auf bereits existierende Markenrechte Dritter findet nicht statt - dies liegt in der Eigenverantwortung des Anmelders. Die aktuelle Prüfungszeit beträgt derzeit drei bis fünf Monate.
Aktuelle Amtsgebühren des DPMA (Stand: 08/25):
- Anmeldung online (bis 3 Klassen): 290 €
- Jede weitere Klasse: 100 €
- Beschleunigte Prüfung (optional!): 200 €
- Verlängerung nach 10 Jahren (bis 3 Klassen): 750 €
Unionsmarkenanmeldung beim EUIPO (European Union Intellectual Property Office)
Die sogenannte Unionsmarke bietet Schutz in allen 27 EU-Mitgliedstaaten durch eine einzige Anmeldung beim EUIPO. Die Bearbeitungszeit bis zum Abschuss der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse beträgt ein bis drei Monate.
Aktuelle Amtsgebühren des EUIPO (Stand: 08/25):
- 1. Kasse : 850 €
- 2. Klasse: zusätzlich 50 €
- Ab 3. Klasse: je 150 €
- Beispiel: Eine Anmeldung für 3 Klassen kostent1.050 € an Amtsgebühren
Ein wesentlicher Unterschied zur deutschen Marke ist das "All-or-Nothing"-Prinzip: Die Unionsmarke gilt in alle 27 Mitgliedstaaten oder gar nicht. Scheitert die Anmeldung, kann sie jedoch in mehrere nationale Anmeldungen umgewandelt werden.
Vergleich: Deutsche Marke vs. Unionsmarke
Vorteile deutscher Marken:
- Geringere Kosten bei nur deutschem Markt (Anmeldegebühren 290 € vs. 850 €)
- Keine Abhängigkeit von anderen EU-Ländern
- Solide Basis für internationale Erstreckung über das Madrider System
Vorteile von Unionsmarken:
- 27 Länder mit einer einzigen Anmeldung - extrem kosteneffizient bei europäischem Geschäftsfeld
- Fast Track-Verfahren für schnellere Bearbeitung
- SME Fund-Förderung für KMU verfügbar
Strategische Empfehlung: Viele Unternehmen wählen eine Doppelstrategie mit deutscher Basismarke für den wichtigsten Markt und ergänzender Uniosnmarke für die europäische Expansion.
Wer kann überhaupt eine Marke anmelden?
Natürliche Personen:
Jede Privatperson kann Markeninhaber werden - die Führung eines Gewerbebetriebs ist nicht erforderlich. Dies gilt sowohl für deutsche als auch für Unionsmarken. Selbst deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland können anmelden, benötigen jedoch einen Inlandsvertreter für die Vertretung vor dem DPMA.
Juristische Personen und Unternehmen:
Alle Unternehmensformen können Markeninhaber sein: GmbH, AG, eingetragene Vereine, Stiftungen und sogar rechtsfähige Personengesellschaften wie GbR (sofern mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter genannt wird). Bei juristischen Personen muss die Firmierung exakt wie im Handelsregister angegeben werden.
Mehrere Personen als Anmelder:
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Situation bei mehreren Anmeldern. Hier entstehen rechtliche Besonderheiten, die oft übersehen werden.
Bruchteilsgemeinschaft: Melden mehrere Personen gemeinsam eine Marke an, entsteht automatisch eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB. Ohne anderslautende Vereinbarung erhalten alle Anmelder gleiche Anteile an der Marke.
Einstimmigkeitsprinzip bei Verfügungen: Der entscheidende Punkt für die Praxis ist § 747 Satz 2 BGB: Über die Marke können die Inhaber nur gemeinschaftlich verfügen. Dies bedeutet:
- Lizenzverträge benötigen die Zustimmung aller Markeninhaber
- Verkauf oder Übertragung der Marke erfordert Einstimmigkeit
- Widerspruchsverfahren müssen von allen gemeinsam geführt werden
- Ein Einzelner kann nur mit Vollmacht aller anderen handeln
Praktische Lösung: Bereits bei der Anmeldung sollten die Beteiligten einen Markeninhabervertrag schließen, der Nutzung, Verwaltung und mögliche Trennung regelt. Ohne solche Vereinbarung können einzelne Markeninhaber die Nutzung blockieren oder überhöhte Forderungen bei einem gewünschten Verkauf stellen.
Die häufigsten kostspieligen Fehler
Beschreibende oder schwache Marken:
Regelmäßig abgelehnt werden Begriffe wie "Autohandel Frankfurt", "Beste Qualität" oder allgemeine Superlative. Erfolgreich sind hingegen Fantasienamen wie "Zalando" oder "Nivea", die keine Produkteigenschaften beschreiben, sondern besonders originell sind.
Logo statt Wortmarke:
Viele Unternehmer melden nur ihr Logo an, übersehen aber die strategisch wichtigere Wortmarke. Ein reiner Wortschutz bietet breiteren Schutz und ist bei Verletzungsverfahren einfacher durchsetzbar. Unsere Empfehlung lautet: Erst die Wortmarke "schnappen", dann flankierend das Logo schützen.
Unvollständige Waren- und Dienstleistungsangaben:
Nachträgliche Erweiterungen sind nicht möglich - nur Einschränkungen. Daher sollten alle relevanten Geschäftsbereiche von Anfang an erfasst werden. Gleichzeitig führen zu allgemeine Oberbegriffe zu Schwierigkeiten bei Kollisionen mit anderen Marken. Hier ist Augenmaß gefragt.
Fazit: Strategische Markenplanung zahlt sich aus!
Markenanmeldungen sind Investitionen in die Zukunft des Unternehmens. Die Wahl zwischen deutscher und europäischer Anmeldung, die richtige Anmelderstrategie und die Vermeidung typischer Fehler entscheiden über den langfristigen Erfolg.
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Beitritt Montenegros zum Londoner Übereinkommen – Klare Vorteile für Patentinhaber
Beitritt Montenegros zum Londoner Übereinkommen – Klare Vorteile für Patentinhaber
Hintergrund: Was ist das Londoner Übereinkommen?
Das „Londoner Übereinkommen“ (Agreement on the Application of Article 65 EPC) ist ein fakultatives Übereinkommen der Europäischen Patentorganisation. Ziel ist es, die Übersetzungskosten für europäische Patente deutlich zu senken. Es wurde am 17. Oktober 2000 geschlossen. Deutschland, Frankreich und Großbritannien sind bekannte Mitglieder.
Montenegro als 23. Vertragsstaat
Am 9. April 2025 hat Montenegro seine Beitrittsurkunde zum Londoner Übereinkommen hinterlegt, wodurch das Land zum 23. Vertragsstaat wird. Der Beitritt wird – gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens – am 1. August 2025 wirksam.
Was bedeutet das für Patentinhaber?
Für europäische Patente, die ab dem 1. August 2025 mit Wirkung für Montenegro erteilt werden, entfällt:
-
die Pflicht zur Einreichung einer vollständigen montenegrinischen Übersetzung der Patentschrift, sofern das Patent in Englisch erteilt oder eine englische Übersetzung gemäß Artikel 65 Absatz 1 EPÜ eingereicht wird.
Es bleibt jedoch erforderlich, die Patentansprüche in montenegrinischer Sprache einzureichen.
Einschränkungen der Regelung
Die neuen Erleichterungen gelten nicht für europäische Patente, die:
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vor dem 1. August 2025 erteilt wurden und
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nach dem 1. August 2025 in Verfahren wie Einspruch, Beschwerde oder Beschränkung geändert wurden.
📞 Kontaktieren Sie und für eine individuelle Beratung zur Validierung Europäischer Patente: Kontakt | Patentanwalt Dr. Zeiner
Europäische Patentanmeldung: Amtsgebühren im Überblick
Europäische Patentanmeldung: Amtsgebühren im Überblick
AAA-Patent - Ihr Patentanwalt in Saarbrücken - informiert
Als Patentanwalt mit Kanzleisitz in Saarbrücken unterstütze ich Sie umfassend bei der Anmeldung eines europäischen Patents – von der ersten Idee bis zur Erteilung. Ein zentraler Kostenfaktor im Verfahren sind die amtlichen Gebühren, die direkt an das Europäische Patentamt (EPA) zu entrichten sind. Nachfolgend finden Sie eine verständliche Aufstellung der wichtigsten Gebühren, die im Laufe des Verfahrens anfallen.
1. Anmeldung des Europäischen Patents
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Anmeldegebühr (elektronisch): 135 €
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Gebühr für Seiten ab der 36. Seite: 17 € je zusätzlicher Seite
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Anspruchsgebühren:
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Für den 16. bis 50. Anspruch: 275 € je Anspruch
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Ab dem 51. Anspruch: 685 € je Anspruch
🕓 Fällig innerhalb eines Monats nach dem Anmeldetag.
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2. Recherchengebühr
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Europäische Recherchengebühr: 1.520 €
🕓 Fällig ebenfalls innerhalb eines Monats nach dem Anmeldetag.
3. Prüfung und Benennung
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Prüfungsgebühr: 1.915 €
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Benennungsgebühr (pauschal für alle Vertragsstaaten): 685 €
🕓 Fällig innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts.
4. Erteilung und Veröffentlichung
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Gebühr für Erteilung und Veröffentlichung (bis 35 Seiten): 1.080 €
-
Gebühr für zusätzliche Seiten ab Seite 36: 17 € je Seite
🕓 Fällig innerhalb von vier Monaten nach Mitteilung über die vorgesehene Erteilung (Regel 71(3) EPÜ).
5. Jahresgebühren (fällig vor Erteilung)
Die Zahlung beginnt ab dem dritten Jahr nach dem Anmeldetag. Die Gebühren steigen jährlich:
Jahr | Gebühr |
---|---|
3. Jahr | 690 € |
4. Jahr | 845 € |
5. Jahr | 1.000 € |
6. Jahr | 1.155 € |
7. Jahr | 1.310 € |
8. Jahr | 1.465 € |
9. Jahr | 1.620 € |
Ab 10. Jahr | 1.775 € pro Jahr |
🕓 Fälligkeit jeweils am Monatsende des Anmeldetages. Eine Nachzahlung ist innerhalb von 6 Monaten mit Zuschlag möglich.
6. Beispielrechnung: Gesamtgebühren bis zur Erteilung
Ein beispielhaftes Verfahren mit bis zu 15 Ansprüchen und 35 Seiten verursacht folgende amtliche Gebühren:
Verfahrensschritt | Betrag |
---|---|
Anmeldegebühr | 135 € |
Recherchengebühr | 1.520 € |
Prüfungsgebühr | 1.915 € |
Benennungsgebühr | 685 € |
Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr | 1.080 € |
Jahresgebühren (3. bis 5. Jahr) | 2.535 € |
Gesamtsumme (ohne Zuschläge) | 7.870 € |
Zusätzliche Kosten entstehen bei mehr Seiten oder mehr als 15 Patentansprüchen. Diese Aufstellung berücksichtigt keine anwaltlichen Gebühren.
7. Beratung durch AAA-Patent - Ihren Patentanwalt in Saarbrücken
Die korrekte Einschätzung der Kosten ist entscheidend für die strategische Patentplanung. Als Patentanwalt in Saarbrücken unterstütze ich Sie bei der:
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rechtssicheren Ausarbeitung Ihrer Patentanmeldung
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effizienten Gebührenoptimierung
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Kommunikation mit dem Europäischen Patentamt
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langfristigen Durchsetzung Ihrer Schutzrechte
📞 Kontaktieren Sie mich gern für eine individuelle Beratung und ein unverbindliches Erstgespräch: Kontakt | Patentanwalt Dr. Zeiner
Hinweis:
Alle Angaben basieren auf der Gebührenordnung des Europäischen Patentamts in der Fassung vom 1. April 2024. Änderungen durch das EPA sind jederzeit möglich.
Teilungsanmeldung – Ihr strategischer Vorteil im Patentrecht
Sie haben beim Patentamt eine Erfindung angemeldet und möchten nun weitere technische Aspekte oder Varianten schützen lassen? Dann kann eine Teilungsanmeldung das richtige Instrument für Sie sein. Als erfahrener Patentanwalt in Saarbrücken beraten wir Sie umfassend zu dieser wichtigen Option im Patenterteilungsverfahren – rechtssicher, praxisnah und wirtschaftlich sinnvoll.
Was ist eine Teilungsanmeldung?
Eine Teilungsanmeldung ist eine neue Patentanmeldung, die sich auf Inhalte einer noch anhängigen (ursprünglichen) Patentanmeldung bezieht. Sie darf ausschließlich Informationen enthalten, die bereits in der Ursprungsanmeldung offenbart wurden – neue technische Inhalte sind nicht zulässig.
Das Besondere: Die Teilungsanmeldung erhält denselben Anmeldetag wie die Stammanmeldung (=ursprüngliche Anmeldung). So sichern Sie sich frühzeitigen Schutz, auch wenn Sie die Anmeldung erst später einreichen.
Wozu dient eine Teilungsanmeldung?
Teilungsanmeldungen bieten sich an, wenn:
-
Ihre Erfindung mehrere technische Aspekte umfasst, die jeweils separat schutzwürdig sind,
-
das Patentamt eine Einschränkung auf einen Teil der Erfindung verlangt,
-
Sie strategisch mehrere Schutzrechte mit unterschiedlichen Schwerpunkten anstreben,
-
Sie sich wirtschaftlich flexibel auf Märkte und Entwicklungen einstellen möchten.
Kurz: Eine Teilungsanmeldung hilft Ihnen dabei, das volle Potenzial Ihrer technischen Entwicklung auszuschöpfen.
Wann muss die Teilungsanmeldung eingereicht werden?
Teilungsanmeldungen sind nur solange zulässig, wie die ursprüngliche Patentanmeldung noch anhängig ist – also bevor diese erteilt, zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Nach Abschluss des Verfahrens ist keine Teilung mehr möglich.
Welche Kosten entstehen bei einer Teilungsanmeldung?
Die Kosten setzen sich aus den amtlichen Gebühren und optionalen anwaltlichen Leistungen zusammen. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Gebühren bei elektronischer Einreichung:
1. Gebühren beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt)
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Anmeldegebühr: 40 € (für bis zu 10 Patentansprüche)
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Zusätzliche Ansprüche ab 11. Anspruch, je Anspruch : 20 €
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Prüfungsantrag:
-
Recherche bereits vom DPMA durchgeführt: 150 €
-
Ohne vorherige Recherche durch das DPMA: 350 €
-
-
Jahresgebühren (zur Aufrechterhaltung):
-
ab dem 3. Jahr: 70 €
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-
Jahr: 350 €
-
-
-
Jahr: 2.030 €
-
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2. Gebühren beim EPA (Europäisches Patentamt)
-
-
Anmeldegebühr: 135 €
-
Recherchengebühr: 1.520 €
-
Prüfungsgebühr: 1.915 €
- Benennungsgebühr: 685 €
-
Anspruchsgebühren:
-
ab dem 16. Anspruch: je 275 €
-
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Zusätzliche Gebühr je nach Teilungsgeneration (seit 1. April 2014):
Teilungsgeneration | Zusatzgebühr |
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1. Generation | 0 € |
2. Generation | 235 € |
3. Generation | 480 € |
4. Generation | 715 € |
ab 5. Generation | 955 € |
-
Jahresgebühren:
-
ab dem 3. Jahr: 690 €
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ab dem 10. Jahr: 1.775 €
-
Hinweis: Eine „2. Generation“ liegt z. B. vor, wenn Sie eine Teilanmeldung aus einer vorherigen Teilanmeldung ableiten.
Wir beraten Sie gerne dazu, wie Sie Ihre Schutzrechte kosten- und strategiegerecht strukturieren – insbesondere bei mehreren Schutzrichtungen oder umfangreichen Erfindungen.
Ihr Patentanwalt in Saarbrücken – Für eine klare und belastbare Schutzstrategie
Als spezialisierter Patentanwalt in Saarbrücken begleiten wir Sie durch alle Phasen des Patenterteilungsverfahrens. Wir prüfen, ob eine Teilungsanmeldung sinnvoll und wirtschaftlich tragfähig ist, kümmern uns um die fristgerechte Einreichung und übernehmen die Kommunikation mit dem DPMA oder EPA. Auf Wunsch gestalten wir Ihre gesamte IP-Strategie – national wie international.
Sichern Sie sich rechtzeitig professionellen Rat. Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch. Kontakt | Patentanwalt Dr. Zeiner
Farbmarke „Rot“ gelöscht – BPatG konkretisiert Anforderungen an die Bestimmtheit
Mit Beschluss vom 04.06.2025 (Az. 29 W (pat) 25/17) hat das Bundespatentgericht eine eingetragene Farbmarke für die Farbe „Rot“ gelöscht. Die Entscheidung enthält wichtige Hinweise für Unternehmen, die die Eintragung einer abstrakten Farbmarke anstreben.
Hintergrund der Entscheidung
Die Marke war 2006 für „Loseblatttextausgaben von Gesetzen“ angemeldet und 2008 als verkehrsdurchgesetzte Farbmarke „Rot“ eingetragen worden. Die Anmeldung enthielt ein Farbmuster, jedoch keine exakte Farbcodierung nach einem anerkannten Farbsystem (z. B. RAL, Pantone oder CIELab). Erst im Laufe des Verfahrens wurden mehrere unterschiedliche Farbwerte nachgereicht.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Gericht hat die Löschung angeordnet, weil die Marke nicht hinreichend bestimmt war – ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 MarkenG. Die zentralen Aussagen:
-
Farbmarken müssen eindeutig bestimmt sein. Es genügt nicht, bloß eine Grundfarbe wie „Rot“ zu benennen oder lediglich ein Farbmuster einzureichen. Entscheidend ist die Kombination aus Farbmuster und einer objektiven, reproduzierbaren Farbcodeangabe nach einem anerkannten Farbsystem.
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Farbcode und Muster müssen übereinstimmen. Ein Farbcode darf dem Muster nicht nur „nahekommen“. Die farbliche Identität muss objektiv belegbar sein.
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Nachträgliche Farbfestlegungen sind nur eingeschränkt möglich. Zwar kann eine Farbcodierung nachgereicht werden, sofern sich das ursprünglich eingereichte Farbmuster nicht verändert hat. Das ist im Löschungsverfahren nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. In diesem Fall war das jedoch nicht gelungen.
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Verkehrsdurchsetzung heilt Bestimmtheitsmängel nicht. Auch wenn eine Marke im Verkehr bekannt ist, kann sie gelöscht werden, wenn der Schutzgegenstand nicht klar definiert ist.
Praktische Konsequenzen für Markenanmelder
Die Entscheidung zeigt, dass bei der Anmeldung einer Farbmarke größte Sorgfalt geboten ist:
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Ein Farbmuster allein reicht nicht.
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Verwenden Sie anerkannte Farbsysteme (z. B. RAL, Pantone, CIELab).
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Stellen Sie sicher, dass der Farbcode mit dem Farbmuster objektiv identisch ist.
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Eine pauschale Farbbezeichnung wie „Rot“ ist in der Regel nicht ausreichend.
Ein Mangel an Bestimmtheit kann selbst Jahre nach Eintragung zur Löschung führen – unabhängig davon, wie bekannt die Marke inzwischen ist.
Fazit:
Wer eine Farbmarke anmelden will, sollte frühzeitig rechtlichen und technischen Rat einholen. Neben Fragen der Unterscheidungskraft und Verkehrsdurchsetzung ist die formale Bestimmtheit des Farbzeichens entscheidend. Die Wahl des richtigen Farbcodes und dessen präzise Dokumentation können über den Bestand der Marke entscheiden.
Haben Sie noch Fragen zum Markenrecht? Kontakt | Patentanwalt Dr. Zeiner
Entscheidung G 1/24 der Großen Beschwerdekammer des EPA: Auslegung von Patentansprüchen
Entscheidung G 1/24 der Großen Beschwerdekammer des EPA: Auslegung von Patentansprüchen – Bedeutung für Praxis und Rechtsprechung
Am 18. Juni 2025 hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) in der Sache G 1/24 eine Grundsatzentscheidung zur Auslegung von Patentansprüchen veröffentlicht. Diese Entscheidung bringt Klarheit in eine bislang umstrittene Rechtsfrage und ist sowohl für Patentanwälte als auch für Erfinder, Unternehmen und andere Interessierte von großer Bedeutung. Im Zentrum steht das Verhältnis zwischen Patentansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen im Rahmen der Beurteilung der Patentierbarkeit.
Ausgangspunkt: Divergierende Rechtsprechung
Die Vorlageentscheidung T 439/22 betraf ein Patent für ein tabakbasiertes Aerosol erzeugendes Produkt der Firma Philip Morris, angefochten durch Yunnan Tobacco International. Streitpunkt war die Bedeutung des Begriffs „gathered sheet“ (zusammengefaltetes Blatt). Je nach Auslegung – eng nach dem allgemeinen Fachverständnis oder weiter im Lichte der Beschreibung – ergab sich eine unterschiedliche Beurteilung der Neuheit des Anspruchs.
Die Technische Beschwerdekammer sah widersprüchliche Rechtsprechung zur Frage, ob und wann bei der Auslegung der Ansprüche zur Beschreibung und zu den Zeichnungen herangezogen werden darf:
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Eine Linie der Rechtsprechung vertrat die Auffassung, dass die Beschreibung und Zeichnungen nur bei Unklarheiten herangezogen werden dürfen.
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Eine andere Linie befürwortete einen grundsätzlich umfassenden Rückgriff auf Beschreibung und Zeichnungen – unabhängig von Klarheit oder Unklarheit der Anspruchsformulierung.
Die drei Vorlagefragen
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Ist Art. 69 (1) Satz 2 EPÜ und Art. 1 des Protokolls über die Auslegung von Art. 69 EPÜ bei der Auslegung von Ansprüchen zur Prüfung der Patentfähigkeit nach Art. 52–57 EPÜ heranzuziehen?
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Dürfen Beschreibung und Zeichnungen generell zur Anspruchsauslegung im Rahmen der Patentfähigkeitsprüfung herangezogen werden, oder nur bei Unklarheiten?
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Darf eine in der Beschreibung gegebene Definition eines in den Ansprüchen verwendeten Begriffs ignoriert werden und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer
1. Zur Zulässigkeit
Die Kammer hielt die Vorlage für zulässig, da es sich um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, deren Klärung für viele weitere Verfahren relevant ist. Frage 3 wurde jedoch als inhaltlich in Frage 2 enthalten und somit unzulässig beurteilt.
2. Zum rechtlichen Ausgangspunkt
Die Große Beschwerdekammer stellt klar:
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Weder Art. 69 EPÜ noch Art. 84 EPÜ liefern eine völlig überzeugende Rechtsgrundlage für die Auslegung von Ansprüchen im Kontext der Prüfung auf Patentfähigkeit.
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Art. 69 EPÜ und das Protokoll sind eigentlich für die Bestimmung des Schutzbereichs in Verletzungsverfahren gedacht.
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Art. 84 EPÜ betrifft formelle Anforderungen (Klarheit, Stützung) und ist nicht explizit auf die Auslegung der Ansprüche zur Beurteilung der Patentfähigkeit ausgerichtet.
Trotzdem: Die Kammer betont, dass sich aus der bisherigen Rechtsprechung ausreichend gefestigte Auslegungsprinzipien ableiten lassen.
Die Kernaussagen (Tenor der Entscheidung)
„Die Ansprüche sind der Ausgangspunkt und die Grundlage für die Beurteilung der Patentfähigkeit einer Erfindung nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ. Die Beschreibung und Zeichnungen sind bei der Auslegung der Ansprüche stets heranzuziehen – nicht nur bei Unklarheiten oder Zweifeln.“
Dies bedeutet:
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Die frühere Praxis, die Beschreibung nur bei unklaren Ansprüchen heranzuziehen, ist nicht mehr haltbar.
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Die Beschreibung (und Zeichnungen) müssen immer berücksichtigt werden, wenn Ansprüche in der Prüfungs- oder Einspruchsphase interpretiert werden.
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Die Entscheidung vereinheitlicht die Auslegungspraxis und harmonisiert sie mit der Vorgehensweise nationaler Gerichte und des Einheitlichen Patentgerichts (UPC).
Bedeutung für die Praxis
Für Patentanwälte:
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Anspruchsformulierung gewinnt an Bedeutung: Die Begriffe in den Ansprüchen müssen mit der Beschreibung harmonieren.
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Definitionen in der Beschreibung werden verbindlicher für die Auslegung der Ansprüche.
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Strategien, die auf eine engere oder weitere Auslegung durch selektive Bezugnahme auf die Beschreibung setzten, verlieren an Wirkung.
Für Prüfer und Einspruchsabteilungen:
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Bei der Beurteilung der Patentfähigkeit (Neuheit, erfinderische Tätigkeit) sind Beschreibung und Zeichnungen immer in die Auslegung der Ansprüche einzubeziehen.
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Die Klarheitsprüfung nach Art. 84 EPÜ muss sorgfältig durchgeführt werden; unklare Begriffe sollten bereinigt, nicht ausgelegt werden.
Für Erfinder und Anmelder:
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Präzise Definitionen und klare Sprache in der Beschreibung sind entscheidend.
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Ein bewusstes Auseinanderfallen zwischen Anspruchsformulierung und Beschreibung kann nachteilige Folgen für die Auslegung und Patentierbarkeit haben.
Empfehlungen für die Praxis
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Anspruchsbegriff klar definieren: Wird ein technischer Begriff verwendet, sollte dessen Bedeutung eindeutig in der Beschreibung erläutert werden.
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Konsistenz wahren: Die Beschreibung muss die in den Ansprüchen verwendeten Begriffe korrekt und kohärent wiedergeben.
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Unklare Begriffe vermeiden: Wenn ein Begriff interpretationsbedürftig ist, sollte dies bereits bei der Anmeldung durch eine Definition vermieden werden.
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Keine „strategische Vagheit“: Der Versuch, durch vage Begriffe Spielraum für breite Auslegung zu gewinnen, ist rechtlich riskant und widerspricht der gefestigten Auslegungspraxis.
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Amtsverfahren aktiv begleiten: In Prüfungs- und Einspruchsverfahren sollte auf eine konsistente Auslegung gedrängt und bei Bedarf Klarstellung durch Änderung beantragt werden.
Fazit
Mit der Entscheidung G 1/24 schafft die Große Beschwerdekammer des EPA Rechtssicherheit und Klarheit in einem zentralen Bereich des europäischen Patentrechts. Die Pflicht zur ständigen Bezugnahme auf Beschreibung und Zeichnungen bei der Auslegung der Ansprüche setzt einen neuen Maßstab, an dem sich alle Verfahrensbeteiligten künftig orientieren müssen. Für die Praxis bedeutet dies: sorgfältige, konsistente und transparente Patentanmeldungen sind wichtiger denn je.
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Financial Times 2025: Erneut Empfehlung für AAA-Patent!
AAA-Patent zählt 2025 erneut zu Europas führenden Patentanwaltskanzleien
Gold-Auszeichnung im Bereich Materialien und Nanotechnologie – FT-Ranking zum dritten Mal in Folge
Die internationale Wirtschaftszeitung Financial Times (FT) hat im Juni 2025 die Patentanwaltskanzlei AAA-Patent erneut als eine der führenden europäischen Kanzleien im gewerblichen Rechtsschutz ausgezeichnet. Bereits in den Jahren 2023 und 2024 waren wir in das renommierte FT-Ranking aufgenommen worden. In diesem Jahr konnten wir unsere Position weiter ausbauen und erreichten erstmals den Gold-Status im Bereich „Materialien und Nanotechnologie“ – nach einer Silber-Bewertung im Vorjahr ein bedeutender Schritt nach vorn.
Diese wiederholte und aufgewertete Auszeichnung unterstreicht nicht nur unsere technische Fachkompetenz, sondern zeigt insbesondere, wie sehr unsere Arbeit bei Mandanten wie auch in der Fachwelt geschätzt wird. Für Unternehmen und Erfinder, die einen Patentanwalt in Saarbrücken suchen, bietet AAA-Patent® damit eine nachweislich erstklassige Adresse.
„Die Auszeichnung mit dem Gold-Status freut uns ganz besonders, weil sie sowohl die Zufriedenheit unserer Mandanten als auch die Wertschätzung durch unsere Kolleginnen und Kollegen widerspiegelt. Dieses Vertrauen ist für uns Ansporn und Verpflichtung zugleich.“
— Dr. Johannes Zeiner, Gründer und Patentanwalt bei AAA-Patent
Hintergrund der Auszeichnung
Das FT-Ranking Europe’s Leading Patent Law Firms 2025 wurde in Kooperation mit dem Marktforschungsinstitut Statista erstellt. Über 3 300 Fachleute aus Industrie, Forschung und Patentanwaltschaft sprachen Empfehlungen aus, differenziert nach technischen Fachgebieten. Selbstnennungen waren ausgeschlossen. Bewertet wurden neben der Häufigkeit und Qualität der Empfehlungen auch öffentlich zugängliche Indikatoren wie Fachveröffentlichungen, Vorträge und Sichtbarkeit.
Kanzleien wurden in sechs Technologiesektoren eingeteilt und in drei Stufen (Gold, Silber, Bronze) ausgezeichnet. AAA-Patent wurde dabei in der Kategorie „Materialien & Nanotechnologie“ erstmals mit Gold ausgezeichnet – ein klarer Beleg für unsere Spezialisierung und nachhaltige Weiterentwicklung.
AAA-Patent – Patentanwalt Saarbrücken mit internationaler Auszeichnung
Mit Sitz in Saarbrücken betreut AAA-Patent nationale und internationale Mandanten bei der Anmeldung, Durchsetzung und strategischen Steuerung technischer Schutzrechte. Insbesondere im Bereich Materialien und Nanotechnologie – etwa bei funktionalisierten Werkstoffen, nanoskaligen Strukturen und Dünnschichtsystemen – bieten wir technisch fundierte, präzise und praxisnahe Beratung auf höchstem Niveau.
Die dreifache Aufnahme in das FT-Ranking (2023, 2024, 2025) und der Aufstieg zum Gold-Status im Jahr 2025 sind Ausdruck unseres kontinuierlichen Qualitätsanspruchs und der hohen Wertschätzung, die uns in der Branche entgegengebracht wird.
Sie suchen einen ausgezeichneten Patentanwalt in Saarbrücken?
AAA-Patent – dreifach prämiert von der Financial Times und 2025 mit Goldstatus im Bereich Materialien und Nanotechnologie ausgezeichnet.
→ Zum vollständigen Ranking 2025 der FT
Farbmarke Orange gelöscht: Bundespatentgericht setzt klare Maßstäbe für Farbmarkenschutz
In einer aktuellen Entscheidung vom 5. Juni 2025 (Az. 29 W (pat) 24/18) hat das Bundespatentgericht die Eintragung der Farbmarke Orange (RAL 2008) für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel aufgehoben. Der Fall betrifft zentrale Fragen des Markenrechts – insbesondere die Voraussetzungen für den Schutz abstrakter Farbmarken und die Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung.
Was war Gegenstand des Verfahrens?
Eine bekannte Baumarktkette hatte sich im Jahr 2012 die Farbe Orange als abstrakte Farbmarke eintragen lassen. Grundlage war ein demoskopisches Gutachten, das dem Unternehmen eine Verkehrsdurchsetzung im relevanten Marktsegment bescheinigte. Zwei Wettbewerber beantragten später die Löschung der Marke – mit Verweis auf ein Freihaltebedürfnis und die branchenweite Nutzung dieser Farbe.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundespatentgericht hat die Marke gelöscht – mit überzeugender Begründung:
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Die Beweislast für die Verkehrsdurchsetzung trägt der Markeninhaber. Dies gilt auch, wenn die Eintragung ursprünglich auf einem Gutachten beruhte.
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Ein Kennzeichnungsgrad unter 50 % reicht in der Regel nicht aus, um die Verkehrsdurchsetzung zu belegen – insbesondere dann nicht, wenn ein Gegen-Gutachten erhebliche Zweifel an der Aussagekraft des ursprünglichen Gutachtens aufwirft.
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Der maßgebliche Verkehrskreis ist bei Dienstleistungen des Massenkonsums grundsätzlich die Gesamtbevölkerung – nicht nur die aktiven Käufer oder Interessenten.
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Die Farbe Orange gilt im Baumarktsektor als gebräuchlich, sodass ihr von Haus aus keine Unterscheidungskraft zukommt.
Bedeutung für Markeninhaber
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Hürden für den Schutz abstrakter Farbmarken. Wer auf Farbkennzeichnung als Marke setzt, muss nicht nur belegen, dass der Verkehr die Farbe einem bestimmten Unternehmen zuordnet – dieser Nachweis muss auch belastbar und frei von methodischen Schwächen sein.
Zudem zeigt das Urteil, dass die langfristige Nutzung und hohe Werbeaufwendungen alleine nicht genügen, um eine Verkehrsdurchsetzung zu belegen – vor allem dann nicht, wenn die Farbe im relevanten Markt von mehreren Anbietern eingesetzt wird.
Unsere Empfehlung
Wir raten Markeninhabern, Farbmarken nur dann anzumelden, wenn eine klare und belegbare Verbindung zwischen Farbe und Unternehmen besteht – idealerweise durch begleitende Markenformen oder eine nachweislich eigenständige Positionierung im Markt. Bei bereits eingetragenen Farbmarken sollten Schutzrechte regelmäßig überprüft und durch aktuelle Gutachten vor streitigen Verfahren gestützt werden.
Als Patentanwälte mit langjähriger Erfahrung im Markenrecht – auch hier in Saarbrücken – unterstützen wir Unternehmen bei der Anmeldung, Verteidigung und strategischen Führung ihrer Markenportfolios. Gerade im Bereich der Farbmarken ist es entscheidend, juristische Aspekte frühzeitig zu berücksichtigen.
Haben Sie noch Fragen zum Markenrecht? Kontakt | Patentanwalt Dr. Zeiner