Farbmarke „Rot“ gelöscht – BPatG konkretisiert Anforderungen an die Bestimmtheit
Mit Beschluss vom 04.06.2025 (Az. 29 W (pat) 25/17) hat das Bundespatentgericht eine eingetragene Farbmarke für die Farbe „Rot“ gelöscht. Die Entscheidung enthält wichtige Hinweise für Unternehmen, die die Eintragung einer abstrakten Farbmarke anstreben.
Hintergrund der Entscheidung
Die Marke war 2006 für „Loseblatttextausgaben von Gesetzen“ angemeldet und 2008 als verkehrsdurchgesetzte Farbmarke „Rot“ eingetragen worden. Die Anmeldung enthielt ein Farbmuster, jedoch keine exakte Farbcodierung nach einem anerkannten Farbsystem (z. B. RAL, Pantone oder CIELab). Erst im Laufe des Verfahrens wurden mehrere unterschiedliche Farbwerte nachgereicht.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Gericht hat die Löschung angeordnet, weil die Marke nicht hinreichend bestimmt war – ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 MarkenG. Die zentralen Aussagen:
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Farbmarken müssen eindeutig bestimmt sein. Es genügt nicht, bloß eine Grundfarbe wie „Rot“ zu benennen oder lediglich ein Farbmuster einzureichen. Entscheidend ist die Kombination aus Farbmuster und einer objektiven, reproduzierbaren Farbcodeangabe nach einem anerkannten Farbsystem.
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Farbcode und Muster müssen übereinstimmen. Ein Farbcode darf dem Muster nicht nur „nahekommen“. Die farbliche Identität muss objektiv belegbar sein.
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Nachträgliche Farbfestlegungen sind nur eingeschränkt möglich. Zwar kann eine Farbcodierung nachgereicht werden, sofern sich das ursprünglich eingereichte Farbmuster nicht verändert hat. Das ist im Löschungsverfahren nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. In diesem Fall war das jedoch nicht gelungen.
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Verkehrsdurchsetzung heilt Bestimmtheitsmängel nicht. Auch wenn eine Marke im Verkehr bekannt ist, kann sie gelöscht werden, wenn der Schutzgegenstand nicht klar definiert ist.
Praktische Konsequenzen für Markenanmelder
Die Entscheidung zeigt, dass bei der Anmeldung einer Farbmarke größte Sorgfalt geboten ist:
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Ein Farbmuster allein reicht nicht.
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Verwenden Sie anerkannte Farbsysteme (z. B. RAL, Pantone, CIELab).
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Stellen Sie sicher, dass der Farbcode mit dem Farbmuster objektiv identisch ist.
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Eine pauschale Farbbezeichnung wie „Rot“ ist in der Regel nicht ausreichend.
Ein Mangel an Bestimmtheit kann selbst Jahre nach Eintragung zur Löschung führen – unabhängig davon, wie bekannt die Marke inzwischen ist.
Fazit:
Wer eine Farbmarke anmelden will, sollte frühzeitig rechtlichen und technischen Rat einholen. Neben Fragen der Unterscheidungskraft und Verkehrsdurchsetzung ist die formale Bestimmtheit des Farbzeichens entscheidend. Die Wahl des richtigen Farbcodes und dessen präzise Dokumentation können über den Bestand der Marke entscheiden.
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Entscheidung G 1/24 der Großen Beschwerdekammer des EPA: Auslegung von Patentansprüchen
Entscheidung G 1/24 der Großen Beschwerdekammer des EPA: Auslegung von Patentansprüchen – Bedeutung für Praxis und Rechtsprechung
Am 18. Juni 2025 hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) in der Sache G 1/24 eine Grundsatzentscheidung zur Auslegung von Patentansprüchen veröffentlicht. Diese Entscheidung bringt Klarheit in eine bislang umstrittene Rechtsfrage und ist sowohl für Patentanwälte als auch für Erfinder, Unternehmen und andere Interessierte von großer Bedeutung. Im Zentrum steht das Verhältnis zwischen Patentansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen im Rahmen der Beurteilung der Patentierbarkeit.
Ausgangspunkt: Divergierende Rechtsprechung
Die Vorlageentscheidung T 439/22 betraf ein Patent für ein tabakbasiertes Aerosol erzeugendes Produkt der Firma Philip Morris, angefochten durch Yunnan Tobacco International. Streitpunkt war die Bedeutung des Begriffs „gathered sheet“ (zusammengefaltetes Blatt). Je nach Auslegung – eng nach dem allgemeinen Fachverständnis oder weiter im Lichte der Beschreibung – ergab sich eine unterschiedliche Beurteilung der Neuheit des Anspruchs.
Die Technische Beschwerdekammer sah widersprüchliche Rechtsprechung zur Frage, ob und wann bei der Auslegung der Ansprüche zur Beschreibung und zu den Zeichnungen herangezogen werden darf:
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Eine Linie der Rechtsprechung vertrat die Auffassung, dass die Beschreibung und Zeichnungen nur bei Unklarheiten herangezogen werden dürfen.
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Eine andere Linie befürwortete einen grundsätzlich umfassenden Rückgriff auf Beschreibung und Zeichnungen – unabhängig von Klarheit oder Unklarheit der Anspruchsformulierung.
Die drei Vorlagefragen
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Ist Art. 69 (1) Satz 2 EPÜ und Art. 1 des Protokolls über die Auslegung von Art. 69 EPÜ bei der Auslegung von Ansprüchen zur Prüfung der Patentfähigkeit nach Art. 52–57 EPÜ heranzuziehen?
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Dürfen Beschreibung und Zeichnungen generell zur Anspruchsauslegung im Rahmen der Patentfähigkeitsprüfung herangezogen werden, oder nur bei Unklarheiten?
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Darf eine in der Beschreibung gegebene Definition eines in den Ansprüchen verwendeten Begriffs ignoriert werden und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer
1. Zur Zulässigkeit
Die Kammer hielt die Vorlage für zulässig, da es sich um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt, deren Klärung für viele weitere Verfahren relevant ist. Frage 3 wurde jedoch als inhaltlich in Frage 2 enthalten und somit unzulässig beurteilt.
2. Zum rechtlichen Ausgangspunkt
Die Große Beschwerdekammer stellt klar:
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Weder Art. 69 EPÜ noch Art. 84 EPÜ liefern eine völlig überzeugende Rechtsgrundlage für die Auslegung von Ansprüchen im Kontext der Prüfung auf Patentfähigkeit.
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Art. 69 EPÜ und das Protokoll sind eigentlich für die Bestimmung des Schutzbereichs in Verletzungsverfahren gedacht.
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Art. 84 EPÜ betrifft formelle Anforderungen (Klarheit, Stützung) und ist nicht explizit auf die Auslegung der Ansprüche zur Beurteilung der Patentfähigkeit ausgerichtet.
Trotzdem: Die Kammer betont, dass sich aus der bisherigen Rechtsprechung ausreichend gefestigte Auslegungsprinzipien ableiten lassen.
Die Kernaussagen (Tenor der Entscheidung)
„Die Ansprüche sind der Ausgangspunkt und die Grundlage für die Beurteilung der Patentfähigkeit einer Erfindung nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ. Die Beschreibung und Zeichnungen sind bei der Auslegung der Ansprüche stets heranzuziehen – nicht nur bei Unklarheiten oder Zweifeln.“
Dies bedeutet:
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Die frühere Praxis, die Beschreibung nur bei unklaren Ansprüchen heranzuziehen, ist nicht mehr haltbar.
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Die Beschreibung (und Zeichnungen) müssen immer berücksichtigt werden, wenn Ansprüche in der Prüfungs- oder Einspruchsphase interpretiert werden.
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Die Entscheidung vereinheitlicht die Auslegungspraxis und harmonisiert sie mit der Vorgehensweise nationaler Gerichte und des Einheitlichen Patentgerichts (UPC).
Bedeutung für die Praxis
Für Patentanwälte:
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Anspruchsformulierung gewinnt an Bedeutung: Die Begriffe in den Ansprüchen müssen mit der Beschreibung harmonieren.
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Definitionen in der Beschreibung werden verbindlicher für die Auslegung der Ansprüche.
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Strategien, die auf eine engere oder weitere Auslegung durch selektive Bezugnahme auf die Beschreibung setzten, verlieren an Wirkung.
Für Prüfer und Einspruchsabteilungen:
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Bei der Beurteilung der Patentfähigkeit (Neuheit, erfinderische Tätigkeit) sind Beschreibung und Zeichnungen immer in die Auslegung der Ansprüche einzubeziehen.
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Die Klarheitsprüfung nach Art. 84 EPÜ muss sorgfältig durchgeführt werden; unklare Begriffe sollten bereinigt, nicht ausgelegt werden.
Für Erfinder und Anmelder:
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Präzise Definitionen und klare Sprache in der Beschreibung sind entscheidend.
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Ein bewusstes Auseinanderfallen zwischen Anspruchsformulierung und Beschreibung kann nachteilige Folgen für die Auslegung und Patentierbarkeit haben.
Empfehlungen für die Praxis
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Anspruchsbegriff klar definieren: Wird ein technischer Begriff verwendet, sollte dessen Bedeutung eindeutig in der Beschreibung erläutert werden.
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Konsistenz wahren: Die Beschreibung muss die in den Ansprüchen verwendeten Begriffe korrekt und kohärent wiedergeben.
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Unklare Begriffe vermeiden: Wenn ein Begriff interpretationsbedürftig ist, sollte dies bereits bei der Anmeldung durch eine Definition vermieden werden.
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Keine „strategische Vagheit“: Der Versuch, durch vage Begriffe Spielraum für breite Auslegung zu gewinnen, ist rechtlich riskant und widerspricht der gefestigten Auslegungspraxis.
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Amtsverfahren aktiv begleiten: In Prüfungs- und Einspruchsverfahren sollte auf eine konsistente Auslegung gedrängt und bei Bedarf Klarstellung durch Änderung beantragt werden.
Fazit
Mit der Entscheidung G 1/24 schafft die Große Beschwerdekammer des EPA Rechtssicherheit und Klarheit in einem zentralen Bereich des europäischen Patentrechts. Die Pflicht zur ständigen Bezugnahme auf Beschreibung und Zeichnungen bei der Auslegung der Ansprüche setzt einen neuen Maßstab, an dem sich alle Verfahrensbeteiligten künftig orientieren müssen. Für die Praxis bedeutet dies: sorgfältige, konsistente und transparente Patentanmeldungen sind wichtiger denn je.
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Financial Times 2025: Erneut Empfehlung für AAA-Patent!
AAA-Patent zählt 2025 erneut zu Europas führenden Patentanwaltskanzleien
Gold-Auszeichnung im Bereich Materialien und Nanotechnologie – FT-Ranking zum dritten Mal in Folge
Die internationale Wirtschaftszeitung Financial Times (FT) hat im Juni 2025 die Patentanwaltskanzlei AAA-Patent erneut als eine der führenden europäischen Kanzleien im gewerblichen Rechtsschutz ausgezeichnet. Bereits in den Jahren 2023 und 2024 waren wir in das renommierte FT-Ranking aufgenommen worden. In diesem Jahr konnten wir unsere Position weiter ausbauen und erreichten erstmals den Gold-Status im Bereich „Materialien und Nanotechnologie“ – nach einer Silber-Bewertung im Vorjahr ein bedeutender Schritt nach vorn.
Diese wiederholte und aufgewertete Auszeichnung unterstreicht nicht nur unsere technische Fachkompetenz, sondern zeigt insbesondere, wie sehr unsere Arbeit bei Mandanten wie auch in der Fachwelt geschätzt wird. Für Unternehmen und Erfinder, die einen Patentanwalt in Saarbrücken suchen, bietet AAA-Patent® damit eine nachweislich erstklassige Adresse.
„Die Auszeichnung mit dem Gold-Status freut uns ganz besonders, weil sie sowohl die Zufriedenheit unserer Mandanten als auch die Wertschätzung durch unsere Kolleginnen und Kollegen widerspiegelt. Dieses Vertrauen ist für uns Ansporn und Verpflichtung zugleich.“
— Dr. Johannes Zeiner, Gründer und Patentanwalt bei AAA-Patent
Hintergrund der Auszeichnung
Das FT-Ranking Europe’s Leading Patent Law Firms 2025 wurde in Kooperation mit dem Marktforschungsinstitut Statista erstellt. Über 3 300 Fachleute aus Industrie, Forschung und Patentanwaltschaft sprachen Empfehlungen aus, differenziert nach technischen Fachgebieten. Selbstnennungen waren ausgeschlossen. Bewertet wurden neben der Häufigkeit und Qualität der Empfehlungen auch öffentlich zugängliche Indikatoren wie Fachveröffentlichungen, Vorträge und Sichtbarkeit.
Kanzleien wurden in sechs Technologiesektoren eingeteilt und in drei Stufen (Gold, Silber, Bronze) ausgezeichnet. AAA-Patent wurde dabei in der Kategorie „Materialien & Nanotechnologie“ erstmals mit Gold ausgezeichnet – ein klarer Beleg für unsere Spezialisierung und nachhaltige Weiterentwicklung.
AAA-Patent – Patentanwalt Saarbrücken mit internationaler Auszeichnung
Mit Sitz in Saarbrücken betreut AAA-Patent nationale und internationale Mandanten bei der Anmeldung, Durchsetzung und strategischen Steuerung technischer Schutzrechte. Insbesondere im Bereich Materialien und Nanotechnologie – etwa bei funktionalisierten Werkstoffen, nanoskaligen Strukturen und Dünnschichtsystemen – bieten wir technisch fundierte, präzise und praxisnahe Beratung auf höchstem Niveau.
Die dreifache Aufnahme in das FT-Ranking (2023, 2024, 2025) und der Aufstieg zum Gold-Status im Jahr 2025 sind Ausdruck unseres kontinuierlichen Qualitätsanspruchs und der hohen Wertschätzung, die uns in der Branche entgegengebracht wird.
Sie suchen einen ausgezeichneten Patentanwalt in Saarbrücken?
AAA-Patent – dreifach prämiert von der Financial Times und 2025 mit Goldstatus im Bereich Materialien und Nanotechnologie ausgezeichnet.
→ Zum vollständigen Ranking 2025 der FT
Farbmarke Orange gelöscht: Bundespatentgericht setzt klare Maßstäbe für Farbmarkenschutz
In einer aktuellen Entscheidung vom 5. Juni 2025 (Az. 29 W (pat) 24/18) hat das Bundespatentgericht die Eintragung der Farbmarke Orange (RAL 2008) für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel aufgehoben. Der Fall betrifft zentrale Fragen des Markenrechts – insbesondere die Voraussetzungen für den Schutz abstrakter Farbmarken und die Anforderungen an die Verkehrsdurchsetzung.
Was war Gegenstand des Verfahrens?
Eine bekannte Baumarktkette hatte sich im Jahr 2012 die Farbe Orange als abstrakte Farbmarke eintragen lassen. Grundlage war ein demoskopisches Gutachten, das dem Unternehmen eine Verkehrsdurchsetzung im relevanten Marktsegment bescheinigte. Zwei Wettbewerber beantragten später die Löschung der Marke – mit Verweis auf ein Freihaltebedürfnis und die branchenweite Nutzung dieser Farbe.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundespatentgericht hat die Marke gelöscht – mit überzeugender Begründung:
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Die Beweislast für die Verkehrsdurchsetzung trägt der Markeninhaber. Dies gilt auch, wenn die Eintragung ursprünglich auf einem Gutachten beruhte.
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Ein Kennzeichnungsgrad unter 50 % reicht in der Regel nicht aus, um die Verkehrsdurchsetzung zu belegen – insbesondere dann nicht, wenn ein Gegen-Gutachten erhebliche Zweifel an der Aussagekraft des ursprünglichen Gutachtens aufwirft.
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Der maßgebliche Verkehrskreis ist bei Dienstleistungen des Massenkonsums grundsätzlich die Gesamtbevölkerung – nicht nur die aktiven Käufer oder Interessenten.
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Die Farbe Orange gilt im Baumarktsektor als gebräuchlich, sodass ihr von Haus aus keine Unterscheidungskraft zukommt.
Bedeutung für Markeninhaber
Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Hürden für den Schutz abstrakter Farbmarken. Wer auf Farbkennzeichnung als Marke setzt, muss nicht nur belegen, dass der Verkehr die Farbe einem bestimmten Unternehmen zuordnet – dieser Nachweis muss auch belastbar und frei von methodischen Schwächen sein.
Zudem zeigt das Urteil, dass die langfristige Nutzung und hohe Werbeaufwendungen alleine nicht genügen, um eine Verkehrsdurchsetzung zu belegen – vor allem dann nicht, wenn die Farbe im relevanten Markt von mehreren Anbietern eingesetzt wird.
Unsere Empfehlung
Wir raten Markeninhabern, Farbmarken nur dann anzumelden, wenn eine klare und belegbare Verbindung zwischen Farbe und Unternehmen besteht – idealerweise durch begleitende Markenformen oder eine nachweislich eigenständige Positionierung im Markt. Bei bereits eingetragenen Farbmarken sollten Schutzrechte regelmäßig überprüft und durch aktuelle Gutachten vor streitigen Verfahren gestützt werden.
Als Patentanwälte mit langjähriger Erfahrung im Markenrecht – auch hier in Saarbrücken – unterstützen wir Unternehmen bei der Anmeldung, Verteidigung und strategischen Führung ihrer Markenportfolios. Gerade im Bereich der Farbmarken ist es entscheidend, juristische Aspekte frühzeitig zu berücksichtigen.
Haben Sie noch Fragen zum Markenrecht? Kontakt | Patentanwalt Dr. Zeiner
Hilfe, ich habe meine Erfindung veröffentlicht – was kann ich tun?
Stellen Sie sich vor: Sie haben monatelang an Ihrer genialen Erfindung getüftelt. Endlich ist sie fertig! In einem Anfall von Euphorie teilen Sie Ihre Innovation mit der Welt – vielleicht auf einer Messe oder im Internet auf Ihrer Website. Doch dann kommt die bange Frage: „Habe ich mir gerade meinen eigenen Patentschutz ruiniert?“
Keine Panik! Gleich erfahren Sie, was Sie tun können, wenn Sie Ihre Erfindung bereits veröffentlicht haben – und welche Alternativen zum Patent existieren.
1. Patentschutz in Deutschland und Europa: Der absolute Neuheitsbegriff
Das deutsche und europäische Patentrecht funktioniert nach dem sogenannten absoluten Neuheitsbegriff. Das bedeutet: Sobald Ihre Erfindung irgendwo auf der Welt – auch durch Sie selbst – veröffentlicht wurde, gilt diese Veröffentlichung bereits als neuheitsschädlich. Ein Patent kann dann in der Regel nicht mehr erteilt werden, da die Erfindung eben nicht mehr neu ist!
Das gilt auch, wenn Sie Ihre Erfindung nur im kleinen Kreis vor Fachpublikum präsentiert oder auf einer Website veröffentlicht haben. Der Patentprüfer wird dies berücksichtigen und Schutz für Ihre Erfindung ist dann nicht mehr möglich - das investierte Geld ist schneller weg als Sie „Patent“ sagen können.
2. Gebrauchsmuster: Die Alternative mit Neuheitsschonfrist
Aber keine Sorge – es gibt eine Alternative: das Gebrauchsmuster!
Im Gegensatz zum Patent kennt das deutsche und europäische Gebrauchsmusterrecht eine sogenannte Neuheitsschonfrist. Das bedeutet: Sie dürfen Ihre Erfindung selbst veröffentlichen und haben danach 6 Monate Zeit, um ein Gebrauchsmuster in Deutschland oder Österreich anzumelden.
Das Gebrauchsmuster wird zwar nicht auf Neuheit geprüft, aber es bietet Ihnen dennoch einen rechtlichen Schutz – zumindest bis ein Dritter das Schutzrecht mangels Neuheit angreift.
Wichtig:
Achten Sie auf die Frist! Nach Ablauf der 6 Monate ist auch das Gebrauchsmuster keine Option mehr.
3. USA und Japan: Die Ausnahmen
Während in Europa nach der Veröffentlichung der Erfindung nur wenig Spielraum bleibt, sind die USA und Japan deutlich großzügiger.
Hier gibt es eine sogenannte „Grace Period“ (Schonfrist) von 12 Monaten. Das bedeutet:
Sie dürfen Ihre Erfindung veröffentlichen und haben danach noch ein Jahr Zeit, um ein Patent anzumelden.
In den USA und Japan ist es also möglich, nach der Veröffentlichung noch ein Patent zu bekommen.
Aber Vorsicht:
Diese Regel gilt nur für die USA und Japan. In Europa bleibt es beim absoluten Neuheitsbegriff.
4. Was tun, wenn Sie Ihre Erfindung bereits veröffentlicht haben?
Hier die wichtigsten Schritte:
- Prüfen Sie, wie und wo Sie Ihre Erfindung veröffentlicht haben.
- Wann war die Veröffentlichung?
- Vor weniger als 6 Monaten? → Gebrauchsmuster anmelden!
- Vor weniger als 12 Monaten und Interesse an Schutz in den USA/Japan? → Patent in den USA/Japan anmelden!
- Kontaktieren Sie Ihren Patentanwalt in Saarbrücken:
Gerne helfen wir Ihnen, die beste Strategie zu entwickeln und eventuelle Fallstricke zu vermeiden.
5. Fazit: Nicht verzweifeln – wir finden gemeinsam eine Lösung!
Auch wenn Sie Ihre Erfindung bereits veröffentlicht haben, gibt es noch Möglichkeiten, sich zu schützen.
- In Europa: Nutzen Sie die 6-Monats-Frist für das Gebrauchsmuster.
- In den USA/Japan: Nutzen Sie die 12-Monats-Frist für ein Patent.
Und denken Sie daran:
Im Zweifel hilft ein Patentanwalt in Saarbrücken, gerne bevor Sie Ihre nächste Erfindung veröffentlichen! Kontakt | Patentanwalt Dr. Zeiner
Jahresbericht 2024 des Bundespatentgerichts veröffentlicht
Der Jahresbericht 2024 des Bundespatentgerichts steht zwischenzeitlich zum Download zur Verfügung.
Auch im Jahr 2024 gewährt er interessante Einblicke in die Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts und hält Zahlen und Fakten zur Geschäftslage des Gerichts bereit.
Der Jahresbericht ist abrufbar unter: Link
Haben Sie Fragen zum Bundespatentgericht? Gerne sind wir Ihre Ansprechpartner: Kontakt
Patent vs. Gebrauchsmuster - Vor- und Nachteile
Patent vs. Gebrauchsmuster – Gemeinsamkeiten und Unterschiede
Patente und Gebrauchsmuster sind zentrale Instrumente zum Schutz technischer Erfindungen. Dennoch gibt es zwischen beiden Schutzrechten wichtige Unterschiede, die für Unternehmen und Erfinder von großer Bedeutung sind.
Gemeinsamkeiten zwischen Patent und Gebrauchsmuster:
- Schutzgegenstand: Beide Schutzrechte dienen dem Schutz technischer Erfindungen, die neu, gewerblich anwendbar und auf einem erfinderischen Schritt bzw. einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
- Rechte des Inhabers: Sowohl Patent- als auch Gebrauchsmusterinhaber erhalten das ausschließliche Recht, die Benutzung, Herstellung, das Anbieten und den Verkauf eines geschützten Produkts Dritten, beispielsweise Wettbewerbern, zu verbieten.
- Anmeldeunterlagen: Die Anmeldung erfordert in beiden Fällen ähnliche Unterlagen – insbesondere eine Beschreibung, Ansprüche und gegebenenfalls Zeichnungen.
- Territorialitätsprinzip: Beide Schutzrechte gelten nur in dem Land, in dem sie erteilt wurden. Es gibt keine internationale oder europäische Gebrauchsmusteranmeldung, während dies beim Patent möglich ist.
- Schutzbereich: Der Schutzumfang wird durch die Ansprüche definiert. Beim Patent heißen die Ansprüche Patentansprüche, beim Gebrauchsmuster Schutzansprüche.
Unterschiede zwischen Patent und Gebrauchsmuster:
- Prüfungsverfahren: Beim Patent erfolgt eine umfassende Prüfung auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit durch das Patentamt. Das Gebrauchsmuster wird hingegen ohne inhaltliche Prüfung, also nach einer lediglich formalen Prüfung, eingetragen. Die Neuheit und der erfinderische Schritt werden erst im Streitfall geprüft.
- Schutzdauer: Ein Patent kann maximal 20 Jahre ab Anmeldetag geschützt werden, das Gebrauchsmuster dagegen nur bis zu 10 Jahre.
- Schutzfähige Gegenstände: Verfahren (z. B. Herstellungsverfahren) sind nur durch Patente, nicht aber durch Gebrauchsmuster schützbar.
- Schnelligkeit: Gebrauchsmusterschutz tritt in der Regel schneller ein (oft nach wenigen Monaten), während das Prüfungsverfahren beim Patent deutlich länger dauern kann (oft 2 Jahre oder mehr).
- Neuheitsschonfrist: Beim Gebrauchsmuster gibt es eine Neuheitsschonfrist (z. B. 6 Monate in Deutschland und Österreich), beim Patent hingegen nicht. Neuheitsschonfrist bedeutet, dass eine eigene Veröffentlichung der Erfindung, beispielsweise auf einer Messe oder in einer wissenschaftlichen Publikation, innerhalb dieser Frist nicht neuheitsschädlich ist: Eine eigene Veröffentlichung wird zur Bewertung von Neuheit nicht herangezogen.
- Kosten: Die Anmeldung und Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters ist in der Regel günstiger als beim Patent.
- Risiko: Da das Gebrauchsmuster ohne inhaltliche Prüfung eingetragen wird, besteht das Risiko, dass es im Streitfall für nichtig erklärt wird, wenn die Voraussetzungen doch nicht erfüllt sind.
Zusammenfassung:
Merkmal | Patent | Gebrauchsmuster |
---|---|---|
Prüfung vor Erteilung | Umfassende materielle Prüfung | Nur formale Prüfung |
Schutzdauer | Max. 20 Jahre | Max. 10 Jahre |
Schutzfähige Gegenstände | Vorrichtungen & Verfahren | Nur Vorrichtungen |
Dauer bis Eintragung/Erteilung | langsamer (ca. 2 Jahre) | schnell (1-2 Monate) |
Neuheitsschonfrist | Keine (!!) | 6 Monate (in DE und AT) |
Kosten | Höher (wg. Prüfungsverfahren) | Geringer |
Anmeldeunterlagen | Patentansprüche, Beschreibung, Figuren, Zusammenfassung | Schutzansprüche, Beschreibung, Figuren, Zusammenfassung |
Patente und Gebrauchsmuster bieten jeweils spezifische Vorteile. Während das Patent einen umfassenden und langfristigen Schutz nach eingehender Prüfung bietet, ermöglicht das Gebrauchsmuster einen schnellen, kostengünstigen und flexiblen Einstieg in den Schutz technischer Erfindungen.
Haben Sie Fragen zu gewerblichen Schutzrechten? Gerne sind wir Ihre Ansprechpartner : Kontakt | PA Dr. Zeiner
Engagement für den Nachwuchs: AAA-Patent® ist Trikotsponsor
Engagement für den Nachwuchs: AAA-Patent® ist Trikotsponsor der F-Jugend von Saar05 Saarbrücken
Als Patentanwalt in Saarbrücken ist es mir ein besonderes Anliegen, nicht nur technische Innovationen zu schützen, sondern mich auch lokal für junge Talente stark zu machen. Deshalb unterstützt AAA-Patent® seit Kurzem die F-Jugend des Traditionsvereins Saar05 Saarbrücken als offizieller Trikotsponsor.
Die jungen Fußballerinnen und Fußballer der F-Jugend laufen nun mit neuen Trikots auf, die mit dem Logo unserer Kanzlei ausgestattet sind – ein sichtbares Zeichen für unser Engagement in der Region.
Über Saar05 Saarbrücken
Der SV Saar 05 Saarbrücken ist einer der traditionsreichsten Fußballvereine im Saarland. Gegründet im Jahr 1905, bietet der Verein heute ein breites sportliches Angebot – von Jugend- bis Seniorenmannschaften – und engagiert sich insbesondere in der Nachwuchsförderung. Die F-Jugend bildet dabei eine wichtige Grundlage für den Teamgeist, die sportliche Entwicklung und die Freude an der Bewegung im Kindesalter.
Weitere Informationen zum Verein finden Sie unter: www.svsaar05.de
Lokales Engagement als Teil unserer Kanzleiphilosophie
Als Patentanwalt in Saarbrücken liegt unser beruflicher Schwerpunkt auf dem Schutz technischer Erfindungen, Marken und Designs. Gleichzeitig ist es mir wichtig, den Gemeinschaftssinn vor Ort zu stärken – insbesondere im Bereich der Jugendarbeit. Sportliche Förderung, Teamgeist und Fairplay sind Werte, die sich auch in der täglichen Arbeit mit Mandanten finden.
Ich wünsche den jungen Kickern eine erfolgreiche Saison, viele Tore und vor allem: jede Menge Spaß auf dem Platz!
Benötigen Sie Unterstützung beim Schutz Ihrer Erfindungen oder Markenzeichen? Sprechen Sie uns an: Dr. Zeiner | Kontakt
AAA-Patent® Sonderpreis bei Jugend forscht 2025
Innovationsförderung in der Region: AAA-Patent® Sonderpreis für Schüler des Warndtgymnasiums bei Jugend forscht 2025
Als Patentanwalt in Saarbrücken durfte ich beim Landeswettbewerb Jugend forscht 2025 Saarland den AAA-Patent® Sonderpreis an drei herausragende Nachwuchsforscher des Warndtgymnasiums vergeben. Mia Berger, Justus Peter und Lara Kern überzeugten die Jury mit einer praxisorientierten und technisch durchdachten Erfindung: einem Anti-Rutsch-Stick für Hallensportschuhe.
Die innovative Lösung basiert auf einer Rezeptur aus Bienenwachs, Kolophonium und Jojobaöl und ermöglicht eine einfache Behandlung der Sohlen von Hallensportschuhen, um die Rutschfestigkeit auf glatten Böden deutlich zu erhöhen. Ob im Schulsport, Vereinssport oder therapeutischen Einsatz – der Stick bietet einen echten Mehrwert für die Sicherheit und Performance auf Hallenböden.
Besonders erfreulich: Das Gebrauchsmuster zum Schutz dieser Erfindung wurde am 07.04.2025 erfolgreich angemeldet und zwischenzeitlich eingetragen (Az. 20 2025 101 882.9) . Damit haben die jungen Tüftler einen wichtigen Schritt in Richtung Schutz ihres geistigen Eigentums gemacht – ein Paradebeispiel für frühzeitiges Innovationsbewusstsein.
Als Patentanwalt aus Saarbrücken mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und IP-Strategien ist es mir ein großes Anliegen, junge Talente bei der Entwicklung und Absicherung technischer Ideen zu unterstützen. Der jährlich vergebene AAA-Patent® Sonderpreis würdigt Projekte, die sowohl technisches Potenzial als auch Schutzwürdigkeit aufweisen.
Ich gratuliere Mia, Justus und Lara herzlich zu ihrem großartigen Erfolg und wünsche den drei Erfindern eine erfolgreiche Verwertung!
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Kein Patentschutz für Verfahren zur automatischen Stenoseerkennung - 18 W (pat) 55/23
Der 18. Senat des Bundespatentgerichts (Technischer Beschwerdesenat) hat mit Beschluss vom 28. Januar 2025 die Anmeldung eines Patents zur automatisierten Erkennung von Erkrankungen der Herzkranzgefäße zurückgewiesen (Az. 18 W (pat) 55/23). Begründet wurde die Entscheidung mit dem Ausschluss von Diagnostizierverfahren vom Patentschutz gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 PatG. Die vollständigen Entscheidungsgründe sind inzwischen in der Entscheidungsdatenbank des Bundespatentgerichts verfügbar: Link
In der Praxis wählen Ärztinnen und Ärzte – etwa bei einer Koronarangiographie (Röntgenuntersuchung der Herzkranzgefäße) – bislang auf Grundlage ihrer Erfahrung jene Bildsequenzen aus, die sich am besten zur Diagnosestellung eignen. Eine automatisierte Auswertung entsprechender Bilddaten hat sich bisher noch nicht etabliert. Ziel der Patentanmeldung war es daher, ein Verfahren zur automatisierten Auswertung bildgebender Diagnostik – z. B. bei Gefäßverengungen (Stenosen) – bereitzustellen. Die Lösung des Problems sollte durch den Einsatz sogenannter Graphentechnologie erfolgen. Die Anmeldung stammte von einem großen deutschen Medizintechnikunternehmen.
Zwar erkannte der Senat die Anmeldung als neu und erfinderisch an und damit grundsätzlich als schutzfähig – jedoch stand dem die genannte Vorschrift des Patentgesetzes entgegen. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 PatG sind Verfahren zur medizinischen Diagnostik vom Patentschutz ausgenommen. Dieses Patentierverbot soll einer Kommerzialisierung medizinischer Diagnosen entgegenwirken und die ärztliche Freiheit bei der Wahl von Untersuchungsmethoden sichern.
Nach Auffassung des Senats greift dieses Verbot auch dann, wenn sich die beanspruchte Erfindung nicht unmittelbar auf die Untersuchung des Körpers bezieht. Auch eine lediglich automatisierte Auswertung bereits erzeugter Bilddaten setzt notwendigerweise eine vorherige Untersuchung am Menschen voraus. Daher sei auch ein solches Verfahren vom Patentschutz ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das dortige Aktenzeichen lautet: X ZB 5/25.