EPA-Qualitäts-Dashboard: Hohe Standards bei europäischen Patentanmeldungen
Das Europäische Patentamt (EPA) veröffentlicht regelmäßig die Ergebnisse seiner internen Qualitätskontrollen. Die aktuellen Zahlen aus dem dritten Quartal 2025 zeigen erneut, dass die Qualität der Recherchen und Prüfungen beim EPA auf konstant hohem Niveau liegt. Für Anmelder bedeutet dies: Ihre europäischen Patentanmeldungen werden nach nachvollziehbaren und kontrollierten Qualitätsstandards bearbeitet.
Recherche-Qualität auf Spitzenniveau
Die Qualität der Recherchen beim EPA bleibt konstant hoch. Im dritten Quartal 2025 gab es bei 94,7 Prozent der überprüften Recherchenberichte keinerlei Feststellungen in Bezug auf Neuheit, erfinderische Tätigkeit oder unzulässige Erweiterung des Gegenstands. Dies entspricht einer leichten Verbesserung gegenüber dem Vorquartal mit 94,3 Prozent. Der gleitende 24-Monatsdurchschnitt liegt bei 93,1 Prozent fehlerfreien Recherchen.
Diese Zahlen sind für Anmelder von erheblicher Bedeutung. Eine qualitativ hochwertige Recherche bildet die Grundlage für das gesamte weitere Verfahren. Sie zeigt, welcher Stand der Technik relevant ist und ob die Erfindung die Voraussetzungen für ein Patent erfüllen kann. Wenn diese Recherche sorgfältig und vollständig durchgeführt wird, können Anmelder fundierte Entscheidungen über die Weiterführung ihrer Anmeldung treffen.
Prüfungsqualität mit klaren Schwerpunkten
Auch bei der abschließenden Patenterteilung zeigt sich die hohe Qualität der EPA-Arbeit. Bei 81,0 Prozent der überprüften Patenterteilungen gab es keinerlei Feststellungen. Noch wichtiger: Bei 88,4 Prozent der Patenterteilungen wurden keine Feststellungen gemacht, die die Gültigkeit des Patents beeinträchtigen könnten. Dies betrifft insbesondere die Aspekte Neuheit, erfinderische Tätigkeit und unzulässige Erweiterung des Erfindungsgegenstands.
Die häufigste Einzelfeststellung bei den Qualitätsaudits betrifft mit 5,1 Prozent die unzulässige Erweiterung des Anmeldungsgegenstands. Das EPA hat damit sein Ziel von maximal 5 Prozent nahezu erreicht. Diese Feststellung ist für Patentinhaber besonders relevant, da eine unzulässige Erweiterung später im Einspruchsverfahren oder bei einer Nichtigkeitsklage zum Verlust des Patents führen kann.
Transparenz durch regelmäßige Kontrolle
Das EPA hat sein Qualitäts-Dashboard im März 2024 eingeführt und aktualisiert es seither vierteljährlich. Diese Transparenz ist ein wichtiger Schritt, um Anmeldern und Patentinhabern Sicherheit zu geben. Die systematische Überprüfung stellt sicher, dass die hohen Standards nicht nur eingehalten, sondern auch kontinuierlich überwacht werden.
Das Dashboard beleuchtet wichtige Leistungskennzahlen und bietet einen klaren Überblick über die Qualität des Patenterteilungsprozesses. Es baut auf dem jährlichen Qualitätsaktionsplan auf, der gezielt Maßnahmen zur Verbesserung der EPA-Produkte und Dienste definiert. Für Anmelder bedeutet dies, dass ihre Anmeldungen in einem System bearbeitet werden, das sich kontinuierlich verbessert und transparent überprüft wird.
Was bedeutet dies für Ihre Patentanmeldung?
Die hohen Qualitätsstandards beim EPA haben direkte Auswirkungen auf Ihre Patentanmeldung. Sie können davon ausgehen, dass der zu Ihrer Erfindung erstellte Recherchenbericht sorgfältig erarbeitet wurde und den relevanten Stand der Technik umfassend berücksichtigt. Die Prüfung Ihrer Anmeldung erfolgt nach nachvollziehbaren Kriterien und wird zudem intern kontrolliert.
Dennoch bleibt die fachkundige Begleitung Ihrer Anmeldung durch einen Patentanwalt wichtig. Die Qualitätskontrolle stellt zwar sicher, dass das EPA sorgfältig arbeitet, ersetzt aber nicht die strategische Beratung bei der Gestaltung Ihrer Ansprüche, der Argumentation gegenüber dem Prüfer oder der Vorbereitung auf mögliche Einspruchsverfahren.
Haben Sie Fragen zu Ihrer europäischen Patentanmeldung?
Gerne beraten wir Sie zu allen Aspekten Ihrer europäischen Patentanmeldung und unterstützen Sie in allen Phasen des europäischen Patenterteilungsverfahrens.
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Farbige Patentzeichnungen beim Europäischen Patentamt – neue Möglichkeiten für Anmelder
Das Europäische Patentamt (EPA) hat seine Praxis bei der Einreichung von Zeichnungen grundlegend geändert. Farbige Zeichnungen und Graustufen-Darstellungen sind seit dem 01. Oktober 2025 bei europäischen Patentanmeldungen zugelassen. Diese Neuerung eröffnet Anmeldern erhebliche Vorteile, insbesondere in technischen Bereichen, in denen Farben zur Verdeutlichung der Erfindung unerlässlich sind.
Bisherige Einschränkungen entfallen
Bisher akzeptierte das EPA ausschließlich Schwarz-Weiß-Zeichnungen. Diese Vorgabe stellte in vielen Fällen eine erhebliche Einschränkung dar. Anmelder mussten ihre ursprünglich farbigen Darstellungen aufwendig in Schwarz-Weiß umwandeln, was zu Informationsverlusten führen konnte. Gerade bei komplexen technischen Zusammenhängen, die durch Farbkodierung verdeutlicht wurden, erschwerte dies das Verständnis der Erfindung teilweise.
Wann sind farbige Zeichnungen besonders sinnvoll?
Die neuen Möglichkeiten bieten sich besonders in folgenden Bereichen an:
In der medizinischen Bildgebung lassen sich diagnostische Verfahren, Ultraschallbilder oder MRT-Aufnahmen nun realitätsnah darstellen. Verschiedene Gewebearten oder pathologische Bereiche können durch Farbkodierung eindeutig unterschieden werden, was bei reinen Schwarz-Weiß-Darstellungen oft nicht möglich war.
Bei chemischen Verfahren und Materialanalysen können Spektralanalysen, Chromatogramme oder chemische Reaktionsabläufe farbig dargestellt werden. Dies ermöglicht eine präzisere Beschreibung der technischen Lehre und vermeidet Missverständnisse bei der Interpretation der Erfindung.
In der Elektronik und Displaytechnik sind farbige Darstellungen besonders wertvoll. Bildschirmanzeigen, Benutzeroberflächen oder optische Systeme lassen sich nun so zeigen, wie sie tatsächlich funktionieren. Dies gilt auch für LED-Technologien oder Beleuchtungssysteme, bei denen die Farbgebung ein wesentliches Merkmal der Erfindung darstellt.
Auch in der Mikroskopie und Bildanalyse eröffnen sich neue Möglichkeiten. Fluoreszenzmikroskopische Aufnahmen oder gefärbte Gewebeschnitte können nun originalgetreu eingereicht werden, was die Nachvollziehbarkeit der Erfindung deutlich verbessert.
Hinweise zur praktischen Umsetzung
Trotz der neuen Möglichkeiten sollte der Einsatz von Farbe wohlüberlegt sein. Nicht in jedem Fall sind farbige Zeichnungen erforderlich oder sinnvoll. Bei mechanischen Erfindungen oder einfachen Konstruktionen reichen Schwarz-Weiß-Zeichnungen meist aus. Farbe sollte gezielt dort eingesetzt werden, wo sie einen echten Mehrwert für das Verständnis der Erfindung bietet.
Wichtig ist, dass die farbigen Zeichnungen technisch einwandfrei sind. Sie müssen ausreichend kontrastreich und sollten bei einer eventuellen Schwarz-Weiß-Reproduktion noch verständlich sein.
Haben Sie Fragen zur optimalen Gestaltung Ihrer Patentanmeldung?
Gerne beraten wir Sie, ob farbige Zeichnungen für Ihre Erfindung sinnvoll sind und wie Sie Ihre Anmeldeunterlagen optimal gestalten. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung zu Ihrer europäischen Patentanmeldung.
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Kann ich meine neue Tierzüchtung patentieren lassen?
Sie haben Jahre in die Züchtung einer besonderen Tierrasse investiert? Ihre Schweine wachsen schneller, Ihre Hühner legen mehr Eier oder Ihre Rinder sind besonders krankheitsresistent? Dann stellt sich die Frage: Können Sie diese Züchtungserfolge durch ein Patent schützen lassen?
Die Antwort hängt davon ab, wo Sie Schutz suchen und vor allem wie Sie zu Ihrem Zuchterfolg gekommen sind.
Europa sagt meist Nein – die USA sagen oft Ja
Seit 2020 gilt in Europa eine klare Regel: Tiere, die durch konventionelle Züchtung entstanden sind, können nicht patentiert werden. Konventionelle Züchtung bedeutet dabei das, was Züchter seit Jahrhunderten machen: Die besten Tiere auswählen, miteinander kreuzen und hoffen, dass die Nachkommen die gewünschten Eigenschaften haben.
Das Europäische Patentamt hat entschieden, dass solche natürlichen Vorgänge nicht patentierbar sind – selbst wenn das Ergebnis neu und wirtschaftlich wertvoll ist. Deutschland geht sogar noch einen Schritt weiter und hat diese Einschränkungen bereits früher und strenger umgesetzt als der Rest Europas.
In den USA sieht die Situation völlig anders aus. Dort können Sie grundsätzlich auch konventionell gezüchtete Tiere patentieren lassen, solange diese neu, nützlich und nicht offensichtlich sind. Ein Rind mit besonders marmoriertem Fleisch oder ein Huhn mit außergewöhnlicher Legeleistung kann dort durchaus Patentschutz erhalten.
Der Trick mit der Technik
Aber es gibt einen Ausweg, auch in Europa: Wenn Ihre Züchtung technische Verfahren nutzt, die über die normale Kreuzung und Auswahl hinausgehen, können Sie möglicherweise doch Patentschutz erhalten.
Was zählt als technisches Verfahren? Hier einige Beispiele:
Wenn Sie genetische Marker verwenden, um Zuchttiere auszuwählen, und dabei komplexe Computeralgorithmen zur Vorhersage von Eigenschaften einsetzen, könnte das patentierbar sein. Auch spezielle Hormonbehandlungen, die dauerhafte Veränderungen bewirken, oder aufwendige Labortechniken bei der künstlichen Befruchtung können den entscheidenden Unterschied machen.
Gentechnisch veränderte Tiere sind weiterhin patentierbar – aber das ist ein ganz anderes Spielfeld mit eigenen regulatorischen Herausforderungen.
Was sind Ihre Alternativen?
Kein Patent bedeutet nicht, dass Sie schutzlos sind. Viele erfolgreiche Tierzüchter setzen auf andere Strategien:
Geschäftsgeheimnisse sind oft die praktischste Lösung. Sie behalten Ihre Zuchtlinien, Kreuzungsschemata und Selektionskriterien einfach für sich. Der Vorteil: Der Schutz läuft nie ab und kostet keine Anmeldegebühren. Der Nachteil: Wenn jemand unabhängig zum gleichen Ergebnis kommt, können Sie nichts dagegen tun.
Markenrecht kann ebenfalls helfen. Denken Sie an Kobe-Rind oder Iberico-Schwein – diese Namen sind geschützt und haben enormen wirtschaftlichen Wert. Sie können Ihre eigene Marke für Ihre Zuchtlinie etablieren und schützen lassen.
Verträge sind ein weiteres wichtiges Instrument. Wenn Sie Zuchttiere verkaufen, können Sie vertraglich regeln, wie diese verwendet werden dürfen. Rückkreuzungsverbote oder Lizenzgebühren für die Nachzucht sind übliche Regelungen.
Was sollten Sie jetzt tun?
Wenn Sie über eine Patentanmeldung nachdenken, stellen Sie sich zunächst diese Fragen:
Verwenden Sie wirklich innovative technische Verfahren in Ihrer Zucht, oder basiert Ihr Erfolg auf traditioneller Selektion und Erfahrung? Wenn Letzteres zutrifft, ist ein Patent in Europa keine Option.
Ist Ihr wichtigster Markt in den USA? Dann könnte eine US-Patentanmeldung sinnvoll sein, auch wenn Sie in Europa keinen Schutz erhalten würden.
Wäre es nicht besser, Ihre Zuchtgeheimnisse zu bewahren, anstatt sie in einer Patentanmeldung offenzulegen? Bedenken Sie: Ein Patent muss Ihre Erfindung so genau beschreiben, dass andere sie nachvollziehen können. Nach 20 Jahren läuft der Schutz ab, und jeder darf Ihre Methode nutzen.
Die Zukunft der Tierzuchtpatente
Die Entwicklung geht klar in Richtung Hochtechnologie. Künstliche Intelligenz zur Vorhersage von Zuchterfolgen, präzise Genomeditierung und automatisierte Überwachungssysteme – das sind die Bereiche, in denen Patente möglich und sinnvoll sind.
Für klassische Züchter bedeutet das: Entweder Sie integrieren mehr Technologie in Ihre Zuchtprogramme, oder Sie setzen auf alternative Schutzstrategien. Beides kann erfolgreich sein – es kommt auf Ihre spezifische Situation an.
Unser Rat
Jeder Fall ist anders. Eine Kuh ist nicht gleich eine Kuh, wenn es um Patentrecht geht. Die entscheidenden Details liegen oft in den technischen Feinheiten Ihres Zuchtverfahrens.
Bevor Sie viel Geld in eine aussichtslose Patentanmeldung investieren, lassen Sie sich beraten. Ein erfahrener Patentanwalt kann schnell einschätzen, ob Ihre Züchtung patentierbar ist und welche Schutzstrategie für Sie am besten geeignet ist.
Manchmal ist die Kombination verschiedener Schutzrechte die beste Lösung: Ein Patent für Ihre technische Ausrüstung, Geschäftsgeheimnisse für Ihre Zuchtmethoden und eine starke Marke für Ihre Produkte.
Die Welt des geistigen Eigentums in der Tierzucht ist komplex geworden. Aber mit der richtigen Strategie können Sie Ihre Innovationen schützen und wirtschaftlich verwerten – ob mit oder ohne Patent.
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Internationale Registrierung (IR) einer Marke: Ein Leitfaden
Internationale Registrierung (IR) einer Marke: Ihr Leitfaden zum internationalen Markenschutz
Das Madrider Protokoll bietet deutschen Unternehmen eine elegante Lösung für internationalen Markenschutz: Mit nur einer Anmeldung können Sie Schutz in bis zu 131 Ländern erhalten - und das in einer einzigen Sprache mit zentraler Verwaltung. Besonders wertvoll wird das System durch die Möglichkeit, jederzeit weitere Länder zu benennen, ohne neue Basisanmeldungen erstellen zu müssen.
Dieses komplexe internationale Markensystem erfordert fundiertes Verständnis seiner Mechanismen, von der notwendigen Basismarke über die kritische 5-jährige Abhängigkeitsperiode bis hin zu den länderspezifischen Besonderheiten. Wir erklären Ihnen gerne, wie Sie das IR-System optimal für Ihren Markenschutz nutzen können.
Das Madrider Protokoll verstehen
Das Madrider System ist ein von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltetes internationales Markenregistrierungssystem. Es basiert auf dem Madrid-Protokoll von 1989 und ermöglicht es, mit einer einzigen Anmeldung in einer Sprache Markenschutz in bis zu 131 Ländern zu beantragen.
Das Grundprinzip ist bestechend einfach: Anstatt in jedem Land einzeln eine Marke anzumelden, reichen Sie eine internationale Registrierung (IR) ein, die dann von der WIPO an alle benannten Länder weitergeleitet wird. Diese prüfen nach ihrem jeweiligen nationalen Recht und gewähren entweder Schutz oder weisen die Anmeldung zurück.
Die WIPO ist dabei die zentrale Koordinationsstelle, führt das Internationale Register und veröffentlicht alle Registrierungen in der WIPO Gazette of International Marks. Wichtig zu verstehen: Eine IR schafft kein "internationales Markenrecht", sondern ein Bündel nationaler Rechte, die zentral verwaltet werden.
Seit der Modernisierung des deutschen Markenrechts durch das Markenrechtsmodernisierungsgesetz 2019 können auch neue Markenformen wie Klangmarken oder Multimediamarken über das IR-System geschützt werden. Diese Erweiterungen haben die praktische Relevanz des Systems für deutsche Unternehmen erhöht.
Die unverzichtbare Basismarke
Ohne deutsche Basismarke keine internationale Registrierung – dies ist die fundamentale Voraussetzung des IR-Systems. Sie benötigen entweder eine bereits beim DPMA angemeldete oder registrierte deutsche Marke als Ausgangsbasis für Ihre internationale Anmeldung. Unionsmarken (UM) können ebenfalls als Basismarke dienen, wobei die Anmeldung dann über das EUIPO erfolgt, nicht über das DPMA.
Die Anforderungen sind strikt: Vollständige Identität zwischen Basismarke und IR-Anmeldung ist zwingend erforderlich. Das bedeutet identischer Markeninhaber, identische Markendarstellung und identische Waren und Dienstleistungen (eine Einschränkung ist möglich, eine Erweiterung nicht). Schon kleinste Abweichungen führen zu kostspieligen Beanstandungsmitteilungen der WIPO.
Strategisch besonders wichtig: Die internationale Registrierung ist in den ersten fünf Jahren vollständig von der deutschen Basismarke abhängig. Wird diese erfolgreich angegriffen – etwa durch Widerspruch oder Löschungsverfahren – fällt die gesamte IR weg. Dieses "Central Attack"-Risiko macht eine solide, unanfechtbare Basismarke zur Grundvoraussetzung erfolgreicher IR-Strategien.
Strategische Flexibilität durch nachträgliche Länderbenennung
Der entscheidende Vorteil des Madrid-Systems: Sie müssen sich nicht sofort für alle Länder entscheiden. Mit "Subsequent Designations" (nachträgliche Benennungen) können Sie Ihren Markenschutz flexibel an das Unternehmenswachstum anpassen.
Das Prinzip der nachträglichen Erweiterung
Starten Sie beispielsweise mit Deutschland, USA und EU - Ihren wichtigsten Märkten. Sobald Ihr Unternehmen expandiert, benennen Sie weitere Länder einfach über Ihr bestehendes IR-Portfolio. Jede nachträgliche Benennung hat das Prioritätsdatum der ursprünglichen Anmeldung der Basismarke, soweit sie binnen 6 Monaten seit Anmeldung der Basismarke erfolgt.
Diese Flexibilität ist bei nationalen Einzelanmeldungen unmöglich: Dort müssten Sie für jeden neuen Markt eine komplett neue Anmeldung mit späterem Prioritätsdatum einreichen.
Kostenvorteil bei Expansion
Die nachträgliche Benennung ist erheblich günstiger als neue Einzelanmeldungen: Sie zahlen nur die WIPO-Bearbeitungsgebühr (300 CHF) plus die Individualgebühren des jeweiligen Landes. Keine neuen Grundgebühren, keine nationalen Anmeldegebühren.
Länderspezifische Besonderheiten:
Deutschland: Vertrauter Ausgangspunkt
Als Ursprungsland bietet Deutschland die gewohnte DPMA-Praxis. Besonderheit: Die Basismarke kann bereits eine Anmeldung sein – eine Registrierung ist nicht zwingend erforderlich. Das DPMA prüft sehr genau die Identität zwischen Basis- und IR-Anmeldung, wodurch spätere Probleme minimiert werden.
USA: Section 66(a)-Verfahren
Die USA bieten für IR-Anmeldungen ein spezielles Verfahren - die Section 66(a). Vorteil: Kein "use in commerce"-Nachweis bei der Anmeldung erforderlich. Pflicht: Das MM18-Formblatt ("Declaration of Intention to Use") muss eingereicht werden.
Europäische Union: Zusätzliche Komplexität
Für EU-Benennungen ist die Angabe einer Zweitsprache (Englisch, Französisch oder Spanisch) zwingend erforderlich.
Korea: Expedited System
Korea bietet ein beschleunigtes Prüfungsverfahren (2-3 Monate statt 6+). Besonderheit: Sehr strikte "First-to-File"-Regelung und verstärkte Prüfung auf bösgläubige Anmeldungen seit 2024. Gebrauchsnachweise sind nicht erforderlich, aber bei 3+ Jahren Nichtgebrauch nach Registrierung droht Löschung.
Vor- und Nachteile des Madrid Systems
Die überzeugenden Vorteile
Administrative Effizienz ist der Hauptnutzen: Eine Anmeldung in einer Sprache für bis zu 131 Länder, zentrale Gebührenzahlung in CHF, einheitliche Verlängerung alle 10 Jahre und zentralisierte Verwaltung von Inhaberwechseln oder Adressänderungen.
Strategische Flexibilität durch nachträgliche Benennungen ist das Alleinstellungsmerkmal des Madrid-Systems: Erweitern Sie Ihren Markenschutz jederzeit um weitere Länder, ohne neue Basisanmeldungen zu benötigen. Nutzen Sie das ursprüngliche Prioritätsdatum für alle späteren Erweiterungen binnen 6 Monaten.
Kosteneffizienz bei Expansion: Je mehr Länder Sie benennen, desto deutlicher werden die Kostenvorteile. Während wenige Länder noch vergleichbare Kosten wie Einzelanmeldungen haben, sparen Sie bei größeren Portfolios erhebliche Beträge und Verwaltungsaufwand.
Die ernst zu nehmenden Nachteile
Das Central Attack-Risiko erfordert besondere Aufmerksamkeit: Ein erfolgreicher Angriff auf die deutsche Basismarke betrifft die gesamte internationale Registrierung in den ersten fünf Jahren. Durch solide Basismarken und professionelle Verteidigung ist dieses Risiko jedoch beherrschbar.
Starre Strukturen bei der Erstanmeldung: Nachträgliche Erweiterungen der Waren und Dienstleistungen sind nur über neue Anmeldungen möglich. Planen Sie daher Ihr Verzeichnis von Anfang an großzügig.
Praktische Tipps für erfolgreiche Anmeldungen
Vor der Anmeldung: Solides Fundament schaffen
Stärken Sie Ihre Basismarke durch beschleunigte Prüfung beim DPMA und umfassende Verteidigung gegen potenzielle Angriffe.
Nutzen Sie den Madrid Goods & Services Manager der WIPO zur Optimierung Ihres Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Präzise, international verständliche Begriffe verhindern Klassifikationsprobleme.
Bei der Anmeldung: Fehler vermeiden
Identität ist Trumpf: Stellen Sie sicher, dass IR-Anmeldung und Basismarke 100% identisch sind. 90% aller WIPO-Unregelmäßigkeiten entstehen durch Abweichungen. Vollständigkeit prüfen: Bei USA-Benennung MM18 nicht vergessen, bei EU-Benennung Zweitsprache angeben.
WIPO Fee Calculator nutzen für genaue Kostenschätzung und Vermeidung von Gebührenfehlern. Richten Sie ein WIPO-Konto ein für vereinfachte Zahlungsabwicklung.
Nach der Anmeldung: Kontinuierliches Monitoring
Überwachen Sie alle Länder systematisch: 18 Monate Prüfungszeit erfordern strukturiertes Fristenmanagement. Reagieren Sie sofort auf Widerspruchsmitteilungen und beauftragen Sie lokale Spezialanwälte nur bei tatsächlichen Problemen.
Basismarken-Überwachung ist existenziell: Fünf Jahre lang kann ein Angriff auf die deutsche Marke Ihr gesamtes internationales Portfolio betreffen. Entwickeln Sie Notfallpläne für Transformation-Szenarien.
Strategische Empfehlungen
Madrid ist sinnvoll bei geplanter internationaler Expansion, besonders wenn Sie schrittweise in neue Märkte eintreten möchten. Die Flexibilität nachträglicher Benennungen ist bei nationalen Einzelanmeldungen unmöglich zu erreichen.
Stufenweise Expansion ist der Königsweg: Beginnen Sie mit Ihren wichtigsten Märkten und nutzen Sie "Subsequent Designations" für spätere Erweiterungen. So kombinieren Sie anfängliche Kostenkontrolle mit langfristiger Flexibilität.
Besonders vorteilhaft bei standardisierten Produkten: Wenn Ihre Marke und Waren-/Dienstleistungsverzeichnis in vielen Ländern identisch verwendet werden können, spielt das Madrid-System seine Stärken voll aus.
Das Madrid-System ist ein strategisches Werkzeug für den internationalen Markenschutz, das bei professioneller Anwendung erhebliche Vorteile bietet. Die Möglichkeit, mit einer Basisanmeldung flexibel auf Unternehmenswachstum zu reagieren und kostengünstig neue Märkte zu erschließen, macht es besonders für expansionsorientierte Unternehmen wertvoll.
Die goldene Regel: Behandeln Sie Madrid-Anmeldungen als langfristige Investition in internationale Flexibilität. Bei strategisch durchdachter Anwendung, solider Basismarke und kontinuierlicher Überwachung ermöglicht das System eine effiziente, kostengünstige Expansion in globale Märkte. Eine fundierte Beratung durch Madrid-erfahrene Patentanwälte optimiert dabei Ihre Erfolgsaussichten erheblich.
Haben Sie Fragen zum Madrid System? Gerne unterstützen wir Sie: PA Dr. Zeiner | Kontakt
Deutsche Marke vs. Unionsmarke: Welcher Markenschutz ist der richtige für Ihr Unternehmen?
Deutsche Marke vs. Unionsmarke: Welcher Markenschutz ist der richtige für Ihr Unternehmen?
Wenn Sie Ihren Firmennamen, Ihr Logo oder Ihren Produktnamen schützen möchten, stehen Sie vor einer wichtigen Entscheidung: Sollen Sie eine deutsche Marke oder eine Unionsmarke anmelden? Beide Optionen bieten rechtlichen Schutz, unterscheiden sich jedoch erheblich in Reichweite, Kosten und Anmeldeverfahren.
Die deutsche Marke: Schutz im Inland
KontaktEine deutsche Marke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und gewährt ausschließlich Schutz in Deutschland. Sie ist die klassische Wahl für Unternehmen, die zunächst nur auf dem deutschen Markt aktiv sind oder werden möchten.
Vorteile der deutschen Marke:
- Niedrige Anmeldekosten (290 Euro für bis zu drei Waren-/Dienstleistungsklassen; Stand: 09/2025)
- Deutschsprachiges Verfahren
- Schnelle Bearbeitung (meist 2-3 Monate)
Nachteile:
- Schutz nur in Deutschland
- Bei internationaler Expansion sind zusätzliche Markenanmeldungen erforderlich
- Höhere Gesamtkosten bei mehreren Ländern
Die Unionsmarke: Europäischer Schutz aus einer Hand
Die Unionsmarke (UM) wird beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante angemeldet. Mit einer einzigen Anmeldung erhalten Sie Markenschutz in allen 27 EU-Mitgliedstaaten.
Vorteile der Unionsmarke:
- Schutz in allen EU-Mitgliedsländern mit einer Anmeldung (Hinweis: Die Schweiz und das Vereinigte Königreich nicht zu den 27 Ländern!)
- Kostengünstig bei internationaler Ausrichtung
- Strategische Flexibilität für EU-weite Expansion
Nachteile:
- Höhere Anmeldegebühren (ab 850 Euro für eine Klasse)
- "Alles-oder-nichts-Prinzip": Ein erfolgreicher Widerspruch aus einer älteren nationalen Marke in einem der 27 Länder gefährdet die gesamte Markenameldung
- Verfahren auf Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch oder Italienisch
Direkter Vergleich: Deutsche Marke vs. Unionsmarke
| Aspekt | Deutsche Marke | Unionsmarke |
|---|---|---|
| Geografischer Schutz | Nur Deutschland | Alle 27 EU-Mitgliedstaaten |
| Anmeldegebühren | Ab 290 € (3 Klassen) | Ab 850 € (1 Klasse) |
| Zusätzliche Klassen | 100 € pro Klasse | 50 € (2. Klasse), 150 € (ab 3. Klasse) |
| Schutzdauer | 10 Jahre (verlängerbar) | 10 Jahre (verlängerbar) |
| Verlängerungskosten | 750 € (3 Klassen) | 850 € (1 Klasse) |
| Verfahrenssprache | Deutsch | DE/EN/FR/ES/IT |
| Bearbeitungszeit | 2-3 Monate | 1-2 Monate |
| Widerspruchsrisiko | Nur deutsche Marken | Marken aus allen EU-Ländern |
Fazit: Die richtige Wahl für Ihr Unternehmen
Wählen Sie eine deutsche Marke, wenn:
- Sie ausschließlich oder hauptsächlich in Deutschland tätig sind
- Ihr Budget begrenzt ist
- Sie eine schnelle, kostengünstige Lösung benötigen
- Sie das deutsche Rechtssystem bevorzugen
Wählen Sie eine Unionsmarke, wenn:
- Sie bereits international tätig sind oder eine EU-weite Expansion planen
- Sie in mehreren EU-Ländern Schutz benötigen (ab 3-4 Ländern meist kostengünstiger)
- Sie eine einheitliche Markenstrategie für Europa verfolgen
- Sie bereit sind, höhere Anfangsinvestitionen für größeren Schutz zu tätigen
Professionelle Beratung ist entscheidend
Die Wahl zwischen deutscher Marke und Unionsmarke hängt von Ihrer individuellen Geschäftsstrategie, Ihrem Budget und Ihren Expansionsplänen ab. Eine umfassende Markenrecherche vor der Anmeldung ist in beiden Fällen unerlässlich, um kostspielige Konflikte zu vermeiden.
Sie sind unsicher, welcher Weg der richtige für Ihr Unternehmen ist? Sprechen Sie uns gerne an: PA Dr. Zeiner | Kontakt
Grundlegende Markenrechtsfragen: Der Leitfaden für Anmelder
Die Wahl zwischen deutscher Marke und Unionsmarke ("EU-Marke") sowie die richtige Anmeldestrategie entscheiden über Erfolg oder kostspielige Fehler. Dieser Ratgeber erklärt die wesentlichen Aspekte des Markenrechts und beantwortet Fragen zur Markenanmeldung, die Mandanten und Interessneten häufig stellen.
Wo kann ich meine Marke anmelden?
Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA):
Die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt bietet Markenschutz ausschließlich für Deutschland. Die Grundgebühr beträgt 290 € für die ersten drei Klassen, jede weitere Klasse kostet 100€.
Wichtiger Hinweis: Das DPMA prüft nur absolute Schutzhindernisse wie mangelnde Unterscheidungskraft oder beschreibende Begriffe. Eine Prüfung auf bereits existierende Markenrechte Dritter findet nicht statt - dies liegt in der Eigenverantwortung des Anmelders. Die aktuelle Prüfungszeit beträgt derzeit drei bis fünf Monate.
Aktuelle Amtsgebühren des DPMA (Stand: 08/25):
- Anmeldung online (bis 3 Klassen): 290 €
- Jede weitere Klasse: 100 €
- Beschleunigte Prüfung (optional!): 200 €
- Verlängerung nach 10 Jahren (bis 3 Klassen): 750 €
Unionsmarkenanmeldung beim EUIPO (European Union Intellectual Property Office)
Die sogenannte Unionsmarke bietet Schutz in allen 27 EU-Mitgliedstaaten durch eine einzige Anmeldung beim EUIPO. Die Bearbeitungszeit bis zum Abschuss der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse beträgt ein bis drei Monate.
Aktuelle Amtsgebühren des EUIPO (Stand: 08/25):
- 1. Kasse : 850 €
- 2. Klasse: zusätzlich 50 €
- Ab 3. Klasse: je 150 €
- Beispiel: Eine Anmeldung für 3 Klassen kostent1.050 € an Amtsgebühren
Ein wesentlicher Unterschied zur deutschen Marke ist das "All-or-Nothing"-Prinzip: Die Unionsmarke gilt in alle 27 Mitgliedstaaten oder gar nicht. Scheitert die Anmeldung, kann sie jedoch in mehrere nationale Anmeldungen umgewandelt werden.
Vergleich: Deutsche Marke vs. Unionsmarke
Vorteile deutscher Marken:
- Geringere Kosten bei nur deutschem Markt (Anmeldegebühren 290 € vs. 850 medizinrezeptfrei24.de €)
- Keine Abhängigkeit von anderen EU-Ländern
- Solide Basis für internationale Erstreckung über das Madrider System
Vorteile von Unionsmarken:
- 27 Länder mit einer einzigen Anmeldung - extrem kosteneffizient bei europäischem Geschäftsfeld
- Fast Track-Verfahren für schnellere Bearbeitung
- SME Fund-Förderung für KMU verfügbar
Strategische Empfehlung: Viele Unternehmen wählen eine Doppelstrategie mit deutscher Basismarke für den wichtigsten Markt und ergänzender Uniosnmarke für die europäische Expansion.
Wer kann überhaupt eine Marke anmelden?
Natürliche Personen:
Jede Privatperson kann Markeninhaber werden - die Führung eines Gewerbebetriebs ist nicht erforderlich. Dies gilt sowohl für deutsche als auch für Unionsmarken. Selbst deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland können anmelden, benötigen jedoch einen Inlandsvertreter für die Vertretung vor dem DPMA.
Juristische Personen und Unternehmen:
Alle Unternehmensformen können Markeninhaber sein: GmbH, AG, eingetragene Vereine, Stiftungen und sogar rechtsfähige Personengesellschaften wie GbR (sofern mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter genannt wird). Bei juristischen Personen muss die Firmierung exakt wie im Handelsregister angegeben werden.
Mehrere Personen als Anmelder:
Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Situation bei mehreren Anmeldern. Hier entstehen rechtliche Besonderheiten, die oft übersehen werden.
Bruchteilsgemeinschaft: Melden mehrere Personen gemeinsam eine Marke an, entsteht automatisch eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB. Ohne anderslautende Vereinbarung erhalten alle Anmelder gleiche Anteile an der Marke.
Einstimmigkeitsprinzip bei Verfügungen: Der entscheidende Punkt für die Praxis ist § 747 Satz 2 BGB: Über die Marke können die Inhaber nur gemeinschaftlich verfügen. Dies bedeutet:
- Lizenzverträge benötigen die Zustimmung aller Markeninhaber
- Verkauf oder Übertragung der Marke erfordert Einstimmigkeit
- Widerspruchsverfahren müssen von allen gemeinsam geführt werden
- Ein Einzelner kann nur mit Vollmacht aller anderen handeln
Praktische Lösung: Bereits bei der Anmeldung sollten die Beteiligten einen Markeninhabervertrag schließen, der Nutzung, Verwaltung und mögliche Trennung regelt. Ohne solche Vereinbarung können einzelne Markeninhaber die Nutzung blockieren oder überhöhte Forderungen bei einem gewünschten Verkauf stellen.
Die häufigsten kostspieligen Fehler
Beschreibende oder schwache Marken:
Regelmäßig abgelehnt werden Begriffe wie "Autohandel Frankfurt", "Beste Qualität" oder allgemeine Superlative. Erfolgreich sind hingegen Fantasienamen wie "Zalando" oder "Nivea", die keine Produkteigenschaften beschreiben, sondern besonders originell sind.
Logo statt Wortmarke:
Viele Unternehmer melden nur ihr Logo an, übersehen aber die strategisch wichtigere Wortmarke. Ein reiner Wortschutz bietet breiteren Schutz und ist bei Verletzungsverfahren einfacher durchsetzbar. Unsere Empfehlung lautet: Erst die Wortmarke "schnappen", dann flankierend das Logo schützen.
Unvollständige Waren- und Dienstleistungsangaben:
Nachträgliche Erweiterungen sind nicht möglich - nur Einschränkungen. Daher sollten alle relevanten Geschäftsbereiche von Anfang an erfasst werden. Gleichzeitig führen zu allgemeine Oberbegriffe zu Schwierigkeiten bei Kollisionen mit anderen Marken. Hier ist Augenmaß gefragt.
Fazit: Strategische Markenplanung zahlt sich aus!
Markenanmeldungen sind Investitionen in die Zukunft des Unternehmens. Die Wahl zwischen deutscher und europäischer Anmeldung, die richtige Anmelderstrategie und die Vermeidung typischer Fehler entscheiden über den langfristigen Erfolg.
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Beitritt Montenegros zum Londoner Übereinkommen – Klare Vorteile für Patentinhaber
Beitritt Montenegros zum Londoner Übereinkommen – Klare Vorteile für Patentinhaber
Hintergrund: Was ist das Londoner Übereinkommen?
Das „Londoner Übereinkommen“ (Agreement on the Application of Article 65 EPC) ist ein fakultatives Übereinkommen der Europäischen Patentorganisation. Ziel ist es, die Übersetzungskosten für europäische Patente deutlich zu senken. Es wurde am 17. Oktober 2000 geschlossen. Deutschland, Frankreich und Großbritannien sind bekannte Mitglieder.
Montenegro als 23. Vertragsstaat
Am 9. April 2025 hat Montenegro seine Beitrittsurkunde zum Londoner Übereinkommen hinterlegt, wodurch das Land zum 23. Vertragsstaat wird. Der Beitritt wird – gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens – am 1. August 2025 wirksam.
Was bedeutet das für Patentinhaber?
Für europäische Patente, die ab dem 1. August 2025 mit Wirkung für Montenegro erteilt werden, entfällt:
-
die Pflicht zur Einreichung einer vollständigen montenegrinischen Übersetzung der Patentschrift, sofern das Patent in Englisch erteilt oder eine englische Übersetzung gemäß Artikel 65 Absatz 1 EPÜ eingereicht wird.
Es bleibt jedoch erforderlich, die Patentansprüche in montenegrinischer Sprache einzureichen.
Einschränkungen medizinrezeptfrei24.de der Regelung
Die neuen Erleichterungen gelten nicht für europäische Patente, die:
-
vor dem 1. August 2025 erteilt wurden und
-
nach dem 1. August 2025 in Verfahren wie Einspruch, Beschwerde oder Beschränkung geändert wurden.
📞 Kontaktieren Sie und für eine individuelle Beratung zur Validierung Europäischer Patente: Kontakt | Patentanwalt Dr. Zeiner
Europäische Patentanmeldung: Amtsgebühren im Überblick
Europäische Patentanmeldung: Amtsgebühren im Überblick
AAA-Patent - Ihr Patentanwalt in Saarbrücken - informiert
Als Patentanwalt mit Kanzleisitz in Saarbrücken unterstütze ich Sie umfassend bei der Anmeldung eines europäischen Patents – von der ersten Idee bis zur Erteilung. Ein zentraler Kostenfaktor im Verfahren sind die amtlichen Gebühren, die direkt an das Europäische Patentamt (EPA) zu entrichten sind. Nachfolgend finden Sie eine verständliche Aufstellung der wichtigsten Gebühren, die im Laufe des Verfahrens anfallen.
1. Anmeldung des Europäischen Patents
-
Anmeldegebühr (elektronisch): 135 €
-
Gebühr für Seiten ab der 36. Seite: 17 € je zusätzlicher Seite
-
Anspruchsgebühren:
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Für den 16. bis 50. Anspruch: 275 € je Anspruch
-
Ab dem 51. Anspruch: 685 € je Anspruch
🕓 Fällig innerhalb eines Monats nach dem Anmeldetag.
-
2. Recherchengebühr
-
Europäische Recherchengebühr: 1.520 €
🕓 Fällig ebenfalls innerhalb eines Monats nach dem Anmeldetag.
3. Prüfung und Benennung
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Prüfungsgebühr: 1.915 €
-
Benennungsgebühr (pauschal für alle Vertragsstaaten): 685 €
🕓 Fällig innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts.
4. Erteilung und Veröffentlichung
-
Gebühr für Erteilung und Veröffentlichung (bis 35 Seiten): 1.080 €
-
Gebühr für zusätzliche Seiten ab Seite 36: 17 € je Seite
🕓 Fällig innerhalb von vier Monaten nach Mitteilung über die vorgesehene Erteilung (Regel 71(3) EPÜ).
5. Jahresgebühren (fällig vor Erteilung)
Die Zahlung beginnt ab dem dritten Jahr nach dem Anmeldetag. Die Gebühren steigen jährlich:
| Jahr | Gebühr |
|---|---|
| 3. Jahr | 690 € |
| 4. Jahr | 845 € |
| 5. Jahr | 1.000 € |
| 6. Jahr | 1.155 € |
| 7. Jahr | 1.310 € |
| 8. Jahr | 1.465 € |
| 9. Jahr | 1.620 € |
| Ab 10. Jahr | 1.775 € pro Jahr |
🕓 Fälligkeit jeweils am Monatsende des Anmeldetages. Eine Nachzahlung ist innerhalb von 6 Monaten mit Zuschlag möglich.
6. Beispielrechnung: Gesamtgebühren bis zur Erteilung
Ein beispielhaftes Verfahren mit bis zu 15 Ansprüchen und 35 Seiten verursacht folgende amtliche Gebühren:
| Verfahrensschritt | Betrag |
|---|---|
| Anmeldegebühr | 135 € |
| Recherchengebühr | 1.520 € |
| Prüfungsgebühr | 1.915 € |
| Benennungsgebühr | 685 € |
| Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr | 1.080 € |
| Jahresgebühren (3. bis 5. Jahr) | 2.535 € |
| Gesamtsumme (ohne Zuschläge) | 7.870 € |
Zusätzliche Kosten entstehen bei mehr Seiten oder mehr als 15 Patentansprüchen. Diese Aufstellung berücksichtigt keine anwaltlichen Gebühren.
7. Beratung durch AAA-Patent - Ihren Patentanwalt in Saarbrücken
Die korrekte Einschätzung der Kosten ist entscheidend für die strategische Patentplanung. Als Patentanwalt in Saarbrücken unterstütze ich Sie bei der:
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rechtssicheren Ausarbeitung Ihrer Patentanmeldung
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effizienten Gebührenoptimierung
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Kommunikation mit dem Europäischen Patentamt
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langfristigen Durchsetzung Ihrer Schutzrechte
📞 Kontaktieren Sie mich gern für eine individuelle Beratung und ein unverbindliches Erstgespräch: Kontakt | Patentanwalt Dr. Zeiner
Hinweis:
Alle Angaben basieren auf der Gebührenordnung des Europäischen Patentamts in der Fassung vom 1. April 2024. Änderungen durch das EPA sind jederzeit möglich.
Teilungsanmeldung – Ihr strategischer Vorteil im Patentrecht
Sie haben beim Patentamt eine Erfindung angemeldet und möchten nun weitere technische Aspekte oder Varianten schützen lassen? Dann kann eine Teilungsanmeldung das richtige Instrument für Sie sein. Als erfahrener Patentanwalt in Saarbrücken beraten wir Sie umfassend zu dieser wichtigen Option im Patenterteilungsverfahren – rechtssicher, praxisnah und wirtschaftlich sinnvoll.
Was ist eine Teilungsanmeldung?
Eine Teilungsanmeldung ist eine neue Patentanmeldung, die sich auf Inhalte einer noch anhängigen (ursprünglichen) Patentanmeldung bezieht. Sie darf ausschließlich Informationen enthalten, die bereits in der Ursprungsanmeldung offenbart wurden – neue technische Inhalte sind nicht zulässig.
Das Besondere: Die Teilungsanmeldung erhält denselben Anmeldetag wie die Stammanmeldung (=ursprüngliche Anmeldung). So sichern Sie sich frühzeitigen Schutz, auch wenn Sie die Anmeldung erst später einreichen.
Wozu dient eine Teilungsanmeldung?
Teilungsanmeldungen bieten sich an, wenn:
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Ihre Erfindung mehrere technische Aspekte umfasst, die jeweils separat schutzwürdig sind,
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das Patentamt eine Einschränkung auf einen Teil der Erfindung verlangt,
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Sie strategisch mehrere Schutzrechte mit unterschiedlichen Schwerpunkten anstreben,
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Sie sich wirtschaftlich flexibel auf Märkte und Entwicklungen einstellen möchten.
Kurz: Eine Teilungsanmeldung hilft Ihnen dabei, das volle Potenzial Ihrer technischen Entwicklung auszuschöpfen.
Wann muss die Teilungsanmeldung eingereicht werden?
Teilungsanmeldungen sind nur solange zulässig, wie die ursprüngliche Patentanmeldung noch anhängig ist – also bevor diese erteilt, zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Nach Abschluss des Verfahrens ist keine Teilung mehr möglich.
Welche Kosten entstehen bei einer Teilungsanmeldung?
Die Kosten setzen sich aus den amtlichen Gebühren und optionalen anwaltlichen Leistungen zusammen. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Gebühren bei elektronischer Einreichung:
1. Gebühren beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt)
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Anmeldegebühr: 40 € (für bis zu 10 Patentansprüche)
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Zusätzliche Ansprüche ab 11. Anspruch, je Anspruch : 20 €
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Prüfungsantrag:
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Recherche bereits vom DPMA durchgeführt: 150 €
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Ohne vorherige Recherche durch das DPMA: 350 €
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Jahresgebühren (zur Aufrechterhaltung):
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ab dem 3. Jahr: 70 €
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Jahr: 350 €
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Jahr: 2.030 €
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2. Gebühren beim EPA (Europäisches Patentamt)
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Anmeldegebühr: 135 €
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Recherchengebühr: 1.520 €
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Prüfungsgebühr: 1.915 €
- Benennungsgebühr: 685 €
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Anspruchsgebühren:
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ab dem 16. Anspruch: je 275 €
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Zusätzliche Gebühr je nach Teilungsgeneration (seit 1. April 2014):
| Teilungsgeneration | Zusatzgebühr |
|---|---|
| 1. Generation | 0 € |
| 2. Generation | 235 € |
| 3. Generation | 480 € |
| 4. Generation | 715 € |
| ab 5. Generation | 955 € |
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Jahresgebühren:
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ab dem 3. Jahr: 690 €
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ab dem 10. Jahr: 1.775 €
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Hinweis: Eine „2. Generation“ liegt z. B. vor, wenn Sie eine Teilanmeldung aus einer darmparasitose.de vorherigen Teilanmeldung ableiten.
Wir beraten Sie gerne dazu, wie Sie Ihre Schutzrechte kosten- und strategiegerecht strukturieren – insbesondere bei mehreren Schutzrichtungen oder umfangreichen Erfindungen.
Ihr Patentanwalt in Saarbrücken – Für eine klare und belastbare Schutzstrategie
Als spezialisierter Patentanwalt in Saarbrücken begleiten wir Sie durch alle Phasen des Patenterteilungsverfahrens. Wir prüfen, ob eine Teilungsanmeldung sinnvoll und wirtschaftlich tragfähig ist, kümmern uns um die fristgerechte Einreichung und übernehmen die Kommunikation mit dem DPMA oder EPA. Auf Wunsch gestalten wir Ihre gesamte IP-Strategie – national wie international.
Sichern Sie sich rechtzeitig professionellen Rat. Kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch. Kontakt | Patentanwalt Dr. Zeiner
Farbmarke „Rot“ gelöscht – BPatG konkretisiert Anforderungen an die Bestimmtheit
Mit Beschluss vom 04.06.2025 (Az. 29 W (pat) 25/17) hat das Bundespatentgericht eine eingetragene Farbmarke für die Farbe „Rot“ gelöscht. Die Entscheidung enthält wichtige Hinweise für Unternehmen, die die Eintragung einer abstrakten Farbmarke anstreben.
Hintergrund der Entscheidung
Die Marke war 2006 für „Loseblatttextausgaben von Gesetzen“ angemeldet und 2008 als verkehrsdurchgesetzte Farbmarke „Rot“ eingetragen worden. Die Anmeldung enthielt ein Farbmuster, jedoch keine exakte Farbcodierung nach einem anerkannten Farbsystem (z. B. RAL, Pantone oder CIELab). Erst im Laufe des Verfahrens wurden mehrere unterschiedliche Farbwerte nachgereicht.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Gericht hat die Löschung angeordnet, weil die Marke nicht hinreichend bestimmt war – ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 MarkenG. Die zentralen Aussagen:
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Farbmarken müssen eindeutig bestimmt sein. Es genügt nicht, bloß eine Grundfarbe wie „Rot“ zu benennen oder lediglich ein Farbmuster einzureichen. Entscheidend ist die Kombination aus Farbmuster und einer objektiven, reproduzierbaren Farbcodeangabe nach einem anerkannten Farbsystem.
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Farbcode und Muster müssen übereinstimmen. Ein Farbcode darf dem Muster nicht nur „nahekommen“. Die farbliche Identität muss objektiv belegbar sein.
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Nachträgliche Farbfestlegungen sind nur eingeschränkt möglich. Zwar kann eine Farbcodierung nachgereicht werden, sofern sich das ursprünglich eingereichte Farbmuster nicht verändert hat. Das ist im Löschungsverfahren nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. In diesem Fall war das jedoch nicht gelungen.
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Verkehrsdurchsetzung heilt Bestimmtheitsmängel nicht. Auch wenn eine Marke im Verkehr bekannt ist, kann sie gelöscht werden, wenn der Schutzgegenstand nicht klar definiert ist.
Praktische Konsequenzen für Markenanmelder
Die Entscheidung zeigt, dass bei der Anmeldung einer Farbmarke größte Sorgfalt geboten ist:
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Ein Farbmuster allein reicht nicht.
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Verwenden Sie anerkannte Farbsysteme (z. B. RAL, Pantone, CIELab).
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Stellen Sie sicher, dass der Farbcode mit dem Farbmuster objektiv identisch ist.
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Eine pauschale Farbbezeichnung wie „Rot“ ist in der Regel nicht ausreichend.
Ein Mangel an Bestimmtheit kann selbst Jahre nach Eintragung zur Löschung führen – unabhängig davon, wie bekannt die Marke inzwischen ist.
Fazit:
Wer eine Farbmarke anmelden will, sollte frühzeitig rechtlichen und technischen Rat einholen. Neben Fragen der Unterscheidungskraft und Verkehrsdurchsetzung ist die formale Bestimmtheit des Farbzeichens entscheidend. Die Wahl des richtigen Farbcodes und dessen präzise Dokumentation können über den Bestand der Marke entscheiden.
Haben Sie noch Fragen zum Markenrecht? Kontakt | Patentanwalt Dr. Zeiner
