G1/19 veröffentlicht: Patentierung von computer-implementierten Simulationen und Designs

Die Große Beschwerdekammer des EPA hat ihre Entscheidung G 1/19 veröffentlicht und kommt zu dem Schluss, dass computerimplementierte numerische Simulationen und Entwürfe eines Systems oder Verfahrens nicht anders zu behandeln sind als jede andere computerimplementierte Erfindung. Insbesondere verwirft die Große Beschwerdekammer eindeutig die Auffassung der Kammer in der Vorlageentscheidung T 0489/14, wonach ein durch eine Simulation erzielter technischer Effekt zumindest eine direkte Verbindung zur physischen Realität erfordert. G 1/19 macht aber auch deutlich, dass die viel diskutierte Entscheidung T 1227/05 nicht als Leuchtturmentscheidung dienen soll, die eine generelle Leitlinie für alle Fälle von computerimplementierten Simulationen und Gestaltungsprozessen bietet. G 1/19 stellt fest, dass es nicht entscheidend ist, ob das simulierte oder entworfene System oder Verfahren technisch ist oder nicht. Vielmehr ist relevant, ob das Simulations- oder Entwurfsverfahren als Teil der beanspruchten Erfindung zur Lösung eines technischen Problems beiträgt. Diese Frage ist nach denselben Kriterien zu beantworten wie bei jeder anderen computerimplementierten Erfindung. G 1/19 konkretisiert die bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit für computerimplementierte Erfindungen anzuwendenden Kriterien weiter und liefert nützliche Beispiele für technische Aspekte von computerimplementierten Simulationen und Entwurfsverfahren.

I. Hintergrund von G 1/19

Nach den Normen des EPA kann eine mathematische Methode, der Software für Simulationen und Entwurfsverfahren zugeordnet wird, durch ihre technische Anwendung/Zweckbestimmung und/oder durch ihre Anpassung an eine bestimmte technische Umsetzung zum technischen Charakter einer Erfindung beitragen, d. h. zur Erzeugung einer technischen Wirkung beitragen (EPA GL 2020, G-II, 3.3).

Im Jahr 2006 erließ die Kammer 3.5.01 der EPA-Beschwerdekammern die Entscheidung T 1227/05, in der der technische Charakter aller beanspruchten Merkmale im Zusammenhang mit einer spezifischen Simulation einer elektronischen Schaltung mit 1/f-Rauschen anerkannt wurde. Nach T 1227/05 ist eine beanspruchte Erfindung, die sich funktional auf eine computerimplementierte Simulation des Verhaltens einer elektronischen Schaltung, die einem 1/f-Rauschen unterliegt, beschränkt, als ein solcher technischer Zweck anzusehen, der der Simulation technischen Charakter verleiht. In T 1227/05 wurde außerdem festgestellt, dass solchen computerimplementierten Simulationsmethoden nicht allein deshalb die technische Wirkung abgesprochen werden kann, weil sie der tatsächlichen Herstellung vorausgehen oder keinen Schritt zur Herstellung des physischen Endprodukts umfassen.

Im Jahr 2018 hat das EPA die Abschnitte der Richtlinien für die Prüfung (EPA GL, G-II, 3.3; G-VII, 5.4.2.4), die sich mit der Patentierung mathematischer Methoden befassen, in Übereinstimmung mit T 1227/05 erheblich überarbeitet.

Im Jahr 2019 widersprach die Kammer 3.5.07 der EPA-Beschwerdekammern in T 0489/14 den Feststellungen und den Kriterien in T 1227/05 und forderte strenge Mindestanforderungen zur Anerkennung des technischen Charakters.

In dem Fall, der T 0489/14 zugrunde lag, waren die Ansprüche des Hauptantrags auf ein computerimplementiertes Verfahren zur Modellierung von Fußgängerbewegungen in einer Umgebung gerichtet. Die beanspruchte Erfindung konzentrierte sich auf Vorgänge zur Simulation der Bewegung von Fußgängern durch die Umgebung. Zum einen neigte die Kammer dazu, die Merkmale, die sich auf die Simulation bezogen, als mentale Handlungen und damit als nichttechnische Merkmale anzusehen. (siehe Gründe 5 bis 8, 12 und 17). Insbesondere argumentierte die Kammer, dass eine technische Wirkung eine direkte Verbindung der Simulation mit der physischen Realität voraussetzen würde, wie z. B. eine Veränderung oder Messung einer physischen Einheit (Gründe 11 und 23). Andererseits erkannte die Kammer auch die Feststellungen in T 1227/05 an und kam zu dem Schluss, dass die Merkmale, die sich auf die Simulation beziehen, technische Merkmale wären, die zur Lösung eines technischen Problems beitragen, wenn man den Gründen in T 1227/05 folgt (siehe Gründe 13 bis 15 in T 0489/14).

Insgesamt kam die Kammer zu dem Schluss, dass sowohl die Frage der Patentierbarkeit von Simulationsverfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei als auch die beabsichtigte Abweichung der Kammer von den Feststellungen in T 1227/05 und legte der Großen Beschwerdekammer in G 1/19 folgende Fragen vor:

1. Kann bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit die computerimplementierte Simulation eines technischen Systems oder Verfahrens ein technisches Problem lösen, indem sie eine technische Wirkung erzeugt, die über die Implementierung der Simulation auf einem Computer hinausgeht, wenn die computerimplementierte Simulation als solche beansprucht wird?

2. Falls die erste Frage bejaht wird, was sind die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob eine als solche beanspruchte computerimplementierte Simulation ein technisches Problem löst? Ist es insbesondere eine hinreichende Bedingung, dass die Simulation zumindest teilweise auf technischen Grundsätzen beruht, die dem simulierten System oder Prozess zugrunde liegen?

3. Wie lauten die Antworten auf die erste und zweite Frage, wenn die computerimplementierte Simulation als Teil eines Geschmacksmusterverfahrens beansprucht wird, insbesondere zur Verifizierung eines Geschmacksmusters?

 

II. Die Entscheidung G 1/19

II.1. Zulässigkeit der Vorlagefragen

Die Vorlagefragen sind von der Großen Beschwerdekammer wie folgt ausgelegt worden:

Frage 1: Kann bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit die computerimplementierte Simulation eines technischen Systems oder Verfahrens ein technisches Problem lösen, indem sie einen weiteren technischen Effekt erzeugt, der über die normale physikalische Wechselwirkung zwischen einem Programm und einem Computer, auf dem die Simulation abläuft, hinausgeht, wenn die computerimplementierte Simulation als solche beansprucht wird (G 1/19, siehe z.B. Gründe 47 und 50)?

Frage 2: Falls die erste Frage bejaht wird, was sind die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob ein computerimplementierter Simulationsprozess, der nur numerische Ein- und Ausgaben umfasst (unabhängig davon, ob diese numerischen Ein-/Ausgaben auf physikalischen Parametern beruhen), d. h. ohne Interaktion mit der äußeren physikalischen Realität, ein technisches Problem löst ("Frage 2A" von G 1/19)? Ist es insbesondere eine hinreichende Bedingung, dass die Simulation zumindest teilweise auf den wissenschaftlichen (z.B. mathematischen und physikalischen) Prinzipien beruht, die innerhalb der durch das (natürliche oder technische) System oder den Prozess gesetzten Grenzen angewendet werden ("Frage 2B" von G 1/19, siehe z.B. Gründe 47 und 53)?

Die Frage 3 wurde analog zu den Fragen 1 und 2 interpretiert. Von den drei vorgelegten Fragen hat die Große Beschwerdekammer nur die Fragen 1 und 3 sowie die Frage 2B zugelassen. Die Frage 2A wurde nicht zugelassen, da die Große Kammer es für unmöglich hält, eine erschöpfende Liste von (positiven oder negativen, alternativen oder kumulativen) Kriterien zu geben, und diese Frage nicht beantwortet werden muss, damit die vorlegende Kammer in T 0489/14 zu einem Ergebnis kommen kann.

 

II.2 Technischer Charakter von computerimplementierten Simulationen und Entwurfsprozessen

II.2.1 Die Entscheidungen T 1227/05 vs. T 0489/14

Einerseits weist die Große Beschwerdekammer in Bezug auf T 1227/05 darauf hin, dass die Beschränkung eines auf eine Simulationssoftware gerichteten Anspruchs auf den Zweck, eine reale technische Vorrichtung oder einen realen technischen Prozess anzuregen, normalerweise nicht ausreicht, um einen technischen Charakter aller im Zusammenhang mit der Simulation beanspruchten Merkmale anzuerkennen. G 1/19 führt hierzu mehrere Gründe an.

Erstens sei die beanspruchte Erfindung nicht die zu simulierende technische Vorrichtung oder das zu simulierende Verfahren, sondern die Simulation des Systems oder Verfahrens selbst. Dementsprechend muss die beanspruchte Simulation des Systems oder Verfahrens den Erfordernissen des EPÜ genügen und daher gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch sein (G 1/19, Begründung Punkt 125).

Zweitens erkennt die Große Beschwerdekammer unter Bezugnahme auf G 3/08 an, dass eine Simulation notwendigerweise auf den Prinzipien beruht, die dem simulierten System oder Prozess zugrunde liegen, und dass technische Überlegungen, die mit dem zu simulierenden System oder Prozess verbunden sind, typischerweise die Grundlage für den geistigen Akt der Erstellung des Modells der technischen Vorrichtung oder des Prozesses bilden, der in der Simulation verwendet wird. Die Große Beschwerdekammer ist der Auffassung, dass ein solcher geistiger Akt der Erstellung des der Simulation zugrunde liegenden Modells (und der Gleichungen/Algorithmen) keinen technischen Charakter hat. So bildet das einer Simulation zugrunde liegende Modell (technische oder nicht technische) Zwänge, die für den Zweck der Simulation selbst nicht technisch sind. Dies liegt daran, dass die technischen Überlegungen, die bei der Erstellung des der Simulation zugrundeliegenden Modells angestellt werden, in der Regel nicht zu einem technischen Effekt bei der Ausführung der Simulation führen (G 1/19, siehe z. B. Gründe 106-112, 121, 137, 141).

Daher sind die technischen Erwägungen, die für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevant sind, nur solche technischen Erwägungen, die sich auf die Erfindung beziehen, d.h. auf die Simulation der Vorrichtung oder des Verfahrens, und nicht auf das simulierte System oder Verfahren (G 1/19, Gründe Rz. 125).

Drittens werden durch die Simulation einer Eigenschaft/eines Verhaltens eines technischen Systems oder Verfahrens Daten erzeugt, die zur Erzielung eines technischen Effekts in der realen Welt, z. B. zur Steuerung oder Entwicklung des technischen Geräts oder Verfahrens, verwendet werden können oder nicht (G 1/19, Gründe 98, 129). Dies ist vor dem Hintergrund der anerkannten Grundsätze aus T 939/92 problematisch, daß im wesentlichen alle Ausführungsformen, die in den Anwendungsbereich des unabhängigen Anspruchs fallen, glaubhaft die technische Wirkung erbringen und das im Rahmen des Problemlösungsansatzes behauptete technische Problem lösen müssen (G 1/19, Gründe 82, 98). Mit anderen Worten: Wenn nur einige, aber nicht alle Ausführungsformen des beanspruchten Gegenstands glaubhaft die geltend gemachte technische Wirkung erbringen, muss der unabhängige Anspruch auf die Ausführungsformen beschränkt werden, die diese technische Wirkung begründen (G 1/19, Gründe Punkt 82). Sofern die durch die Simulation erzeugten Daten nicht ausnahmsweise deren technische Verwendung implizieren, die die Grundlage für eine konkludente technische Wirkung sein kann, kann den durch die Simulation erzeugten Daten typischerweise keine potenzielle technische Wirkung im Zusammenhang mit einer beabsichtigten, aber nicht beanspruchten technischen Verwendung zugeschrieben werden. Daher umfasst ein Anspruch ohne technischen Bezug zur realen Welt (z. B. durch die Steuerung des zu simulierenden technischen Systems oder Prozesses) im Allgemeinen Ausführungsformen, bei denen die durch die Simulation erzeugten Daten auch für nichttechnische Zwecke, wie z. B. für wissenschaftliche Erkenntnisse, verwendet werden können (G 1/19, Gründe 98, 129).

In der Erörterung von T 1227/05 vertritt die Große Beschwerdekammer die Auffassung, dass berechnete (numerische) Daten, die das physikalische Verhalten eines in einem Computer modellierten Systems widerspiegeln, in der Regel den technischen Charakter der Erfindung gemäß dem COMVIK-Ansatz nicht begründen können (T 641/00, hn.), selbst wenn das berechnete Verhalten das Verhalten eines realen Systems, das der Simulation zugrunde liegt, adäquat widerspiegelt. Nur in Ausnahmefällen können solche berechneten Wirkungen als konkludente technische Wirkungen angesehen werden, z. B. wenn die mögliche Nutzung solcher Daten der Simulation auf technische Zwecke beschränkt ist (G 1/19, Begründung Tz. 128). Die Große Beschwerdekammer sieht es jedoch nicht als ihre Aufgabe an, T 1227/05 neu zu bewerten, und stimmt den Feststellungen in T 1227/05 zu, wenn sie so verstanden werden, dass das beanspruchte Simulationsverfahren in diesem speziellen Fall eine inhärent technische Funktion besaß. Darüber hinaus betont die Große Beschwerdekammer, dass das oft zitierte Kriterium aus T 1227/05, dass die Simulation einen hinreichend definierten technischen Zweck für ein numerisches Simulationsverfahren darstellt, wenn es funktional auf diesen Zweck beschränkt ist, nicht als allgemein anwendbares Kriterium bei der Anwendung des COMVIK-Ansatzes auf computerimplementierte Simulationen herangezogen werden sollte, da die Feststellungen dieser Entscheidung auf spezifischen Umständen beruhten, die nicht allgemein gelten (G 1/19, Gründe 128, 133) und damit dieser Entscheidung den Leuchtturmcharakter nahmen. Eine Überarbeitung der EPA-Prüfungsrichtlinien scheint daher wahrscheinlich zu sein.

Andererseits stellt die Große Beschwerdekammer klar, dass eine unmittelbare Verknüpfung mit der (äußeren) physikalischen Realität, wie sie in T 0489/14 gefordert wird, keine Voraussetzung oder notwendige Bedingung für die Anerkennung eines technischen Charakters der beanspruchten Merkmale im Rahmen eines Simulations- oder Entwurfsverfahrens ist, obwohl eine solche Verknüpfung in den meisten Fällen ausreichen würde, um die Technizität dieser Merkmale zu begründen (G 1/19, Gründe 88, 139, 85).

Dies liegt zum einen daran, dass eine technische Wirkung auch innerhalb des computerimplementierten Verfahrens selbst auftreten kann. Eine Simulation ohne einen Input oder Output, der einen direkten Bezug zur physikalischen Realität hat, kann dennoch ein technisches Problem lösen, z.B. durch Anpassung der Simulationssoftware an die interne Funktionsweise des Computersystems oder Netzwerks (z.B. um eine bessere Ausnutzung von Speicherkapazität oder Bandbreite zu erreichen, G 1/19, Gründe 85, 115-116).

Zweitens können bei der Beurteilung des technischen Charakters der beanspruchten Merkmale potenzielle technische Wirkungen, d. h. Wirkungen, die nur in Kombination mit nicht beanspruchten Merkmalen erzielt werden, berücksichtigt werden. Diese potenziellen technischen Wirkungen sind zu unterscheiden von virtuellen oder berechneten Wirkungen, d. h. technischen Wirkungen, die nicht durch eine Wechselwirkung mit der physischen Realität erzielt werden, sondern so berechnet werden, dass sie "realen" technischen Wirkungen oder physischen Gebilden weitgehend entsprechen, und direkten technischen Wirkungen auf die physische Realität. Solche potenziellen technischen Wirkungen können z. B. Daten oder Datenstrukturen zugeschrieben werden, die speziell für die Zwecke ihrer beabsichtigten technischen Verwendung angepasst sind. In solchen Fällen könnte entweder die technische Wirkung, die sich aus der bestimmungsgemäßen Verwendung der Daten ergeben würde, als durch den Anspruch impliziert angesehen werden, oder es könnte davon ausgegangen werden, daß sich die bestimmungsgemäße Verwendung der Daten im wesentlichen über den gesamten Umfang des beanspruchten Datenverarbeitungsverfahrens erstreckt (G 1/19, Gründe 89-97).

Zur Erleichterung vieler Anmelder hat G 1/19 daher die strengen Anforderungen an die Anerkennung des technischen Charakters von beanspruchten Merkmalen im Rahmen einer computerimplementierten Simulation, wie sie in T 0489/14 gefordert werden, nicht akzeptiert.

II.2.2 Implikationen für die Vorlagefragen

Der "de-facto-Standard" beim EPA für die Beurteilung von Erfindungen mit einer Mischung aus technischen und "nicht-technischen" Merkmalen, wie er in den Kopfnoten von T 641/00 definiert ist (COMVIK-Ansatz), wird von der Großen Beschwerdekammer auch als geeignet für die Beurteilung von computerimplementierten Simulationen angesehen. Nach dem COMVIK-Ansatz ist die entscheidende Frage für die Beurteilung, welche Merkmale einer Simulation eines Systems oder Verfahrens technische Merkmale und damit für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevant sind, ob die Simulation oder das Entwurfsverfahren zur Lösung eines technischen Problems beiträgt, indem sie einen technischen Effekt erzeugt.

In Übereinstimmung mit diesem Verständnis, dass sich computerimplementierte Simulationen nicht von anderen computerimplementierten Erfindungen unterscheiden, und im Hinblick auf die oben skizzierte Diskussion zu T 0489/14 erscheint es konsequent, dass die Große Beschwerdekammer die Fragen 1 und 3 bejaht und feststellt, dass die Große Beschwerdekammer keine relevanten Unterschiede zwischen einer computerimplementierten Simulation und einem computerimplementierten Entwurfsverfahren, insbesondere einem Verfahren zur Verifizierung eines Entwurfs, erkennt. Ebenso erscheint es unter Berücksichtigung des COMVIK-Ansatzes und der oben skizzierten Erörterung von T 1227/05 konsequent, dass die Große Beschwerdekammer die Frage 2B verneint und feststellt, dass es weder eine hinreichende noch eine notwendige Bedingung ist, dass eine numerische Simulation zumindest teilweise auf technischen Prinzipien beruht, die dem simulierten System oder Prozess zugrunde liegen. Gleiches gilt für einen Konstruktionsprozess (G 1/19, Gründe 138-144).

In Anwendung des COMVIK-Ansatzes stellt die Große Beschwerdekammer fest, daß nur diejenigen Merkmale der beanspruchten Simulation, die zu einer durch die Simulation erzielten technischen Wirkung beitragen, als technisch und für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevant angesehen werden können. Es stellt sich daher die Frage, welche Kriterien die Große Beschwerdekammer für die Beurteilung des technischen Beitrags einer computerimplementierten (numerischen) Simulation oder eines Entwurfsverfahrens allgemein für anwendbar hält. Im Folgenden werden die Hinweise der Großen Beschwerdekammer in G 1/19 zusammengefasst. Die Große Beschwerdekammer weist darauf hin, dass Merkmale des Simulations- oder Entwurfsverfahrens zum technischen Charakter der Erfindung beitragen können, wenn sie z. B. eine Grundlage für:

  • technischen Input, wie z.B. eine Messung von einem Sensor (G 1/19 Gründe Punkt 85),
  • technische Ausgabe, wie z. B. ein Steuersignal zur Steuerung einer Maschine (G 1/19, Begründung Punkt 85),
  • Ausgabe von "Funktionsdaten", die zur Steuerung einer technischen Einrichtung bestimmt sind, wenn sie speziell für die Zwecke ihrer bestimmungsgemäßen technischen Verwendung angepasst werden (G 1/19, Begründungen Punkt 92-94),
  • Anpassungen des Designs oder der Simulation (Software) an den Computer oder seine Funktionsweise, die zu technischen Effekten führen, wie z. B. bessere Ausnutzung von Speicherkapazität oder Bandbreite (G 1/19, Gründe 85, 115-116), oder
  • die Anpassung des Rechners oder seiner Funktionsweise an die Simulation (G 1/19, Gründe 110, 137).

Zusammenfassend können technische Effekte innerhalb des computerimplementierten Simulations- oder Entwurfsprozesses sowie am Eingang und am Ausgang dieses Simulations- oder Entwurfsprozesses auftreten, wobei die Große Beschwerdekammer betont, dass dies keine abschließende Aufzählung sei.

Zum Nachteil vieler Anmelder stellt die Große Beschwerdekammer fest, dass es nicht von der Qualität des zugrundeliegenden Modells oder dem Grad der Abbildung der "Realität" durch die Simulation abhängt, ob eine Simulation zum technischen Charakter des beanspruchten Gegenstands beiträgt. Eine weitere bemerkenswerte Überlegung der Großen Beschwerdekammer im Zusammenhang mit der Genauigkeit einer Simulation ist die Feststellung, dass die Genauigkeit einer Simulation ein Faktor ist, der dennoch einen Einfluss auf eine technische Wirkung haben kann, die über die Implementierung der Simulation auf dem Computer hinausgeht, und daher bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nach Artikel 56 EPÜ berücksichtigt werden kann. Für die Zwecke des Artikels 56 EPÜ kann es sein, dass eine behauptete Verbesserung nicht erreicht wird, wenn die Simulation für den beabsichtigten (technischen) Zweck nicht genau genug ist, und das beanspruchte Simulationsverfahren kann infolgedessen als nicht erfinderisch angesehen werden, selbst wenn die Simulation zum technischen Charakter der Erfindung beiträgt. Mehr noch, wenn sich eine Verbesserung oder eine bestimmte Funktion im Anspruch widerspiegelt und nicht durch eine Simulation erreicht werden kann, die die "Realität" nicht genau genug wiedergibt, kann der Einwand mangelnder Befähigung nach Artikel 83 EPÜ entstehen, wenn der Fachmann nicht in der Lage ist, die erforderlichen Modelle und Gleichungen ohne unangemessenen Aufwand zu finden (G 1/19, Begründung Punkt 111).

 

II.3 Antworten auf die Vorlagefragen an die Große Beschwerdekammer

Zusammenfassend hat die Große Beschwerdekammer entschieden, dass die vorgelegten Rechtsfragen wie folgt beantwortet werden:

1. Eine computerimplementierte Simulation eines technischen Systems oder Verfahrens, die als solche beansprucht wird, kann für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit einer technischen Aufgabe dienen, indem sie eine technische Wirkung erzeugt, die über die Implementierung der Simulation auf einem Computer hinausgeht.

2. Für diese Beurteilung ist es keine hinreichende Bedingung, dass die Simulation ganz oder teilweise auf technischen Grundsätzen beruht, die dem simulierten System oder Verfahren zugrunde liegen.

3. Die Antworten auf die erste und die zweite Frage unterscheiden sich nicht, wenn die computerimplementierte Simulation als Teil eines Entwurfsverfahrens, insbesondere zur Überprüfung eines Entwurfs, in Anspruch genommen wird.

Schlußfolgerungen

Die Feststellung der Großen Beschwerdekammer, dass sich computerimplementierte Simulationen und Entwurfsprozesse nicht von anderen computerimplementierten Prozessen unterscheiden, und das Vertrauen auf und die strikte Anwendung der Grundsätze des COMVIK-Ansatzes bestätigen und manifestieren einmal mehr die ständige Rechtsprechung des EPA zu computerimplementierten Erfindungen. Die gute Nachricht für die Anmelder ist, dass die Große Beschwerdekammer nicht dem strikten Vorschlag von T 0489/14 gefolgt ist, sondern die insgesamt strenge Praxis der Bewertung computerimplementierter Erfindungen nach der Rechtsprechung der EPA-Beschwerdekammern auch für computerimplementierte Simulationen und Entwurfsverfahren bestätigt hat.

Da Simulations- und Entwurfsprozesse häufig so entwickelt werden, dass sie auf herkömmlicher Computerhardware ablaufen, wird es für die Anmelder noch schwieriger, den Simulations- oder Entwurfsprozess unabhängig von einem bestimmten und spezifischen technischen Input oder Output oder einer (konkludenten) Verwendung der Ergebnisse des Simulations- oder Entwurfsprozesses, z. B. zur Steuerung einer Maschine oder zur Herstellung eines Produkts, zu beanspruchen und zu schützen. Dies bedeutet auch, dass Anmeldungen auf diesem Gebiet sorgfältig daraufhin abgefasst werden müssen, ob der technische Charakter der Erfindung auf einem technischen Effekt beruht, der durch die Simulations- oder Entwurfssoftware erzielt wird, wenn sie auf dem Computer läuft. Darüber hinaus kann sich auch die Genauigkeit des Simulations- oder Entwurfsverfahrens auf die Glaubwürdigkeit auswirken, dass das Simulations- oder Entwurfsverfahren die behauptete technische Wirkung erzielt, so dass die Anmelder sorgfältig abwägen müssen, wie detailliert das Simulations- und Entwurfsverfahren in der Anmeldung offenbart werden muss und wie viele Alternativen offenbart werden müssen, um die Erfindung in einem größeren Umfang zu unterstützen als eine einzelne spezifische Beispielimplementierung. Quelle

 

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T844/18 – the CRISPR case – interpretation of priority under Art. 87(1) EPC

For a valid claim to priority under the EPC, the later application has to be filed by the same applicant or the same applicants (meaning all of the applicants, omitting none) who filed the earlier application. Thus, for a first filing by multiple applicants but a subsequent application by only one or some of those applicants it has to be shown that the priority right held jointly by the multiple earlier applicants had been transferred to the sole applicant or the group of applicants.

 

Overview of decision

All those with an interest in the technology referred to generically as CRISPR will be aware of a plethora of patents and patent applications covering all manner of its fundamental aspects and variations thereof and may also be aware of the many related opposition and appeal proceedings at the EPO concerning CRISPR patents.

In October 2020 the Nobel Prize in Chemistry was awarded to Emmanuelle Charpentier and Jennifer Doudna “for the development of a method for genome editing”, noting these two “discovered one of gene technology’s sharpest tools: the CRISPR/Cas9 genetic scissors”.

In fact, while many CRISPR patents have already been variously upheld or revoked or maintained in amended form at opposition level, there have been (to my knowledge) no final decisions by EPO Technical Boards of Appeal (TBA) concerning technical elements of CRISPR technology. There has been, however, a final TBA decision concerning legal elements of the law of priority under the EPC arising from one CRISPR patent.

This decision, T844/18, addressed whether the EPO has the power to examine priority, how “celui qui” is to be interpreted and which law determines the identity of the person who “duly filed” the earlier application from which priority is claimed (see The Three Questions later in this article).

While the decision was announced orally at the end of the hearing on 16 January 2020 and published in the minutes less than a week later on 23 January 2020 it was not until nearly ten months later, on 6 November 2020, that the TBA formally (and finally) handed down its written decision and confirmed revocation of the Broad Institute Inc’s CRISPR/Cas9 patent EP2771468.

Much analysis was circulated in the period immediately following the oral decision. Herein, the formal, written decision is reported more or less without analysis: the decision speaks for itself.

Weitere Informationen/Quelle


Mein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach dem Brexit - habe ich noch Schutz in Großbritannien?

Die Antwort auf diese Frage lautet: ja!

Durch den Brexit zum 01.01.2021 haben Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Vereinigten Königreich allerdings keinen Schutz mehr durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Es wurde vereinbart, dass für vor dem 01.01.2021 eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster automatisch ein britischer Teil abgespalten und in ein nationales eingetragenes Design überführt wird. Somit besteht weiterhin Schutz für Europa, jedoch durch zwei Schutzrechte.

Die abgespalteten britischen Designs sind bereits im Designregister des Verenigten Königreichs abrufbar, sofern die Registernummer bekannt ist. Die Systematik, mit der diese erstellt wurde, lautet wie folgt:

9 gefolgt von der Registernummer des Gemeinschaftsgeschmacksmuster ohne den Bindestrich.

Beispielsweise wird das aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster 008211809-0001 abgespaltene britische Design unter der Registernummer 90082118090001 geführt.

Möchten Sie überprüfen, ob der abgespaltene britische Teil Ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters korrekt übernommen wurde, ist dies möglich unter: https://www.registered-design.service.gov.uk/find/ , wobei in das Eingabefeld Ihre ermittelte, mit 9 beginnende Registernummer einzugeben ist.

 

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Meine Unionsmarke nach dem Brexit - habe ich noch Schutz in Großbritannien?

Die Antwort auf diese Frage lautet: ja!

Durch den Brexit zum 01.01.2021 haben Inhaber einer Unionsmarke im Vereinigten Königreich allerdings keinen Schutz mehr durch eine Unionsmarke. Es wurde vereinbart, dass für vor dem 01.01.2021 eingetragene Unionsmarken automatisch ein britischer Teil abgespalten und in eine nationale Marke überführt wird. Somit besteht weiterhin Schutz für Europa, jedoch durch zwei Marken.

Die abgespalteten britischen Marken sind bereits im Markenregister des Verenigten Königreichs abrufbar, sofern die Registernummer bekannt ist. Die Systematik, mit der diese erstellt wurde, lautet wie folgt:

UK009 gefolgt von der Anmeldenummer der Unionsmarke ohne die erste Ziffer 0.

Beispielsweise wird die aus der Unionsmarke 0918265675 abgespaltene Marke unter der britischen Registernummer UK00918265675 geführt.

Möchten Sie überprüfen, ob der abgespaltene britische Teil Ihrer Unionsmarke korrekt übernommen wurde, ist dies möglich unter: https://trademarks.ipo.gov.uk/ipo-tmcase, wobei in das Feld "Trade mark number" Ihre ermittelte, mit UK009 beginnende Registernummer einzugeben ist.

 

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Patentanwalt Saar - weitere Leistungen

Spotify-Patent in den USA – Musikempfehlungen aufgrund von Emotionen, Alter und Akzent durch Stimmanalyse des Nutzers

Spotify hält in den USA ein Patent für eine Technologie, mit der die Sprache von Nutzern überwacht wird, um Musik zu empfehlen. Das Patent wurde bereits am 03. April 2018 erteilt.

Die Streaming-Plattform ist daran interessiert, "Daten" wie den emotionalen Zustand, das Geschlecht, Alter und den Akzent zu extrahieren, um Musikempfehlungen zu verfeinern.
Kern der Erfindung ist, Aufnahmen der Sprache der Nutzer und Hintergrundgeräusche zu verwenden und auszuwerten, um zu bestimmen, welche Art von Musik empfohlen werden soll.

In dem Patent wird die potenzielle Anwendung der Technologie, die die Extraktion von "Intonation, Betonung, Rhythmus und dergleichen von Spracheinheiten" aus der Stimme des Benutzers beinhaltet, beschrieben. Denkbar ist, Spracherkennung zu verwenden, um Metadaten wie emotionalen Zustand, Geschlecht, Alter, Akzent und sogar die Umgebung zu identifizieren - d.h., ob jemand allein oder mit anderen Menschen zusammen ist, basierend auf der Audioaufnahme.

In dem Patent wird außerdem beschrieben, wie Spotify derzeit einen Entscheidungsbaum verwendet, der dem Nutzer verschiedene Künstler, Genres und mehr anzeigt, um den Empfehlungsalgorithmus für den Nutzer zu verfeinern. "What is needed is an entirely different approach to collecting taste attributes of a user, particularly one that is rooted in technology so that the above-described human activity (e.g., requiring a user to provide input) is at least partially eliminated and performed more efficiently", heißt es in der Patentschrift.

Es ist derzeit unklar, ob Spotify eine Roadmap für die Implementierung dieser Technologie in seine Desktop- oder mobilen Apps erstellt hat, oder welche Form diese Implementierung annehmen könnte. Es ist auch unklar, ob die Technologie derzeit existiert. Es sollte angemerkt werden, dass es nicht ungewöhnlich für Tech-Unternehmen ist, Technologie zu patentieren, die es am Ende nicht auf den Markt schafft.

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Patentanwalt Saarland - Portfolio Marke

Brexit und Markenrecht - Was hat sich ab dem 01.01.2021 geändert?

Unionsmarkeninhaber, Anmelder sowie an Markenschutz Interessierte müssen aufgrund des Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der EU seit dem 01. Januar 2021 neue Regeln beachten, die nachfolgend zusammengefasst werden:

 

1. Unionsmarkenanmeldungen ab dem 01.01.2021 (Neuanmeldungen):

Mit nach dem 01.01.2021 eingereichten Unionsmarkenanmeldungen kann kein Schutz mehr für das Vereinigte Königreich (UK) erlangt werden!
Das gilt sowohl für die Anmeldung von Unionsmarken beim EUIPO als auch für die Anmeldung von internationalen Registrierungen (IR-Marken), in denen die EU benannt ist. Wer Markenschutz im Vereinigten Königreich benötigt, muss entweder eine nationale Marke anmelden oder das IR-System nutzen und UK als Vertragsstaat benennen.

 

2. Bereits eingetragene Unionsmarken:

Inhaber einer am 31.12.2020 eingetragenen Unionsmarke genießen weiterhin Schutz im Vereinigten Königreich, aber:
Es wird eine nationale UK-Marke aus der Unionsmarke abgespalten und ins nationale Markenregister eingetragen. Vorteilhaft ist, dass für die nationale UK-Marke der Schutz aus der Unionsmarke erhalten bleibt. Kosten fallen für diese Abspaltung keine an, diese erfolgt automatisch.

Wichtig: Ein nicht im Vereinigten Königreich ansässiger Markeninhaber muss während einer Übergangsphase bis zum 31.12.2023 einen nationalen Anwalt als Vertreter bestellen. Da die abgespaltene UK-Marke von der Unionsmarke unabhängig ist, muss deren Schutz gesondert verlängert werden. Die Schutzdauer richtet sich noch nach der ursprünglich für die Unionsmarke geltenden Schutzdauer.

 

3. Angemeldete Unionsmarken:

Unionsmarken, die sich zum 31.12.2020 in Anmeldung befanden, werden nicht in nationale Marken im Vereinigten Königreich umgewandelt! Dies gilt sowohl für Anmeldungen, die sich noch in Prüfung befinden als auch für solche Anmeldungen, die mit einem Widerspruch angegriffen wurden. Ist Schutz in UK erforderlich, muss eine nationale UK-Marke beantragt werden. Die Frist hierfür läuft am 30.09.2021 ab! Für diese nationale Anmeldung kann die Priorität der Unionsmarkenanmeldung beansprucht werden.

 

4. Ernsthafte Benutzung:

Inhaber von Unionsmarken oder IR-Marken mit Schutz für die EU müssen beachten, dass eine ernsthafte Benutzung der Marke im Vereinigten Königreich künftig nicht mehr rechtserhaltend ist. UK gilt als Drittstaat, eine Benutzung in der EU kann daher nicht mehr rechtserhaltend sein.

 

5. Handlungsempfehlungen:

Inhaber von eingetragenen sowie angemeldeten Unionsmarken sollten unbedingt ihr Markenportfolio überprüfen, um keine Fristen für einen Schutz im Vereinigten Königreich zu versäumen.

Die Einträge der abgespaltenen nationalen Marken im Register des Vereinigten Königreichs sollten daraufhin überprüft werden, ob alle Angaben korrekt übernommen wurden oder Übertragungsfehler vorliegen. Die Markeninhaber werden über die Eintragung der nationalen UK-Marken nicht informiert.

Für Gemeinschaftsgeschmacksmuster ("EU-Designs") gelten ähnliche Regeln. Auch diesbezüglich sollte eine Überprüfung Ihres Portfolios erfolgen.

 

 

Haben Sie Fragen zu Ihren Marken und zum Markenschutz oder Designschutz im Vereinigten Königreich? Gerne sind wir Ihnen behilflich: Kontakt | Patentanwälte


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Passend zum neuen Jahr ist unsere neue Website seit heute online. Wir haben die Übersichtlichkeit verbessert und das Design überarbeitet.
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