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Jahresbericht 2021 des Bundespatentgerichts veröffentlicht

Der Jahresbericht 2021 des Bundespatentgerichts steht zwischenzeitlich zum Download zur Verfügung.

Auch im Jahr 2021 gewährt er interessante Einblicke in die Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts und hält Zahlen und Fakten zur Geschäftslage des Gerichts bereit.

Der Jahresbericht ist abrufbar unter: Link

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Wie ist der derzeitige Stand beim Einheitspatent?

Zusammenfassung:

Das Inkrafttreten des Protokolls über die vorläufige Anwendung markiert die endgültige Umsetzung des Einheitlichen Patentgerichts und des Europäischen Einheitspatents.

Bis zum Herbst 2022 wird eine dreimonatige Sunrise-Periode eröffnet, um die Registrierung von Opt-outs für europäische Patente zu ermöglichen, die ihre Inhaber außerhalb der Zuständigkeit des neuen Einheitlichen Gerichts sehen und von nationalen Gerichten behandelt werden möchten.

Am Ende der derzeitigen Vorbereitungsphase, die etwa acht Monate dauern dürfte, werden die ersten Klagen vor dem Einheitlichen Gericht möglich sein und die ersten Einheitspatente erteilt werden, und zwar Ende 2022 oder Anfang 2023.

 

Langfassung:

Das Protokoll über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht (EPG) ist am 19. Januar 2022 in Kraft getreten, nachdem es von Österreich als letztem Land ratifiziert worden war.

Die unmittelbare Folge ist das Inkrafttreten eines wesentlichen Teils des UPC-Übereinkommens: Fast ein Drittel des Übereinkommens und drei Viertel der UPC-Satzung sind nun anwendbar.

Um dem Brexit Rechnung zu tragen, ist jedoch zu erwarten, dass die Vertragsstaaten in einer gemeinsamen Erklärung klarstellen werden, dass die Ratifizierung durch das Vereinigte Königreich für das Inkrafttreten des Protokolls - anders als ursprünglich geplant - nicht erforderlich war.

 

Was bereits in Kraft getreten ist:

Alles, was (neben der Einrichtung eines Mediations- und Schiedsgerichtszentrums) erforderlich ist, damit Klagen im Zusammenhang mit europäischen Patenten, ergänzenden Schutzzertifikaten und Einheitspatenten (europäische Patente mit einheitlicher Wirkung) am selben Tag, an dem das Abkommen vollständig in Kraft tritt, vor dem neuen Gericht erhoben werden können.

Dazu gehören die Einsetzung des Verwaltungs-, des Haushalts- und des Beratenden Ausschusses, die Festlegung der Rolle der Präsidenten des Gerichts erster Instanz und des Berufungsgerichts, die Schaffung der verschiedenen Abteilungen des Gerichts erster Instanz und der Kanzlei, die Ernennung der Richter und die endgültige Annahme der Verfahrensordnung.

  •  Der Verwaltungsausschuss (Artikel 12 des Abkommens):

Er setzt sich aus einem Vertreter pro Vertragsmitgliedstaat zusammen, wobei die Europäische Kommission Beobachterstatus hat. Dieser Ausschuss nimmt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs an. Er ernennt im Konsens die Mitglieder des Beratenden Ausschusses auf der Grundlage von Vorschlägen, die ihm von den Vertragsstaaten unterbreitet werden, und vor allem ernennt er die Richter. Darüber hinaus ist es der Verwaltungsausschuss, der auf Antrag der Vertragsmitgliedstaaten die örtlichen und regionalen Kammern einrichtet (Artikel 18 der Satzung).

 

  • Der Beratende Ausschuss (Artikel 14 des Abkommens):

Seine Mitglieder werden von jedem Vertragsmitgliedstaat vorgeschlagen und vom Verwaltungsausschuss ernannt. Er setzt sich aus Patentrichtern und auf Patentrecht spezialisierten Praktikern zusammen.

Seine Zusammensetzung sollte ein breites Spektrum an Fachwissen gewährleisten. Dies ist umso wichtiger, als der Beratende Ausschuss nicht nur bei der Ernennung der Richter eine entscheidende Rolle spielt, indem er den Verwaltungsausschuss bei dieser Aufgabe unterstützt, sondern auch bei der Vertretung der Parteien durch europäische Patentanwälte, indem er Stellungnahmen zu den Qualifikationsanforderungen an diese Anwälte abgibt.

  • Ernennung der Richter:

Der Beratende Ausschuss stellt eine Liste der seiner Ansicht nach am besten qualifizierten Kandidaten auf, die mindestens doppelt so viele Kandidaten enthält wie freie Stellen zu besetzen sind (Artikel 3 der Satzung). Die Zahl der Kandidaten beträgt mehr als tausend. Die Zahl der zu besetzenden Stellen beträgt jedoch nur etwa 90. Die Gesamtzahl der lokalen, regionalen und zentralen Kammern kann auf etwa zwanzig geschätzt werden, wobei jede Kammer drei Richter umfasst. Die beiden Kammern des Berufungsgerichts sind mit je fünf Richtern besetzt. Schließlich müssen alle technischen Bereiche durch technisch qualifizierte Richter abgedeckt werden, was eine gewisse Anzahl zusätzlicher Richter erfordert.

Auf der Grundlage der vom Beratenden Ausschuss erstellten Kandidatenliste ernennt der Verwaltungsausschuss die erforderliche Anzahl von Richtern, die voll- oder teilzeitbeschäftigt sein können, so dass in jeder der örtlichen, regionalen und zentralen Kammern der ersten Instanz mindestens eine Kammer und im Berufungsgericht zwei Kammern gebildet werden können.

Da die Zusammensetzung des Gerichts geografisch ausgewogen sein sollte, kann von einigen juristisch qualifizierten Richtern verlangt werden, dass sie eine Ausbildung im Patentrecht absolvieren. Diese Ausbildung, die von einem Zentrum in Budapest angeboten werden sollte, wird wahrscheinlich von der Europäischen Patentakademie in München durchgeführt werden, da Ungarn das Übereinkommen nicht ratifiziert hat.

 

  • Die Präsidenten und das "Präsidium":

Sobald die Richter ernannt sind, werden der Präsident des Gerichts erster Instanz und der Präsident des Berufungsgerichts von allen Vollzeitrichtern des Gerichts erster Instanz bzw. von allen Richtern des Berufungsgerichts gewählt, wobei zu berücksichtigen ist, dass der erste Präsident des Gerichts erster Instanz Franzose sein muss, da die Zentralkammer ihren Sitz in Frankreich hat.

Der Präsident des Gerichts erster Instanz spielt eine wichtige Rolle und leitet die Rechtsprechungstätigkeit und die Verwaltung aller Kammern des Gerichts erster Instanz (Artikel 14-3 der Satzung). Er übt die Aufsicht über die bei den einzelnen Kammern eingerichteten Unterregistraturen aus (Artikel 25 der Satzung). Außerdem greift es auf Antrag einer Partei in das Verfahren ein, um über die Verfahrenssprache zu entscheiden (Artikel 49 Absatz 5 des Übereinkommens) oder auf Antrag eines Spruchkörpers einen zusätzlichen fachlich qualifizierten Richter zu bestellen (Artikel 33-3 des Übereinkommens).

Ein "Präsidium" ist in der Satzung definiert (Artikel 15) und besteht aus den Präsidenten des Berufungsgerichts und des Gerichts erster Instanz, zwei gewählten Richtern des Berufungsgerichts, drei gewählten Vollzeitrichtern des Gerichts erster Instanz und dem Kanzler. Das Präsidium ernennt den Kanzler (Artikel 22 der Satzung) und einen stellvertretenden Kanzler (Artikel 25 der Satzung), beschließt den Rahmen für die Ausbildung der Richter (Artikel 11 der Satzung) und kann über die Entlassung eines Richters entscheiden (Artikel 10 der Satzung). Das Präsidium ist für die Verwaltung des Gerichtshofs zuständig und kann auch Änderungen der Verfahrensordnung vorschlagen (Artikel 15 der Satzung).

 

Was noch nicht in Kraft getreten ist:

Die übrigen Bestimmungen des Abkommens sind derzeit noch nicht in Kraft.

Sie betreffen vor allem den Vorrang des Unionsrechts, die Rechtsquellen und das materielle Patentrecht, die Zuständigkeitsregeln sowie einige allgemeine Verfahrensbestimmungen, die die Verfahrensordnung ergänzen werden.

Quelle: epi information 01/22

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Auf dem Weg zum Europäischen Einheitspatent...

Das Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung (PVA) tritt am heutigen 19. Januar 2022 in Kraft, nachdem gestern Österreich seine Ratifikationsurkunde hinterlegt hat. Die abschließenden Vorbereitungen für das Einheitliche Patentgericht können nunmehr beginnen.

EPA-Präsident António Campinos sagte:
"Mit Beginn der vorläufigen Anwendung wird das Einheitspatent endlich Realität. Schon in wenigen Monaten wird ein kostengünstiges Patent verfügbar sein, das sich auf das Hoheitsgebiet aller teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten erstreckt. Auf diese Weise wird das Patentsystem Wachstum und Innovation wirksamer unterstützen, effizienter zur Bewältigung von Herausforderungen wie der COVID-Pandemie beitragen und das Wirtschaftswachstum ankurbeln, um die gegenwärtige Krise zu überwinden."

In der Phase der vorläufigen Anwendung, die voraussichtlich acht Monate dauert, werden die technischen und infrastrukturellen Vorbereitungen für das Einheitliche Patentgericht abgeschlossen, sodass das Einheitspatentsystem vor Ende des Jahres in Kraft treten kann.

Mit Deutschlands Hinterlegung der Ratifikationsurkunde für das EPGÜ, welches das deutsche Parlament bereits im Dezember 2020 verabschiedet und der deutsche Bundespräsident im August 2021 unterzeichnet hat, wird formell eine drei- bis viermonatige Übergangsphase in Gang gesetzt, bevor das EPGÜ in Kraft tritt und das Einheitliche Patentgericht seine Arbeit aufnehmen kann.

Um Patentanmelder zeitnah bei der Nutzung des Einheitspatents zu unterstützen, wird das EPA Übergangsmaßnahmen für europäische Patentanmeldungen einführen, die bereits die Schlussphase des Erteilungsverfahrens erreicht haben. Diese Maßnahmen werden vor dem Inkrafttreten des Einheitspatentsystems verfügbar gemacht.
Hintergrund: Paket für den einheitlichen Patentschutz

Das Einheitspatent und das Einheitliche Patentgericht (EPG) sind die Bausteine des Pakets für den einheitlichen Patentschutz, das ergänzend und verstärkend neben das bestehende zentralisierte europäische Patenterteilungssystem treten wird. Einheitspatente ermöglichen es, mit einem einzigen Antrag beim EPA einheitlichen Patentschutz in bis zu 25 EU-Mitgliedstaaten zu erhalten; für Patentinhaber wird der Erfindungsschutz also einfacher und kosteneffizienter.

Das EPG wird ein internationaler Gerichtshof, der für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen in Bezug auf vom EPA erteilte Patente zuständig sein wird. Dieses spezialisierte Gericht wird die europaweite Durchsetzung von Patenten erleichtern, mehr Rechtssicherheit bieten und die Kosten für Rechtsstreitigkeiten senken. Das Gericht basiert auf einem internationalen Vertrag, dem EPGÜ.

Quelle: Europäisches Patentemt (EPA)

Haben Sie Fragen zum Schutz Ihrer Ideen in Europa? Gerne sind wir Ihre Ansprechpartner: Patentanwalt Dr. Zeiner | Kontakt


In welchen Ländern habe ich Schutz durch ein Europäisches Patent?

Das Europäische Patentamt (EPA) führt das Patentprüfungsverfahren zentral an seinen Standorten in München und Den Haag durch. Dadurch, dass das derzeitige Europäische Patent ein sogenanntes Bündelpatent ist, müssen Sie erst bei der Erteilung entscheiden, in welchen Ländern das Patent tatsächlich Schutz für Ihre Erfindung bieten soll.

In welchen Ländern kann kann ich überhaupt Patentschutz durch ein Europäisches Patent erlangen?

Patentschutz durch eine Europäisches Patent kann in 44 Staaten erlangt werden. Davon sind 38 europäische Mitgliedsstaaten,  2 sind sogenannte Erstreckungsstaaten (Bosnien-Herzegowina und Montenegro) und 4  sind sogenannte Validierungsstaaten (Kambodscha, Marokko, Republik Moldau und Tunesien).
Eine übersichtliche Karte der möglichen Schutzländer findet sich auf den Seiten des EPA: Link

Haben Sie weitere Fragen zum Europäischen Patent? Wir sind Ihre Ansprechpartner in Saarbrücken: Patentanwalt Dr. Zeiner


SR3: Die zündende Idee - Wie aus einer Idee eine Erfindung wird

Für den SR3-Beitrag "Die zündende Idee" vom 08. August 2021 wurde Patentanwalt Dr. Zeiner von SR-Reporterin Sarah Sassou interviewt.

Der Beitrag ist direkt abrufbar unter: https://www.sr.de - O-Ton Dr. Zeiner ab Minute 18:10.

Der Beitrag liefert einen guten Einblick in die Tätigkeit eines Patentanwalts und zu welchem Entwicklungszeitpunkt die Anmeldung Ihrer Erfindung zum Patent am sinnvollsten ist.

Hatten auch Sie eine zündende Idee? Gerne unterstützen wir Sie bei deren Schutz: Patentanwälte | Kontakt | FAQ


Pressemitteilung des BVerfG - Einheitliches Patentgericht (UPG)

In der Pressemitteilung Nr. 57/2021 vom 9. Juli 2021 teilt das Bundesverfassungsgericht mit, dass zwei Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht als unzulässig zurückgewiesen worden sind:

"Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen das am 18. Dezember 2020 zustande gekommene Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG II) richteten. Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache unzulässig sind, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben." (Quelle)

Die Entscheidung kann im Volltext hier eingesehen werden: Link

Fragen Sie sich, welche Bedeutung diese Entscheidung für den Schutz Ihrer Erfindung in Europa hat? Gerne sind wir behilflich: Patentanwalt Dr. Zeiner | Kontakt

 

 

 

 


SR3: Erfinden im Saarland - Interview mit einem Mandanten von AAA-Patent®

Für den SR3-Beitrag vom 29.05.2021 zum Thema "Erfinden im Saarland" wurde Michael Diener, Erfinder eines Maskenpullovers und Mandant bei AAA-Patent®, von einer Reporterin des Saarländischen Rundfunks besucht und zu seiner Erfindung interviewt.

Der Beitrag ist abrufbar unter: SR-Mediathek/Region

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Amtswechsel beim Bundespatentgericht: Dr. Regina Hock folgt Präsidentin Beate Schmidt

Quelle: Pressemitteilung des Bundespatentgerichts:
Amtswechsel beim Bundespatentgericht: Dr. Regina Hock folgt Präsidentin Beate Schmidt

Der Amtswechsel an der Spitze des Bundespatentgerichts fand heute aufgrund der pandemischen Lage nicht wie üblich mit einem Festakt in München, sondern coronakonform im virtuellen Rahmen im BMJV in Berlin statt.

Im kleinen Kreis verabschiedeten Bundesjustizministerin Christine Lambrecht und Staatssekretärin Dr. Margaretha Sudhof die bisherige Präsidentin des Bundespatentgerichts Beate Schmidt in den Ruhestand. Zugleich führten sie Dr. Regina Hock als neue Präsidentin in ihr Amt ein.

Als Präsidentin führte Beate Schmidt zehn Jahre lang die Geschicke des Bundespatentgerichts.

Beate Schmidt begann ihre berufliche Laufbahn in der bayerischen Justiz. Bald darauf wechselte sie in das für Urheberrecht zuständige Referat des damaligen Bundesministeriums der Justiz, wo sie von 1991 bis 1994 als Persönliche Referentin des Staatssekretärs tätig war. Dem schloss sich ihre erste Verwendung beim Bundespatentgericht in einem Marken-Beschwerdesenat an. Ab 1997 war Beate Schmidt in der Verwaltungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA, Hauptabteilung 4) tätig. Im Jahre 2000 wurde sie in der Hauptabteilung 3 (Marken) zur ersten Abteilungspräsidentin des DPMA ernannt.

Ab 2006 führte sie ihr beruflicher Werdegang nach Spanien. Als Direktorin war sie im damaligen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM, heute EUIPO) tätig, dem Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Mustern mit Sitz in Alicante. Dort leitete Beate Schmidt zunächst eine der beiden Markenabteilungen. Als Leiterin der Hauptabteilung für Löschungs- und Gerichtsverfahren war sie ab Juni 2009 sodann unter anderem für die Verteidigung der Entscheidungen der Beschwerdekammern des damaligen HABM vor den europäischen Gerichten in Luxemburg zuständig.

Beate Schmidt kehrte im Mai 2011 als Präsidentin und Vorsitzende des 1. Nichtigkeitssenats an das Bundespatentgericht zurück. Zu den besonderen Schwerpunkten ihrer Amtszeit gehört die sukzessive Ausstattung des Gerichts mit elektronisches Gerichtssälen. Dieser entscheidende Meilenstein ermöglicht den Verfahrensbeteiligten seither mündliche Verhandlungen mit elektronischen Gerichtsakten.

Im Rahmen der Amtsübergabe erklärte Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz Christine Lambrecht:

„Ich bedanke mich herzlich bei Beate Schmidt für die engagierte und erfolgreiche Leitung des Bundespatentgerichts in den vergangenen zehn Jahren.

Gleichzeitig freue ich mich, Dr. Regina Hock als ihre Nachfolgerin in ihr Amt als neue Präsidentin des Bundespatentgerichts einführen zu können. Frau Dr. Hock bringt neben einer hohen Expertise auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auch eine reiche Verwaltungserfahrung sowohl am Deutschen Patent- und Markenamt als auch am Bundespatentgericht mit. Das sind beste Voraussetzungen für die neuen anspruchsvollen Aufgaben, die sie nun übernimmt.“

Die neue Präsidentin Frau Dr. Hock leitete seit Januar 2011 die Hauptabteilung "Recht" und seit Oktober 2012 die Hauptabteilung 4 "Verwaltung und Recht" am Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Von 2000 bis 2010 war Frau Dr. Hock bereits am Bundespatentgericht als Richterin in einem Marken-Beschwerdesenat, einem Technischen Beschwerdesenat sowie als Referatsleiterin im damaligen Referat für Öffentlichkeitsarbeit und internationale Angelegenheiten tätig. Begonnen hat sie ihre berufliche Karriere in der bayerischen Justiz. Dort wirkte sie als Richterin und Staatsanwältin sowie als Referentin im Bereich Öffentlichkeitsarbeit in der Bayerischen Staatskanzlei.

Das Bundespatentgericht ist ein Oberes Bundesgericht im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Sitz in München. Als Spezialgericht ist es zuständig für Entscheidungen darüber, ob ein gewerbliches Schutzrecht gewährt, versagt oder wieder entzogen wird. Das Bundespatentgericht leistet seine Aufgaben derzeit in insgesamt 24 Senaten. Die mit technischen Schutzrechten befassten Senate zeichnen sich durch ihre besondere Besetzung mit Juristen und Naturwissenschaftlern bzw. Technikern (sog. Technische Richter) aus.

 


China führend bei Patentierung von KI

In den vergangenen zehn Jahren hat China 390.000 Patentanmeldungen auf dem Gebiet der Künstliche Intelligenz (KI) eingereicht,  was weltweit den ersten Platz bedeutet und 74,7 Prozent der weltweiten Gesamtzahl von 520.000 ausmacht, so der China Artificial Intelligence Development Report 2020.

Der Bericht wurde am letzten Sonntag während der China Artificial Intelligence Industry Annual Conference 2020 in Suzhou, Ostchina, veröffentlicht.

Dem Bericht zufolge ist China weltweit führend in der wissenschaftlichen Forschung in mehr als 10 KI-Teilbereichen, darunter natürliche Sprachverarbeitung, Chiptechnologie und maschinelles Lernen. Allerdings hat das Land noch Nachholbedarf in den Bereichen Mensch-Computer-Interaktion, Knowledge Engineering, Robotik, Computergrafik und Rechentheorie. Im nächsten Jahrzehnt wird sich die KI-Studie auf Schlüsselbereiche wie Reinforcement Learning, Knowledge Mapping und intelligente Roboter konzentrieren.

Der Bericht analysierte auch die Ressourcen an hochqualifizierten Talenten und stellte fest, dass die USA mit 1.244 die meisten hochqualifizierten KI-Forscher haben, während China mit 196 an zweiter Stelle steht. Hochrangige KI-Talente in China sind vor allem in der Region Peking-Tianjin-Hebei und im Jangtse-Flussdelta sowie in der Region des Perlflussdeltas beheimatet.

 

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KMU Förderfonds der EU und des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

„Ideas Powered for Business SME Fund“ ist ein Förderprogramm im Umfang von 20 Mio. EUR, das kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Europa den Zugang zu ihren Rechten des geistigen Eigentums erleichtern soll. Mit Unterstützung der Europäischen Kommission und des EUIPO richtet sich der „Ideas Powered for Business SME Fund“ an Unternehmen, die ihre Strategien in Bezug auf geistiges Eigentum entwickeln und ihre Rechte auf nationaler bzw. regionaler oder EU-Ebene schützen möchten.

Mit der Vorabdiagnose von Rechten des geistigen Eigentums (IP Scan) und/oder Hilfe zur Marken- oder Geschmacksmusteranmeldung kann der „Ideas Powered for Business SME Fund“ Sie dabei unterstützen, Ihr Unternehmen zum Erfolg zu führen. Jedes KMU kann Erstattungen bis zu einer Höhe von maximal 1500 EUR erhalten. (Link zur Quelle)

Für KMU aus Deutschland wird ein 50%-iger Nachlass auf Anmeldegebühren für Marken- und Designanmeldungen gewährt:

"Wenn Sie die Anmeldung einer Marke oder eines Geschmacksmusters entweder auf EU- oder auf regionaler (Benelux) bzw. nationaler Ebene in Betracht ziehen, könnte dieses Programm für Sie von Interesse sein. Sie können eine 50%ige Erstattung der Grundgebühren für die Anmeldung einer Marke und/oder eines Geschmacksmusters beantragen. Ihre Geschäftsstrategie und -entwicklungspläne bestimmen, welche geografische Abdeckung Sie wählen sollten. Wenn Sie sich unsicher sind, welche Rechte Sie anmelden sollen und wo, kann Ihnen ein sogenannter IP Scan Orientierung bieten."

 

Das zweite von fünf Förderzeitfenstern, in denen Anträge gestellt werden können, endet am 31.03.2021. Die weiteren Förderzeitfenster sind:

3. Zeitfenster: 01. Mai 2021 bis 31. Mai 2021

4. Zeitfenster: 01. Juli 2021 bis 31. Juli 2021

5. Zeitfenster: 01. September 2021 bis 30. September 2021

Informationen zur Beantragung der Fördermittel finden Sie auf der Website des EUIPO:  Wie erfolgt die Beantragung?

 

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