BPatG: Beschwerde unzulässig mangels formgültiger Unterschrift

In seiner Entscheidung 30 W (pat) 10/18 hat sich der 30. Senat des Bundespatentgerichts mit der Frage beschäftigt, wann eine Unterschrift formgültig ist. Im vorliegenden Fall wurde eine Beschwerde, die schriftlich und eigenhändig unterschrieben einzulegen ist, am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht. Die Unterschrift des Anwalts bestand lediglich aus einem senkrechten, von oben nach unten verlaufenden Strich, an dessen unterem Ende sich eine hakenartig nach rechts oben weggehende Linie anschloss. Diese Unterschrift wurde nicht als formgültig anerkannt, da der Schriftzug nach Auffasung des Senats für einen Unterzeichner nicht ausreichend kennzeichnend sein kann und außerdem nicht sicher erkennbar ist, dass eine solche Linienführung absichtlich auf dem Schriftstück angebracht wurde.

Dadurch, dass der Beschwerdeschriftsatz am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht wurde, konnte dieser Formfehler nicht mehr behoben werden. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Eine materielle Prüfung fand nicht mehr statt.

 

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