BGH I ZR 221/16 (beauty for less) zur Erschöpfung im Markenrecht

 

In der Entscheidung I ZR 221/16 (beauty for less) hat sich der I. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit der Erschöpfung des Rechts an einer Marke und der Frage befasst, wann der Ruf einer Marke beeinträchtigt ist.

Erschöpfung bedeutet, dass ein Markeninhaber eine Weiterverbreitung von Waren, die mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wurden, nicht verbieten kann. Sein Markenrecht ist also „erschöpft“.

 

Leitsätze:

a) Verwendet ein Wiederverkäufer eine Mehrzahl von Marken auf dem Versandkarton, in dem sich Produkte befinden, die nicht mit einer dieser Marken gekennzeichnet sind, so liegt der für die Erschöpfung des Rechts an diesen Marken erforderliche konkrete Produktbezug vor, wenn der Verkehr angesichts des Versandkartons annimmt, der Wiederverkäufer vertreibe Produkte aller dort genannten Marken, sofern dies tatsächlich der Fall ist.

b) Für das einer Erschöpfung des Markenrechts entgegenstehende berechtigte Interesse des Markeninhabers, sich der Werbung eines Wiederverkäufers zu widersetzen, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Form dieser Werbung in der Branche des Wiederverkäufers unüblich ist. Zu prüfen ist vielmehr, ob die konkrete Werbung die Herkunfts- oder Garantiefunktion der Marke berührt, ihre Unterscheidungskraft ausnutzt oder ihren Ruf beeinträchtigt.

 

AAA-Patent Praxistipp:
Ein Versandkarton darf mit mehreren verschiedenen Markenzeichen versehen sein, selbst wenn eine Versandware mit keiner dieser Marken gekennzeichnet ist. Allerdings muss der Verkäufer Produkte der auf dem Versandkarton abgebildeten Marken tatsächlich vertreiben.

 

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