BPatG, 30 W (pat) 801/16 – Tabaktopf

Der 30. Senat des Bundespatentgerichts, der u.a. Beschwerdesenat für Designangelegenheiten ist, hat mit Beschluss vom 08. September 2016 eine erste Leitsatzentscheidung (30 W (pat) 801/16) zum im Jahr 2014 neu eingeführten patentamtlichen Designnichtigkeitsverfahren erlassen.

Leitsatz 1:
Wird einem Design-Nichtigkeitsantrag nicht oder nicht rechtzeitig widersprochen, so ist – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – die Nichtigkeit des Designs durch förmlichen Beschluss festzustellen oder zu erklären, gegen den die Beschwerde zum Patentgericht stattfindet.

Leitsatz 2:
Anders als bei einer Patentnichtigkeitsklage erfolgt in einem solchen Fall keine sachliche Prüfung des Nichtigkeitsantrags auf der Basis des Vorbringens des Antragstellers.

Ein erstmaliger Sachvortrag der Designinhaberin (= Beschwerdeführerin) im Beschwerdeverfahren ist unbehelflich, wenn der fristgerechte Widerspruch gegen den Nichtigkeitsantrag im Verfahren vor dem Patentamt versäumt wurde.

Zusammenfassend betrachtet waren weder der sachliche Vortrag der Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren vor dem Amt noch derjenige der Designinhaberin im Beschwerdeverfahren notwendig. Durch den nicht fristgerechten Widerspruch findet eine sachliche Prüfung des Nichtigkeitsantrages weder im Verfahren vor dem Patentamt noch im Verfahren vor dem Patentgericht statt.