Leitfaden Europäisches Einheitspatent – Teil 1: Was ist eigentlich das Einheitspatent?

Einheitspatente ermöglichen es, mit Stellung eines einzigen Antrags beim Europäischen Patentamt (EPA) Patentschutz in bis zu 25 EU-Mitgliedstaaten zu erhalten. Sie basieren auf vom EPA nach den Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erteilten europäischen Patenten, sodass sich in der Phase vor der Erteilung nichts ändert und dieselben hohen Qualitätsmaßstäbe an Recherche und Prüfung angelegt werden. Nach der Erteilung des europäischen Patents kann der Patentinhaber einen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen, um einheitlichen Patentschutz in bis zu 25 EU-Mitgliedstaaten zu erhalten.

Welchen Vorteil bringt mir als Anmelder das Einheitspatent?

Derzeit kann ein Erfinder eine Erfindung in Europa mit einem nationalen oder einem europäischen Patent schützen. Das EPA prüft europäische Patentanmeldungen zentral und erspart Erfindern damit die Kosten paralleler Anmeldungen.

Allerdings müssen erteilte europäische Patente in jedem Land, in dem sie Wirkung entfalten sollen, einzeln validiert und aufrechterhalten werden. Dies kann ein komplexer und potenziell äußerst kostspieliger Prozess sein: die Validierungserfordernisse sind in jedem Land anders und können hohe direkte und indirekte Kosten nach sich ziehen, darunter Übersetzungskosten, Validierungsgebühren (d. h. manche Staaten erheben Gebühren für die Veröffentlichung der Übersetzungen). Diese Kosten können erheblich sein und hängen von der Zahl der Länder ab, in denen der Patentinhaber das europäische Patent validieren will.

Mit dem Einheitspatent entfällt die Notwendigkeit komplexer und kostspieliger nationaler Validierungsverfahren:

  1. Das EPA ist einzige Anlaufstelle und ermöglicht eine einfache Eintragung des Einheitspatents.
  2. Für die Stellung und Prüfung des Antrags auf einheitliche Wirkung sowie für die Eintragung des Einheitspatents fallen außer den üblichen Amtsgebühren keine weiteren Gebühren an.
  3. Nach einer Übergangszeit von sechs Jahren sind nach der Erteilung keine Übersetzungen mehr erforderlich. Während dieser Zeit wird eine Übersetzung nur zu Informationszwecken verlangt; sie besitzt keine Rechtswirkung.
  4. Für in der EU ansässige KMU, natürliche Personen, Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen gibt es ein neues Kompensationssystem, das die Kosten für die Übersetzung von Patentanmeldungen abdeckt, die in einer anderen EU-Amtssprache als Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht wurden. Diese Einheiten erhalten einen Pauschalbetrag von 500 EUR wenn das Einheitspatent eingetragen wird.
  5. Einheitspatente unterliegen auch nicht dem derzeitigen fragmentierten System der Jahresgebühren: es gibt nur ein Verfahren, eine Währung und eine Frist.
  6. Die Jahresgebühren wurden auf einem sehr wettbewerbsfähigen Niveau festgesetzt und sind in den ersten zehn Jahren – der durchschnittlichen Laufzeit eines europäischen Patents – besonders attraktiv. Die Anmelder werden aber auch bei den indirekten Kosten sparen. Die Einsparungen sind umso größer, je höher die Zahl der Länder ist, in denen das europäische Patent validiert werden würde.
  7. Die gesamte Verwaltung nach der Erteilung wird zentral vom EPA übernommen, was die Kosten und den Verwaltungsaufwand reduziert.
  8. Das Online-Register wird die Rechtsstandsdaten zu Einheitspatenten enthalten – namentlich zu Lizenzen und Rechtsübergängen. Damit werden auch Technologietransfer und Investitionen in Innovation gefördert.
  9. Einheitspatente werden einen wahrhaft einheitlichen Schutz verleihen, weil das materielle Patentrecht im Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht harmonisiert worden ist, was den Umfang und etwaige Beschränkungen der Rechte sowie die Rechtsbehelfe bei Verletzung anbelangt.

Quelle: Europäisches Patentemt (EPA)

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