Farbe allein reicht nicht: Neue Designentscheidung zu Steigbügeln – 30 W (pat) 801/23
Ein Hersteller wollte seine violette Trittleiter als Design schützen, doch das Bundespatentgericht lehnte ab. Die aktuelle Entscheidung 30 W (pat) 801/23 ist eine wichtige Lektion für alle Produktentwickler: Eine neue Farbe allein genügt meist nicht, um sich rechtlich vom Wettbewerb abzuheben.
Der Fall: Violette Trittleiter ohne Eigenart
Ein Unternehmen ließ ein Design für eine „signalviolette“ Trittleiter eintragen. Die Form des Steigbügels war jedoch identisch mit bereits am Markt erhältlichen Modellen in Blau, Rot oder Orange. Ein Konkurrent beantragte daraufhin erfolgreich die Nichtigerklärung des Designs.
Das Gericht entschied, dem violetten Steigbügel fehle die sogenannte „Eigenart“. Ein Design hat nur dann Eigenart, wenn sich sein Gesamteindruck von bereits bekannten Designs unterscheidet.
Das Kernproblem: Der „bunte Formenschatz“
Die Richter begründeten ihre Entscheidung vor allem mit dem bereits existierenden „bunten Formenschatz“. Zum Zeitpunkt der Anmeldung gab es Steigbügel bereits in zahlreichen Farben wie Schwarz, Blau, Grün, Rot und Orange.
Die violette Variante fügte sich nahtlos in diese Farbpalette ein und war keine ungewöhnliche „Extremfarbe“. Sie erzeugte daher keinen neuen, eigenständigen Gesamteindruck.
Dazu kam: Während die Grundform von Steigbügeln durch technische Normen stark eingeschränkt ist, herrscht bei der Farbwahl große Gestaltungsfreiheit. Nutzt ein Designer diese Freiheit nur für eine weitere, banale Farbvariante, reicht das nicht für einen Designschutz.
Management Summary: Was Sie daraus lernen sollten
Diese Entscheidung hat direkte Auswirkungen auf Ihre Produkt- und Schutzstrategie.
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Verlassen Sie sich nicht nur auf Farbe: Wenn die Form Ihres Produkts technisch vorgegeben ist, genügt ein neuer Anstrich in einem bereits bunten Markt nicht für Designschutz.
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Prüfen Sie den Markt: Ist Ihr Produktsegment bereits farbenfroh? Dann muss Ihre Gestaltung mehr bieten als nur eine neue Nuance. Eine Ausnahme (wie bei früheren Radkappen-Urteilen) gilt nur, wenn der Markt bisher farblich sehr eintönig war.
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Nutzen Sie gestalterische Freiräume: Selbst bei technischen Zwängen gibt es oft Spielraum bei Details wie Abrundungen, Übergängen oder Oberflächenstrukturen. Diese formgebenden Merkmale prägen den Gesamteindruck stärker als eine reine Farbänderung.
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Trennen Sie Design- und Markenschutz: Nur weil Kunden eine Farbe mit Ihrer Marke verbinden („Hausfarbe“), begründet das keine designrechtliche Eigenart. Markenschutz für Farben ist ein separates Thema.
Fazit für Eilige
In einem Markt mit etablierter Farbvielfalt reicht eine neue Farbe allein nicht aus, um ein Design erfolgreich zu schützen. Eigenart entsteht durch eine durchdachte Gestaltung, die über einen reinen Farbunterschied hinausgeht.
Haben Sie Fragen zum Schutz Ihrer Produktdesigns? Sprechen Sie uns an: Kontakt | PA Dr. Zeiner
