Farbmarke „Rot“ gelöscht – BPatG konkretisiert Anforderungen an die Bestimmtheit

Mit Beschluss vom 04.06.2025 (Az. 29 W (pat) 25/17) hat das Bundespatentgericht eine eingetragene Farbmarke für die Farbe „Rot“ gelöscht. Die Entscheidung enthält wichtige Hinweise für Unternehmen, die die Eintragung einer abstrakten Farbmarke anstreben.

Hintergrund der Entscheidung

Die Marke war 2006 für „Loseblatttextausgaben von Gesetzen“ angemeldet und 2008 als verkehrsdurchgesetzte Farbmarke „Rot“ eingetragen worden. Die Anmeldung enthielt ein Farbmuster, jedoch keine exakte Farbcodierung nach einem anerkannten Farbsystem (z. B. RAL, Pantone oder CIELab). Erst im Laufe des Verfahrens wurden mehrere unterschiedliche Farbwerte nachgereicht.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Gericht hat die Löschung angeordnet, weil die Marke nicht hinreichend bestimmt war – ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 MarkenG. Die zentralen Aussagen:

  1. Farbmarken müssen eindeutig bestimmt sein. Es genügt nicht, bloß eine Grundfarbe wie „Rot“ zu benennen oder lediglich ein Farbmuster einzureichen. Entscheidend ist die Kombination aus Farbmuster und einer objektiven, reproduzierbaren Farbcodeangabe nach einem anerkannten Farbsystem.

  2. Farbcode und Muster müssen übereinstimmen. Ein Farbcode darf dem Muster nicht nur „nahekommen“. Die farbliche Identität muss objektiv belegbar sein.

  3. Nachträgliche Farbfestlegungen sind nur eingeschränkt möglich. Zwar kann eine Farbcodierung nachgereicht werden, sofern sich das ursprünglich eingereichte Farbmuster nicht verändert hat. Das ist im Löschungsverfahren nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. In diesem Fall war das jedoch nicht gelungen.

  4. Verkehrsdurchsetzung heilt Bestimmtheitsmängel nicht. Auch wenn eine Marke im Verkehr bekannt ist, kann sie gelöscht werden, wenn der Schutzgegenstand nicht klar definiert ist.

Praktische Konsequenzen für Markenanmelder

Die Entscheidung zeigt, dass bei der Anmeldung einer Farbmarke größte Sorgfalt geboten ist:

  • Ein Farbmuster allein reicht nicht.

  • Verwenden Sie anerkannte Farbsysteme (z. B. RAL, Pantone, CIELab).

  • Stellen Sie sicher, dass der Farbcode mit dem Farbmuster objektiv identisch ist.

  • Eine pauschale Farbbezeichnung wie „Rot“ ist in der Regel nicht ausreichend.

Ein Mangel an Bestimmtheit kann selbst Jahre nach Eintragung zur Löschung führen – unabhängig davon, wie bekannt die Marke inzwischen ist.

Fazit:

Wer eine Farbmarke anmelden will, sollte frühzeitig rechtlichen und technischen Rat einholen. Neben Fragen der Unterscheidungskraft und Verkehrsdurchsetzung ist die formale Bestimmtheit des Farbzeichens entscheidend. Die Wahl des richtigen Farbcodes und dessen präzise Dokumentation können über den Bestand der Marke entscheiden.

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