Grundlegende Markenrechtsfragen: Der Leitfaden für Anmelder

Die Wahl zwischen deutscher Marke und Unionsmarke („EU-Marke“) sowie die richtige Anmeldestrategie entscheiden über Erfolg oder kostspielige Fehler. Dieser Ratgeber erklärt die wesentlichen Aspekte des Markenrechts und beantwortet Fragen zur Markenanmeldung, die Mandanten und Interessneten häufig stellen.

Wo kann ich meine Marke anmelden?

Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA):

Die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt bietet Markenschutz ausschließlich für Deutschland. Die Grundgebühr beträgt 290 € für die ersten drei Klassen, jede weitere Klasse kostet 100€.

Wichtiger Hinweis: Das DPMA prüft nur absolute Schutzhindernisse wie mangelnde Unterscheidungskraft oder beschreibende Begriffe. Eine Prüfung auf bereits existierende Markenrechte Dritter findet nicht statt – dies liegt in der Eigenverantwortung des Anmelders. Die aktuelle Prüfungszeit beträgt derzeit drei bis fünf Monate.

Aktuelle Amtsgebühren des DPMA (Stand: 08/25):

  • Anmeldung online (bis 3 Klassen): 290 €
  • Jede weitere Klasse: 100 €
  • Beschleunigte Prüfung (optional!): 200 €
  • Verlängerung nach 10 Jahren (bis 3 Klassen): 750 €

Unionsmarkenanmeldung beim EUIPO (European Union Intellectual Property Office)

Die sogenannte Unionsmarke bietet Schutz in allen 27 EU-Mitgliedstaaten durch eine einzige Anmeldung beim EUIPO. Die Bearbeitungszeit bis zum Abschuss der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse beträgt ein bis drei Monate.

Aktuelle Amtsgebühren des EUIPO (Stand: 08/25):

  • 1. Kasse : 850 €
  • 2. Klasse: zusätzlich 50 €
  • Ab 3. Klasse: je 150 €
  • Beispiel: Eine Anmeldung für 3 Klassen kostent1.050 € an Amtsgebühren

Ein wesentlicher Unterschied zur deutschen Marke ist das „All-or-Nothing“-Prinzip: Die Unionsmarke gilt in alle 27 Mitgliedstaaten oder gar nicht. Scheitert die Anmeldung, kann sie jedoch in mehrere nationale Anmeldungen umgewandelt werden.

Vergleich: Deutsche Marke vs. Unionsmarke

Vorteile deutscher Marken:

  • Geringere Kosten bei nur deutschem Markt (Anmeldegebühren 290 € vs. 850 €)
  • Keine Abhängigkeit von anderen EU-Ländern​
  • Solide Basis für internationale Erstreckung über das Madrider System

Vorteile von Unionsmarken:

  • 27 Länder mit einer einzigen Anmeldung – extrem kosteneffizient bei europäischem Geschäftsfeld
  • Fast Track-Verfahren für schnellere Bearbeitung
  • SME Fund-Förderung für KMU verfügbar

Strategische Empfehlung: Viele Unternehmen wählen eine Doppelstrategie mit deutscher Basismarke für den wichtigsten Markt und ergänzender Uniosnmarke für die europäische Expansion.

Wer kann überhaupt eine Marke anmelden?

Natürliche Personen:

Jede Privatperson kann Markeninhaber werden – die Führung eines Gewerbebetriebs ist nicht erforderlich. Dies gilt sowohl für deutsche als auch für Unionsmarken. Selbst deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland können anmelden, benötigen jedoch einen Inlandsvertreter für die Vertretung vor dem DPMA.

Juristische Personen und Unternehmen:

Alle Unternehmensformen können Markeninhaber sein: GmbH, AG, eingetragene Vereine, Stiftungen und sogar rechtsfähige Personengesellschaften wie GbR (sofern mindestens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter genannt wird). Bei juristischen Personen muss die Firmierung exakt wie im Handelsregister angegeben werden.

Mehrere Personen als Anmelder:

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Situation bei mehreren Anmeldern. Hier entstehen rechtliche Besonderheiten, die oft übersehen werden.

Bruchteilsgemeinschaft: Melden mehrere Personen gemeinsam eine Marke an, entsteht automatisch eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB. Ohne anderslautende Vereinbarung erhalten alle Anmelder gleiche Anteile an der Marke.

Einstimmigkeitsprinzip bei Verfügungen: Der entscheidende Punkt für die Praxis ist § 747 Satz 2 BGB: Über die Marke können die Inhaber nur gemeinschaftlich verfügen. Dies bedeutet:

  • Lizenzverträge benötigen die Zustimmung aller Markeninhaber
  • Verkauf oder Übertragung der Marke erfordert Einstimmigkeit
  • Widerspruchsverfahren müssen von allen gemeinsam geführt werden
  • Ein Einzelner kann nur mit Vollmacht aller anderen handeln

Praktische Lösung: Bereits bei der Anmeldung sollten die Beteiligten einen Markeninhabervertrag schließen, der Nutzung, Verwaltung und mögliche Trennung regelt. Ohne solche Vereinbarung können einzelne Markeninhaber die Nutzung blockieren oder überhöhte Forderungen bei einem gewünschten Verkauf stellen.

 

Die häufigsten kostspieligen Fehler

Beschreibende oder schwache Marken:

Regelmäßig abgelehnt werden Begriffe wie „Autohandel Frankfurt“, „Beste Qualität“ oder allgemeine Superlative. Erfolgreich sind hingegen Fantasienamen wie „Zalando“ oder „Nivea“, die keine Produkteigenschaften beschreiben, sondern besonders originell sind.

Logo statt Wortmarke:

Viele Unternehmer melden nur ihr Logo an, übersehen aber die strategisch wichtigere Wortmarke. Ein reiner Wortschutz bietet breiteren Schutz und ist bei Verletzungsverfahren einfacher durchsetzbar. Unsere Empfehlung lautet: Erst die Wortmarke „schnappen“, dann flankierend das Logo schützen.

Unvollständige Waren- und Dienstleistungsangaben:

Nachträgliche Erweiterungen sind nicht möglich – nur Einschränkungen. Daher sollten alle relevanten Geschäftsbereiche von Anfang an erfasst werden. Gleichzeitig führen zu allgemeine Oberbegriffe zu Schwierigkeiten bei Kollisionen mit anderen Marken. Hier ist Augenmaß gefragt.

Fazit: Strategische Markenplanung zahlt sich aus!

Markenanmeldungen sind Investitionen in die Zukunft des Unternehmens. Die Wahl zwischen deutscher und europäischer Anmeldung, die richtige Anmelderstrategie und die Vermeidung typischer Fehler entscheiden über den langfristigen Erfolg.

Haben Sie Fragen zum Markenrecht? Gerne unterstützen wir Sie: PA Dr. Zeiner | Kontakt