Minimalistische Logos schützen: Die Strategie „Roter Punkt“ – BPatG 26 W (pat) 73/20
Minimalistische Logos schützen: Die Strategie „Roter Punkt“
Ein einfacher roter Kreis auf einer Thermoskanne – kann das eine geschützte Marke sein? Ja, das geht. Eine aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) bestätigt den Schutz eines solchen minimalistischen Zeichens (BPatG, Beschl. v. 01.07.2025, Az. 26 W (pat) 73/20). Für Sie als Anmelder zeigt dieser Fall: Auch einfache geometrische Formen können zu wertvollen Schutzrechten werden, wenn man die richtige Anmeldestrategie wählt. Erfahren Sie hier, wie Sie Ihre minimalistischen Logos als Marke schützen lassen können.
Bildmarke vs. Farbmarke: Der kleine, feine Unterschied
Viele Unternehmen scheitern beim Markenschutz einfacher Zeichen an der falschen Kategorie. Wer eine Farbe „an sich“ schützen will (abstrakte Farbmarke), muss extrem hohe Hürden nehmen – etwa einen internationalen Farbcode (z. B. Pantone) exakt definieren und oft nachweisen, dass der Verkehr die Farbe bereits als Kennzeichen, also als Herkunftshinweis, versteht.
Im vorliegenden Fall war die Strategie jedoch anders und erfolgreicher:
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Der Fall: Geschützt war ein roter Punkt für Thermosgefäße.
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Der Kniff: Das Zeichen war als Bildmarke eingetragen, nicht als Farbmarke.
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Der Vorteil: Für Bildmarken gelten geringere Anforderungen. Die bloße Angabe „rot“ genügt; ein komplizierter Farbcode war nicht nötig.
Das Bundespatentgericht bestätigte: Ein Kreis ist eine feste Form. Wenn diese Form rot gefüllt ist, ist es ein Bild – und keine konturlose Farbe (BPatG a. a. O., Rn. 20).
Strategie für Ihre Anmeldung: Konkret gewinnt
Wenn Sie ein minimalistisches Logo (z. B. ein geometrisches Icon) schützen wollen, sollten Sie wie folgt vorgehen:
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Wählen Sie die Bildmarke: Melden Sie das Zeichen als konkretes Bild an. Das verringert das Risiko, dass das Amt die Anmeldung wegen Unbestimmtheit zurückweist.
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Mut zur Einfachheit: Selbst simple Formen wie Kreise oder Vierecke haben die sogenannte „abstrakte Unterscheidungseignung“. Das bedeutet: Sie sind prinzipiell fähig, Waren zu kennzeichnen.
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Vorsicht bei reinen Farben (Farbmarken): Wenn Ihr Logo nur aus einer Farbe ohne feste Kontur besteht, ist der Weg zur Eintragung deutlich steiniger und erfordert meist ein teures demoskopisches Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung (= eine repräsentative Umfrage, die belegt, dass mind. 50% der Verkehrskreise das Zeichen als Marke erkennen).
Löschungsverfahren: Wann Ihre Marke sicher ist
Der Fall des „Roten Punkts“ zeigt auch, wie rechtsbeständig eine einmal eingetragene Marke sein kann. Ein Wettbewerber versuchte, die Marke löschen zu lassen, scheiterte aber.
Warum? Hier greifen zwei wichtige Schutzmechanismen für Markeninhaber:
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Die 10-Jahres-Frist: Nach zehn Jahren im Register kann eine Marke nicht mehr wegen absoluter Schutzhindernisse (z. B. fehlende Unterscheidungskraft) gelöscht werden (§ 50 Abs. 2 S. 3 MarkenG). Ist diese Hürde genommen, ist Ihr Schutzrecht immun gegen solche Angriffe.
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Bestandsschutz für „Alt-Marken“: Selbst wenn sich Gesetze ändern, wird eine alte Marke oft nach dem Recht beurteilt, das zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung galt. Das schützt Sie vor nachträglichen Verschärfungen der Rechtsprechung.
Das Wichtigste in Kürze
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Form schlägt Farbe: Melden Sie geometrische Logos bevorzugt als Bildmarke an, um strenge Farbnachweise zu umgehen.
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Minimalismus ist schützbar: Auch einfachste Formen (wie ein roter Punkt) können starke Marken werden.
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Zeit arbeitet für Sie: Nach zehn Jahren Registerbestand sind Ihre Marken gegen viele Angriffe immun.
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Unser Tipp: Reichen Sie bei der Anmeldung eine farbige Wiedergabe ein und geben Sie im Formular ‚rot‘ als Farbbezeichnung an. Dies ist ausreichend.
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Haben Sie Fragen zur Anmeldestrategie für Ihr minimalistisches Logo? Wir prüfen Ihre Erfolgschancen und entwickeln die optimale Schutzstrategie für Ihre Marke: Kontakt | PA Dr. Zeiner
