Siegerbild JuFo 2025

AAA-Patent® Sonderpreis bei Jugend forscht 2025

Innovationsförderung in der Region: AAA-Patent® Sonderpreis für Schüler des Warndtgymnasiums bei Jugend forscht 2025

Als Patentanwalt in Saarbrücken durfte ich beim Landeswettbewerb Jugend forscht 2025 Saarland den AAA-Patent® Sonderpreis an drei herausragende Nachwuchsforscher des Warndtgymnasiums vergeben. Mia Berger, Justus Peter und Lara Kern überzeugten die Jury mit einer praxisorientierten und technisch durchdachten Erfindung: einem Anti-Rutsch-Stick für Hallensportschuhe.

Die innovative Lösung basiert auf einer Rezeptur aus Bienenwachs, Kolophonium und Jojobaöl und ermöglicht eine einfache Behandlung der Sohlen von Hallensportschuhen, um die Rutschfestigkeit auf glatten Böden deutlich zu erhöhen. Ob im Schulsport, Vereinssport oder therapeutischen Einsatz – der Stick bietet einen echten Mehrwert für die Sicherheit und Performance auf Hallenböden.

Besonders erfreulich: Das Gebrauchsmuster zum Schutz dieser Erfindung wurde am 07.04.2025 erfolgreich angemeldet und zwischenzeitlich  eingetragen (Az. 20 2025 101 882.9) . Damit haben die jungen Tüftler einen wichtigen Schritt in Richtung Schutz ihres geistigen Eigentums gemacht – ein Paradebeispiel für frühzeitiges Innovationsbewusstsein.

Als Patentanwalt aus Saarbrücken mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und IP-Strategien ist es mir ein großes Anliegen, junge Talente bei der Entwicklung und Absicherung technischer Ideen zu unterstützen. Der jährlich vergebene AAA-Patent® Sonderpreis würdigt Projekte, die sowohl technisches Potenzial als auch Schutzwürdigkeit aufweisen.

Ich gratuliere Mia, Justus und Lara herzlich zu ihrem großartigen Erfolg und wünsche den drei Erfindern eine erfolgreiche Verwertung!

Benötigen Sie Unterstützung beim Schutz Ihrer Erfindungen oder Markenzeichen? Sprechen Sie uns an: Dr. Zeiner | Kontakt


Kein Patentschutz für Verfahren zur automatischen Stenoseerkennung - 18 W (pat) 55/23

Der 18. Senat des Bundespatentgerichts (Technischer Beschwerdesenat) hat mit Beschluss vom 28. Januar 2025 die Anmeldung eines Patents zur automatisierten Erkennung von Erkrankungen der Herzkranzgefäße zurückgewiesen (Az. 18 W (pat) 55/23). Begründet wurde die Entscheidung mit dem Ausschluss von Diagnostizierverfahren vom Patentschutz gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 PatG. Die vollständigen Entscheidungsgründe sind inzwischen in der Entscheidungsdatenbank des Bundespatentgerichts verfügbar: Link

In der Praxis wählen Ärztinnen und Ärzte – etwa bei einer Koronarangiographie (Röntgenuntersuchung der Herzkranzgefäße) – bislang auf Grundlage ihrer Erfahrung jene Bildsequenzen aus, die sich am besten zur Diagnosestellung eignen. Eine automatisierte Auswertung entsprechender Bilddaten hat sich bisher noch nicht etabliert. Ziel der Patentanmeldung war es daher, ein Verfahren zur automatisierten Auswertung bildgebender Diagnostik – z. B. bei Gefäßverengungen (Stenosen) – bereitzustellen. Die Lösung des Problems sollte durch den Einsatz sogenannter Graphentechnologie erfolgen. Die Anmeldung stammte von einem großen deutschen Medizintechnikunternehmen.

Zwar erkannte der Senat die Anmeldung als neu und erfinderisch an und damit grundsätzlich als schutzfähig – jedoch stand dem die genannte Vorschrift des Patentgesetzes entgegen. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 PatG sind Verfahren zur medizinischen Diagnostik vom Patentschutz ausgenommen. Dieses Patentierverbot soll einer Kommerzialisierung medizinischer Diagnosen entgegenwirken und die ärztliche Freiheit bei der Wahl von Untersuchungsmethoden sichern.

Nach Auffassung des Senats greift dieses Verbot auch dann, wenn sich die beanspruchte Erfindung nicht unmittelbar auf die Untersuchung des Körpers bezieht. Auch eine lediglich automatisierte Auswertung bereits erzeugter Bilddaten setzt notwendigerweise eine vorherige Untersuchung am Menschen voraus. Daher sei auch ein solches Verfahren vom Patentschutz ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das dortige Aktenzeichen lautet: X ZB 5/25.

Quelle


Heureka, ich hatte eine Idee! Wie kann ich meine Idee schützen?

Heureka, ich hatte eine Idee! Wie kann ich meine Idee schützen?

Wer kennt es nicht: Plötzlich blitzt eine geniale Idee auf – beim Zähneputzen, im Stau oder beim Blick auf die leere Kaffeetasse. „Heureka!“, denken Sie, und schon ist sie da, die alles entscheidende Frage: Wie kann ich meine Idee schützen? Patent, Gebrauchsmuster, Marke oder Design – was passt zu meiner Erfindung, meinem Namen oder meinem stylischen Produkt?

Keine Sorge, als Patentanwalt in Saarbrücken bringe Licht ins Schutzrechts-Dickicht! Hier kommt Ihr Überblick zu den wichtigsten Schutzrechten – inklusive Tipps, wo Sie Ihre Anmeldung einreichen und in welchen Ländern Ihr Schutz gilt.


Patent – Für die Techies

Sie haben eine technische Erfindung gemacht, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar ist? Dann ist das Patent Ihr bester Freund! Egal ob revolutionäre Kaffeemaschine, selbstbindende Schnürsenkel oder die nächste Generation der Zahnbürste – mit einem Patent sichern Sie sich das ausschließliche Recht, Ihre Erfindung zu nutzen und andere auszuschließen. Aber Achtung: Das Patent ist wie ein strenger Türsteher – nicht jede Idee kommt rein! Es muss wirklich etwas Neues und Erfinderisches sein.

Wo anmelden?

  • In Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)

  • Für Europa shaeen-kosmetik.de beim Europäischen Patentamt (EPA)

  • International über das Patentzusammenarbeitsverfahren (PCT) bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf, wobei eine Einreichung der Anmeldeunterlagen beim EPA oder DPMA möglich ist.

Wo gilt der Schutz?

  • National (z. B. Deutschland)

  • Europaweit (über das EPA) in Länder des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ)

  • Weltweit (über das PCT-Verfahren, Auswahl der Länder im Wege einer Nationalisierung erforderlich, damit ein Patent dort erteilt wird)


Gebrauchsmuster – Das „kleine Patent“

Sie möchten schneller und günstiger Schutz? Das Gebrauchsmuster ist das „kleine Patent“ – schneller, günstiger, aber mit ein paar Einschränkungen. Es schützt technische Erfindungen, aber keine Verfahren (z. B. Herstellungsprozesse). Die Prüfung ist lediglich formal, der Schutzzeitraum mit maximal 10 Jahren kürzer. Perfekt für alle, die nicht auf die große Patentparty warten wollen!

Wo anmelden?

  • In Deutschland beim DPMA oder in Österreich beim Österreichischen Patentamt

  • In einigen weiteren Ländern bei den jeweiligen nationalen Ämtern (kein EU- oder weltweites Gebrauchsmuster!)

Wo gilt der Schutz?

  • In der Regel nur im Land der Anmeldung, z. B. Deutschland


Marke – Der Name macht’s!

Sie haben einen einprägsamen Namen, ein cooles Logo oder einen Slogan, den alle sofort mit Ihrem Produkt verbinden sollen? Dann ist die Marke Ihr Schutzschild! Egal ob Wort, Bild oder sogar ein Sound – mit einer Marke schützen Sie, was Ihre Kunden wiedererkennen.

Wo anmelden?

  • National beim DPMA (Schutz für Deutschland)

  • Als Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) – ein Schutz für alle EU-Mitgliedsstaaten mit nur einer Anmeldung!

  • International über das Madrider System bei der WIPO – Schutz in ausgewählten Ländern weltweit

Wo gilt der Schutz?

  • National (Deutschland)

  • EU-weit (Unionsmarke) in Mitgliedsländern der europäischen Union (derzeit 27)

  • International (je nach Auswahl der Länder im sogenannten Madrider System)


Design – Schönheit will geschützt sein

Ihr Produkt sieht einfach umwerfend aus? Dann sichern Sie sich das Design! Ob stylische Flasche, schicke Möbel oder ausgefallene Verpackung – das Designrecht schützt die äußere Erscheinung. So bleibt Ihr Produkt das schönste im Regal, und Nachahmer schauen in die Röhre.

Wo anmelden?

  • National beim DPMA (Schutz für Deutschland)

  • International über das Haager Musterabkommen bei der WIPO (Schutz in ausgewählten Ländern)

  • Als Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim EUIPO – einheitlicher Schutz für alle EU-Mitgliedsstaaten

Wo gilt der Schutz?

  • National (Deutschland)

  • International (je nach Auswahl der Länder)

  • EU-weit (Gemeinschaftsgeschmacksmuster)


Zusammenfassung: Welche Schutzrechtsart passt zu meiner Idee?

Schutzrecht Was wird geschützt? Wo ist Schutz möglich? Zuständiges Amt Schutzdauer Besonderheiten
Patent Technische Erfindungen National (DE), Europa (EPA), international (PCT/WIPO) DPMA (DE), EPA (EU), WIPO (PCT) max. 20 Jahre Strenge Prüfung, lange Dauer
Gebrauchsmuster Technische Erfindungen (außer Verfahren) National (DE), einige weitere Länder DPMA (DE), nationale Ämter max. 10 Jahre Schnell, günstig, nur formale Prüfung
Marke (inkl. Unionsmarke) Namen, Logos, Slogans, Sounds National (DE), EU-weit (Unionsmarke/EUIPO), international (WIPO/Madrid-System) DPMA (DE), EUIPO (EU), WIPO (international) Unbegrenzt alle 10 Jahre verlängerbar Schutz für alles, was Wiedererkennung schafft
Design (national) Gestaltung von Produkten National (DE), international (WIPO/Haager Musterabkommen) DPMA (DE), WIPO (international) max. 25 Jahre Schützt das Aussehen, nicht die Funktion
Gemeinschaftsgeschmacksmuster Gestaltung von Produkten EU-weit (alle EU-Mitgliedsstaaten) EUIPO max. 25 Jahre Einheitlicher Schutz in den 27 Mitgliedsländern der EU

Fazit:
Ob Sie nun ein genialer Tüftler, ein kreativer Kopf oder ein Markenprofi sind – für jede Idee gibt es den passenden Schutz und das passende Amt. So sichern Sie Ihre Idee nicht nur in Deutschland, sondern – je nach Bedarf – auch in ganz Europa oder weltweit!

Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie Ihren Patentanwalt Saarbrücken - gemeinsam machen wir aus Ihrem „Heureka!“ ein erfolgreiches Original!


Leitfaden Europäisches Einheitspatent – Teil 3: Wie teuer ist das Europäische Einheitspatent?

Das derzeitige Europäische Patent ist ein Bündelpatent, das heißt nach dessen Erteilung muss in denjenigen Ländern, in denen Schutz benötigt wird, eine sogenannte Validierung erfolgen. Durch die Validierung wird das Europäische Patent in dem jeweiligen Land einen nationalen Schutzrecht gleichgestellt, was bedeutet, dass in jedem dieser Länder Jahresgebühren zu zahlen und die entsprechenden Fristen zu überwachen sind.

Je nach Land sind außerdem bei der Validierung unterschiedliche, landestypische Voraussetzungen zu erfüllen: Während ein erteiltes Europäisches Patent in Deutschland oder Frankreich durch Einzahlung von Jahresgebühren aufrechterhalten wird, muss zur Validierung in Polen eine Übersetzung der Patentschrift in die Landessprache sowie die Benennung eines polnischen Vertreters erfolgen. Hierdurch entstehen zusätzliche Kosten, die sich je nach Länderauswahl vervielfachen.

Vorteilhaft muss ein Einheitspatent nicht übersetzt werden und es ist außerdem lediglich eine einzige Jahresgebühr für alle teilnehmenden Länder einzuzahlen. Daraus ergibt sich eine erhebliche Kostenersparnis  für den Patentinhaber gegenüber dem derzeitigen Bündelpatent.

Die Jahresgebühren für das Einheitspatent sind nachfolgend vom 1. bis zum 20. Patentjahr aufgelistet:

  1. 0 €
  2. 35 €
  3. 105 €
  4. 145 €
  5. 315 €
  6. 475 €
  7. 630 €
  8. 815 €
  9. 990 €
  10. 1.175 €
  11. 1.460 €
  12. 1.775 €
  13. 2.105 €
  14. 2.455 €
  15. 2.830 €
  16. 3.240 €
  17. 3.640 €
  18. 4.055 €
  19. 4.455 €
  20. 4.855 €

Quelle: EPA

Haben Sie Fragen zum Einheitspatent? Gerne sind wir Ihre Ansprechpartner: Patentanwalt Dr. Zeiner | Kontakt

 


Leitfaden Europäisches Einheitspatent – Teil 2: In welchen Ländern kann ich meine Erfindung durch ein Einheitspatent schützen?

Das Einheitspatent: Einheitlicher Patentschutz in Europa

Seit dem 1. Juni 2023 ist das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung, kurz Einheitspatent, in Kraft. Dieses neue Schutzrecht ermöglicht es, mit einem einzigen Antrag beim Europäischen Patentamt (EPA) Patentschutz in derzeit 18 EU-Mitgliedstaaten zu erlangen. Langfristig soll dieser Schutz auf bis zu 25 Staaten ausgeweitet werden.

Was ist das Einheitspatent?

Das Einheitspatent basiert auf dem bestehenden europäischen Patentsystem. Nach der Erteilung eines europäischen Patents kann der Inhaber innerhalb eines Monats ab der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung einen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen. Wird dieser Antrag bewilligt, entfaltet das Patent einheitliche Wirkung in allen teilnehmenden Staaten, ohne dass eine nationale Validierung erforderlich ist.

Vorteile des Einheitspatents:

  • Kosteneffizienz: Es fällt nur eine einzige Jahresgebühr an, anstatt separater Gebühren in jedem Land.
  • Vereinfachung: Ein zentralisiertes Verfahren reduziert den administrativen Aufwand erheblich.
  • Rechtssicherheit: Einheitliche Durchsetzung von Rechten durch das Einheitliche Patentgericht (UPC).

Aktueller Geltungsbereich:

Derzeit gilt das Einheitspatent in folgenden 18 Ländern (Figur 1):

Wo gilt das Einheitspatent im Jahr 2025 Quelle: EPA

  • Österreich , Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Rumänien, Slowenien, Schweden

Weitere Länder, darunter Zypern, Tschechien, Griechenland, Ungarn, Irland, Polen und die Slowakei, haben das EPG-Übereinkommen unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert.

Einheitspatent vs. Bündelpatent:

Während das klassische europäische Patent (Bündelpatent) nach der Erteilung in jedem gewünschten Land separat validiert werden muss, entfaltet das Einheitspatent automatisch Wirkung in allen teilnehmenden Staaten. Dies reduziert nicht nur Kosten, sondern auch den administrativen Aufwand erheblich.

Einschränkungen und strategische Überlegungen:

Das Einheitspatent gilt nicht in allen europäischen Ländern. Staaten wie Spanien, Kroatien, die Schweiz, Norwegen und das Vereinigte Königreich sind nicht Teil des Einheitspatentsystems. Für diese Länder ist weiterhin eine nationale Validierung des europäischen Patents erforderlich. Zudem unterliegt das Einheitspatent der ausschließlichen Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts. Dies bedeutet, dass Rechtsstreitigkeiten zentralisiert behandelt werden, was sowohl Vorteile als auch Risiken birgt.

Einheitspatent plus Bündelpatent:

Es ist zulässig – und oft strategisch sinnvoll –, das Einheitspatent mit nationalen oder europäischen (Bündel-)Patenten zu kombinieren. Wer beispielsweise ein Einheitspatent für die teilnehmenden EU-Staaten beantragt, kann parallel klassische europäische Patente für Nichtteilnehmerstaaten (z. B. Spanien, Vereinigtes Königreich, Norwegen) validieren.

Zusätzlicher Schutz durch ein Bündelpatent ist in denjenigen Ländern möglich, die Mitglied des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) sind, jedoch nicht dem Einheitspatentsystem angehören. In der nachfolgenden Figur 2 sind sämtliche Mitgliedsländer des EPÜ rot oder hellblau:
Quelle: EPA
Zusätzlicher Schutz durch ein Bündelpatent ist also in denjenigen Ländern möglich, die in Figur 2 rot oder hellblau sind, und in Figur 1 nicht dunkelblau sind.

Fazit:

Das Einheitspatent stellt einen bedeutenden Fortschritt im europäischen Patentsystem dar, indem es einen vereinfachten und kosteneffizienten Schutzmechanismus bietet. Unternehmen und Erfinder sollten jedoch sorgfältig abwägen, ob das Einheitspatent, das klassische Bündelpatent oder eine Mischung besser zu ihrer Schutzstrategie passt.

Für eine individuelle Beratung und Unterstützung bei der Anmeldung und Durchsetzung Ihrer Patentrechte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: Dr.-Ing. Johannes Zeiner, Patentanwalt, AAA-Patent®, Saarbrücken

 


Kostenfestsetzung im Gebrauchsmusterverfahren – Entscheidung 35 W (pat) 423/1

Kostenfestsetzung im Gebrauchsmusterverfahren – Was das BPatG entschieden hat:

Das Bundespatentgericht (BPatG) hat am 16. Dezember 2024 (Az. 35 W (pat) 423/18) eine wichtige Entscheidung getroffen, die für alle relevant ist, die an Verfahren zum Schutz von technischen Erfindungen beteiligt sind – insbesondere für Unternehmen, die Gebrauchsmuster verteidigen oder angreifen.

Worum ging es?

In einem Streit um die Löschung eines Gebrauchsmusters (ähnlich einem Patent, aber mit kürzerer Schutzdauer von maximal 10 Jahren) war neben dem eigentlichen Löschungsverfahren auch ein paralleles Verletzungsverfahren vor einem deutschen Zivilgericht anhängig. Die Gegenseite hatte für ihre Verteidigung sowohl einen Rechtsanwalt mit Patentanwaltsqualifikation als auch einen beim Europäischen Patentamt (EPA) zugelassenen Vertreter eingeschaltet. Am Ende sollte der Antragsteller diese Kosten erstatten – dagegen wehrte er sich mit dem Rechtsmittel der Erinnerung.

Was hat das Gericht entschieden?

Doppelvertretungskosten können erstattungsfähig sein:
Wenn parallel zum Löschungsverfahren auch ein Verletzungsverfahren geführt wird, können die Kosten für die Zusammenarbeit von Rechtsanwalt und Patentanwalt erstattungsfähig sein. Das gilt selbst dann, wenn beides dieselbe Person ist – solange ein echter Abstimmungsbedarf zwischen den Verfahren besteht.

EPA-Vertreterkosten sind nicht erstattungsfähig:
Die Kosten für einen ausschließlich beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter können im Beschwerdeverfahren vor dem BPatG nicht ersetzt werden, wenn dieser nicht auch in Deutschland zugelassen ist. Das BPatG stellte klar, dass nur deutsche Patentanwälte (oder europäische Patentanwälte mit Eintragung im Melderegister der Patentanwaltskammer) vor dem BPatG als Vertreter auftreten dürfen.

Übersetzungskosten sind erstattungsfähig, wenn sie notwendig sind:
Hat die Gegenseite (hier eine ausländische Gesellschaft) keine eigenen Deutschkenntnisse, sind Kosten für die Übersetzung wichtiger Schriftstücke in der Regel erstattungsfähig. Allerdings dürfen diese Kosten nicht überhöht sein und müssen sachlich gerechtfertigt sein.

Was bedeutet das für Mandanten?

Diese Entscheidung zeigt:

  • Wer ein Gebrauchsmuster verteidigt oder angreift, sollte die Kostenfrage schon früh im Blick haben – insbesondere, wenn parallele Verletzungsprozesse geführt werden.

  • Die Beauftragung eines Rechts- und eines Patentanwalts kann vorteilhaft sein, da die Kosten erstattet werden können, sofern Abstimmungsbedarf wegen weiterer Verfahren vorliegt.

  • Die Kosten für einen EPA-Vertreter sind im Löschungsverfahren vor dem BPatG dagegen nicht erstattungsfähig – hier ist eine frühzeitige Beratung entscheidend, um unnötige Ausgaben zu vermeiden.

Unser Tipp für Sie:

Achten Sie unbedingt darauf, dass Ihre Vertretung vor dem Bundespatentgericht (BPatG) von einem deutschen Patentanwalt übernommen wird. Nur so ist gewährleistet, dass die Kosten für Ihre Vertretung auch im Falle eines Obsiegens oder eines Vergleichs erstattungsfähig sind. Ein ausschließlich beim Europäischen Patentamt zugelassener Vertreter darf dort nicht alleine auftreten – dies kann zu kostspieligen Verzögerungen oder zur Nichtanerkennung Ihrer Vertretung führen.

Besprechen Sie daher frühzeitig mit Ihrem Patentanwalt bei AAA-Patent® die Strategie für mögliche Löschungs- oder Beschwerdeverfahren und stellen Sie sicher, dass Ihre anwaltliche Vertretung optimal aufgestellt ist. So können Sie böse Überraschungen bei den Kosten vermeiden und Ihre Interessen wirksam verteidigen.

Haben Sie Fragen zum Gebrauchsmusterrecht? Sprechen Sie uns gerne an: Patentanwalt Dr. Zeiner, Saarbrücken | Kontakt


Application Strategies - How to get an EPO Search Report for € 450

Advanced Application Strategies – How to Get an EPO Search Report for Only €450

The European Patent Office (EPO) regularly increases its fees—typically every two years. As of now, the EPO’s standard search fee is significantly higher than it was a few years ago. However, with a smart filing strategy, you can still benefit from substantial cost savings.

Let’s take a closer look at a strategic first filing in Luxembourg, the small duchy in the heart of Europe:

Why Luxembourg?

For national patent applications filed in Luxembourg, the EPO conducts the prior art search. The current search fee is only €450, plus a national filing fee of €20. After around eight months, you receive a full EPO-style search report—at a fraction of the usual cost.

So where are the savings?

1. Filing a PCT application with priority from a Luxembourg application

If you later file a PCT application claiming priority from your Luxembourg application, and you designate the EPO as International Searching Authority (ISA), the EPO will usually reuse the earlier search report. Provided no lack of unity was found in the national phase, the EPO grants a 100% refund of the PCT search fee which is currently €1,845 (May 2025).

Conclusion:
You originally paid €450 for the national search, and you now save €1,845, yielding a net saving of €1,395.

2. Filing a European (EP) application with priority from a Luxembourg application

If you file a direct EP application claiming priority from your Luxembourg application, the EPO may also reuse the earlier search report. In this case, you receive an 84% refund on the current EP search fee of  €1,520 (as of May 2025), provided no lack of unity was found.

Calculation:

  • EP search fee: €1,520
  • Refund (84%): €1,276.80
  • Net search cost after refund: €243.20
  • With your initial €450 national search fee, the total cost is €693.20
  • Saving: €826.80 compared to paying the full EP search fee

Additional advantages

This filing route also works for a few other countries, but Luxembourg has a key benefit: national patent applications may be filed in any of the three official EPO languages—German, French, or English. This avoids the need for translation and streamlines the process.

Are you interested in such a strategic application route? Feel free to contact us: Dr. Johannes Zeiner, German and European Patent Attorney


Finanzielle Förderung von Patentanmeldungen durch das BMWi: WIPANO

Finanzielle Förderung von Patentanmeldungen durch das BMWi

"Das Programm WIPANO unterstützt KMU, die erstmals ihre Forschungs- und Entwicklungs- (FuE) Ergebnisse durch gewerbliche Schutzrechte sichern wollen bzw. deren letzte Schutzrechtsanmeldung länger als fünf Jahre zurückliegt. Die Förderung soll helfen, ein strategisches Verständnis des Patentsystems zu entwickeln und zur Sensibilisierung gegenüber dem Nutzen gewerblicher Schutzrechte beizutragen." (Quelle)

Im Rahmen dieses Projekts wird beispielsweise eine Detailprüfung Ihrer Erfindung im sog. Leistungspaket LP2 mit bis zu 1.200€ gefördert. Eine Patentanmeldung, die in diesem Förderprogramm im Leistungspaket LP4 geführt wird, wird mit bis zu 10.000€ bezuschusst.

Die maximale Fördersumme für alle Leistungspakete (LP1 bis LP6) beträgt 16.000€ (Details).

Einen Überblick über unsere patentanwaltlichen Leistungen in Ihrem geförderten WIPANO-Projekt finden Sie hier (Änderungen haben sich durch die neue Förderrichtlinie für die Jahre 2020-2023 sowie ab 2024 ergeben).

Gerne besprechen wir Patentanwälte in Saarbrücken mit Ihnen die nachfolgend aufgezählten Fördervoraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung.

Fördervoraussetzungen:

  1. Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von max. 50 Mio. € bzw. einer Jahresbilanzsumme bis 43 Mio. € (Mit Inkrafttreten der Förderrichtlinie vom 02.02.2024 sind Selbständige der freien naturwissenschaftlichen/technischen Berufe, die die freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt angezeigt haben und einen naturwissenschaftlichen oder technischen Hochschulabschluss vorweisen können, nunmehr von der Förderung ausgeschlossen!).
  2. Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit im Haupterwerb.
  3. Niederlassung/Betriebsstätte in Deutschland.
  4. Keine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung.
  5. Das Vorhaben wurde noch nicht begonnen.

 

Sollten diese Voraussetzungen auf Sie zutreffen, können Sie die Förderung online im Förderportal des Bundes beantragen. Erfahrungsgemäß dauert die Bearbeitung des Antrags drei bis vier Wochen und sollte bei der Planung des Vorhabens berücksichtigt werden.

 

Patentanwälte | Leistungen | FAQ (Patente)


BPatG: Keine Bösgläubigkeit bei „Testa Rossa“-Markenanmeldung

BPatG: Keine Bösgläubigkeit bei „Testa Rossa“-Markenanmeldung (29 W (pat) 14/21; Beschluss vom 15. Januar 2025)

Leitsatz:

  • Eine bösgläubige Markenanmeldung liegt nicht schon dann vor, wenn ein Anmelder eine Marke in Kenntnis der Vorbenutzung oder der Bekanntheit einer älteren Marke anmeldet.

  • Allein die Vielzahl von Markenanmeldungen (sogenannte „clusterhafte Anmeldung“) für unterschiedliche Waren reicht ebenfalls nicht aus, um Bösgläubigkeit anzunehmen.

  • Zum Verhältnis zwischen bösgläubiger Markenanmeldung und dem Schutz bekannter Marken.

Hintergrund:
Ein Automobilhersteller (Ferrari) begehrte die Löschung der Marke „Testa Rossa“, die für eine Vielzahl von Waren in den Klassen 7, 8, 12, 18, 21 und 28 eingetragen war. Er machte geltend, dass der Markeninhaber die Marke bösgläubig angemeldet habe, um von der Bekanntheit des Ferrari-Sportwagens „Testarossa“ zu profitieren und das Unternehmen zu behindern.

Wesentliche Erwägungen des Gerichts:

  • Eine bösgläubige Anmeldung setzt voraus, dass der Anmelder die Marke ohne rechtfertigenden Grund anmeldet, um Dritte (hier: den Automobilhersteller) zu behindern oder deren Geschäft zu stören.

  • Die bloße Tatsache, dass der Anmelder von der Bekanntheit der Marke „Testarossa“ wusste oder wissen musste, reicht allein nicht aus, um Bösgläubigkeit zu begründen.

  • Auch eine Vielzahl von Markenanmeldungen („clusterhafte Anmeldung“) kann für sich genommen keine Bösgläubigkeit begründen.

  • Bösgläubigkeit kann nur dann bejaht werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, z. B. die gezielte Blockade eines Ersatzteilmarktes oder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten.

  • Das Bundespatentgericht konnte keine ausreichenden Indizien feststellen, dass der Anmelder vorhatte, den Automobilhersteller zu behindern oder dessen Rechte zu stören.

Ergebnis:
Das Gericht wies die Beschwerde der Löschungsantragstellerin (Ferrari) zurück. Die Marke „Testa Rossa“ bleibt eingetragen. Das Gericht ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zu, sodass eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH noch erfolgen kann.

Analyse: Verhältnis von Bösgläubigkeit und Schutz bekannter Marken:

1. Bösgläubigkeit
Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn der Anmelder bewusst fremde Rechte ausnutzen oder andere Marktteilnehmer behindern will. Das setzt eine unlautere Absicht voraus – bloße Kenntnis einer bekannten Marke reicht dafür noch nicht.

2. Schutz bekannter Marken
Bekannte Marken genießen grundsätzlich einen erweiterten Schutz. Dieser gilt auch für unähnliche Waren, schützt aber nicht automatisch vor jeder Anmeldung durch Dritte. Entscheidend bleibt, ob der Anmelder die Marke unlauter benutzen oder behindern will.

3. Bedeutung der Entscheidung
Das Bundespatentgericht sah hier keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit, da die Marke „Testa Rossa“ für andere Waren eingetragen wurde und kein gezielter Behinderungswille festgestellt wurde.

4. Rechtsbeschwerde
Da das BPatG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, wird sich nun der BGH mit der Frage beschäftigen, wann eine Anmeldung bösgläubig ist und wie weit der Schutz bekannter Marken reicht.

 

Praktische Tipps für Markeninhaber:
✅ Dokumentieren Sie die Benutzung Ihrer Marke regelmäßig – dies stärkt den Nachweis Ihres schutzwürdigen Besitzstands.
✅ Prüfen Sie frühzeitig Anmeldungen Dritter auf mögliche Kollisionen und reagieren Sie mit Widerspruch oder Löschungsantrag, wenn nötig.
✅ Bei Verdacht auf bösgläubige Anmeldungen: Sichern Sie alle relevanten Beweise (z. B. Medienberichte, Unterlagen zu Verhandlungen) und holen Sie anwaltlichen Rat ein.
✅ Denken Sie an eine rechtzeitige Lizenzstrategie (z.B. mit Modelspielzeugherstellern), um Missverständnissen vorzubeugen und Dritten keine „Angriffsfläche“ zu bieten.

Haben Sie Fragen zum Markenrecht? Sprechen Sie uns an: PA Dr. Zeiner | Kontakt


Ein herzliches Dankeschön und beste Wünsche für das neue Jahr 2025!

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

das Jahresende ist der perfekte Zeitpunkt, um innezuhalten und mit Dankbarkeit auf das vergangene Jahr zurückzublicken. Wir von AAA-Patent möchten uns herzlich für das Vertrauen bedanken, das Sie uns auch 2024 entgegengebracht haben.

Ihre innovativen Ideen und zukunftsweisenden Projekte sind das Herzstück unserer Arbeit. Es ist unsere Mission, Ihre Erfindungen, Marken und Designs mit höchster Sorgfalt und Expertise zu schützen. Es erfüllt uns mit Stolz, Teil Ihrer Erfolgsgeschichten zu sein und Sie dabei zu unterstützen, Ihre Visionen Wirklichkeit werden zu lassen.

Das Jahr 2024 brachte Herausforderungen, aber auch viele Erfolge. Gemeinsam haben wir Hürden überwunden, Ziele erreicht und Weichen für die Zukunft gestellt.

Dank Ihrer innovativen Projekte konnten wir unsere Expertise als Patentanwälte weiter vertiefen und ausbauen.

Mit großer Vorfreude blicken wir auf das Jahr 2025. Auch in den kommenden Monaten stehen wir Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite – mit individueller Beratung, umfassender Betreuung und dem Ziel, Ihre kreativen Leistungen optimal zu schützen. Lassen Sie uns gemeinsam weiterhin Großes bewegen!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben ein erfolgreiches und gesundes neues Jahr. Möge 2025 für Sie von innovativen Ideen und spannenden Entwicklungen geprägt sein – wir freuen uns darauf, Sie dabei zu begleiten.

Herzliche Grüße,
Ihr Dr. Johannes Zeiner