Application Strategies - How to get an EPO Search Report for € 450

Advanced Application Strategies – How to Get an EPO Search Report for Only €450

The European Patent Office (EPO) regularly increases its fees—typically every two years. As of now, the EPO’s standard search fee is significantly higher than it was a few years ago. However, with a smart filing strategy, you can still benefit from substantial cost savings.

Let’s take a closer look at a strategic first filing in Luxembourg, the small duchy in the heart of Europe:

Why Luxembourg?

For national patent applications filed in Luxembourg, the EPO conducts the prior art search. The current search fee is only €450, plus a national filing fee of €20. After around eight months, you receive a full EPO-style search report—at a fraction of the usual cost.

So where are the savings?

1. Filing a PCT application with priority from a Luxembourg application

If you later file a PCT application claiming priority from your Luxembourg application, and you designate the EPO as International Searching Authority (ISA), the EPO will usually reuse the earlier search report. Provided no lack of unity was found in the national phase, the EPO grants a 100% refund of the PCT search fee which is currently €1,845 (May 2025).

Conclusion:
You originally paid €450 for the national search, and you now save €1,845, yielding a net saving of €1,395.

2. Filing a European (EP) application with priority from a Luxembourg application

If you file a direct EP application claiming priority from your Luxembourg application, the EPO may also reuse the earlier search report. In this case, you receive an 84% refund on the current EP search fee of  €1,520 (as of May 2025), provided no lack of unity was found.

Calculation:

  • EP search fee: €1,520
  • Refund (84%): €1,276.80
  • Net search cost after refund: €243.20
  • With your initial €450 national search fee, the total cost is €693.20
  • Saving: €826.80 compared to paying the full EP search fee

Additional advantages

This filing route also works for a few other countries, but Luxembourg has a key benefit: national patent applications may be filed in any of the three official EPO languages—German, French, or English. This avoids the need for translation and streamlines the process.

Are you interested in such a strategic application route? Feel free to contact us: Dr. Johannes Zeiner, German and European Patent Attorney


Finanzielle Förderung von Patentanmeldungen durch das BMWi: WIPANO

Finanzielle Förderung von Patentanmeldungen durch das BMWi

"Das Programm WIPANO unterstützt KMU, die erstmals ihre Forschungs- und Entwicklungs- (FuE) Ergebnisse durch gewerbliche Schutzrechte sichern wollen bzw. deren letzte Schutzrechtsanmeldung länger als fünf Jahre zurückliegt. Die Förderung soll helfen, ein strategisches Verständnis des Patentsystems zu entwickeln und zur Sensibilisierung gegenüber dem Nutzen gewerblicher Schutzrechte beizutragen." (Quelle)

Im Rahmen dieses Projekts wird beispielsweise eine Detailprüfung Ihrer Erfindung im sog. Leistungspaket LP2 mit bis zu 1.200€ gefördert. Eine Patentanmeldung, die in diesem Förderprogramm im Leistungspaket LP4 geführt wird, wird mit bis zu 10.000€ bezuschusst.

Die maximale Fördersumme für alle Leistungspakete (LP1 bis LP6) beträgt 16.000€ (Details).

Einen Überblick über unsere patentanwaltlichen Leistungen in Ihrem geförderten WIPANO-Projekt finden Sie hier (Änderungen haben sich durch die neue Förderrichtlinie für die Jahre 2020-2023 sowie ab 2024 ergeben).

Gerne besprechen wir Patentanwälte in Saarbrücken mit Ihnen die nachfolgend aufgezählten Fördervoraussetzungen und unterstützen Sie bei der Antragstellung.

Fördervoraussetzungen:

  1. Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von max. 50 Mio. € bzw. einer Jahresbilanzsumme bis 43 Mio. € (Mit Inkrafttreten der Förderrichtlinie vom 02.02.2024 sind Selbständige der freien naturwissenschaftlichen/technischen Berufe, die die freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt angezeigt haben und einen naturwissenschaftlichen oder technischen Hochschulabschluss vorweisen können, nunmehr von der Förderung ausgeschlossen!).
  2. Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit im Haupterwerb.
  3. Niederlassung/Betriebsstätte in Deutschland.
  4. Keine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung.
  5. Das Vorhaben wurde noch nicht begonnen.

 

Sollten diese Voraussetzungen auf Sie zutreffen, können Sie die Förderung online im Förderportal des Bundes beantragen. Erfahrungsgemäß dauert die Bearbeitung des Antrags drei bis vier Wochen und sollte bei der Planung des Vorhabens berücksichtigt werden.

 

Patentanwälte | Leistungen | FAQ (Patente)


BPatG: Keine Bösgläubigkeit bei „Testa Rossa“-Markenanmeldung

BPatG: Keine Bösgläubigkeit bei „Testa Rossa“-Markenanmeldung (29 W (pat) 14/21; Beschluss vom 15. Januar 2025)

Leitsatz:

  • Eine bösgläubige Markenanmeldung liegt nicht schon dann vor, wenn ein Anmelder eine Marke in Kenntnis der Vorbenutzung oder der Bekanntheit einer älteren Marke anmeldet.

  • Allein die Vielzahl von Markenanmeldungen (sogenannte „clusterhafte Anmeldung“) für unterschiedliche Waren reicht ebenfalls nicht aus, um Bösgläubigkeit anzunehmen.

  • Zum Verhältnis zwischen bösgläubiger Markenanmeldung und dem Schutz bekannter Marken.

Hintergrund:
Ein Automobilhersteller (Ferrari) begehrte die Löschung der Marke „Testa Rossa“, die für eine Vielzahl von Waren in den Klassen 7, 8, 12, 18, 21 und 28 eingetragen war. Er machte geltend, dass der Markeninhaber die Marke bösgläubig angemeldet habe, um von der Bekanntheit des Ferrari-Sportwagens „Testarossa“ zu profitieren und das Unternehmen zu behindern.

Wesentliche Erwägungen des Gerichts:

  • Eine bösgläubige Anmeldung setzt voraus, dass der Anmelder die Marke ohne rechtfertigenden Grund anmeldet, um Dritte (hier: den Automobilhersteller) zu behindern oder deren Geschäft zu stören.

  • Die bloße Tatsache, dass der Anmelder von der Bekanntheit der Marke „Testarossa“ wusste oder wissen musste, reicht allein nicht aus, um Bösgläubigkeit zu begründen.

  • Auch eine Vielzahl von Markenanmeldungen („clusterhafte Anmeldung“) kann für sich genommen keine Bösgläubigkeit begründen.

  • Bösgläubigkeit kann nur dann bejaht werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, z. B. die gezielte Blockade eines Ersatzteilmarktes oder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten.

  • Das Bundespatentgericht konnte keine ausreichenden Indizien feststellen, dass der Anmelder vorhatte, den Automobilhersteller zu behindern oder dessen Rechte zu stören.

Ergebnis:
Das Gericht wies die Beschwerde der Löschungsantragstellerin (Ferrari) zurück. Die Marke „Testa Rossa“ bleibt eingetragen. Das Gericht ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zu, sodass eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH noch erfolgen kann.

Analyse: Verhältnis von Bösgläubigkeit und Schutz bekannter Marken:

1. Bösgläubigkeit
Eine Markenanmeldung ist bösgläubig, wenn der Anmelder bewusst fremde Rechte ausnutzen oder andere Marktteilnehmer behindern will. Das setzt eine unlautere Absicht voraus – bloße Kenntnis einer bekannten Marke reicht dafür noch nicht.

2. Schutz bekannter Marken
Bekannte Marken genießen grundsätzlich einen erweiterten Schutz. Dieser gilt auch für unähnliche Waren, schützt aber nicht automatisch vor jeder Anmeldung durch Dritte. Entscheidend bleibt, ob der Anmelder die Marke unlauter benutzen oder behindern will.

3. Bedeutung der Entscheidung
Das Bundespatentgericht sah hier keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit, da die Marke „Testa Rossa“ für andere Waren eingetragen wurde und kein gezielter Behinderungswille festgestellt wurde.

4. Rechtsbeschwerde
Da das BPatG die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, wird sich nun der BGH mit der Frage beschäftigen, wann eine Anmeldung bösgläubig ist und wie weit der Schutz bekannter Marken reicht.

 

Praktische Tipps für Markeninhaber:
✅ Dokumentieren Sie die Benutzung Ihrer Marke regelmäßig – dies stärkt den Nachweis Ihres schutzwürdigen Besitzstands.
✅ Prüfen Sie frühzeitig Anmeldungen Dritter auf mögliche Kollisionen und reagieren Sie mit Widerspruch oder Löschungsantrag, wenn nötig.
✅ Bei Verdacht auf bösgläubige Anmeldungen: Sichern Sie alle relevanten Beweise (z. B. Medienberichte, Unterlagen zu Verhandlungen) und holen Sie anwaltlichen Rat ein.
✅ Denken Sie an eine rechtzeitige Lizenzstrategie (z.B. mit Modelspielzeugherstellern), um Missverständnissen vorzubeugen und Dritten keine „Angriffsfläche“ zu bieten.

Haben Sie Fragen zum Markenrecht? Sprechen Sie uns an: PA Dr. Zeiner | Kontakt


Ein herzliches Dankeschön und beste Wünsche für das neue Jahr 2025!

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

das Jahresende ist der perfekte Zeitpunkt, um innezuhalten und mit Dankbarkeit auf das vergangene Jahr zurückzublicken. Wir von AAA-Patent möchten uns herzlich für das Vertrauen bedanken, das Sie uns auch 2024 entgegengebracht haben.

Ihre innovativen Ideen und zukunftsweisenden Projekte sind das Herzstück unserer Arbeit. Es ist unsere Mission, Ihre Erfindungen, Marken und Designs mit höchster Sorgfalt und Expertise zu schützen. Es erfüllt uns mit Stolz, Teil Ihrer Erfolgsgeschichten zu sein und Sie dabei zu unterstützen, Ihre Visionen Wirklichkeit werden zu lassen.

Das Jahr 2024 brachte Herausforderungen, aber auch viele Erfolge. Gemeinsam haben wir Hürden überwunden, Ziele erreicht und Weichen für die Zukunft gestellt.

Dank Ihrer innovativen Projekte konnten wir unsere Expertise als Patentanwälte weiter vertiefen und ausbauen.

Mit großer Vorfreude blicken wir auf das Jahr 2025. Auch in den kommenden Monaten stehen wir Ihnen als verlässlicher Partner zur Seite – mit individueller Beratung, umfassender Betreuung und dem Ziel, Ihre kreativen Leistungen optimal zu schützen. Lassen Sie uns gemeinsam weiterhin Großes bewegen!

Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben ein erfolgreiches und gesundes neues Jahr. Möge 2025 für Sie von innovativen Ideen und spannenden Entwicklungen geprägt sein – wir freuen uns darauf, Sie dabei zu begleiten.

Herzliche Grüße,
Ihr Dr. Johannes Zeiner


Neues Sanktionspaket der EU gegen Russland: Auswirkungen auf Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Mit dem am 25. Juni 2024 in Kraft getretenen 14. EU-Sanktionspaket gegen Russland gibt es neue Beschränkungen bei der Bearbeitung von Anmeldungen und Anträgen durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Diese Sanktionen betreffen insbesondere russische Staatsangehörige, Personen mit Wohnsitz in Russland sowie in Russland ansässige juristische Personen und Organisationen.

Ab dem 25. Juni 2024 nimmt das DPMA keine neuen Anträge auf Eintragung oder Erteilung von Patenten, Marken, Designs oder geografischen Angaben von betroffenen Personen oder Organisationen mehr entgegen. Dies gilt sowohl für komplett neue Anträge als auch für Anträge in laufenden Verfahren. Auch Anmeldungen, die gemeinsam von sanktionierten und nicht-sanktionierten Personen oder Organisationen gestellt werden, werden nicht akzeptiert.

Ausgenommen von diesen Sanktionen sind jedoch Staatsangehörige und Personen mit Aufenthaltsgenehmigungen aus EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Ländern oder der Schweiz. Um dies nachzuweisen, müssen betroffene Antragsteller entsprechende Angaben machen und gegebenenfalls schriftliche Nachweise erbringen.

Diese Änderungen, die auf die Verordnung (EU) 2024/1745 zurückgehen, sollen sicherstellen, dass restriktive Maßnahmen gegenüber Russland konsequent umgesetzt werden. Das DPMA hat hierzu spezielle Formulare bereitgestellt, die entweder schriftlich oder nach Anpassung des elektronischen Anmeldesystems auch digital eingereicht werden können.

Diese neuen Maßnahmen zeigen einmal mehr, wie stark geopolitische Entscheidungen auch den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes beeinflussen. Unternehmen und Antragsteller sollten sich dieser neuen Vorgaben bewusst sein, um rechtliche Komplikationen zu vermeiden. (Quelle)

Haben Sie Fragen zum Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt? Gerne sind wir behilflich: Kontakt | Patentanwalt Dr. Zeiner


AAA-Patent® als eine von Europas TOP-Kanzleien ausgezeichnet!

Die Financial Times hat AAA-Patent in ihrem Ranking "Europe’s Leading Patent Law Firms 2024" wieder als eine der europaweit führenden Kanzleien ausgezeichnet. In diesem Jahr sogar mit Silber im Bereich Materials & Nanotechnology. Die Aufnahme in die Liste der führenden Patentanwaltskanzleien Europas unterstreicht unsere Kompetenz und unsere erfolgreiche Arbeit in der Unterstützung unserer Mandanten bei Patentanmeldungen und Patentstrategieberatungen.

Ein herzliches Dankeschön geht an unsere Mandanten und Geschäftspartner, die für uns gestimmt haben. Wir freuen uns darauf, Sie weiterhin nicht nur begleiten sondern ausgezeichnet weiterbringen zu dürfen!

AAA-Patent: Silberstatus in Werkstoffe und Nanotechnologie
Die Liste "Europe’s Leading Patent Law Firms 2024" wurde am 13. Juni 2024 veröffentlicht und umfasst insgesamt 208 Kanzleien, die sich durch ihre herausragenden Dienstleistungen im Patentrecht auszeichnen. Die ausgezeichneten Kanzleien sind in sechs industrielle Kategorien unterteilt (Biotechnologie, Lebensmittel und Gesundheitswesen, Chemie und Pharmazie, Elektrotechnik und Physik, IT und Software, Werkstoffe und Nanotechnologie, Maschinenbau).

Besonders stolz sind wir auf die Auszeichnung in der Kategorie "Werkstoffe und Nanotechnologie". Hier wurde AAA-Patent erneut genannt, 2024 sogar mit Silberstatus. Dies bedeutet, dass unsere Kanzlei in diesem Fachgebiet besonders häufig empfohlen wurde – ein klares Zeichen für die hohe Qualität unserer Arbeit und das Vertrauen, das unsere Mandanten und Kollegen in uns setzen.

Für das Ranking konnten sowohl allgemeine Patentanwaltskanzleien als auch spezialisierte Kanzleien in den sechs genannten Kategorien empfohlen werden. Die erhobenen Daten wurden durch gründliche Recherchen von Statista auf Unternehmenswebsites, in Veröffentlichungen und beim Institut der beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, dem Berufsverband der europäischen Patentanwälte, ergänzt.

„AAA-Patent wird auch in Zukunft seine Expertise und Erfahrung nutzen, um innovative Lösungen für die Herausforderungen im Bereich des Patentrechts zu bieten. Unsere Auszeichnung als eine der führenden Patentanwaltskanzleien Europas motiviert uns, weiterhin erstklassige Dienstleistungen zu erbringen und die Erwartungen unserer Mandanten zu übertreffen“, betont Dr. Johannes Zeiner, Gründer und Patentanwalt bei AAA-Patent Saarbrücken. „Uns ist es immer wichtig auf Augenhöhe mit unseren Mandanten zu arbeiten. Wir bleiben in allen Schritten transparent und beraten immer mit dem Ziel, das Beste für den Mandanten zu erreichen.“

Für Informationen über Dienstleistungen von AAA-Patent oder um einen Beratungstermin zu vereinbaren, kontaktieren Sie uns direkt: Kontakt.

Wir freuen uns darauf, Ihnen bei Ihren patentrechtlichen Anliegen zur Seite zu stehen – ausgezeichnet, immer transparent und zu Ihrer vollsten Zufriedenheit!

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Patentanwalt Saarbrücken Leistungen Patente

Wie wichtig sind Patente und Marken für Start-ups?

Das Europäische Patentamt (EPA) und das EUIPO haben eine gemeinsame Studie verfasst, in deren Mittelpunkt die Frage steht, wie sich innovative Start-up-Unternehmen die Finanzmittel sichern, damit sie ihre Ideen zu neuen, marktreifen Erzeugnissen ausbauen können. Untersucht wird darin außerdem, inwieweit geistige Eigentumsrechte den Frühinvestoren zu einem erfolgreichen Ausstieg verhelfen – sei es durch den Verkauf an ein anderes Unternehmen oder durch einen Börsengang.

 

Wichtigste Ergebnisse

Kurz gesagt: Patente und Marken zahlen sich aus!

Im Durchschnitt haben 29 % der europäischen Start-ups Schutzrechte angemeldet, allerdings gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Industriezweigen. Die Biotechnologie ist bei weitem der IP-intensivste Bereich, in dem fast die Hälfte der Start-ups Patente oder eingetragene Marken nutzen. Andere IP-intensive Bereiche sind Wissenschaft und Technik (mit 25 % Patentnutzern und 38 % Markennutzern), Gesundheitswesen (Patentnutzer zu 20% und Markennutzer 40 %) und das verarbeitende Gewerbe (Patentnutzer zu 20 % und Markennutzer bei 36%). Startups mit eingetragenen Schutzrechten gibt es in allen Bereichen, wobei Marken vorzugsweise in Bereichen angemeldet werden, die nicht IP-intensiv sind, während Start-ups, die Patente nutzen, tendenziell auf technologiebezogene Bereiche konzentriert sind.

Start-ups nutzen während ihres Wachstums in allen Wachstumsphasen zunehmend Schutzrechte mit einem starken Fokus auf europäische Schutzrechte. Während 10 % der Start-ups, in die von VCs in der Seed-Phase investiert wurde, eine Patentanmeldung eingereicht haben, steigt dieser Anteil auf 28 % in der frühen Wachstumsphase und 44 % in der Spätphase (Serie C und darüber hinaus). Der Anteil der Markenanmleder steigt in ähnlicher Weise von 28 % in der Seed-Phase auf 53 % in den frühen Runden und 72 % in den Spätphasenrunden. Mehr als 80 % der Start-ups mit einem Patent in den Finanzierungsrunden der Seed-Phase haben eine europäische Patentanmeldung eingereicht. Der Anteil der Start-ups mit einer Unionsmarke steigt von 47 % in der Seed-Phase auf 81 % in den Spätphasenrunden.

Die Einreichung von Patent- und Markenanmeldungen in der Seed- oder frühen Wachstumsphase ist mit einer höheren Wahrscheinlichkeit einer anschließenden VC-Finanzierung verbunden. Dieser Effekt ist in der Frühphase besonders ausgeprägt, mit einer 4,3-mal höheren Finanzierungswahrscheinlichkeit für Start-ups, die Marken anmelden, und einer 6,4-mal höheren Finanzierungswahrscheinlichkeit für Start-ups, die Patente angemeldet haben. Start-ups, die sowohl die sowohl Marken als auch Patente angemeldet haben, weisen sowohl in der Seed- als auch in der Frühphase die höchste Finanzierungswahrscheinlichkeit auf.

Die Studie ist hier abrufbar.

Haben Sie Fragen zur Schutzrechtsanmeldung? Gerne sind wir bei AAA-Patent Ihre Ansprechpartner: Dr. Zeiner | Kontakt


Financial Times 2023: AAA-Patent® europaweit unter den TOP-Kanzleien!

Dass unsere Mandanten mit uns und unseren Dienstleistungen sehr zufrieden sind, wird uns in der Praxis immer wieder bestätigt. Nun dürfen wir uns auch über die erste offizielle Auszeichnung freuen: Bei der alljährlich stattfindenden europaweiten Umfrage der Financial Times und dem FT-Forschungspartner Statista wurde AAA-Patent® als eine von "Europe’s Leading Patent Law Firms 2023" benannt.

Das am 14. Juni 2023 veröffentlichte Ranking (Quelle) basiert auf Empfehlungen von Mandanten und Kollegen bzw. Experten, die in Patentabteilungen von Unternehmen tätig sind. Über 10.000 Patentanwälte und Mandanten wurden zur Abstimmung eingeladen. 3.300 sind der Einladung gefolgt und haben bei der Umfrage insgesamt 177 europäische Patentanwaltskanzleien empfohlen.

Empfehlungen waren für folgende sechs Bereiche möglich:

  • Chemie und Pharmazie

  • Elektrotechnik

  • Maschinenbau

  • Biotechnologie und Lebensmittel

  • Werkstoffe und Nanotechnologie

  • IT und Software

AAA-Patent® wurde von Mandanten und Kollegen im Bereich Werkstoffe und Nanotechnologie besonders oft benannt – so häufig, dass hier sogar Bronze-Status erreicht werden konnte.

Ich bedanke mich bei unseren Mandanten und Patentanwaltskollegen, die für uns abgestimmt haben und bin sehr stolz, dass AAA-Patent® es bereits 6 Jahre nach Gründung auf diese Top-Platzierung geschafft hat!

Ich freue mich auf eine weiterhin hervorragende partnerschaftliche Zusammenarbeit mit unseren Mandanten auf Augenhöhe. Die Auszeichnung zeigt uns, dass wir mit unserer Strategie der transparenten Kommunikation auf dem richtigen Weg sind.

Wir begleiten Sie weiter gerne zu Ihrer erfolgreichen Patenterteilung oder Markeneintragung und freuen uns selbstverständlich über weitere Empfehlungen – ob an neue Mandanten oder in offiziellen Umfragen.

Herzlichst,

Ihr Dr. Johannes Zeiner, Gründer und Kanzleiinhaber von AAA-Patent®

 

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Patentanwalt Saarbrücken Leistungen Gebrauchsmuster

Jahresbericht 2022 des Bundespatentgerichts veröffentlicht

Der Jahresbericht 2022 des Bundespatentgerichts steht zwischenzeitlich zum Download zur Verfügung.

Auch im Jahr 2022 gewährt er interessante Einblicke in die Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts und hält Zahlen und Fakten zur Geschäftslage des Gerichts bereit.

Der Jahresbericht ist abrufbar unter: Link

Haben Sie Fragen zum Bundespatentgericht? Gerne sind wir Ihre Ansprechpartner: Kontakt


How-To 2/2 – Einrichtung einer Smartcard zur starken Authentifizierung für das Case Management System des Einheitlichen Patentgerichts

19Nachdem die Schritte 1. bis 4. erfolgreich abgeschlossen sind, kann es nun mit Schritt 4. weitergehen

 

zu 4. - PIN der Smartcard ändern und Smartcard aktivieren:

Die Änderung der PIN ist erforderlich, damit die Smartcard überhaupt aktiviert werden kann. Im Idealfall kennt nur der Karteninhaber die PIN, deren Eingabe zum Einreichen von Dokumenten über das CMS des UPC zur Identifikation erforderlich ist – ähnlich wie die Eingabe der PIN bei Einreichung von Dokumenten beim EPA mit der Smartcard des EPA.
Zur Änderung der PIN muss die Luxtrust Middleware gestartet werden. Nach Eingabe der „alten PIN“ und Vergabe einer neuen, selbstgewählten PIN ist die Karte bereit zur Aktivierung bei Luxtrust.

Die Aktivierung ist auf https://www.luxtrust.com/de/privatkunden/aktivieren möglich. Wer sich fragt, warum ein Anwalt als Privatkunde gilt, muss wissen, dass die Videoidentifikation für Firmenkunden nicht möglich ist; ein persönliches Erscheinen in Luxemburg wäre hierzu erforderlich.

Nach Klick auf den Button „Mein Produkt aktivieren“ wählen Sie das Produkt „Smartcard“. Auf der Folgeseite wird das Zertifikat der Smartcard von der Smartcard abgerufen und zur Auswahl angezeigt. Nach Klick auf „Authentifizieren“ wird man zur Auswahl eines Sicherheitsbildes und zur Auswahl von drei Sicherheitsfragen samt Antworten aufgefordert. Zum Abschluss der Aktivierung muss der bei der Bestellung vom Besteller vergebene Erstaktivierungscode (siehe Punkt 1. zur Bestellung) eingegeben werden. Damit ist die Aktivierung abgeschlossen und die Smartcard einsatzbereit.

Mein Tipp: Sollten bei der Aktivierung Probleme auftreten, unbedingt prüfen, ob das Öffnen von Pop-Up-Fenstern vom benutzten Browser zugelassen ist.

 

zu 5. - Test der Smartcard auf der Testseite des UPC:

Jetzt kann überprüft werden, ob die Smartcard zur Benutzung mit dem CMS des UPC akzeptiert wird. Dazu die Website https://auth-cms.unified-patent-court.org/test-smart-card (neuen Link am 19.04.2023 eingefügt; vormals: https://auth-secure.unified-patent-court.org/test-smart-card) besuchen. Wird die Smartcard weiterhin erkannt, wird man nun zur Eingabe einer PIN – der neuen, selbstgewählten PIN (siehe Punkt 4.) – aufgefordert. Ist diese korrekt, wird die Gültigkeit der Smartcard mit grüner Schrift bestätigt.
Dies sieht wie folgt aus (Klick zum Vergrößern):

Nun steht der Nutzung des CMS des UPC nichts mehr im Weg!

 

zu 6. - Prüfung der Gültigkeit des Smartcard-Zertifikats im DSS Validation Tool:

Dieser Schritt ist optional, da bereits in Schritt 5. die Gültigkeit der Smartcard für die Nutzung des CMS festgestellt wurde.
Die Prüfung der Gültigkeit des Smartcard-Zertifikats ist auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission unter https://ec.europa.eu/digital-building-blocks/DSS/webapp-demo/certificate-validation durch das DSS Validation Tool möglich.
Empfehlenswert ist diese Prüfung, da dadurch die erfolgreiche Aktivierung der Smartcard nachweisbar ist.

Wichtig: Eine nicht aktivierte Luxtrust-Smartcard würde bei der Prüfung auf Nutzbarkeit mit dem CMS unter Schritt 5. auch als gültig eingestuft.
Auf Details zum Export des Zertifikats sowie dessen Speicherung verzichte ich an dieser Stelle.

Ein Zertifikat, das aktiviert und gültig ist, führt zu nachfolgendem Prüfungsergebnis (Klicken zum Vergrößern):

Wenn die Smartcard nicht aktiviert ist, ist der obere grüne Balken übrigens gelb.

Wenn die Schritte 1. bis 6. erfolgreich waren, sind Sie nun mit dabei, wenn das UPC seine Arbeit aufnimmt!

 

Ich wünsche Ihnen besinnliche Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr 2023, das uns Patentanwälten viele Neuerungen bringen wird.

Ihr Dr. Johannes Zeiner | Kontakt