Hilfe, ich habe meine Erfindung veröffentlicht – was kann ich tun?
Stellen Sie sich vor: Sie haben monatelang an Ihrer genialen Erfindung getüftelt. Endlich ist sie fertig! In einem Anfall von Euphorie teilen Sie Ihre Innovation mit der Welt – vielleicht auf einer Messe oder im Internet auf Ihrer Website. Doch dann kommt die bange Frage: „Habe ich mir gerade meinen eigenen Patentschutz ruiniert?“
Keine Panik! Gleich erfahren Sie, was Sie tun können, wenn Sie Ihre Erfindung bereits veröffentlicht haben – und welche Alternativen zum Patent existieren.
1. Patentschutz in Deutschland und Europa: Der absolute Neuheitsbegriff
Das deutsche und europäische Patentrecht funktioniert nach dem sogenannten absoluten Neuheitsbegriff. Das bedeutet: Sobald Ihre Erfindung irgendwo auf der Welt – auch durch Sie selbst – veröffentlicht wurde, gilt diese Veröffentlichung bereits als neuheitsschädlich. Ein Patent kann dann in der Regel nicht mehr erteilt werden, da die Erfindung eben nicht mehr neu ist!
Das gilt auch, wenn Sie Ihre Erfindung nur im kleinen Kreis vor Fachpublikum präsentiert oder auf einer Website veröffentlicht haben. Der Patentprüfer wird dies berücksichtigen und Schutz für Ihre Erfindung ist dann nicht mehr möglich – das investierte Geld ist schneller weg als Sie „Patent“ sagen können.
2. Gebrauchsmuster: Die Alternative mit Neuheitsschonfrist
Aber keine Sorge – es gibt eine Alternative: das Gebrauchsmuster!
Im Gegensatz zum Patent kennt das deutsche und europäische Gebrauchsmusterrecht eine sogenannte Neuheitsschonfrist. Das bedeutet: Sie dürfen Ihre Erfindung selbst veröffentlichen und haben danach 6 Monate Zeit, um ein Gebrauchsmuster in Deutschland oder Österreich anzumelden.
Das Gebrauchsmuster wird zwar nicht auf Neuheit geprüft, aber es bietet Ihnen dennoch einen rechtlichen Schutz – zumindest bis ein Dritter das Schutzrecht mangels Neuheit angreift.
Wichtig:
Achten Sie auf die Frist! Nach Ablauf der 6 Monate ist auch das Gebrauchsmuster keine Option mehr.
3. USA und Japan: Die Ausnahmen
Während in Europa nach der Veröffentlichung der Erfindung nur wenig Spielraum bleibt, sind die USA und Japan deutlich großzügiger.
Hier gibt es eine sogenannte „Grace Period“ (Schonfrist) von 12 Monaten. Das bedeutet:
Sie dürfen Ihre Erfindung veröffentlichen und haben danach noch ein Jahr Zeit, um ein Patent anzumelden.
In den USA und Japan ist es also möglich, nach der Veröffentlichung noch ein Patent zu bekommen.
Aber Vorsicht:
Diese Regel gilt nur für die USA und Japan. In Europa bleibt es beim absoluten Neuheitsbegriff.
4. Was tun, wenn Sie Ihre Erfindung bereits veröffentlicht haben?
Hier die wichtigsten Schritte:
- Prüfen Sie, wie und wo Sie Ihre Erfindung veröffentlicht haben.
- Wann war die Veröffentlichung?
- Vor weniger als 6 Monaten? → Gebrauchsmuster anmelden!
- Vor weniger als 12 Monaten und Interesse an Schutz in den USA/Japan? → Patent in den USA/Japan anmelden!
- Kontaktieren Sie Ihren Patentanwalt in Saarbrücken:
Gerne helfen wir Ihnen, die beste Strategie zu entwickeln und eventuelle Fallstricke zu vermeiden.
5. Fazit: Nicht verzweifeln – wir finden gemeinsam eine Lösung!
Auch wenn Sie Ihre Erfindung bereits veröffentlicht haben, gibt es noch Möglichkeiten, sich zu schützen.
– In Europa: Nutzen Sie die 6-Monats-Frist für das Gebrauchsmuster.
– In den USA/Japan: Nutzen Sie die 12-Monats-Frist für ein Patent.
Und denken Sie daran:
Im Zweifel hilft ein Patentanwalt in Saarbrücken, gerne bevor Sie Ihre nächste Erfindung veröffentlichen! Kontakt | Patentanwalt Dr. Zeiner