Brexit und gewerbliche Schutzrechte
Das Vereinigte Königreich wird die Europäische Union (EU) am 31. Januar 2020 verlassen. Der Rechtsbestand existierender gewerblicher Schutzrechte wird bis zum Ende einer Übergangsperiode, voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2020, unverändert bleiben. Nachfolgend eine Zusammenfassung der Informationen über Brexit & IP sowie Handlungsempfehlungen:
Unionsmarken & eingetragene Geschmacksmuster:
Inhabern von Unionsmarken (EUTM) und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern (GGM), die vor dem Ende der Übergangszeit erteilt und veröffentlicht werden, werden automatisch gleichwertige britische Eintragungen gewährt. Inhabern internationaler Registrierungen, in denen die EU nach dem Madrider (Marken) oder Haager (Geschmacksmuster) System benannt ist, werden ebenfalls gleichwertige britische Registrierungen gewährt. Das britische Patentamt hat sich bereit erklärt, dafür keine offiziellen Gebühren zu erheben, obwohl Anmelder beachten sollten, dass ihre Anwälte (im Vereinigten Königreich oder anderswo) für die Aktualisierung der Unterlagen ihrer Mandanten oder die Übernahme der Vertretung für diese neu geschaffenen Rechte im Vereinigten Königreich Gebühren erheben können.
Inhaber von EUTM- oder GGM-Anmeldungen, die noch anhängig sind, oder von GGM-Eintragungen, die am Ende der Übergangsfrist noch nicht veröffentlicht sind, erhalten eine Frist von neun Monaten, um entsprechende britische Anmeldungen für dieselben Marken und Geschmacksmuster einzureichen, wenn sie dies wünschen. Den neuen, gleichwertigen britischen Eintragungen und entsprechenden Anmeldungen werden dieselben Anmeldungs- und Prioritätstage wie den ursprünglichen EUTM und GGM zugestanden.
Neue britische Registrierungen, die sich aus diesen Verfahren ergeben, sind getrennt von den in der EU verbleibenden Rechten verlängerbar. Es wird Inhabern von Marken und eingetragenen Geschmacksmustern empfohlen, dies bei ihren Vertretern überprüfen zu lassen.
Was ist zu tun?
Für bestehende EUTMs wird es nicht notwendig sein, die gleichen Marken im Vereinigten Königreich erneut einzureichen. Ebenso werden keine Maßnahmen in Bezug auf erteilte GGM erforderlich sein.
Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn ein EUTM seit mehr als fünf Jahren eingetragen ist. Der Nachweis der Benutzung in der EU wird im Vereinigten Königreich weiterhin für die Gültigkeit der neuen gleichwertigen Eintragung im Vereinigten Königreich und der Nachweis der Benutzung im Vereinigten Königreich wird in der EU weiterhin für die Gültigkeit des verbleibenden EUTM gelten, aber im Laufe der fünf Jahre nach dem Ende der Übergangszeit wird dieser Nachweis zunehmend weniger Gewicht haben.
Handlungsempfehlungen:
1) Die Inhaber von EUTMs sollten ihre Markenportfolios überprüfen und dabei feststellen, wo sie innerhalb der EU verwendet wurden, und gegebenenfalls neue Anträge zur Ergänzung ihres bestehenden Schutzes einreichen.
2) Alle anhängigen EUTM-Anmeldungen sollten bis Ende 2020 registriert sein, so dass sie automatisch zu entsprechenden britischen Registrierungen führen, um Kosten zu sparen.
3) Die Inhaber von unveröffentlichten Geschmacksmusterregistrierungen sollten dafür sorgen, dass diese bis Ende 2020 veröffentlicht werden.
4) Es sollten Vorkehrungen für die Zahlung von Verlängerungsgebühren für alle neuen gleichwertigen oder entsprechenden britischen Rechte getroffen werden.
Neue EU-Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen:
Neue Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen, die während des Übergangszeitraums eingereicht werden, werden genauso behandelt wie Anmeldungen, die vor Beginn des Übergangszeitraums eingereicht werden.
Wenn eine neue EUTM- oder GGM-Anmeldung in diesem Jahr geplant ist und Schutz im Vereinigten Königreich benötigt wird, dann ist es von Vorteil, die neue Anmeldung so schnell wie möglich einzureichen, damit genügend Zeit für die Erteilung und Veröffentlichung der Anmeldung vor dem Ende der Übergangszeit zur Verfügung steht.
Nach dem Ende der Übergangszeit müssen neue Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen getrennt in Großbritannien und der EU eingereicht werden, wenn ein Schutz in beiden Gebieten gewünscht wird.
Quelle: FICPI Briefing Note
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