Leitfaden Europäisches Einheitspatent – Teil 1: Was ist eigentlich das Einheitspatent?
Einheitspatente ermöglichen es, mit Stellung eines einzigen Antrags beim Europäischen Patentamt (EPA) Patentschutz in bis zu 25 EU-Mitgliedstaaten zu erhalten. Sie basieren auf vom EPA nach den Vorschriften des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erteilten europäischen Patenten, sodass sich in der Phase vor der Erteilung nichts ändert und dieselben hohen Qualitätsmaßstäbe an Recherche und Prüfung angelegt werden. Nach der Erteilung des europäischen Patents kann der Patentinhaber einen Antrag auf einheitliche Wirkung stellen, um einheitlichen Patentschutz in bis zu 25 EU-Mitgliedstaaten zu erhalten.
Welchen Vorteil bringt mir als Anmelder das Einheitspatent?
Derzeit kann ein Erfinder eine Erfindung in Europa mit einem nationalen oder einem europäischen Patent schützen. Das EPA prüft europäische Patentanmeldungen zentral und erspart Erfindern damit die Kosten paralleler Anmeldungen.
Allerdings müssen erteilte europäische Patente in jedem Land, in dem sie Wirkung entfalten sollen, einzeln validiert und aufrechterhalten werden. Dies kann ein komplexer und potenziell äußerst kostspieliger Prozess sein: die Validierungserfordernisse sind in jedem Land anders und können hohe direkte und indirekte Kosten nach sich ziehen, darunter Übersetzungskosten, Validierungsgebühren (d. h. manche Staaten erheben Gebühren für die Veröffentlichung der Übersetzungen). Diese Kosten können erheblich sein und hängen von der Zahl der Länder ab, in denen der Patentinhaber das europäische Patent validieren will.
Mit dem Einheitspatent entfällt die Notwendigkeit komplexer und kostspieliger nationaler Validierungsverfahren:
- Das EPA ist einzige Anlaufstelle und ermöglicht eine einfache Eintragung des Einheitspatents.
- Für die Stellung und Prüfung des Antrags auf einheitliche Wirkung sowie für die Eintragung des Einheitspatents fallen außer den üblichen Amtsgebühren keine weiteren Gebühren an.
- Nach einer Übergangszeit von sechs Jahren sind nach der Erteilung keine Übersetzungen mehr erforderlich. Während dieser Zeit wird eine Übersetzung nur zu Informationszwecken verlangt; sie besitzt keine Rechtswirkung.
- Für in der EU ansässige KMU, natürliche Personen, Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen und öffentliche Forschungseinrichtungen gibt es ein neues Kompensationssystem, das die Kosten für die Übersetzung von Patentanmeldungen abdeckt, die in einer anderen EU-Amtssprache als Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht wurden. Diese Einheiten erhalten einen Pauschalbetrag von 500 EUR wenn das Einheitspatent eingetragen wird.
- Einheitspatente unterliegen auch nicht dem derzeitigen fragmentierten System der Jahresgebühren: es gibt nur ein Verfahren, eine Währung und eine Frist.
- Die Jahresgebühren wurden auf einem sehr wettbewerbsfähigen Niveau festgesetzt und sind in den ersten zehn Jahren - der durchschnittlichen Laufzeit eines europäischen Patents - besonders attraktiv. Die Anmelder werden aber auch bei den indirekten Kosten sparen. Die Einsparungen sind umso größer, je höher die Zahl der Länder ist, in denen das europäische Patent validiert werden würde.
- Die gesamte Verwaltung nach der Erteilung wird zentral vom EPA übernommen, was die Kosten und den Verwaltungsaufwand reduziert.
- Das Online-Register wird die Rechtsstandsdaten zu Einheitspatenten enthalten - namentlich zu Lizenzen und Rechtsübergängen. Damit werden auch Technologietransfer und Investitionen in Innovation gefördert.
- Einheitspatente werden einen wahrhaft einheitlichen Schutz verleihen, weil das materielle Patentrecht im Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht harmonisiert worden ist, was den Umfang und etwaige Beschränkungen der Rechte sowie die Rechtsbehelfe bei Verletzung anbelangt.
Quelle: Europäisches Patentemt (EPA)
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Marken "The North Face" und "The Dog Face" - Besteht Verwechslungsgefahr?
OLG Frankfurt am Main: Markenverletzung durch Angebot von "The-Dog-Face"-Tierkleidung
Zwischen den Zeichen "The North Face" und "The Dog Face" besteht keine Verwechslungsgefahr. Da die Marke "The North Face" jedoch in erheblichem Maß bekannt ist, wird der Verkehr trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von "Dog" und "North" die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen. Das OLG Frankfurt am Main der Antragsgegnerin die Verwendung des Zeichens "The Dog Face" im Zusammenhang mit Tierbekleidung untersagt.
Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke "The North Face", die u.a. für Bekleidung eingetragen ist. Die Antragsgegnerin vertreibt online Bekleidung für Tiere und kennzeichnet diese mit "The Dog Face". Im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin hatte das Landgericht abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG nun Erfolg. Die Antragstellerin könne von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie ihre Tierbekleidungsprodukte nicht mit "The Dog Face" kennzeichnet, stellte das OLG fest. Die Marke "The North Face" sei eine bekannte Marke. Sie sei einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt.
Die Antragsgegnerin benutze diese Marke in rechtsverletzender Weise, da die Verkehrskreise das Zeichen "The Dog Face" gedanklich mit "The North Face" verknüpften. Nicht erforderlich sei dabei, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe. An dieser würde es hier fehlen. Es liege aber Zeichenähnlichkeit vor. Die Wortfolge "The Dog Face" lehne sich erkennbar an die Marke "The North Face" an. Da die Marke der Antragstellerin in erheblichem Maß bekannt sei und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft besitze, verknüpfe der Verkehr trotz der unterschiedlichen Bedeutung von "Dog" und "North" das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin. Dies gelte auch, da eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung bestehe. Insoweit genüge es, "dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen". Es liege die Vermutung nahe, dass angesprochenen Verkehrskreise annehmen, die Antragstellerin habe ihr Bekleidungssortiment auf Hundebekleidung erweitert, etwa um es "dem sporttreibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben".
Die Zeichenverwendung beeinträchtige auch die Marke der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin lehne sich mit dem Zeichen an die bekannte Marke der Antragstellerin an, um deren Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 28.06.2022, Az.: 6 W 32/22
Quelle: Pressemitteilung Nr. 57/2022 des OLG Frankfurt am Main vom 05.07.2022
Kommentar AAA-Patent:
Obwohl nach Auffassung des mit der Angelegenheit befassten Gerichts keine Verwechslungsgefahr besteht, wurde eine Markenverletzung dennoch bejaht, da die Marke "The North Face" über eine sehr hohe Bekanntheit verfügt. Diese Entscheidung zeigt den Wert einer bekannten Marke mit ihrem sehr weiten Schutzumfang besonders eindrucksvoll.
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Jahresbericht 2021 des Bundespatentgerichts veröffentlicht
Der Jahresbericht 2021 des Bundespatentgerichts steht zwischenzeitlich zum Download zur Verfügung.
Auch im Jahr 2021 gewährt er interessante Einblicke in die Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts und hält Zahlen und Fakten zur Geschäftslage des Gerichts bereit.
Der Jahresbericht ist abrufbar unter: Link
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Wie ist der derzeitige Stand beim Einheitspatent?
Zusammenfassung:
Das Inkrafttreten des Protokolls über die vorläufige Anwendung markiert die endgültige Umsetzung des Einheitlichen Patentgerichts und des Europäischen Einheitspatents.
Bis zum Herbst 2022 wird eine dreimonatige Sunrise-Periode eröffnet, um die Registrierung von Opt-outs für europäische Patente zu ermöglichen, die ihre Inhaber außerhalb der Zuständigkeit des neuen Einheitlichen Gerichts sehen und von nationalen Gerichten behandelt werden möchten.
Am Ende der derzeitigen Vorbereitungsphase, die etwa acht Monate dauern dürfte, werden die ersten Klagen vor dem Einheitlichen Gericht möglich sein und die ersten Einheitspatente erteilt werden, und zwar Ende 2022 oder Anfang 2023.
Langfassung:
Das Protokoll über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht (EPG) ist am 19. Januar 2022 in Kraft getreten, nachdem es von Österreich als letztem Land ratifiziert worden war.
Die unmittelbare Folge ist das Inkrafttreten eines wesentlichen Teils des UPC-Übereinkommens: Fast ein Drittel des Übereinkommens und drei Viertel der UPC-Satzung sind nun anwendbar.
Um dem Brexit Rechnung zu tragen, ist jedoch zu erwarten, dass die Vertragsstaaten in einer gemeinsamen Erklärung klarstellen werden, dass die Ratifizierung durch das Vereinigte Königreich für das Inkrafttreten des Protokolls - anders als ursprünglich geplant - nicht erforderlich war.
Was bereits in Kraft getreten ist:
Alles, was (neben der Einrichtung eines Mediations- und Schiedsgerichtszentrums) erforderlich ist, damit Klagen im Zusammenhang mit europäischen Patenten, ergänzenden Schutzzertifikaten und Einheitspatenten (europäische Patente mit einheitlicher Wirkung) am selben Tag, an dem das Abkommen vollständig in Kraft tritt, vor dem neuen Gericht erhoben werden können.
Dazu gehören die Einsetzung des Verwaltungs-, des Haushalts- und des Beratenden Ausschusses, die Festlegung der Rolle der Präsidenten des Gerichts erster Instanz und des Berufungsgerichts, die Schaffung der verschiedenen Abteilungen des Gerichts erster Instanz und der Kanzlei, die Ernennung der Richter und die endgültige Annahme der Verfahrensordnung.
- Der Verwaltungsausschuss (Artikel 12 des Abkommens):
Er setzt sich aus einem Vertreter pro Vertragsmitgliedstaat zusammen, wobei die Europäische Kommission Beobachterstatus hat. Dieser Ausschuss nimmt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs an. Er ernennt im Konsens die Mitglieder des Beratenden Ausschusses auf der Grundlage von Vorschlägen, die ihm von den Vertragsstaaten unterbreitet werden, und vor allem ernennt er die Richter. Darüber hinaus ist es der Verwaltungsausschuss, der auf Antrag der Vertragsmitgliedstaaten die örtlichen und regionalen Kammern einrichtet (Artikel 18 der Satzung).
- Der Beratende Ausschuss (Artikel 14 des Abkommens):
Seine Mitglieder werden von jedem Vertragsmitgliedstaat vorgeschlagen und vom Verwaltungsausschuss ernannt. Er setzt sich aus Patentrichtern und auf Patentrecht spezialisierten Praktikern zusammen.
Seine Zusammensetzung sollte ein breites Spektrum an Fachwissen gewährleisten. Dies ist umso wichtiger, als der Beratende Ausschuss nicht nur bei der Ernennung der Richter eine entscheidende Rolle spielt, indem er den Verwaltungsausschuss bei dieser Aufgabe unterstützt, sondern auch bei der Vertretung der Parteien durch europäische Patentanwälte, indem er Stellungnahmen zu den Qualifikationsanforderungen an diese Anwälte abgibt.
- Ernennung der Richter:
Der Beratende Ausschuss stellt eine Liste der seiner Ansicht nach am besten qualifizierten Kandidaten auf, die mindestens doppelt so viele Kandidaten enthält wie freie Stellen zu besetzen sind (Artikel 3 der Satzung). Die Zahl der Kandidaten beträgt mehr als tausend. Die Zahl der zu besetzenden Stellen beträgt jedoch nur etwa 90. Die Gesamtzahl der lokalen, regionalen und zentralen Kammern kann auf etwa zwanzig geschätzt werden, wobei jede Kammer drei Richter umfasst. Die beiden Kammern des Berufungsgerichts sind mit je fünf Richtern besetzt. Schließlich müssen alle technischen Bereiche durch technisch qualifizierte Richter abgedeckt werden, was eine gewisse Anzahl zusätzlicher Richter erfordert.
Auf der Grundlage der vom Beratenden Ausschuss erstellten Kandidatenliste ernennt der Verwaltungsausschuss die erforderliche Anzahl von Richtern, die voll- oder teilzeitbeschäftigt sein können, so dass in jeder der örtlichen, regionalen und zentralen Kammern der ersten Instanz mindestens eine Kammer und im Berufungsgericht zwei Kammern gebildet werden können.
Da die Zusammensetzung des Gerichts geografisch ausgewogen sein sollte, kann von einigen juristisch qualifizierten Richtern verlangt werden, dass sie eine Ausbildung im Patentrecht absolvieren. Diese Ausbildung, die von einem Zentrum in Budapest angeboten werden sollte, wird wahrscheinlich von der Europäischen Patentakademie in München durchgeführt werden, da Ungarn das Übereinkommen nicht ratifiziert hat.
- Die Präsidenten und das "Präsidium":
Sobald die Richter ernannt sind, werden der Präsident des Gerichts erster Instanz und der Präsident des Berufungsgerichts von allen Vollzeitrichtern des Gerichts erster Instanz bzw. von allen Richtern des Berufungsgerichts gewählt, wobei zu berücksichtigen ist, dass der erste Präsident des Gerichts erster Instanz Franzose sein muss, da die Zentralkammer ihren Sitz in Frankreich hat.
Der Präsident des Gerichts erster Instanz spielt eine wichtige Rolle und leitet die Rechtsprechungstätigkeit und die Verwaltung aller Kammern des Gerichts erster Instanz (Artikel 14-3 der Satzung). Er übt die Aufsicht über die bei den einzelnen Kammern eingerichteten Unterregistraturen aus (Artikel 25 der Satzung). Außerdem greift es auf Antrag einer Partei in das Verfahren ein, um über die Verfahrenssprache zu entscheiden (Artikel 49 Absatz 5 des Übereinkommens) oder auf Antrag eines Spruchkörpers einen zusätzlichen fachlich qualifizierten Richter zu bestellen (Artikel 33-3 des Übereinkommens).
Ein "Präsidium" ist in der Satzung definiert (Artikel 15) und besteht aus den Präsidenten des Berufungsgerichts und des Gerichts erster Instanz, zwei gewählten Richtern des Berufungsgerichts, drei gewählten Vollzeitrichtern des Gerichts erster Instanz und dem Kanzler. Das Präsidium ernennt den Kanzler (Artikel 22 der Satzung) und einen stellvertretenden Kanzler (Artikel 25 der Satzung), beschließt den Rahmen für die Ausbildung der Richter (Artikel 11 der Satzung) und kann über die Entlassung eines Richters entscheiden (Artikel 10 der Satzung). Das Präsidium ist für die Verwaltung des Gerichtshofs zuständig und kann auch Änderungen der Verfahrensordnung vorschlagen (Artikel 15 der Satzung).
Was noch nicht in Kraft getreten ist:
Die übrigen Bestimmungen des Abkommens sind derzeit noch nicht in Kraft.
Sie betreffen vor allem den Vorrang des Unionsrechts, die Rechtsquellen und das materielle Patentrecht, die Zuständigkeitsregeln sowie einige allgemeine Verfahrensbestimmungen, die die Verfahrensordnung ergänzen werden.
Quelle: epi information 01/22
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Auf dem Weg zum Europäischen Einheitspatent...
Das Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung (PVA) tritt am heutigen 19. Januar 2022 in Kraft, nachdem gestern Österreich seine Ratifikationsurkunde hinterlegt hat. Die abschließenden Vorbereitungen für das Einheitliche Patentgericht können nunmehr beginnen.
EPA-Präsident António Campinos sagte:
"Mit Beginn der vorläufigen Anwendung wird das Einheitspatent endlich Realität. Schon in wenigen Monaten wird ein kostengünstiges Patent verfügbar sein, das sich auf das Hoheitsgebiet aller teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten erstreckt. Auf diese Weise wird das Patentsystem Wachstum und Innovation wirksamer unterstützen, effizienter zur Bewältigung von Herausforderungen wie der COVID-Pandemie beitragen und das Wirtschaftswachstum ankurbeln, um die gegenwärtige Krise zu überwinden."
In der Phase der vorläufigen Anwendung, die voraussichtlich acht Monate dauert, werden die technischen und infrastrukturellen Vorbereitungen für das Einheitliche Patentgericht abgeschlossen, sodass das Einheitspatentsystem vor Ende des Jahres in Kraft treten kann.
Mit Deutschlands Hinterlegung der Ratifikationsurkunde für das EPGÜ, welches das deutsche Parlament bereits im Dezember 2020 verabschiedet und der deutsche Bundespräsident im August 2021 unterzeichnet hat, wird formell eine drei- bis viermonatige Übergangsphase in Gang gesetzt, bevor das EPGÜ in Kraft tritt und das Einheitliche Patentgericht seine Arbeit aufnehmen kann.
Um Patentanmelder zeitnah bei der Nutzung des Einheitspatents zu unterstützen, wird das EPA Übergangsmaßnahmen für europäische Patentanmeldungen einführen, die bereits die Schlussphase des Erteilungsverfahrens erreicht haben. Diese Maßnahmen werden vor dem Inkrafttreten des Einheitspatentsystems verfügbar gemacht.
Hintergrund: Paket für den einheitlichen Patentschutz
Das Einheitspatent und das Einheitliche Patentgericht (EPG) sind die Bausteine des Pakets für den einheitlichen Patentschutz, das ergänzend und verstärkend neben das bestehende zentralisierte europäische Patenterteilungssystem treten wird. Einheitspatente ermöglichen es, mit einem einzigen Antrag beim EPA einheitlichen Patentschutz in bis zu 25 EU-Mitgliedstaaten zu erhalten; für Patentinhaber wird der Erfindungsschutz also einfacher und kosteneffizienter.
Das EPG wird ein internationaler Gerichtshof, der für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen in Bezug auf vom EPA erteilte Patente zuständig sein wird. Dieses spezialisierte Gericht wird die europaweite Durchsetzung von Patenten erleichtern, mehr Rechtssicherheit bieten und die Kosten für Rechtsstreitigkeiten senken. Das Gericht basiert auf einem internationalen Vertrag, dem EPGÜ.
Quelle: Europäisches Patentemt (EPA)
Haben Sie Fragen zum Schutz Ihrer Ideen in Europa? Gerne sind wir Ihre Ansprechpartner: Patentanwalt Dr. Zeiner | Kontakt
In welchen Ländern habe ich Schutz durch ein Europäisches Patent?
Das Europäische Patentamt (EPA) führt das Patentprüfungsverfahren zentral an seinen Standorten in München und Den Haag durch. Dadurch, dass das derzeitige Europäische Patent ein sogenanntes Bündelpatent ist, müssen Sie erst bei der Erteilung entscheiden, in welchen Ländern das Patent tatsächlich Schutz für Ihre Erfindung bieten soll.
In welchen Ländern kann kann ich überhaupt Patentschutz durch ein Europäisches Patent erlangen?
Patentschutz durch eine Europäisches Patent kann in 44 Staaten erlangt werden. Davon sind 38 europäische Mitgliedsstaaten, 2 sind sogenannte Erstreckungsstaaten (Bosnien-Herzegowina und Montenegro) und 4 sind sogenannte Validierungsstaaten (Kambodscha, Marokko, Republik Moldau und Tunesien).
Eine übersichtliche Karte der möglichen Schutzländer findet sich auf den Seiten des EPA: Link
Haben Sie weitere Fragen zum Europäischen Patent? Wir sind Ihre Ansprechpartner in Saarbrücken: Patentanwalt Dr. Zeiner
SR3: Die zündende Idee - Wie aus einer Idee eine Erfindung wird
Für den SR3-Beitrag "Die zündende Idee" vom 08. August 2021 wurde Patentanwalt Dr. Zeiner von SR-Reporterin Sarah Sassou interviewt.
Der Beitrag ist direkt abrufbar unter: https://www.sr.de - O-Ton Dr. Zeiner ab Minute 18:10.
Der Beitrag liefert einen guten Einblick in die Tätigkeit eines Patentanwalts und zu welchem Entwicklungszeitpunkt die Anmeldung Ihrer Erfindung zum Patent am sinnvollsten ist.
Hatten auch Sie eine zündende Idee? Gerne unterstützen wir Sie bei deren Schutz: Patentanwälte | Kontakt | FAQ
Pressemitteilung des BVerfG - Einheitliches Patentgericht (UPG)
In der Pressemitteilung Nr. 57/2021 vom 9. Juli 2021 teilt das Bundesverfassungsgericht mit, dass zwei Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht als unzulässig zurückgewiesen worden sind:
"Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen das am 18. Dezember 2020 zustande gekommene Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG II) richteten. Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache unzulässig sind, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Grundrechte nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben." (Quelle)
Die Entscheidung kann im Volltext hier eingesehen werden: Link
Fragen Sie sich, welche Bedeutung diese Entscheidung für den Schutz Ihrer Erfindung in Europa hat? Gerne sind wir behilflich: Patentanwalt Dr. Zeiner | Kontakt
SR3: Erfinden im Saarland - Interview mit einem Mandanten von AAA-Patent®
Für den SR3-Beitrag vom 29.05.2021 zum Thema "Erfinden im Saarland" wurde Michael Diener, Erfinder eines Maskenpullovers und Mandant bei AAA-Patent®, von einer Reporterin des Saarländischen Rundfunks besucht und zu seiner Erfindung interviewt.
Der Beitrag ist abrufbar unter: SR-Mediathek/Region
Falls Sie Fragen zum Patentrecht haben, stehen wir gerne zur Verfügung: Patentanwälte | Kontakt | FAQ
Amtswechsel beim Bundespatentgericht: Dr. Regina Hock folgt Präsidentin Beate Schmidt
Quelle: Pressemitteilung des Bundespatentgerichts:
Amtswechsel beim Bundespatentgericht: Dr. Regina Hock folgt Präsidentin Beate Schmidt
Der Amtswechsel an der Spitze des Bundespatentgerichts fand heute aufgrund der pandemischen Lage nicht wie üblich mit einem Festakt in München, sondern coronakonform im virtuellen Rahmen im BMJV in Berlin statt.
Im kleinen Kreis verabschiedeten Bundesjustizministerin Christine Lambrecht und Staatssekretärin Dr. Margaretha Sudhof die bisherige Präsidentin des Bundespatentgerichts Beate Schmidt in den Ruhestand. Zugleich führten sie Dr. Regina Hock als neue Präsidentin in ihr Amt ein.
Als Präsidentin führte Beate Schmidt zehn Jahre lang die Geschicke des Bundespatentgerichts.
Beate Schmidt begann ihre berufliche Laufbahn in der bayerischen Justiz. Bald darauf wechselte sie in das für Urheberrecht zuständige Referat des damaligen Bundesministeriums der Justiz, wo sie von 1991 bis 1994 als Persönliche Referentin des Staatssekretärs tätig war. Dem schloss sich ihre erste Verwendung beim Bundespatentgericht in einem Marken-Beschwerdesenat an. Ab 1997 war Beate Schmidt in der Verwaltungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA, Hauptabteilung 4) tätig. Im Jahre 2000 wurde sie in der Hauptabteilung 3 (Marken) zur ersten Abteilungspräsidentin des DPMA ernannt.
Ab 2006 führte sie ihr beruflicher Werdegang nach Spanien. Als Direktorin war sie im damaligen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM, heute EUIPO) tätig, dem Amt der Europäischen Union für die Eintragung von Marken und Mustern mit Sitz in Alicante. Dort leitete Beate Schmidt zunächst eine der beiden Markenabteilungen. Als Leiterin der Hauptabteilung für Löschungs- und Gerichtsverfahren war sie ab Juni 2009 sodann unter anderem für die Verteidigung der Entscheidungen der Beschwerdekammern des damaligen HABM vor den europäischen Gerichten in Luxemburg zuständig.
Beate Schmidt kehrte im Mai 2011 als Präsidentin und Vorsitzende des 1. Nichtigkeitssenats an das Bundespatentgericht zurück. Zu den besonderen Schwerpunkten ihrer Amtszeit gehört die sukzessive Ausstattung des Gerichts mit elektronisches Gerichtssälen. Dieser entscheidende Meilenstein ermöglicht den Verfahrensbeteiligten seither mündliche Verhandlungen mit elektronischen Gerichtsakten.
Im Rahmen der Amtsübergabe erklärte Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz Christine Lambrecht:
„Ich bedanke mich herzlich bei Beate Schmidt für die engagierte und erfolgreiche Leitung des Bundespatentgerichts in den vergangenen zehn Jahren.
Gleichzeitig freue ich mich, Dr. Regina Hock als ihre Nachfolgerin in ihr Amt als neue Präsidentin des Bundespatentgerichts einführen zu können. Frau Dr. Hock bringt neben einer hohen Expertise auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auch eine reiche Verwaltungserfahrung sowohl am Deutschen Patent- und Markenamt als auch am Bundespatentgericht mit. Das sind beste Voraussetzungen für die neuen anspruchsvollen Aufgaben, die sie nun übernimmt.“
Die neue Präsidentin Frau Dr. Hock leitete seit Januar 2011 die Hauptabteilung "Recht" und seit Oktober 2012 die Hauptabteilung 4 "Verwaltung und Recht" am Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Von 2000 bis 2010 war Frau Dr. Hock bereits am Bundespatentgericht als Richterin in einem Marken-Beschwerdesenat, einem Technischen Beschwerdesenat sowie als Referatsleiterin im damaligen Referat für Öffentlichkeitsarbeit und internationale Angelegenheiten tätig. Begonnen hat sie ihre berufliche Karriere in der bayerischen Justiz. Dort wirkte sie als Richterin und Staatsanwältin sowie als Referentin im Bereich Öffentlichkeitsarbeit in der Bayerischen Staatskanzlei.
Das Bundespatentgericht ist ein Oberes Bundesgericht im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Sitz in München. Als Spezialgericht ist es zuständig für Entscheidungen darüber, ob ein gewerbliches Schutzrecht gewährt, versagt oder wieder entzogen wird. Das Bundespatentgericht leistet seine Aufgaben derzeit in insgesamt 24 Senaten. Die mit technischen Schutzrechten befassten Senate zeichnen sich durch ihre besondere Besetzung mit Juristen und Naturwissenschaftlern bzw. Technikern (sog. Technische Richter) aus.