Was hat Spinning mit Markenrecht zu tun?

Bei dem Begriff „Spinning“ denken Freizeitsportler üblicherweise an Ausdauertraining zu schneller Musik auf stationären Fahrrädern in Fitnessstudios. Wenigen Sportlern ist bekannt, dass dieser Begriff eine unter anderem in Europa geschützte Unionsmarke (Link) für Fitnessgeräte sowie Fitnesstraining ist. Markeninhaberin ist die US-amerikanische Mad Dogg Athletics Inc. Zur Vermeidung einer Markenverletzung hat sich in den vergangengen Jahren der Begriff „Indoor Cycling“ als Synonym etabliert.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hatte die Frage zu klären ist, ob der Begriff „Spinning“ in den letzten Jahren zum Gattungsbegriff für Fitnesstraining auf Fahrrädern geworden ist. Auslöser war ein Markenrechtsstreit, bei dem die Beklagte beim EUIPO die Löschung der Marke „Spinning“ wegen Verfalls beantragt hat.

Sowohl im deutschen als auch im europäischen Markenrecht kann eine Marke wegen Verfalls gelöscht werden, wenn diese infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit des Markeninhabers zur gebräuchlichen Bezeichnung (= Gattungsbegriff) für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist.

Mit seiner Entscheidung vom 21. Juli 2016 hat das EUIPO die Rechte der Mad Dogg Athletics Inc. an der Marke „Spinning“ für verfallen erklärt. Das EUIPO stellte insbesondere fest, dass der Begriff „Spinning“ in der Tschechischen Republik, dem Herkunftsland der Antragstellerin, zur gebräuchlichen Bezeichnung des oben bezeichneten Ausdauertrainings, sowie der dafür verwendeten stationären Fahrräder geworden ist. Von Wettbewerbern könne somit nicht mehr verlangt werden, das Recht auf Alleinnutzung des Begriffs „Spinning“ als Unionsmarke durch Mad Dogg Athletics Inc. zu beachten.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin beim EuG Klage erhoben.
Das EuG kam zu dem Schluss, dass das EUIPO die Unionsmarke „Spinning“ zu Recht auf der Grundlage von Nachweisen für verfallen erklärte, die sich auf einen einzigen Mitgliedstaat bezogen. Außerdem sei es rechtmäßig, dass das EUIPO seine Entscheidung auf ganz Europa bezog. Die Rechte der Markeninhaberin seien bereits dann in Bezug auf die gesamte Union für verfallen zu erklären, wenn die Markenbezeichnung auch nur in einem einzigen Mitgliedstaat zur gebräuchlichen Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung geworden ist.

Beanstandet wurde jedoch, dass die für den Verfallsgrund zu berücksichtigenden Verkehrskreise nur aus Verbrauchern bestanden und professionelle Betreiber von Fitnessstudios nicht zu den Verkehrskreisen gezählt wurden. Aus diesem Grund war die Klage erfolgreich und die Entscheidung des EUIPO wurde aufgehoben, sofern die Löschung für die Ware „Fitnessgeräte“ und die Dienstleistung „Fitnesstraining“ erfolgt ist.

 

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