Brexit – Bedeutung im Patent- und Markenrecht
Der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union hat auch Auswirkungen auf Inhaber von Patent- und Markenrechten.
Was bedeutet der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU für das Patentrecht?
Europäische Patente, die vom Europäischen Patentamt auf Grund des Europäischen Patentübereinkommens vom 5.10.1973 (EPÜ) erteilt werden, sind von einem Brexit nicht betroffen. Das EPÜ stellt nämlich kein Unionsrecht dar, sondern es ist ein völkerrechtlicher Vertrag. GBR bleibt daher am EPÜ weiterhin beteiligt.
Einige Bestimmungen des Unionsrechts betreffen das Patentrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten. Nach dem Austrittsvertrag gelten die Verordnungen der Europäischen Union Nr. 469/2009 vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel sowie Nr. 1610/96 vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel bis zum Ablauf der Übergangsfrist Ende 2020 fort. Vorgesehen ist darüber hinaus, dass diese Verordnungen auch auf am Ende der Übergangsfrist in GBR anhängige Anträge auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats Anwendung finden sollen. Des Weiteren wird in der Übergangszeit die Richtlinie 98/44/EG vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen als Vorgabe fortgelten, an dem sich das nationale britische Recht weiter auszurichten hat.
Was passiert bei dem Austritt des Vereinigten Königreiches mit Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern und wo erhalte ich weitere Informationen?
Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster gelten nur im Gebiet der EU und verlieren damit nach dem Austritt den Schutz im Vereinigten Königreich. Rechteinhaber, die einen solchen Schutz weiterhin benötigen, müssen deshalb eine entsprechende nationale britische Marke oder ein Design erlangen. Die britische Regierung hat inzwischen die gesetzlichen Grundlagen für die Fortgeltung von Unionsmarken als nationale britische Marken geschaffen. Auch für die Fortgeltung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern hat sie Vorkehrungen getroffen. Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 bleiben jedoch die Unionsmarkenverordnung und die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung sowie deren Durchführungsrechtsakte weiterhin anwendbar. Einzelheiten finden Sie hier.
Weitere Informationen zu den Folgen des Austritts finden Sie auf der Website des Europäischen Amtes für geistiges Eigentum (EUIPO).
Quelle: BMJV
AAA-Patent® jetzt per Videochat erreichbar
Seit dem 01. November 2020 sind die Patentanwälte von AAA-Patent® per Videochat erreichbar. Aufgrund der derzeitigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens, die insbesondere eine Reduzierung persönlicher Kontakte vorsehen, haben wir uns für diesen zusätzlichen Weg der Erreichbarkeit entschieden. Dadurch haben Erfinder und Mandanten weiterhin die Möglichkeit, ausführlich und persönlich beraten zu werden und gleichzeitig Ihre Erfindung aus dem häuslichen Arbeitszimmer vorzustellen. Selbstverständlich werden auf Wunsch weiterhin persönliche Beratungsgespräche in unserer Kanzlei angeboten.
Zum Datenschutz:
Aus Datenschutzgründen haben wir uns mit Jitsi Meet für eine Open-Source-Lösung entschieden, die auf einem von uns betriebenen Server gehosted ist. Dadurch ist sichergestellt, dass der Inhalt vertraulicher Gespräche selbst bei Rückfall der Verbindung auf eine reine Transportwegverschlüsselung nicht von Unbefugten eingesehen werden kann.
Serverprotokolle werden lediglich zur Fehlerfindung gespeichert und analysiert, die IP-Adresse, von der aus Sie eine Verbindung aufbauen, wird hingegen nicht gespeichert.
Für jeden Videochat wird ein eigener Konferenzraum angelegt, der nach Ende des Gesprächs vollständig gelöscht wird.
Da eine besonders abhörsichere Ende-zu-Ende verschlüsselte Verbindung nur bei Videochats mit insgesamt zwei Teilnehmern sichergestellt ist, bieten wir derzeit ausschließlich derartige Beratungsgespräche an.
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Um mit AAA-Patent® per Videochat in Kontakt zu treten, ist keine Installation spezieller Programme erforderlich. Die Verbindung erfolgt in Ihrem Browser (Microsoft Edge, Safari, Google Chrome oder Firefox) mittels WebRTC. Ob Ihr Browser für WebRTC geeignet ist, kann unter https://test.webrtc.org/ festgestellt werden.
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Deutsches Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig!
Das Europäische Patent in der derzeitigen Form ist ein sogenanntens Bündelpatent. Dies bedeutet, dass das Patentprüfungsverfahren zur Erlangung von Patentschutz in Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens zentral beim Europäischen Patentamt (EPA) durchgeführt wird und das Europäische Patent nur in denjenigen Länder validiert wird, in denen der Patentinhaber überhaupt Schutz benötigt. Durch die Validierung wird das Europäische Patent in diesen Ländern einem nationalen Schutzrecht gleichgestellt. Je nach Land müssen unterschiedliche Anforderungen erfüllt werden. Während beispielsweise Deutschland und Frankreich geringe Anforderungen haben, ist in vielen osteuropäischen Ländern eine Übersetzung der gesamten Patentschrift in die jeweilige Landessprache erforderlich, ggf. zusätzlich zu einem nationalen Patentanwalt. Dadurch entstehen dem Patentinhaber zusätzliche Kosten.
Mit dem Europäischen Einheitspatent sollte ein wirkliches Europäisches Patent geschaffen werden, welches keine Validierung in einzelnen Ländern erfordert, sondern einem Patentinhaber einheitlichen Schutz bietet. Gegen die deutsche Gesetzgebung zur Ratifizierung eines Einheitlichen Patentgerichts, welches Grundlage für die Einführung des Europäischen Einheitspatents ist, wurde eine Verfassunsgbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Dieser wurde teilweise stattgegeben, wie aus einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts hervorgeht. Das Europäische Einheitspatent ist damit in weite Ferne gerückt.
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Pressemitteilung Nr. 20/2020 des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2020 - Beschluss vom 13. Februar 2020 - Aktenzeichen: 2 BvR 739/17
Das Gesetz zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG), das Hoheitsrechte auf das Einheitliche Patentgericht übertragen soll, ist nichtig. Es bewirkt der Sache nach eine materielle Verfassungsänderung, ist aber vom Bundestag nicht mit der hierfür erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen worden. Dies hat der Zweite Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss auf eine Verfassungsbeschwerde hin entschieden. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass Bürgerinnen und Bürger zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf haben, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen erfolgt. Ein unter Verstoß hiergegen ergangenes Zustimmungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag kann die Ausübung öffentlicher Gewalt durch die Europäischen Union oder eine mit ihr in einem Ergänzungs- oder sonstigem besonderen Näheverhältnis stehende zwischenstaatliche Einrichtung nicht demokratisch legitimieren.
Sachverhalt:
Mit dem EPGÜ-ZustG sollen die Voraussetzungen für die Ratifikation des Übereinkommens vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) geschaffen werden. Als völkerrechtlicher Vertrag ist es Teil eines Regelungspakets zum Patentrecht, dessen Kern die Einführung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung auf der Ebene der Europäischen Union im Wege einer Verstärkten Zusammenarbeit ist. Das „europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“ bietet in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz. Das EPGÜ sieht die Errichtung eines Einheitlichen Patentgerichts (EPG) als gemeinsames Gericht der Mehrzahl der Mitgliedstaaten für Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung vor. Es soll in Bezug auf europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung die ausschließliche Zuständigkeit für einen umfangreichen Katalog von Streitigkeiten übertragen erhalten. Dieser umfasst insbesondere Klagen wegen Patentverletzung, Streitigkeiten über den Bestand von Patenten und bestimmte Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts. Den Gesetzentwurf zu dem angegriffenen Vertragsgesetz nahm der Bundestag in dritter Lesung einstimmig an; anwesend waren etwa 35 Abgeordnete. Eine Feststellung der Beschlussfähigkeit erfolgte ebenso wenig wie die Feststellung des Bundestagspräsidenten, dass das Zustimmungsgesetz mit qualifizierter Mehrheit beschlossen worden sei.
Wesentliche Erwägungen des Senats:
I. Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, die in einem Ergänzungs- oder sonstigem besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der Europäischen Union stehen, sind an Art. 23 Abs. 1 GG zu messen. Soweit sie das Grundgesetz seinem Inhalt nach ändern oder ergänzen oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglichen, bedürfen sie nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG einer Zwei-Drittel-Mehrheit in den gesetzgebenden Körperschaften. Eine unter Verstoß gegen diese Vorgaben eingegangene völkerrechtliche Verpflichtung, die der Einwirkung einer supranationalen öffentlichen Gewalt auf Bürgerinnen und Bürger in Deutschland die Tür öffnet, verletzt diese in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG. Bürgerinnen und Bürger haben zur Sicherung ihrer demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt (formelle Übertragungskontrolle). Denn Kompetenzen, die einem anderen Völkerrechtssubjekt übertragen werden, sind in aller Regel „verloren“ und können aus eigener Kraft nicht ohne Weiteres „zurückgeholt“ werden. Ohne wirksame Übertragung von Hoheitsrechten aber fehlt jeder später erlassenen Maßnahme der Europäischen Union oder einer supranationalen Organisation die demokratische Legitimation. Darüber hinaus sind die sich aus Art. 79 Abs. 3 GG ergebenden materiellen Grenzen an die Übertragung von Hoheitsrechten stets zu beachten.
II. Nach diesen Maßstäben verletzt Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EPGÜ-ZustG den Beschwerdeführer in seinem Recht auf demokratische Selbstbestimmung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 und Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 und Art. 79 Abs. 2 GG, weil das EPGÜ-ZustG nicht mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages beschlossen worden ist.
1. Das EPGÜ-ZustG überträgt Rechtsprechungsaufgaben auf ein supranationales Gericht und weist ihm bestimmte Rechtsstreitigkeiten zur ausschließlichen Entscheidung zu. Durch das EPGÜ werden die Entscheidungen und Anordnungen des EPG darüber hinaus zu vollstreckbaren Titeln erklärt.
2. Das EPGÜ steht in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der Europäischen Union und ersetzt in der Sache unionsrechtliche Regelungen, deren Verankerung im Recht der Europäischen Union nicht die notwendigen Mehrheiten gefunden hat.
a) Das EPGÜ findet im Primärrecht einen unmittelbaren Anknüpfungspunkt in Art. 262 AEUV. Dieser sieht eine Übertragung der Rechtsprechungszuständigkeit für Streitigkeiten über europäische Rechtstitel für das geistige Eigentum auf den EuGH vor, erfordert jedoch einen einstimmigen Beschluss des Rates und eine Ratifikation durch die Mitgliedstaaten. Dafür gab es bislang keinen ausreichenden politischen Willen.
b) Das EPGÜ ist darüber hinaus mit auf der Grundlage von Art. 118 AEUV erlassenem Sekundärrecht auf das Engste verwoben. Ein wesentlicher Teil der Rechtsprechungsaufgaben des EPG wird unionsrechtlich geregelte Rechte und Ansprüche betreffen, deren einheitliche Wirkung erst durch die im EPGÜ enthaltenen Regelungen sichergestellt wird. Zudem ist das EPG unmittelbar an das Unionsrecht gebunden.
c) Das EPGÜ wurde maßgeblich durch Organe der Europäischen Union vorangetrieben. Jedenfalls seit der Jahrtausendwende hat die Europäische Kommission auf eine Zentralisierung des gerichtlichen Rechtsschutzes in diesem Bereich gedrungen. Das „Europäische Patentpaket“ wurde auch vom Europäischen Parlament nachdrücklich befürwortet.
Das Übereinkommen steht ausschließlich Mitgliedstaaten der Europäischen Union offen. Dass nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Vertragsmitgliedstaaten sind, stellt das besondere Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der EU nicht in Frage. Im Gegenteil, dies ist durch das Institut der Verstärkten Zusammenarbeit ausdrücklich legitimiert und unterstreicht die enge Verzahnung mit dem institutionellen Gefüge der EU.
3. Das EPGÜ-ZustG unterliegt den Anforderungen von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 2 GG, weil es der Sache nach eine materielle Verfassungsänderung bewirkt.
a) Das EPGÜ hat Verfassungsrelevanz und stellt eine vergleichbare Regelung im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG dar, weil es eine funktional äquivalente Regelung zu einer Änderung der vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union nach Art. 48 EUV enthält. In der Sache stellt das EPGÜ eine Änderung oder Ersetzung von Art. 262 AEUV dar. Dort sieht der Vertrag nicht nur ein besonderes Gesetzgebungsverfahren und einen einstimmigen Beschluss des Rates vor, sondern auch, dass dieser Rechtsakt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft tritt. Die Schaffung einer neuen Zuständigkeit des EuGH für den gewerblichen Rechtsschutz haben die Mitgliedstaaten damit als gravierenden Eingriff in die nationale Rechtsprechungszuständigkeit gewertet und als ratifikationsbedürftigen Vorgang ausgestaltet. Der deutsche Gesetzgeber hat Art. 262 AEUV als besonderes Vertragsänderungsverfahren eingestuft. Mit dem EPGÜ haben die Vertragsmitgliedstaaten das Integrationsprogramm des Vertrages von Lissabon verändert, dem in Art. 262 AEUV vorgesehenen Weg faktisch die Grundlage entzogen und die Möglichkeit eines neuen Typus einheitlicher Gerichtsbarkeit im gewerblichen Rechtsschutz in Anlehnung an die Europäische Union geschaffen, weil es weder für den vertraglich vorgezeichneten Weg des Art. 262 AEUV noch für eine Änderung nach Art. 48 EUV die notwendige Einstimmigkeit gab.
b) Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Patentgerichtsbarkeit bewirkt eine Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben unter Verdrängung deutscher Gerichte eine inhaltliche Änderung des Grundgesetzes im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG. Die rechtsprechende Gewalt wird nach Art. 92 GG durch das Bundesverfassungsgericht, die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder ausgeübt. Jede Übertragung von Rechtsprechungsaufgaben auf zwischenstaatliche Gerichte modifiziert diese umfassende Rechtsprechungszuweisung und bedeutet insoweit eine materielle Verfassungsänderung. Sie berührt nicht nur die grundrechtlichen Garantien des Grundgesetzes, weil deutsche Gerichte insoweit keinen Grundrechtsschutz mehr gewähren können, sondern auch die konkrete Ausgestaltung der Gewaltenteilung. Art. 32 EPGÜ überträgt dem EPG einen nicht unerheblichen Ausschnitt der zivil- und verwaltungsrechtlichen Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten von erheblicher ökonomischer Relevanz zur ausschließlichen Erledigung. Die verfassungsrechtlich geordnete Struktur der deutschen Gerichtsverfassung wird durch das EPGÜ modifiziert, um ein weiteres Gericht ergänzt und mit einem eigenen internen Rechtsmittelzug versehen.
4. Das EPGÜ-ZustG war mit der qualifizierten Mehrheit von Art. 79 Abs. 2 GG zu beschließen. Angesichts der besonderen Bedeutung des Mehrheitserfordernisses für die Integrität der Verfassung und die demokratische Legitimation von Eingriffen in die verfassungsmäßige Ordnung kommt ein Gesetz, das diese Mehrheit verfehlt, nicht zustande. Das EPGÜ-ZustG ist vom Deutschen Bundestag daher nicht wirksam beschlossen worden; es ist nichtig.
Abweichende Meinung der Richterinnen König und Langenfeld sowie des Richters Maidowski
Aus dem „Anspruch auf Demokratie“ ergibt sich kein rügefähiges Recht auf die Einhaltung der formellen Voraussetzungen für die Übertragung von Hoheitsrechten. Die damit verbundene Erweiterung des Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verkennt dessen Substanz und Grenzen. Für eine Verletzung der Substanz des Wahlrechts ist in einem Fall, in dem es um die Nichtbeachtung formeller Voraussetzungen des Zustimmungsgesetzes geht, kein Raum. Denn dieses Recht soll auch in Konstellationen betroffen sein, in denen es dem Bundestag gerade um die Herstellung demokratischer Legitimation für eine im Grundsatz zulässige Übertragung von Hoheitsrechten durch Gesetz geht, er mithin seine Integrationsverantwortung wahrgenommen hat. Mit der Erstreckung auf die Einhaltung der formellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Hoheitsrechtsübertragung verliert der „Anspruch auf Demokratie“ seine spezifische, auf die Ermöglichung und den Erhalt demokratischer Selbstbestimmung gerichtete materielle Substanz. Einen solchen Anspruch vermittelt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG jenseits von Ultra-vires-Konstellationen nur insoweit, als durch einen Vorgang demokratische Grundsätze berührt werden, die Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzieht. Die Nichtbeachtung des Erfordernisses verfassungsändernder Mehrheiten oder anderer formeller Voraussetzungen bei der Übertragung von Hoheitsrechten fällt weder unter die bisher anerkannten Ultra-vires-Konstellationen, noch werden dadurch die änderungsfesten Grundsätze des Demokratieprinzips berührt. Im Ergebnis führt die Zulassung der formellen Übertragungsrüge dazu, dass der Schutzbereich des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG im Kontext der europäischen Integration seine Konturen vollends verliert.
Die formelle Übertragungskontrolle könnte zudem entgegen den Intentionen des Senats letztlich dazu führen, dass der politische Prozess im Kontext mit der europäischen Integration verengt und behindert wird. Es steht zu erwarten, dass die erneute Erweiterung des Zugangs zum Bundesverfassungsgericht bei so gut wie jeder Kompetenzübertragung im Anwendungsbereich des Art. 23 Abs. 1 GG Bundestag und Bundesrat dazu veranlassen wird, nach einer Zwei-Drittel-Mehrheit zu streben, um sich den Risiken der formellen Übertragungskontrolle nicht auszusetzen. Die Notwendigkeit einer verfassungsändernden Mehrheit wird damit faktisch zur Regel nicht nur bei Hoheitsrechtsübertragungen auf die Europäische Union, sondern auch auf alle völkervertraglich begründeten Einrichtungen, die in einem besonderen Näheverhältnis zu ihr stehen. Dies liegt weder in der Absicht des Verfassungsgebers, noch ist es für die Ermöglichung des demokratischen Prozesses erforderlich oder auch nur förderlich, weil es auch möglich sein muss, mit knappen Mehrheiten zu entscheiden. Die breite Eröffnung des Zugangs zum Bundesverfassungsgericht könnte in Zukunft den demokratischen Prozess in problematischer Weise präjudizieren und weitere Integrationsschritte, wenn nicht verhindern, so doch erheblich verzögern. Das Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit wird erheblich erweitert in einen Bereich hinein, der früher Art. 24 Abs. 1 GG zugeordnet war. Dieser verlangt für die Übertragung von Hoheitsrechten nur ein einfaches Bundesgesetz. Mit der Zulassung der formellen Übertragungskontrolle wird ein weiteres Feld verfassungsgerichtlicher Auseinandersetzungen eröffnet. Dies wird zur Folge haben, dass sich notwendige politische Gestaltungsräume des Parlaments im Prozess der europäischen Integration verengen und sich damit der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG beabsichtigte Schutz des demokratischen Prozesses in sein Gegenteil verkehren könnte.
Quelle: Bundesverfassungsgericht
EPA weist Patentanmeldungen zurück, deren Erfinder ein KI-System ist
Das EPA hat zwei europäische Patentanmeldungen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der benannte Alleinerfinder, ein KI-System, nicht die Anforderungen des EPÜ erfülle: Demnach sind nur menschliche Personen als Erfinder zulässig. Das EPA stellt in der Entscheidung fest, dass KI-Systeme oder Maschinen nicht Inhaber der Rechte sein können, die das EPÜ einem Erfinder zuerkennt. Ein genauerer Blick auf die Patentschriften zeigt hingegen, dass diese keine Hinweise enthalten, die die Behauptung des Anmelders stützen, dass die KI plausibel in den erfinderischen Prozess der Ausarbeitung der beanspruchten Erfindungen involviert war.
Am 26. Januar 2020 veröffentlichte das Europäische Patentamt (EPA) die Begründungen zur Zurückweisung der beiden Patentanmeldungen EP18275163 und EP18275174 wegen Nichtnennung einer natürlichen Person als Erfinder.
Der identische Anmelder der beiden Patentanmeldungen behauptet, dass der wahre Erfinder ein vom Anmelder entwickeltes KI-System namens DABUS ist, das auf künstlichen neuronalen Netzen basiert, die angeblich in der Lage sind, kreative Arbeit zu leisten. Der Anmelder bezeichnete daher in beiden Patentanmeldungen "DABUS" als alleinigen Erfinder und erklärte, dass er als Anmelder das Recht auf das europäische Patent von DABUS als Rechtsnachfolger erhalten habe.
Das EPA wies beide Anmeldungen nach Art. 90(5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) aus formalen Gründen zurück, da die Anforderungen des Art. 81 EPÜ
"In der europäischen Patentanmeldung ist der Erfinder zu benennen. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so muss die Benennung eine Erklärung enthalten, aus der sich der Ursprung des Rechts auf das europäische Patent ergibt."
und Regel 19(1) EPÜ
"(1) Der Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents muss die Benennung des Erfinders enthalten. [...] Die Benennung muss den Familiennamen, die Vornamen und die vollständige Anschrift des Erfinders enthalten, die Erklärung nach Artikel 81 enthalten und vom Anmelder oder seinem Vertreter unterzeichnet sein. "
nicht erfüllt wurden. Diese Anforderungen wurden vom EPA so ausgelegt, dass der benannte Erfinder eine menschliche Person sein muss. Die Nennung des Namens einer Maschine erfüllt somit nicht die Anforderungen.
Zur Verteidigung seines Antrags, das KI-System DABUS als Erfinder zu benennen, stützte sich der Anmelder insbesondere auf folgende Argumente:
1) Das KI-System DABUS sei der eigentliche Erfinder der der Anmeldung zugrunde liegenden Erfindung. Es wäre ein Grundprinzip des Patentrechts, dass der Anmelder den wahren Erfinder der Erfindung angeben muss.
2) Regel 19(1) EPÜ würde nicht verlangen, dass der Erfinder eine menschliche Person ist.
3) Die Möglichkeit, ein KI-System oder eine Maschine als Erfinder zu benennen, stünde im Einklang mit dem Zweck des Patentsystems, nämlich einen Anreiz für die Offenlegung von Informationen, die Vermarktung und die Entwicklung von Erfindungen zu schaffen.
4) Die Nichtakzeptanz von KI-Systemen als Erfinder würde Erfindungen von KI von der Patentierbarkeit ausschließen, was gegen die Artikel 52-57 EPÜ verstößt.
Gründe für die Zurückweisung:
Das EPA begründete seine Entscheidung zur Zurückweisung der Anmeldung im Wesentlichen mit folgenden Gründen
1) Der rechtliche Rahmen des EPÜ sieht vor, dass nur natürliche und juristische Personen innerhalb des durch das EPÜ geschaffenen Systems handeln können. Nichtpersonen, d.h. weder natürliche noch juristische Personen, spielen in Verfahren vor dem EPA keine Rolle. Im Zusammenhang mit der Erfindung wird nur auf natürliche Personen Bezug genommen. Dies deutet auf ein klares gesetzgeberisches Verständnis hin, dass der Erfinder eine natürliche Person sein muss.
2) Namen, die Dingen gegeben werden, dürfen nicht mit Namen natürlicher Personen gleichgesetzt werden. Namen, die natürlichen Personen gegeben werden, dienen nicht nur der Identifikation, sondern ermöglichen es ihnen, ihre Rechte auszuüben und Teil ihrer Persönlichkeit zu sein. Die Dinge haben keine Rechte, die ein Name ihnen die Ausübung ihrer Rechte ermöglichen würde.
3) Nach dem EPÜ hat die Erfinderin besondere Rechte, darunter das Erstrecht auf das europäische Patent (das sie auf einen Dritten übertragen kann) und das Recht, auf den Veröffentlichungen der Anmeldung und des erteilten Patents als Erfinderin genannt und benannt zu werden. Alle Systeme oder Maschinen haben derzeit keine Rechte, da sie keine mit natürlichen oder juristischen Personen vergleichbare Rechtspersönlichkeit besitzen. Die Rechtspersönlichkeit wird einer natürlichen Person als Folge ihres menschlichen Wesens und einer juristischen Person aufgrund einer juristischen Fiktion zugewiesen. Solche Rechtsfiktionen werden entweder direkt durch die Gesetzgebung geschaffen oder durch eine konsequente Rechtsprechung entwickelt. Im Falle von Al-Erfindern gibt es keine Gesetzgebung oder Rechtsprechung, die eine solche Rechtsfiktion begründet. Daraus folgt, dass Al-Systeme oder -Maschinen keine Rechte haben können, die sich aus dem Erfinderdasein ableiten, wie z.B. das Recht, in der Patentanmeldung als Erfinder benannt zu werden. KI-Systeme oder -Maschinen können auch keine Rechte, wie das Recht auf ein europäisches Patent, auf einen Rechtsnachfolger übertragen.
Folglich wurde die Patentanmeldung zurückgewiesen, da die vom Anmelder eingereichte Erfinderbenennung der Maschine DABUS als Erfinder nicht den Anforderungen des Art. 81 und der oben zitierten Regel 19(1) EPÜ nicht erfüllt. Diese Entscheidung ist beschwerdefähig.
Es ist anzumerken, dass das EPA nach Regel 19(2) EPÜ nicht geprüft hat, ob das KI-System DABUS tatsächlich der Erfinder der vom Anmelder beanspruchten Erfindung sein kann oder nicht.
Die weitere Anmeldung EP18275174 bezieht sich auf eine "Vorrichtung zum Erregen erhöhter Aufmerksamkeit", die eine Lampe umfasst, die Lichtimpulse mit einer fraktalen Dimension von ½ ausstrahlt, die der Beschreibung zufolge insbesondere das menschliche Gehirn stimuliert.
Die Lichtimpulse mit einer fraktalen Struktur werden in dem Antrag jedoch nicht beschrieben, um durch KI oder maschinelles Lernen erzeugt zu werden, sondern werden einfach als "Eingangssignal" empfangen. Es ist daher überhaupt nicht ersichtlich, wo das angebliche maschinelle Intelligenzsystem DABUS zu der Erfindung beigetragen haben könnte.
Dasselbe gilt für die zweite Erfindung, die sich auf einen Lebensmittel- oder Getränkebehälter mit einer aus fraktalen Strukturen gebildeten Wand bezieht.
Der Titel der ersten Erfindung scheint treffend gewählt zu sein, da der Anmelder offensichtlich durch die Nennung des Erfinders erhöhte Aufmerksamkeit auf sich und sein KI-System DABUS lenken wollte.
(Quelle)
Möchten auch Sie ein Europäisches Patent anmelden? Gerne sind wir behilflich: Kontakt | Leistungen
WIPANO – Unsere Dienstleistungen in LP1 bis LP5
Nachfolgend wird ein Überblick über die möglichen patentanwaltlichen Leistungen von AAA-Patent in den einzelnen WIPANO-Leistungspaketen gegeben.
Leistungspaket LP1:
Im Leistungspaket 1 erfolgt eine patentanwaltliche Erstberatung sowie Detailprüfung der Erfindung bezüglich Neuheit. Dazu wird der Erfindugsgegenstand recherchiert, das heißt Dokumente ermittelt, die ähnliche Erfindungen zeigen. In einem LP1 abschließenden Bericht werden der Stand der Technik erläutert und Unterschiede zu Ihrer Erfindung herausgearbeitet.
Leistungspaket LP2:
Leistungspaket 2 beinhaltet gemäß neuer Förderrichtlinie für die Jahre 2020-2023 ausschließlich eine Detailprüfung hinsichtlich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit. Diese muss von einem externen Dienstleister mit betriebwirtschaflichem Hintergrund erstellt werden. Ein Patentanwalt kann in LP2 aufgrund von Änderungen der Förderrichtlinie für die Jahre 2020-2023 gegenüber derjenigen für die Jahre 2016-2019 nicht mehr unterstützen!
Leistungspaket LP3:
Im Leistungspaket LP3 entwickelt ein Patentanwalt von AAA-Patent anhand der Länder, in denen Sie Schutz anstreben, eine individuelle Anmeldestrategie und arbeitet einen ausführlichen Bericht mit seinen Empfehlungen aus.
Leistungspaket LP4:
Sofern in den Leistungspaketen LP1 bis LP3 patentanwaltliche Empfehlungen für eine Fortführung des Projekts gegeben wurden, erfolgt in LP4 die Ausarbeitung einer Patentanmeldung sowie deren Einreichung beim zuständigen Anmeldeamt.
Leistungspaket LP5:
Bei der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung, die in LP5 gefördert wird, unterstützt ein Patentanwalt bei der Anmeldung einer Marke oder eines Designs.
Durch eine Marke werden eigene Produkte vor Verwechslung mit vergleichbaren Produkten eines Wettbewerbers geschützt.
Durch ein Design kann eine besondere Produktgestaltung Ihres Erzeugnisses geschützt werden.
Details zu den einzelnen Leistungspaketen sowie die Anforderungen an externe Dienstleister können abgerufen werden unter: Link
Haben Sie Fragen zur Patentförderung? Gerne sind Ihre Patentanwälte in Saarbrücken @AAA-Patent behilflich: Kontakt
SR3: Erfinden im Saarland - wie geht das? Von Patenten und Erfindern
Für den SR3-Beitrag vom 18.02.2020 mit dem Titel "Erfinden im Saarland - wie geht das? Von Patenten und Erfindern" wurde Patentanwalt Dr. Zeiner von einer Reporterin des Saarländischen Rundfunks zu einem Mandantenbesuch begeleitet und zu Themen wie der Ausbildung zum Patentanwalt sowie der Arbeit eines Patentanwalts befragt.
Der Beitrag ist abrufbar unter: SR-Mediathek/Region - dort von Minute 4:43 bis 8:08.
Falls Sie Fragen zum Patentrecht haben, stehen wir gerne zur Verfügung: Patentanwälte | Kontakt | FAQ
Widerruf des Europäischen CRISPR-Patentes für Gentechnologie bestätigt
Die CRISPR-"Cut and Paste"-Genbearbeitungstechnologie ist umstritten, scheint aber ein wirkliches Potenzial für Durchbrüche bei der Behandlung verschiedener Krankheiten und in so unterschiedlichen Bereichen wie der Landwirtschaft und der Materialtechnik zu haben.
Im Januar 2020 berichtete das Europäische Patentamt (EPA) über eine wichtige Entscheidung (T844/18) der Beschwerdekammer des EPA, die eine frühere Entscheidung der Einspruchsabteilung bestätigte, in der ein Patent (EP 2 771 468 B1) für die CRISPR-Gen-Editiertechnologie (d.h. gebündelte, regelmäßig ineinander greifende kurze palindromische Wiederholungen, die eine Familie von DNA-Sequenzen darstellen, die in den Genomen prokaryontischer Organismen wie Bakterien und Archaea gefunden werden), das Millionen wert gewesen sein soll, widerrufen wurde.
In diesem Fall erkannte die Einspruchsabteilung den Prioritätsanspruch des Patentinhabers aus einer provisorischen US-Anmeldung nicht an, in der mehr Anmelder genannt wurden als in der nachfolgenden PCT-Anmeldung, aus der das spätere europäische Patent angemeldet wurde.
Da der ursprüngliche Anmelder seine Rechte nicht auf die Anmelder der PCT-Anmeldung übertragen hatte, wurde der Prioritätsanspruch als ungültig betrachtet. Aufgrund des ungültigen Prioritätsanspruchs nahm in der Zeit zwischen dem Prioritätsdatum und dem PCT-Anmeldetag veröffentlichter Stand der Technik den Gegenstand neuheitsschädllich vorweg.
Die detaillierte Begründung der Entscheidung der Kammer liegt derzeit noch nicht vor und wird demnächst veröffentlicht.
Es ist wichtig zu beachten, dass für den Fall, dass beabsichtigt ist, dass die Anzahl der Anmelder einer zweiten Anmeldung geringer ist als die Anzahl der Anmelder einer ersten Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, zwei Möglichkeiten bestehen:
1. Der/die ursprüngliche(n) Anmelder hat/haben sein/ihr Prioritätsrecht auf den/die verbleibenden Anmelder übertragen, bevor die zweite Anmeldung eingereicht wird;
2. Die zweite Anmeldung wird von (mindestens) den gleichen Anmeldern der ersten Anmeldung eingereicht, und der/die ursprüngliche(n) Anmelder überträgt/übertragen nach Einreichung der zweiten Anmeldung sein/ihr Recht auf die Patentanmeldung auf den/die verbleibenden Anmelder.
Im ersten Fall ist es nicht notwendig, den Übergang des Prioritätsrechts beim EPA anzuzeigen, es ist jedoch empfehlenswert, da es sehr schwierig oder sogar unmöglich sein könnte, ordnungsgemäße Dokumente zum Nachweis des Übergangs des Prioritätsrechts viele Jahre später vorzulegen, wenn der Prioritätsanspruch des Patents angefochten wird.
Bitte beachten Sie: Diese Frage stellt sich nicht, wenn die Zahl der Anmelder der zweiten Anmeldung größer ist als die Zahl der Anmelder der ersten Anmeldung und alle Anmelder der ersten Anmeldung in den Anmeldern der zweiten Anmeldung enthalten sind.
(Quelle)
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Patentförderprogramm WIPANO ausgebaut und bis Ende 2023 verlängert
Das Patent- und Technologieförderprogramm "WIPANO - Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen" des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) geht 2020 in die nächste Runde. Es enthält neue Förderelemente speziell für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Außerdem wird die Teilnahme an der Patent- und Normungsförderung erleichtert, um zukünftig noch mehr KMU zu erreichen.
Mit WIPANO fördert das BMWi seit 2016 insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen sowie öffentliche Forschungseinrichtungen mit rund 23 Millionen Euro jährlich. Die neue Förderperiode beginnt am 01.01.2020 und läuft bis Ende 2023.
Quelle: Pressemitteilung des BMWi
Details zu diesem Patentförderprogramm sowie Fördervoraussetzungen finden Sie hier: Link
Dienstleistungen unserer Patentanwälte in Ihren geförderten WIPANO-Projekt in den einzelnen Leistungspaketen sind hier abrufbar: Link
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Brexit und gewerbliche Schutzrechte
Das Vereinigte Königreich wird die Europäische Union (EU) am 31. Januar 2020 verlassen. Der Rechtsbestand existierender gewerblicher Schutzrechte wird bis zum Ende einer Übergangsperiode, voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2020, unverändert bleiben. Nachfolgend eine Zusammenfassung der Informationen über Brexit & IP sowie Handlungsempfehlungen:
Unionsmarken & eingetragene Geschmacksmuster:
Inhabern von Unionsmarken (EUTM) und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern (GGM), die vor dem Ende der Übergangszeit erteilt und veröffentlicht werden, werden automatisch gleichwertige britische Eintragungen gewährt. Inhabern internationaler Registrierungen, in denen die EU nach dem Madrider (Marken) oder Haager (Geschmacksmuster) System benannt ist, werden ebenfalls gleichwertige britische Registrierungen gewährt. Das britische Patentamt hat sich bereit erklärt, dafür keine offiziellen Gebühren zu erheben, obwohl Anmelder beachten sollten, dass ihre Anwälte (im Vereinigten Königreich oder anderswo) für die Aktualisierung der Unterlagen ihrer Mandanten oder die Übernahme der Vertretung für diese neu geschaffenen Rechte im Vereinigten Königreich Gebühren erheben können.
Inhaber von EUTM- oder GGM-Anmeldungen, die noch anhängig sind, oder von GGM-Eintragungen, die am Ende der Übergangsfrist noch nicht veröffentlicht sind, erhalten eine Frist von neun Monaten, um entsprechende britische Anmeldungen für dieselben Marken und Geschmacksmuster einzureichen, wenn sie dies wünschen. Den neuen, gleichwertigen britischen Eintragungen und entsprechenden Anmeldungen werden dieselben Anmeldungs- und Prioritätstage wie den ursprünglichen EUTM und GGM zugestanden.
Neue britische Registrierungen, die sich aus diesen Verfahren ergeben, sind getrennt von den in der EU verbleibenden Rechten verlängerbar. Es wird Inhabern von Marken und eingetragenen Geschmacksmustern empfohlen, dies bei ihren Vertretern überprüfen zu lassen.
Was ist zu tun?
Für bestehende EUTMs wird es nicht notwendig sein, die gleichen Marken im Vereinigten Königreich erneut einzureichen. Ebenso werden keine Maßnahmen in Bezug auf erteilte GGM erforderlich sein.
Allerdings ist Vorsicht geboten, wenn ein EUTM seit mehr als fünf Jahren eingetragen ist. Der Nachweis der Benutzung in der EU wird im Vereinigten Königreich weiterhin für die Gültigkeit der neuen gleichwertigen Eintragung im Vereinigten Königreich und der Nachweis der Benutzung im Vereinigten Königreich wird in der EU weiterhin für die Gültigkeit des verbleibenden EUTM gelten, aber im Laufe der fünf Jahre nach dem Ende der Übergangszeit wird dieser Nachweis zunehmend weniger Gewicht haben.
Handlungsempfehlungen:
1) Die Inhaber von EUTMs sollten ihre Markenportfolios überprüfen und dabei feststellen, wo sie innerhalb der EU verwendet wurden, und gegebenenfalls neue Anträge zur Ergänzung ihres bestehenden Schutzes einreichen.
2) Alle anhängigen EUTM-Anmeldungen sollten bis Ende 2020 registriert sein, so dass sie automatisch zu entsprechenden britischen Registrierungen führen, um Kosten zu sparen.
3) Die Inhaber von unveröffentlichten Geschmacksmusterregistrierungen sollten dafür sorgen, dass diese bis Ende 2020 veröffentlicht werden.
4) Es sollten Vorkehrungen für die Zahlung von Verlängerungsgebühren für alle neuen gleichwertigen oder entsprechenden britischen Rechte getroffen werden.
Neue EU-Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen:
Neue Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen, die während des Übergangszeitraums eingereicht werden, werden genauso behandelt wie Anmeldungen, die vor Beginn des Übergangszeitraums eingereicht werden.
Wenn eine neue EUTM- oder GGM-Anmeldung in diesem Jahr geplant ist und Schutz im Vereinigten Königreich benötigt wird, dann ist es von Vorteil, die neue Anmeldung so schnell wie möglich einzureichen, damit genügend Zeit für die Erteilung und Veröffentlichung der Anmeldung vor dem Ende der Übergangszeit zur Verfügung steht.
Nach dem Ende der Übergangszeit müssen neue Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen getrennt in Großbritannien und der EU eingereicht werden, wenn ein Schutz in beiden Gebieten gewünscht wird.
Quelle: FICPI Briefing Note
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14 W (pat) 44/19 - Fungizide Wirkstoffzusammensetzung
Am 13.12.2019 wurde in der unter dem Aktenzeichen 14 W (pat) 44/19 geführten Beschwerde des 14. Technischen Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts eine Leitsatzentscheidung veröffentlicht.
Leitsätze:
1.
Die zu Artikel 3 (c) der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 ergangene Rechtsprechungdes EuGH gilt gleichermaßen für die Auslegung von Artikel 3 Abs. 1 (c) der Verordnung(EG) Nr. 1610/96.
2.
Wurde bei einem Grundpatent, das mehrere Erzeugnisse schützt, bereits für einenneuen Monowirkstoff ein Schutzzertifikat erteilt, kommt die Erteilung eines weiterenSchutzzertifikats für eine ebenfalls durch dieses Grundpatent geschützte Kombinationaus diesem Monowirkstoff und einen vorbekannten Wirkstoff nach der Actavis-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann in Betracht, wenn dieWirkstoffzusammensetzung gegenüber dem Monowirkstoff eine andere,eigenständige Innovation darstellt.
3.
Um sich auf synergistische Wirkungen einer Wirkstoffzusammensetzung berufenzu können, müssen diese im Grundpatent konkret benannt sein.
Normen:
§ 16a Abs. 1 PatG; Artikel 3 (c) Verordnung (EG (Nr. 469/2009; Artikel 3 Abs. 1 (c)Verordnung (EG) Nr. 1610/9
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