Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren

Der 35. Senat des Bundespatentgerichts hat in seinem Beschluss 35 W (pat) 16/12 vom 13. Oktober 2016 festgestellt, dass die Kosten des im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren zusätzlich zu dem Patentanwalt mitwirkenden Rechtsanwalt regelmäßig selbst dann nicht erstattungsfähig sind, wenn ein Verletzungsstreit gegen den Löschungsantragsteller anhängig ist.
Damit hat der 35. Senat die noch im Beschluss 35 W (pat) 5/12 vom 27. November 2014 vertretene Auffassung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren mitwirkenden Rechtsanwalts aufgegeben.

Der 35. Senat setzt sich in dieser Entscheidung im Detail mit der BGH-Entscheidung X ZB 11/12 vom 18. Dezember 2012 auseinander. Danach sind im Patentnichtigkeitsverfahren die Kosten des neben dem Patentanwalt mitwirkenden Rechtsanwalts – anders als nunmehr (wieder) im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – regelmäßig erstattungsfähig, sofern zwischen den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein Verletzungsstreit anhängig ist.


BPatG, 7 W (pat) 30/15 - Gebühren für die Teilanmeldung I

BPatG - 7 W (pat) 30/15 - Gebühren für die Teilanmeldung I, Eilunterrichtung des 7. Senats vom 14. November 2016, veröffentlicht am 08. Mai 2017

Leitsatz:

Reicht ein Anmelder für die Teilanmeldung zahlenmäßig weniger Patentansprüche als in der Stammanmeldung ein, muss er, um die Teilung wirksam werden zu lassen (§ 39 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 PatG), die Anmeldegebühr in der Höhe nachentrichten, die für die Anspruchszahl in der Stammanmeldung maßgebend war.

 


BGH, Beschluss X ZB 7/15 zur gerichtlichen Fürsorgepflicht

BGH, Beschluss X ZB 7/15 vom 21. März 2017.
Leitsatz:
Geht am Abend des vorletzten Tages der Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Rechtsmittelgericht ein unvollständig per Telefax übermittelter Schriftsatz ein, bei dem unter anderem die letzte Seite mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten fehlt, gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, den Prozessbevollmächtigten am Folgetag auf die von der Geschäftsstelle erkannte Unvollständigkeit des Schriftsatzes hinzuweisen.

BPatG, 25 W (pat) 19/15, Gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts

Eilunterrichtung des 25. Senats - 25 W (pat) 19/15 - vom 10. Januar 2017, veröffentlicht am 06. Februar 2017

Leitsätze :
Gebührenrechtliche   Behandlung   gemeinschaftlicher   Inhaber   eines   gewerblichen Schutzrechts  im  patentamtlichen  bzw.  -
gerichtlichen  Rechtsbehelfs-  und  Rechtsmittelverfahren

 

1.   Bei  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  i. S. d.  §  66  Abs.  1  Satz  1  MarkenG  ist innerhalb  der  Beschwerdefrist  des  §  66  Abs.  2 MarkenG  auch  eine  Beschwerdegebühr zu bezhlen, §§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG.  Bei Überweisungen gilt  nach  §  2  Nr.  2  PatKostZV  (Patentkostenzahlungsverordnung) der Tag der Gutschrift auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das DPMA als Zahlungstag. Ist die Zahlung der Beschwerdegebühr verspätet  gezahlt  worden,  so  gilt  die  Beschwerde  gemäß § 82  Abs.  1  Satz  3  MarkenG  i. V. m.  §  6  Abs.  1  Satz  1  und  Abs. 2  PatKostG  i. V. m.  §  3  Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt. Bei unverschuldeter Fristversäumung ist nach § 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG Wiedereinsetzung  zu  gewähren.  Bei  Überweisungen  ist  die Bank  des  Zahlungsempfängers  verpflichtet,  dem  Empfänger  den  Zahlungsbetrag  unverzüglich  verfügbar  zu  machen  (§ 675 t  Abs. 1 Satz  1  BGB),  nachdem  er  dort  eingegangen  ist. In der Regel ist der Geldbetrag dem Empfängerkonto spätestens am Folgetag des Geldeingangs  gutzuschreiben.  Von  einem  derartigen  Ablauf  darf  auch  der Gebührenschuldner ausgehen. Eine spätere Gutschrift auf dem Konto des Empfängers  liegt  nicht  im  Verantwortungsbereich  des  Gebührenschuldners  und  ist deshalb als unverschuldet anzusehen. Für die zu treffende Entscheidung in Bezug auf die Frage der Wiedereinsetzung ist  gemäß  §§  66  Abs.  1,  67  Abs. 1  i. V. m.  § 91  Abs.  6 MarkenG  funktionell  der Senat  und  nicht  der  Rechtspfleger  zuständig  (vgl.  dazu  im  Einzelnen  BPatG,  BlPMZ 2013, 355).

 

2.   Gegen die von der Markenstelle des DPMA im Erinnerungsverfahren getroffene Feststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG, dass die Erinnerung wegen nicht ausreichender Gebührenzahlung als nicht  eingelegt  gilt,  ist  die  Beschwerde statthaft,  da  es  sich  dabei  um  eine  abschließende Regelung mit Beschlussqualität i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG handelt.

 

3.   Gemeinschaftliche  Inhaber  eines  gewerblichen  Schutzrechts  in  Bruchteilsgemeinschaft (hier zwei Inhaber einer mit einem Widerspruch angegriffenen Marke) sind  als  Erinnerungsführer  im  patentamtlichen  Verfahren  gemäß  Absatz 2  der  Vorbemerkung in Teil A des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses  gebührenrechtlich  als  ein  „Antragsteller“  zu  behandeln (entsprechendes  gilt  für  deren  Beschwerde  vor  dem  BPatG).  Für  diese  Auffassung  sprechen  sowohl  die  systematisch historische  Auslegung  unter  Hinzuziehung  der  Begründung  im  Gesetzgebungsverfahren  zum  „Gesetz  zur  Änderung  des  patentamtlichen  Einspruchsverfahrens  und des  Patentkostengesetzes“  vom  21. Juni 2006 (BlPMZ 2006, 228, 234 re.Sp. Mitte bzw. 235 li.Sp. Mitte) als auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte  (a.A.  BPatG  GRUR-RR  2014,  227  =  Mitt  2014,  169  und  BGH  GRUR  2015,  1255  – Mauersteinsatz und  auch  Deichfuß, GRUR  2015,  1170  „Gebühren  im  patentrechtlichen  Verfahren  bei  Beteiligung mehrerer Personen“ dort unter III 2. a) dd)).

 

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BPatG, 10 W (pat) 7 /15 - Mehrschichtlager

Eilunterrichtung des 10. Senats –10 W (pat) 7 /15 – vom 16.12.2016, veröffentlicht am 20.01.2017

Leitsatz: Mehrschichtlager

Hat  es  eine  Rechtsgemeinschaft  von  Beschwerdeführern  versäumt,  innerhalb der Beschwerdefrist vorzutragen, dass es sich bei ihr um eine gebührenrechtlich privilegierte  Gesellschaft  bürgerlichen Rechts (GbR) handelt  und  gilt  deshalb  ihre  Beschwerde  mangels  ausreichender Gebührenzahlung als  nicht  erhoben,  so  kann  die  im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags nachzuholende   versäumte Handlung - statt einer Gebührennachzahlung - grundsätzlich auch in der Nachholung des versäumten Vortrags bestehen (analoge Anwendung von § 123 Abs. 1 und 2 PatG).


BGH X ZB 1/16 - Ventileinrichtung

In seiner Entscheidung X ZB 1/16 ("Ventileinrichtung") vom 08.11.2016 hat der für Patentrecht zuständige zehnte Senat des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass ein Einsprechender im Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) neue Widerrufsgründe vorbringen darf. Diese Entscheidung kommt einer Zäsur gleich, da im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) bereits im Patenteinspruchsverfahren sämtliche Widerrufsgründe vorgetragen werden müssen. Ein Vortrag neuer Gründe ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

 

Amtliche Leitsätze:

a) Das Patentgericht ist nicht befugt, im Einspruchsbeschwerdeverfahren von Amts wegen neue Widerrufsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt waren, aufzugreifen und hierauf seine Entscheidung zu stützen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280 = GRUR 1995, 333 - Aluminium-Trihydroxid).

b) Wenn eine das Patent aufrechterhaltende Entscheidung des Patentamts in zulässiger Weise mit der Beschwerde angefochten ist, darf der Einsprechende im Beschwerdeverfahren zusätzliche Widerrufsgründe geltend machen, die nicht zum Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gehören.

 

Haben Sie Fragen zum Einspruchsverfahren? Gerne sind wir Ihnen behilflich: Kontakt | Leistungen | Patentanwalt Dr.-Ing. Zeiner


BPatG, 25 W (pat) 59/14 - Traubenzuckertäfelchen

Eilunterrichtung des 25. Senats - 25 W (pat) 59/14 - vom 24.12.2015, veröffentlicht am 16.03.2016

Leitsätze: Traubenzuckertäfelchen

1. Die wesentlichen Formmerkmale von Süßwaren können dazu dienen, eine technische Wirkung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu erreichen, was der Schutzfähigkeit als Marke entgegensteht. Auch Süßwaren werden gebrauchs- bzw. verbrauchtauglich gestaltet, so dass bei der Entwicklung entsprechender Produkte nicht nur sensorische Aspekte (Geschmack, Konsistenz, Textur und Haptik) von Bedeutung sind. Die mit der Warenform erzielte technische Wirkung ist aus der Sicht des Verbrauchers zu beurteilen und kann sich insbesondere in Vorteilen hinsichtlich der Handhabung, der Portionierung oder des Verzehrs des Produkts verwirklichen.

2. Auch wenn bei der Entwicklung einer Warenform gestalterische Leistungen einfließen, kann die Warenform in rechtlicher Wertung eine (nur) technische Funktion haben. Nachdem das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Monopole auf technische Lösungen verhindern soll, bleibt die technische Wirkung eines Formmerkmals ausschlaggebend, selbst wenn die gewählte (technische) Lösung zugleich von gestalterischer Qualität ist.

3. Die als verkehrsdurchgesetzt eingetragene dreidimensionale Gestaltung eines Traubenzuckertäfelchens weist ausschließlich Merkmale auf, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Sie ist deswegen in Bezug auf die beanspruchte
Ware „Traubenzucker“ nach § 3 Abs. Nr. 2 MarkenG nicht markenfähig und unabhängig von der Frage der Verkehrsdurchsetzung auf den Löschungsantrag hin zu löschen.