Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
Der 35. Senat des Bundespatentgerichts hat in seinem Beschluss 35 W (pat) 16/12 vom 13. Oktober 2016 festgestellt, dass die Kosten des im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren zusätzlich zu dem Patentanwalt mitwirkenden Rechtsanwalt regelmäßig selbst dann nicht erstattungsfähig sind, wenn ein Verletzungsstreit gegen den Löschungsantragsteller anhängig ist.
Damit hat der 35. Senat die noch im Beschluss 35 W (pat) 5/12 vom 27. November 2014 vertretene Auffassung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten des im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren mitwirkenden Rechtsanwalts aufgegeben.
Der 35. Senat setzt sich in dieser Entscheidung im Detail mit der BGH-Entscheidung X ZB 11/12 vom 18. Dezember 2012 auseinander. Danach sind im Patentnichtigkeitsverfahren die Kosten des neben dem Patentanwalt mitwirkenden Rechtsanwalts – anders als nunmehr (wieder) im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – regelmäßig erstattungsfähig, sofern zwischen den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein Verletzungsstreit anhängig ist.
BPatG, 7 W (pat) 30/15 - Gebühren für die Teilanmeldung I
BPatG - 7 W (pat) 30/15 - Gebühren für die Teilanmeldung I, Eilunterrichtung des 7. Senats vom 14. November 2016, veröffentlicht am 08. Mai 2017
Leitsatz:
Reicht ein Anmelder für die Teilanmeldung zahlenmäßig weniger Patentansprüche als in der Stammanmeldung ein, muss er, um die Teilung wirksam werden zu lassen (§ 39 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 PatG), die Anmeldegebühr in der Höhe nachentrichten, die für die Anspruchszahl in der Stammanmeldung maßgebend war.
BGH, Beschluss X ZB 7/15 zur gerichtlichen Fürsorgepflicht
BPatG, 25 W (pat) 19/15, Gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts
Eilunterrichtung des 25. Senats - 25 W (pat) 19/15 - vom 10. Januar 2017, veröffentlicht am 06. Februar 2017
Leitsätze :
Gebührenrechtliche Behandlung gemeinschaftlicher Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts im patentamtlichen bzw. -
gerichtlichen Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren
1. Bei Beschwerden gegen Beschlüsse i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG ist innerhalb der Beschwerdefrist des § 66 Abs. 2 MarkenG auch eine Beschwerdegebühr zu bezhlen, §§ 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG. Bei Überweisungen gilt nach § 2 Nr. 2 PatKostZV (Patentkostenzahlungsverordnung) der Tag der Gutschrift auf dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das DPMA als Zahlungstag. Ist die Zahlung der Beschwerdegebühr verspätet gezahlt worden, so gilt die Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt. Bei unverschuldeter Fristversäumung ist nach § 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG Wiedereinsetzung zu gewähren. Bei Überweisungen ist die Bank des Zahlungsempfängers verpflichtet, dem Empfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen (§ 675 t Abs. 1 Satz 1 BGB), nachdem er dort eingegangen ist. In der Regel ist der Geldbetrag dem Empfängerkonto spätestens am Folgetag des Geldeingangs gutzuschreiben. Von einem derartigen Ablauf darf auch der Gebührenschuldner ausgehen. Eine spätere Gutschrift auf dem Konto des Empfängers liegt nicht im Verantwortungsbereich des Gebührenschuldners und ist deshalb als unverschuldet anzusehen. Für die zu treffende Entscheidung in Bezug auf die Frage der Wiedereinsetzung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 67 Abs. 1 i. V. m. § 91 Abs. 6 MarkenG funktionell der Senat und nicht der Rechtspfleger zuständig (vgl. dazu im Einzelnen BPatG, BlPMZ 2013, 355).
2. Gegen die von der Markenstelle des DPMA im Erinnerungsverfahren getroffene Feststellung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG, dass die Erinnerung wegen nicht ausreichender Gebührenzahlung als nicht eingelegt gilt, ist die Beschwerde statthaft, da es sich dabei um eine abschließende Regelung mit Beschlussqualität i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG handelt.
3. Gemeinschaftliche Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts in Bruchteilsgemeinschaft (hier zwei Inhaber einer mit einem Widerspruch angegriffenen Marke) sind als Erinnerungsführer im patentamtlichen Verfahren gemäß Absatz 2 der Vorbemerkung in Teil A des als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG erlassenen Gebührenverzeichnisses gebührenrechtlich als ein „Antragsteller“ zu behandeln (entsprechendes gilt für deren Beschwerde vor dem BPatG). Für diese Auffassung sprechen sowohl die systematisch historische Auslegung unter Hinzuziehung der Begründung im Gesetzgebungsverfahren zum „Gesetz zur Änderung des patentamtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes“ vom 21. Juni 2006 (BlPMZ 2006, 228, 234 re.Sp. Mitte bzw. 235 li.Sp. Mitte) als auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte (a.A. BPatG GRUR-RR 2014, 227 = Mitt 2014, 169 und BGH GRUR 2015, 1255 – Mauersteinsatz und auch Deichfuß, GRUR 2015, 1170 „Gebühren im patentrechtlichen Verfahren bei Beteiligung mehrerer Personen“ dort unter III 2. a) dd)).
BPatG, 10 W (pat) 7 /15 - Mehrschichtlager
Eilunterrichtung des 10. Senats –10 W (pat) 7 /15 – vom 16.12.2016, veröffentlicht am 20.01.2017
Leitsatz: Mehrschichtlager
Hat es eine Rechtsgemeinschaft von Beschwerdeführern versäumt, innerhalb der Beschwerdefrist vorzutragen, dass es sich bei ihr um eine gebührenrechtlich privilegierte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) handelt und gilt deshalb ihre Beschwerde mangels ausreichender Gebührenzahlung als nicht erhoben, so kann die im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags nachzuholende versäumte Handlung - statt einer Gebührennachzahlung - grundsätzlich auch in der Nachholung des versäumten Vortrags bestehen (analoge Anwendung von § 123 Abs. 1 und 2 PatG).
BGH X ZB 1/16 - Ventileinrichtung
In seiner Entscheidung X ZB 1/16 ("Ventileinrichtung") vom 08.11.2016 hat der für Patentrecht zuständige zehnte Senat des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass ein Einsprechender im Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) neue Widerrufsgründe vorbringen darf. Diese Entscheidung kommt einer Zäsur gleich, da im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) bereits im Patenteinspruchsverfahren sämtliche Widerrufsgründe vorgetragen werden müssen. Ein Vortrag neuer Gründe ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Amtliche Leitsätze:
a) Das Patentgericht ist nicht befugt, im Einspruchsbeschwerdeverfahren von Amts wegen neue Widerrufsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt waren, aufzugreifen und hierauf seine Entscheidung zu stützen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280 = GRUR 1995, 333 - Aluminium-Trihydroxid).
b) Wenn eine das Patent aufrechterhaltende Entscheidung des Patentamts in zulässiger Weise mit der Beschwerde angefochten ist, darf der Einsprechende im Beschwerdeverfahren zusätzliche Widerrufsgründe geltend machen, die nicht zum Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gehören.
Haben Sie Fragen zum Einspruchsverfahren? Gerne sind wir Ihnen behilflich: Kontakt | Leistungen | Patentanwalt Dr.-Ing. Zeiner
BPatG, 25 W (pat) 59/14 - Traubenzuckertäfelchen
Eilunterrichtung des 25. Senats - 25 W (pat) 59/14 - vom 24.12.2015, veröffentlicht am 16.03.2016
Leitsätze: Traubenzuckertäfelchen
1. Die wesentlichen Formmerkmale von Süßwaren können dazu dienen, eine technische Wirkung im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu erreichen, was der Schutzfähigkeit als Marke entgegensteht. Auch Süßwaren werden gebrauchs- bzw. verbrauchtauglich gestaltet, so dass bei der Entwicklung entsprechender Produkte nicht nur sensorische Aspekte (Geschmack, Konsistenz, Textur und Haptik) von Bedeutung sind. Die mit der Warenform erzielte technische Wirkung ist aus der Sicht des Verbrauchers zu beurteilen und kann sich insbesondere in Vorteilen hinsichtlich der Handhabung, der Portionierung oder des Verzehrs des Produkts verwirklichen.
2. Auch wenn bei der Entwicklung einer Warenform gestalterische Leistungen einfließen, kann die Warenform in rechtlicher Wertung eine (nur) technische Funktion haben. Nachdem das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Monopole auf technische Lösungen verhindern soll, bleibt die technische Wirkung eines Formmerkmals ausschlaggebend, selbst wenn die gewählte (technische) Lösung zugleich von gestalterischer Qualität ist.
3. Die als verkehrsdurchgesetzt eingetragene dreidimensionale Gestaltung eines Traubenzuckertäfelchens weist ausschließlich Merkmale auf, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind. Sie ist deswegen in Bezug auf die beanspruchte
Ware „Traubenzucker“ nach § 3 Abs. Nr. 2 MarkenG nicht markenfähig und unabhängig von der Frage der Verkehrsdurchsetzung auf den Löschungsantrag hin zu löschen.