Weiterhin kein Gebrauchsmuster für Verfahren - BGH X ZB 18/16

Durch ein Gebrauchsmuster, welches umgangsprachlich als "kleines Patent" bezeichnet wird, können Erzeugnisse für maximal 10 Jahre geschützt werden. Gemäß §2 Nr. 3 GebrMG sind (Herstellungs-)Verfahren vom Schutz ausgeschlossen.

Dagegen hat sich ein Gebrauchsmusteranmelder, der unter anderem ein Herstellungsverfahren schützen wollte, erfolglos mit der Rechtsbeschwerde gewandt, nachdem das Bundespatentgericht (BPatG) die Zurückweisung der Eintragung bestätigt hat. Somit können auch zukünftig keine Verfahren durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden.

 

BGH X ZB 18/16 – Feldmausbekämpfung:

Amtliche Leitsätze:
a) Im Gebrauchsmustereintragungsverfahren hat die Gebrauchsmusterstelle zu prüfen, ob eines der in § 2 GebrMG aufgeführten Schutzhindernisse vorliegt.
b) Der Ausschluss von Gebrauchsmusterschutz für Verfahren steht in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

 

AAA-Patent Erfindertipp:

Wurde eine Erfindung bereits vor Einreichung einer Patentanmeldung veröffentlicht, ist sie nicht mehr patentierbar!
Sie haben dennoch die Möglichkeit, Ihre Erfindung durch ein Gebrauchsmuster zu schützen und das bis zu 6 Monate nach dem Tag der Veröffentlichung. Selbst wenn eine Erfindung im Ausland bereits längere Zeit benutzt wird, kann sie durch ein Gebrauchsmuster in Deutschland geschützt werden (FAQ).

 

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Europäisches Patentamt veröffentlicht Qualitätsbericht 2017

Das EPA hat am 19. Juni 2018 die zweite Ausgabe seines Qualitätsberichts veröffentlicht. Im Vergleich zur Ausgabe 2016 bietet der Bericht umfassendere Informationen und Details zu bestehenden und neuen Maßnahmen zur Bereitstellung qualitativ hochwertiger Produkte und Dienstleistungen.

"Qualität ist unsere Priorität Nummer eins und wir haben im Jahr 2017 weiter daran gearbeitet, Veränderungen vorzunehmen und unsere Anstrengungen zu intensivieren, um unseren Vorteil in diesem Bereich zu erhalten", sagte EPA-Präsident Benoît Battistelli. "Dieser Bericht ermöglicht es uns, unseren Nutzern ein umfassendes Verständnis der Maßnahmen zu geben, die wir unternehmen, um Patente von höchster Qualität zu liefern."

Im vergangenen Jahr hat das EPA seinen ersten Qualitätsbericht für das Jahr 2016 veröffentlicht. Die Anmelder und andere Interessengruppen begrüßten diese Initiative zur Erhöhung der Transparenz. Der Bericht 2017 enthält die neuesten Informationen über das Qualitätsmanagementsystem des EPA und die verschiedenen Initiativen, die das Amt im letzten Jahr zur Verbesserung der Qualität ergriffen hat, darunter:

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BPatG 19 W (pat) 33/17 - Teilungserklärung in Beschwerdeinstanz gegenüber BPatG abzugeben.

In der Entscheidung 19 W (pat) 33/17 hat der 19. Senat des Bundespatentgerichts (BPatG) folgendes festgestellt:

Leitsätze:

  1. Während der Anhängigkeit der Patenanmeldung in der Beschwerdeinstanz ist die Erklärung der Teilung der Anmeldung ausschließlich gegenüber dem Bundespatentgericht abzugeben. Dies gilt auch für eine Teilung, die nach Erlass eines Beschlusses über die Beschwerde innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde erklärt wird. In diesem Fall bleibt das Bundespatentgericht für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Teilungserklärung und – bei wirksamer Teilungserklärung – für die sachliche Entscheidung über die daraus entstandene Teilanmeldung zuständig (insoweit abw. von BPatG, Beschluss vom 18. November 2004 – 20 W (pat) 46/04, BPatGE 47, 271 – Entwicklungsvorrichtung und Beschluss vom 1. Februar 2017 – 20 W (pat) 7/16, BlPMZ 2017, 334 – Fahrzeugdatenaufzeichnungsgerät).
  2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Abgabe einer Teilungserklärung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG ist nicht statthaft, da diese Vorschrift für die Teilung der Anmeldung keine – auch keine inhärente – Frist im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 1 PatG enthält. Notwendige materiell-rechtliche Voraussetzung für die Teilung einer Patentanmeldung ist deren rechtliche Existenz, also deren im Erklärungszeitpunkt noch andauernde Anhängigkeit.

 

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Japan ermöglicht jetzt Patentschutz 12 Monate nach Veröffentlichung einer Erfindung

In den meisten Ländern gilt im Patentrecht: Absolute Neuheit ist eine unbedingte Schutzvoraussetzung. Wurde eine Erfindung bereits öffentlich vorgestellt, kann in vielen Ländern - darunter Deutschland - kein Patent mehr erteilt werden. Als Veröffentlichungen gelten beispielsweise Vorträge auf einer Konferenz, wissenschaftliche Publikationen oder Präsentationen der Erfindung auf einer Messe.

In anderen Ländern wie den USA oder Japan existiert eine sogenannte Neuheitsschonfrist. Dies bedeutet, dass ein Erfinder trotz einer Veröffentlichung seiner Erfindung Patentschutz erhalten kann, sofern eine Patentanmeldung innerhalb der Neuheitsschonfrist beim zuständigen Patentamt eingereicht wird. Die eigene Vorveröffentlichung ist in diesen Ländern dann nicht mehr neuheitsschädlich. Ein Dritter, der eine fremde Idee als seine eigene schützen lassen möchte, kann die Neuheitsschonfrist hingegen nicht für sich beanspruchen.

In Japan gilt seit dem 6. Juni 2018: Statt der bisherigen sechsmonatigen Neuheitsschonfrist können 12 Monate zwischen erster Offenbarung der Erfindung und der Patentanmeldung vergangen sein. Dies sieht Artikel 30 des japanischen Patentgesetzes unter „Exceptions to Lack of novelty“ vor.

Die japanische Neuheitsschonfrist kann in Anspruch genommen werden, indem bis spätestens 12 Monate nach dem Tag der Veröffentlichung der Erfindung:

1) eine Patentanmeldung direkt beim Japanischen Patentamt (JPO) eingereicht wird oder
2) eine PCT-Anmeldung eingereicht wird, in der Japan benannt ist.

 

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Vereinigtes Königreich stimmt für das Europäische Einheitspatent

Das Einheitspatent und das Einheitliche Patentgericht (UPC) sollen künftig das europäische Patenterteilungssystem ergänzen. Das Vereinigte Königreich stimmte jetzt als 16. Land dafür – die deutsche Entscheidung steht weiter aus.

Das Vereinigte Königreich hat am 26. April 2018 bekannt gegeben, dass die Ratifikationsurkunde über das Einheitliche Patentgericht hinterlegt wurde. Dies bringt nun die Gesamtzahl der Ratifikationen auf sechzehn. Präsident Battistelli [Präsident des Europäischen Patentamtes; Anm. JZ] begrüßte die Neuigkeit: “Die heutige Ratifizierung durch das Vereinigte Königreich bringt uns dem Inkrafttreten des Einheitspatents einen entscheidenden Schritt näher. Wir sind jetzt in greifbarer Nähe eines neuen Patents für Europa, das unseren Innovationssektor unterstützen wird durch eine vereinfachte Verwaltung, geringere Kosten und größere Rechtssicherheit“.

Damit das Einheitspatent in Kraft treten kann, muss das UPC-Abkommen von mindestens dreizehn der 26 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Obligatorisch sind die Ratifikationen von Frankreich (Ratifikation 2014), dem Vereinigten Königreich (2018) und Deutschland als die Länder mit den meisten wirksamen europäischen Patenten.

Aktuell verhindert eine Zustimmung Deutschlands, die von dem Ausgang einer Verfassungsbeschwerde abhängig ist, die Einführung des Europäischen Einheitspatents. (Quelle)

 

AAA-Patent Lesetipp mit weiteren Informationen: hier klicken

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AAA-Patent vergibt Sonderpreis bei ''Jugend forscht'' 2018

AAA-Patent vergibt Sonderpreis bei ''Jugend forscht'' 2018

Beim 53. saarländischen Landeswettbewerb ''Jugend forscht'' am 23. März 2018 hat die Saarbrücker Patentanwaltskanzlei AAA-Patent zum ersten Mal einen Sonderpreis für eine besonders innovative Idee vergeben.

Die 18-jährige Charline Schönberger und die 19-jährige Melanie Prediger vom Robert-Schuman-Gymnasium in Saarlouis erhalten für ihr Forschungsprojekt ''BeMe - ein natürlicher und vollkommen ungiftiger Nagellack'' von AAA-Patent die Ausarbeitung einer Gebrauchsmusteranmeldung inklusive patentanwaltlicher Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

Patentanwalt Saarbrücken Jugend forscht 2018

Die beiden Schülerinnen haben einen Nagellack ohne den krebserregenden Inhaltsstoff Formaldehyd erfunden, der nach wie vor in fast allen handelsüblichen Nagellacken enthalten ist. Der von den beiden jungen Forscherinnen entwickelte Nagellack besteht ausschließlich aus gut verträglichen Inhaltsstoffen und ist kostengünstig auf Kuhmilchbasis herstellbar.

Der Schutz durch ein Patent oder Gebrauchsmuster ist für Schüler normalerweise nicht erschwinglich. Um die Idee selbst wirtschaftlich zu verwerten und um zu verhindern, dass Wettbewerber die Idee kopieren, ist dies aber der einzige Weg. Mit einem Gebrauchsmuster ist eine Erfindung für maximal 10 Jahre geschützt. AAA-Patent unterstützt die jungen Forscherinnen und geht mit Ihnen den Weg von der Ausarbeitung bis zum eingetragenen Schutzrecht. Patentanwalt Dr.-Ing. Johannes Zeiner bestätigt, dass der AAA-Patent-Sonderpreis auch im kommenden Jahr wieder vergeben werden soll.

Bei Fragen, wann eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung sinnvoll sein kann, steht Patentanwalt Dr. Zeiner allen Teilnehmern von ''Jugend forscht'' 2019 gerne wieder beratend zur Seite.

AAA-Patent ist hauptsächlich im Bereich des Patent-, Marken- und Designrechts tätig und betreut vor allem kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) im Saarland, Rheinland-Pfalz, Luxemburg und Frankreich. AAA-Patent hilft Firmen und Einzelerfindern ihre Innovationen vor Konkurrenten zu schützen, um Wettbewerbsvorteile und Marktanteile zu sichern.

 

Haben auch Sie eine innovative Idee? Gerne helfen wir Ihnen weiter!

 


Frohe Ostern! ... und warum kann der Osterhase eigentlich Eier legen?

Wir wünschen allen Mandanten und Erfindern ein frohes Osterfest 2018 und erholsame Feiertage, die sich geradezu zum Erfinden anbieten.

So auch im Jahr 1924, als Johannes Gotthilf Friedrich ein deutsches Patent für seinen kuriosen, "Eier legenden, aufrecht sitzenden Osterhasen" erteilt wurde. Dieser ist heute noch im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) unter der Patentnummer 334399 zu finden. Falls Sie also bisher nicht wussten, warum und vor allem wie der Osterhase Eier legt: Weil's ein kreativer Kopf erfunden hat...

Damit der erfundene Hase entgegen aller biologischen Voraussetzungen überhaupt Eier legen kann, ist "in dessen hohlen Körper ein durch Federkraft in Bewegung gesetztes Triebwerk [eingebracht], mittelst dessen in den Körper eingebrachte Ostereier nach außen befördert werden." Sind alle Eier gelegt, kann der Kopf mit einer simplen Bewegung nach hinten geklappt werden, um weitere Eier nachzufüllen.

Eierlegender Osterhase - Patentanwalt Saarland - Ostern 2018
Quelle: DE334399

Falls Sie sich fragen, warum jemand eine solche Erfindung macht, liefert der Erfinder die Erklärung zu Beginn der Patentschrift: "um den Vorstellungen, welche ein kindliches Gemüt von dem märchenhaften Vorgang des Eierlegens eines Osterhasen haben mag, in drolliger Weise [entgegenzukommen] und gleichzeitig die Möglichkeit [zu bieten], als Osterhasenfüllung zerbrechliche Eier [...] zu verwenden."

Haben Sie vielleicht den Geschenke bringenden Nikolaus erfunden? Gerne helfen wir Ihnen beim Patentschutz!


EPA reduziert Gebühren ab April 2018

Das Europäische Patentamt (EPA) hat am 4. April 2018 bekannt gegeben, dass ab 01. April 2018 Gebührenreduzierungen in Kraft treten.

 

Die wichtigsten Änderungen betreffen:

  1. Aussetzung der alle 2 Jahre stattfindenden Gebührenerhöhung im Zeitraum von 2018 bis 2020.
  2. Die Recherche- und Prüfungsgebühr für PCT-Anmeldungen wird um jeweils 100€ (= 5%) gesenkt.
  3. Für Europäische Patentanmeldungen, für die das EPA bereits eine Prüfung im PCT-Verfahren durchgeführt hat, wird ein Rabatt von 75% statt wie bisher 50% auf die europäische Prüfungsgebühr gewährt. Dies bedeutet für einen Anmelder nach heutigem Stand eine einmalige Gebühr in Höhe von 456,24€ anstelle von vormals 912,50€.

 

Durch diese Reduzierungen sollen Unternehmen beim Schutz ihrer Innovationen in Europa unterstützt und gefördert werden.

(Quelle)

 

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BGH zur Erschöpfung des Patentrechts: X ZR 55/16 - Trommeleinheit

Hintergrund:

Mit Erschöpfung wird ein Verbrauch des Patentrechts bezeichnet.

Vereinfacht ausgedrückt: Wird ein patentgeschütztes Erzeugnis mit Zustimmung des Patentinhabers (oder eines Lizenznehmers) an einen Käufer veräußert, so kann der Käufer frei über das Erzeugnis verfügen und es bestimmungsgemäß gebrauchen. Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch schließt die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit mit ein, sofern diese durch Abnutzung, Verschleiß oder Beschädigung zumindest beeinträchtigt ist.

Rechtlich problematisch wird die Frage der Erschöpfung insbesondere beim Verkauf von Austauschteilen durch einen Drittanbieter, also beispielsweise dem Handel mit recycelten Tonerkartuschen für Laserdrucker.

Es muss daher hinterfragt werden, ob der Austausch der einzelnen Teile des Erzeugnisses als Neuherstellung oder Instandhaltungsmaßnahme zu werten ist. Letztere wäre eine erlaubte Handlung, bei der das Patentrecht erschöpft ist, während eine Neuherstellung eine Verletzung des Patents bedeuten könnte.

 

In der BGH- Entscheidung X ZR 55/16 - Trommeleinheit befasst sich der X. Senat des Bundesgerichtshofs erneut mit der Frage der Erschöpfung im Patentrecht. Insbesondere die Abgrenzung zwischen der nicht erlaubten Neuherstellung und der erlaubten Instandhaltungsmaßnahme eines vom oder mit Zustimmung des Patentinhabers in Verkehr gebrachten, patentgeschützten
Erzeugnisses wird betrachtet.

Der Bundesgerichtshof ergänzt seine bisherige Rechtsprechung für einen bestimmten Fall:
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Patent hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten
Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (BGH Trommeleinheit, s. Rn. 35). Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Erschöpfung ist das durch die Patentansprüche geschützte Erzeugnis. Dies gilt selbst dann, wenn das durch die Patentansprüche geschützte Erzeugnis nur als Bestandteil eines noch größeren Gegenstands vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wird (BGH Trommeleinheit, s. Leitsatz a sowie Rn. 41-44).

Zur Abgrenzung zwischen einem bestimmungsgemäßen Gebrauch und einer unerlaubten Neuherstellung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich auf die Verkehrsauffassung sowie – unter Umständen – darauf an,  ob sich in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (BGH Palettenbehälter II, Leitsätze a und b).
Liegt nach der Verkehrsauffassung eine Neuherstellung vor, kann eine Patentverletzung regelmäßig nicht allein mit dem Argument verneint werden, dass das ausgetauschte Teil nicht die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegelt (BGH Trommeleinheit, Rn. 54; BGH Palettenbehälter II, Leitsatz b).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kam es auf die Frage, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln, daher regelmäßig nur dann an, wenn nach der Verkehrsauffassung mit dem Austausch des in Rede stehenden Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses üblicherweise zu rechnen ist (BGH Trommeleinheit, Rn. 54; BGH Palettenbehälter II, Leitsatz c).

Seine bisherige Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGH Trommeleinheit insofern ergänzt und fortgeführt, dass eine Ausnahme vom Vorrang der Orientierung an der Verkehrsauffassung grundsätzlich geboten ist, wenn eine tatsächliche Verkehrsauffassung nicht festgestellt werden kann.

Dies kann - wie vorliegend - insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Patentanspruch ein aus mehreren Teilen bestehendes Erzeugnis schützt, der Berechtigte (= Patentinhaber) jedoch nur Gegenstände in Verkehr bringt, die nochmals weitere Bestandteile umfassen (BGH Trommeleinheit, s. Rn. 55). In diesem speziellen Fall ist für die Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gebrauch und Neuherstellung allein darauf abzustellen, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (BGH Trommeleinheit, Leitsatz b und Rn. 61).

 

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Designrecht - Bettgestell (Ikea Malm) - BGH I ZR 9/16

Urteil des BGH I ZR 9/16 - Bettgestell.

Amtliche Leitsätze:

§2  Abs.  1,  §13  Abs.  2,  §§ 15,  41  Abs.  1,  § 42  Abs.  2  Satz  1,  § 46 Abs. 1 und 3, §72 Abs. 2 DesignG

a)
Als  wirkliche  und  ernsthafte  Anstalten,  die  ebenso  wie  die  Benutzung  eines  Designs ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von § 41 Abs. 1 DesignG begründen  können,  sind  Vorbereitungshandlungen  aller  Art  anzusehen, die  auf die Benutzung  des  Designs  gerichtet  sind und  den  ernstlichen Willen  sicher  erkennen lassen, die Benutzung alsbald aufzunehmen.

b)
Nur  im  Inland  getroffene  wirkliche  und  ernsthafte  Anstalten  zur  Benutzung eines Designs können ein Vorbenutzungsrecht im Sinne von §41 Abs.1 DesignG begründen.

 

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