BGH X ZB 1/16 – Ventileinrichtung

In seiner Entscheidung X ZB 1/16 („Ventileinrichtung“) vom 08.11.2016 hat der für Patentrecht zuständige zehnte Senat des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass ein Einsprechender im Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (BPatG) neue Widerrufsgründe vorbringen darf. Diese Entscheidung kommt einer Zäsur gleich, da im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) bereits im Patenteinspruchsverfahren sämtliche Widerrufsgründe vorgetragen werden müssen. Ein Vortrag neuer Gründe ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

 

Amtliche Leitsätze:

a) Das Patentgericht ist nicht befugt, im Einspruchsbeschwerdeverfahren von Amts wegen neue Widerrufsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt waren, aufzugreifen und hierauf seine Entscheidung zu stützen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 – X ZB 11/92, BGHZ 128, 280 = GRUR 1995, 333 – Aluminium-Trihydroxid).

b) Wenn eine das Patent aufrechterhaltende Entscheidung des Patentamts in zulässiger Weise mit der Beschwerde angefochten ist, darf der Einsprechende im Beschwerdeverfahren zusätzliche Widerrufsgründe geltend machen, die nicht zum Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gehören.

 

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