Europäisches Patentamt (EPA) stellt Praxis im Bereich der Pflanzen- und Tierpatente klar

Auf der Grundlage eines Vorschlags des Europäischen Patentamts hat der Verwaltungsrat eine Regeländerung beschlossen, wonach Pflanzen und Tiere, die ausschließlich durch im Wesentlichen biologische Züchtungsverfahren gewonnen werden, von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind.

Der Vorschlag des Amts trägt einer Mitteilung der Europäischen Kommission vom November 2016 über bestimmte Artikel der EU-Richtlinie zum Schutz biotechnologischer Erfindungen (98/44/EG) Rechnung. Diese war 1999 in das Regelwerk des EPA übernommen worden. Die Richtlinie schließt zwar die Patentierung von im Wesentlichen biologischen Züchtungsverfahren aus, enthält aber keinen ausdrücklichen Patentierungsausschluss für Pflanzen und Tiere, die aus solchen Verfahren hervorgehen. In ihrer Mitteilung stellte die EU-Kommission jedoch klar, dass es Absicht des EU-Gesetzgebers gewesen sei, nicht nur die Züchtungsverfahren, sondern auch die aus solchen Verfahren hervorgehenden Erzeugnisse vom Patentschutz auszunehmen.

Der vom Verwaltungsrat fast einstimmig angenommene Vorschlag des EPA stärkt weiter die Einheitlichkeit des harmonisierten europäischen Patentrechts. Er beinhaltet eine wichtige Präzisierung der Patentierungspraxis des EPA und verschafft damit den Nutzern des europäischen Patentsystems größere Klarheit und Rechtssicherheit.

Die neuen Bestimmungen treten ab 1. Juli 2017 in Kraft. Während der laufenden Diskussionen im EPA waren alle Prüfungs- und Einspruchsverfahren ausgesetzt worden, in denen der Erfindungsgegenstand Pflanzen oder Tiere betraf, die durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnen werden. Diese Fälle werden nun wieder aufgenommen und nach Maßgabe der klargestellten Praxis geprüft.

 

Quelle: Pressemitteilung – Europäisches Patentamt – vom 29. Juni 2017